Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 828/2004
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I 828/04

Urteil vom 22. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer,
Seestrasse 221, 8700 Küsnacht,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 15. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Nach einem am 10. September 2000 erlittenen Verkehrsunfall gewährte die
National Versicherung dem 1957 geborenen, als selbstständigerwerbender
Gastwirt mit gepachtetem Restaurationsbetrieb in X.________ tätig gewesenen
M.________ am 10. April 2003 verfügungsweise eine auf einer 30%igen
Erwerbsunfähigkeit basierende Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2002
sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 %.

Mit durch Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 bestätigter Verfügung vom
16. Oktober 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich - wie der
Unfallversicherer von einer 30%igen Invalidität ausgehend - das
Rentenbegehren von M.________ ab.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der Invalidenversicherung erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 15. November 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Rückweisung der Sache
an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 14. Januar 2004)
eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit
Hinweisen).
Nachdem der beanstandete Einspracheentscheid am 14. Januar 2004 ergangen ist,
besteht daher - anders als die Formulierung im kantonalen Entscheid vermuten
lassen könnte - die Möglichkeit, dass bei der Beurteilung des geltend
gemachten Leistungsanspruchs auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1.
Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung finden. Im
Ergebnis kann dies nur insofern vernachlässigt werden, als die Gewährung
einer Invalidenrente auch nach dem seit 1. Januar 2004 geltenden Recht nur
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in Betracht fällt (Art. 28
Abs. 1 IVG [sowohl in der aktuellen als auch in der früheren Fassung]), was
beim Beschwerdeführer nach übereinstimmender Auffassung von Vorinstanz und
Verwaltung nicht zutrifft. In dem auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Art. 28 Abs. 1 IVV findet sich indessen eine neue Abstufung des
Rentenanspruchs, indem nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei
Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während ein Anspruch auf eine
ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Bei
Bejahung einer vor dem In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision noch nach früherem
Recht entstandenen Rentenberechtigung wäre allenfalls zu prüfen, ob
angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 eine Änderung
des Leistungsanspruchs in Betracht zu ziehen ist.

1.2 Zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht die Begriffe 'Invalidität'
(Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
'Erwerbsunfähigkeit' (Art. 7 ATSG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar:
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 5 ff. zu Art.
8), worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang nach Art. 28 Abs.
1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung (vgl.
Erw. 1.1 hievor). Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der beweismässigen
Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 261
Erw. 4 und 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch Peter Omlin, Die
Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995,
2. Aufl. 1999, S. 296 ff.; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 230;
derselbe, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.).
Verwiesen werden kann schliesslich auf die vorinstanzliche Darlegung der
Rechtsprechung zur Koordination der Invaliditätsbemessung in der
Invalidenversicherung einerseits und in der Unfallversicherung andererseits
(BGE 126 V 288, insbes. 293 f. Erw. 2d; vgl. auch AHI 2004 S. 181).

1.3 Zu ergänzen ist, dass der für die Invaliditätsbemessung durchzuführende
Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG in
der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1).

Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig
ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für
Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 26bis IVV [in der bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der diese ablösenden Fassung]) ein
Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der
konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches
Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur
spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar
nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr
ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung
festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche
Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im
funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar,
braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur
Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das
Ergebnis eines Betätigungsvergleichs abstellen, wäre der gesetzliche
Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die
Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V
30 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1 In ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2003 hat die IV-Stelle die
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit unmittelbar dem Invaliditätsgrad
gleichgestellt, ohne konkret anzugeben, aus welchen ärztlichen Auskünften sie
die angenommene 30%ige Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit ableitet.
Im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 hat sie kurz Bezug auf den
ursprünglich von ihr veranlassten, aber erst nach Erlass der beanstandeten
Verfügung vom 16. Oktober 2003 eingegangenen Bericht des Dr. med. K.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2003 genommen.
Von dessen auf 50 % geschätzten Arbeitsunfähigkeit ist sie dann aber doch
wieder nach unten auf lediglich 30 % abgewichen, was sie damit begründet hat,
dass die von diesem Spezialisten neu erwähnte Anpassungsstörung aus
ärztlicher Sicht Bestandteil des bereits abgeklärten und berücksichtigten
Distorsionstraumas der Halswirbelsäule sei.
Erst in der Vernehmlassung zu der gegen den Einspracheentscheid vom 14.
Januar 2004 erhobenen Beschwerde hat die IV-Stelle am 13. April 2004
vorgebracht, da die vorhandenen gesundheitlichen Störungen ausschliesslich
Unfallfolgen darstellten, habe sie sich im Hinblick auf die Koordination der
Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und in der Unfallversicherung der
rechtskräftig gewordenen Verfügung des Unfallversicherers vom 10. April 2003
angeschlossen und angesichts des dort festgelegten Invaliditätsgrades von 30
% das Rentenbegehren für den Invalidenversicherungsbereich abgewiesen.

