Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 825/2004
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I 825/04

Urteil vom 15. April 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar

S.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 16. November 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1955 geborene S.________ war ab 1. März 1989 bis 29. Februar 2000 bei
der Firma J.________ AG als Textilarbeiterin angestellt. Am 31. Januar 2000
meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus zog Berichte des Medizinischen
Zentrums P.________ vom 22. April 1999, des Spitals Y.________ vom 5.
November 1999, des Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom
30. Januar 2000, des Hausarztes Dr. med. B.________, Arzt für allgemeine
Medizin FMH, vom 15. Februar 2000 sowie ein Gutachten der Medizinischen
Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum Q.________ vom 5. April 2001 bei.
Gestützt auf diese Unterlagen lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente
ab (Verfügung vom 3. Oktober 2001). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 26. Februar 2002 ab.
Die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das
Eidgenössische Versicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es den kantonalen
Entscheid und die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies,
damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Rentenanspruch neu verfüge. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass die
IV-Stelle angewiesen wurde, bezüglich der Arbeitsfähigkeit weitere
Abklärungen in medizinischer und allenfalls beruflicher Hinsicht
durchzuführen. Notwendig sei eine erneute, sämtliche Aspekte des vorliegenden
Falles umfassende medizinische interdisziplinäre Begutachtung (Urteil vom 13.
November 2002).

A.b In der Folge zog die IV-Stelle einen Bericht des Spitals Z.________,
Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 3. September 2001, ein
Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ vom 24. Oktober 2003 und eine
Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes I.________ vom 23. Januar 2004 bei.
Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie der Versicherten ab 1. Januar 2003
auf Grund eines Invaliditätsgrades von 59 % eine halbe Invalidenrente zu
(Verfügungen vom 7. und 26. April 2004). Mit Einsprache reichte die
Versicherte einen Bericht der Frau Dr. med. R.________, FMH Physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 17. März 2004 ein und beantragte eine ganze
Invalidenrente ab Januar 2000. Mit Entscheid vom 18. Mai 2004 wies die
IV-Stelle die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus mit Entscheid vom 16. November 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2000.
Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2000 bei der
Invalidenversicherung angemeldet. Damit ist vorliegend teilweise ein
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1.
Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Wie die
Vorinstanz richtig erkannt hat, ist daher und auf Grund dessen, dass der
Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht
rechtskräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 bzw. bis
31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen und ab
diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG bzw. der 4. IV-Revision und
deren Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445 ff.).
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Begriffe der Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
ATSG), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; altArt. 4 Abs. 1 IVG), die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002
und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16
ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) sowie den Rentenbeginn (Art. 29
Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Aufgabe des Arztes im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V
352 Erw. 3a und b/bb sowie cc; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1). Darauf
wird verwiesen.

1.3 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) hat
der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3
%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine
Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der
Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) hat
der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %,
auf eine drei Viertel Rente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe
Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er
mindestens zu 40 % invalid ist.

1.4 Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG)
und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen
und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle
Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis
3.6).

2.
Streitig ist der Grad der Arbeits(un)fähigkeit und damit die Feststellung des
trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens.

2.1 Im Rahmen des Begutachtungsinstituts X.________ vom 24. Oktober 2003
wurde die Versicherte internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch
untersucht. Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1); anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4; Symptomatik im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms
[ICD-10: R52.9]); chronisches therapieresistentes zervikal- sowie
lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8;
radiomorphologisch Osteochondrose und ventrale Spondylose C5/C6 sowie C6/C7,
MRI-mässig dokumentierte Diskopathie C5/C6; leichte Osteochondrose L4/L5
sowie L5/S1 mit ventraler osteophytärer Andeutung;
Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform mit HWS-Propulsion, betonter BWK-Kyphose,
betonter Lendenlordose, S-förmige Torsionsskoliose; ausgeprägte allgemeine
muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und
rückenstabilisierenden Muskelgruppen sowie Verkürzung und Myogelose der
suboccipitalen Trapeziusmuskulatur beidseits). Körperlich schwer und
mittelschwer belastende Tätigkeiten seien der Versicherten unzumutbar.
Körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten (bei strikter Vermeidung einer
fixierten Körperposition über längere Zeit sowie Vermeidung von Heben und
Tragen von Lasten und repetitiven Bewegungsmustern) seien ihr zu 50 %
zumutbar. Diese Einschränkung gelte seit Anfang 2002. Es sei der
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht möglich, die nötige
Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren somatischen Leiden
angepassten Tätigkeit halbtags nachzugehen. Die Diskrepanz zur ihrer
Selbsteinschätzung müsse mit verschiedenen IV-fremden Gründen (sprachliche,
schulische und berufliche Voraussetzungen sowie psychosoziale Situation)
erklärt werden.