2.2 Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit den sowohl vom
Unfallversicherer als auch von der IV-Stelle eingeholten medizinischen
Unterlagen auseinander gesetzt und ist in Würdigung derselben zum Schluss
gelangt, dass sämtliche das Leistungsvermögen beeinträchtigenden
Gesundheitsschäden - insbesondere auch die einzig von Dr. med. K.________
erwähnte Anpassungsstörung mit Reizbarkeit, Anspannung, Affektlabilität und
Depression - vom Unfallversicherer bereits als unfallbedingt berücksichtigt
worden seien, sodass sich die Invalidenversicherung grundsätzlich zu Recht an
dessen Invaliditätsbemessung gehalten habe. Ergänzend hat die Vorinstanz noch
festgehalten, dass angesichts des tiefen Validenlohnes auch bei einem
Erwerbsvergleich unter Heranziehung der vom Bundesamt für Statistik zur
Verfügung gestellten, auf Grund der regelmässig durchgeführten
Lohnstrukturerhebungen (LSE) erarbeiteten Tabellenlöhne ab dem Zeitpunkt, in
welchem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als selbstständigerwerbender
Restaurateur einstellte, in Bezug auf den Invaliditätsgrad kein für ihn
günstigeres Ergebnis resultieren würde.

3.
Der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach sich die
IV-Stelle - entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung - nicht der
Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers anzuschliessen habe, ist aus
nachstehenden Gründen vollumfänglich beizupflichten.

3.1 Unbestrittenermassen lag schon Jahre vor dem Verkehrsunfall vom 10.
September 2000 eine Psoriasis vor, welche gemäss Auskunft des Hausarztes Dr.
med. B.________ vom 27. September 2000 insbesondere im Hand-Fingerbereich
psychisch sehr stark störend sei. Dasselbe bestätigte der Hausarzt in einem
Bericht vom 23. Mai 2003. Auch die Klinik Z________ diagnostizierte in ihrem
zuhanden der IV-Stelle erstellten Gutachten vom 20. Mai 2003 als Leiden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Psoriasis guttata.

Daraus ergibt sich, dass die Invalidenversicherung unter Umständen nicht nur
für die Folgen derjenigen Gesundheitsschäden aufzukommen hat, für welche der
Unfallversicherer Leistungen erbringt. Nachdem Dr. med. K.________ in seinem
Bericht vom 2. Oktober 2003 sogar von einer Exazerbation der Psoriasis
spricht, lässt sich auch die Darstellung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach dieses Hautleiden die Arbeitsfähigkeit
als Gastwirt massiv beeinträchtigt, nicht ohne weiteres von der Hand weisen.
Vielmehr ist es durchaus vorstellbar, dass der augenfällig krankhafte
Hautzustand an Händen und Fingern den Beschwerdeführer geradezu gezwungen
hat, gewissen Bereichen seines Betriebs - etwa zur Vermeidung von
Kundenkontakten - fern zu bleiben, womit ihm aber auch die Ausübung mehrerer
seiner Funktionen verunmöglicht worden sein dürfte. Wie es sich diesbezüglich
genau verhält, kann auf Grund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt
werden. Jedenfalls kann die IV-Stelle, welche selbst nur wenige eigene
Abklärungen veranlasst hat, allein aus den vom Unfallversicherer eingeholten
ärztlichen Stellungnahmen nicht ableiten, die - nicht unfallbedingte -
Psoriasis habe keinen wesentlichen Einfluss auf das Leistungsvermögen gehabt.
Tatsächlich hatten sich die vom Unfallversicherer befragten Fachleute,
insbesondere der Neurologe Dr. med. E.________, von welchem am 10. Juli 2002
eine bloss 30%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist, ausschliesslich
zu den durch das versicherte Unfallereignis bedingten gesundheitlichen
Schädigungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit zu äussern.
Schon von daher ist die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle unumgänglich. Diese wird prüfen, ob
und gegebenenfalls inwiefern die Psoriasis das Leistungsvermögen des
Beschwerdeführers zusätzlich zu den rein unfallkausalen
Gesundheitsschädigungen beeinträchtigt hat.

3.2 Des Weitern ergibt sich aus den Akten, dass die Festsetzung des
Invaliditätsgrades durch den Unfallversicherer nicht im Rahmen einer
fachgerecht durchgeführten Invaliditätsbemessung erfolgte. Vielmehr ist
dessen Rentenzusprache vom 10. April 2003 als Ergebnis von
Vergleichsverhandlungen zu sehen, anlässlich welcher der schon damals
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Vergleichsvorschlag
unterbreitete, der vom Unfallversicherer schliesslich akzeptiert worden ist.
Dass in einem Inspektorenbericht vom 8. April 2003 erwähnt worden ist, der
Rechtsvertreter und sein Mandant könnten die Gewichtung des
Tätigkeitsbereiches mit 2/3 als Wirt und 1/3 als Koch nicht nachvollziehen,
deutet zwar auf Ansätze zur Vornahme eines Betätigungsvergleichs hin. Dieser
ist aber offenbar eher rudimentär ausgefallen, sodass nach der Aktenlage
nicht von einem zuverlässigen Resultat gesprochen werden kann, das auch für
andere Sozialversicherungsträger wie namentlich die Invalidenversicherung
massgeblich sein könnte. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers
durchaus berechtigt, dass die Vorinstanz die Invaliditätsbemessung des
Unfallversicherers nicht als nachvollziehbar hätte bezeichen dürfen, nachdem
dieser keinen detaillierten Erwerbsvergleich vorgenommen hat.

Auch aus diesem Grund ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
diese, wie von der Rechtsprechung verlangt, selbstständig eine korrekte
Invaliditätsbemessung durchführt. Dabei wird sie sich vorerst Klarheit
darüber verschaffen müssen, welche Methode der Invaliditätsbemessung
Anwendung zu finden hat. Da der als Selbstständigerwerbender zu
qualifizierende Beschwerdeführer mit seinem Betrieb im Unfallzeitpunkt noch
in der Aufbauphase stand und daher - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dargelegt - vorerst nicht repräsentative Einkommen ausweisen konnte, wird
wohl zumindest für die Zeit bis zur Betriebsaufgabe am 30. November 2003 die
ausserordentliche Bemessungsmethode mit Betätigungsvergleich und
anschliessender erwerblicher Gewichtung der konkret festgestellten
Beeinträchtigungen in Betracht fallen (vgl. Erw. 1.3 hievor). Weiter wird sie
darüber zu befinden haben, ob nach der Betriebsaufgabe nach der allgemeinen
Einkommensvergleichsmethode vorzugehen ist. Nicht haltbar dürfte
gegebenenfalls die vorinstanzliche Meinung sein, wonach im Falle eines unter
Beizug statistisch ermittelter Tabellenlöhne durchgeführten
Einkommensvergleichs das geringe Jahreseinkommen, das der Beschwerdeführer in
den ersten Jahren seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in X.________
realisierte, als ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielbarer Verdienst
(Valideneinkommen) einzusetzen wäre.

3.3 Was schliesslich die von den Parteien wie auch vom kantonalen Gericht
unterschiedlich interpretierte Aussage des Dr. med. K.________ vom 2. Oktober
2004 anbelangt, wonach die diagnostizierte Anpassungsstörung nicht
notwendigerweise als eigene Entität erwähnt werden muss, da sie meistens
Bestandteil des cervicocephalen Syndroms nach HWS-Schleudertrauma ist, wird
in der der Vorinstanz eingereichten Beschwerde ausgeführt, eine telefonische
Rückfrage habe ergeben, dass Dr. med. K.________ die Anpassungsstörung als
unfallkausalen Zusatzbefund versteht, welcher zusätzlich zum cervicocephalen
Syndrom erschwerend zu berücksichtigen sei. Die Verwaltung wird dem - nach
erfolgter Verifizierung - im Rahmen der von ihr noch vorzunehmenden
Invaliditätsbemessung Rechnung tragen.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang steht dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, welche von der unterliegenden
IV-Stelle zu tragen ist (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2004 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. Januar 2004
aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse GastroSuisse und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.