2.2 Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1). Es sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte. Demnach kann von
der Versicherten trotz der bestehenden gesundheitlichen Störungen
willensmässig erwartet werden, im umschriebenen Ausmass zu arbeiten und einem
Erwerb nachzugehen (vgl. auch BGE 130 V 353 Erw. 2.2.1 und 355 Erw. 2.2.4).
Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht
habe die Meinungen der behandelnden Ärzte - des Psychiaters Dr. med.
A.________, der Frau Dr. med. R.________ und des Dr. med. B._________ - nicht
berücksichtigt. Entgegen diesem Vorbringen hat sich die Vorinstanz mit diesen
zum Begutachtungsinstitut X._________ divergierenden Auffassungen
auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht korrekterweise der
Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil C. vom 13.
Dezember 2004 Erw. 5.3.2, B 28/04).
Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu
verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und
von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S.
50 Erw. 3.4).

3.
Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
erwerblicher Hinsicht auswirkt.

3.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die
Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor
die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen
prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche
Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls
hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen
(BGE 129 V 223 Erw. 4.2).
3.2 Die Vorinstanz stellte auf den von der Verwaltung vorgenommenen
Einkommensvergleich ab.

3.2.1 Die IV-Stelle ermittelte das ohne Invalidität erzielbare Einkommen
(Valideneinkommen) gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), da die Versicherte an der
letzten Arbeitsstelle einen deutlich unterdurchschnittlich tiefen Verdienst
erzielt habe (vgl. Urteil F. vom 15. Juli 2003 Erw. 1.2.3 und 2.2, I 789/02).
Vor Eintritt der Invalidität war die Versicherte als Textilarbeiterin bei der
Firma J.________ AG tätig, wo sie gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 16.
August 2001 im Jahre 2001 einen Lohn von Fr. 40'900.- erzielt hätte. Für den
Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2003 (Erw. 2.1 hievor; Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG) resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei
Frauen im verarbeitenden Gewerbe bzw. in der Industrie (Abschnitt D) von 2,5
% im Jahre 2002 und von 1,4 % im Jahre 2003 (Bundesamt für Statistik,
Schweizerischer Lohnindex 2003, T1.2.93) ein Einkommen von Fr. 42'509.-. Dies
ist sogar etwas höher als der auf Grund der LSE korrekt ermittelte Lohn einer
Textilarbeiterin im Anforderungsniveau 4 (Erw. 3.2.2 hienach). Von einem
unterdurchschnittlichen Lohn kann daher nicht gesprochen werden, weshalb
richtigerweise auf den zuletzt erzielten Validenlohn angeknüpft werden muss
(BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1). Dies führt indessen ebenso zum Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente wie das Abstellen auf die LSE beim Valideneinkommen
(Erw. 3.2.2 und 3.3 hienach).

3.2.2 Als Ausgangspunkt für die Berechnung des Valideneinkommens hat die
Verwaltung unter Berufung auf Tabelle A1 der LSE 2002 für Frauen im
Anforderungsniveau 4 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein
Monatseinkommen von Fr. 3844.- eingesetzt. In dieser Rubrik figuriert
indessen kein solches Einkommen.
Da die Versicherte vor der Invalidität als Textilarbeiterin tätig war, ist
der Durchschnittslohn von monatlich Fr. 3425.- für Frauen im
Anforderungsniveau 4 des Textilgewerbes (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden; LSE 2002 S. 43 TA1) heranzuziehen, was jährlich Fr. 41'100.-
ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen im
verarbeitenden Gewerbe bzw. in der Industrie (Abschnitt D) von 1,4 % im Jahre
2003 (Schweizerischer Lohnindex 2003, a.a.O., T1.2.93) und der
betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden im Textilgewerbe im Jahre
2003 resultiert ein Einkommen von Fr. 43'655.-.
Die Verwaltung hat einen Abzug von 8 % vorgenommen, da Ausländerinnen mit
Niederlassungsbewilligung C im Vergleich zu Schweizerinnen im
Anforderungsniveau 4 eine entsprechende Lohneinbusse hinnehmen müssten. Dem
ist entgegenzuhalten, dass der Lohn in der Bewilligungskategorie C nicht mit
dem Lohn der Schweizerinnen, sondern mit dem Total aller Arbeitnehmerinnen zu
vergleichen ist (Urteil P. vom 27. Februar 2003 Erw. 5.2.2, I 107/02), was zu
einer Differenz von 3 % führt (LSE 2002 S. 59 TA12) und zu vernachlässigen
ist. Abgesehen davon sind beim Valideneinkommen Abzüge nur vorzunehmen, wenn
einem unterdurchschnittlichen Lohn zu gesunden Zeiten Rechnung getragen
werden muss, was hier nicht der Fall ist (Erw. 3.2.1 hievor). Vom Betrag von
Fr. 43'655.- ist demnach kein Abzug zu veranschlagen.

3.2.3 Für das Jahr 2004 (Zeitpunkt des Einspracheentscheides) kann noch kein
Einkommensvergleich vorgenommen werden, weil hiefür noch keine statistischen
Angaben zur Nominallohnentwicklung und zur betriebsüblichen Wochenarbeitszeit
bestehen. Ob deren Entwicklung Einfluss auf den Invaliditätsgrad hat, wird
erst die Zukunft zeigen, was gegebenenfalls Anlass zu einer Neuanmeldung oder
einer Revision von Amtes geben wird.

3.3 Hinsichtlich des trotz Gesundheitsschädigung noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) ging die Verwaltung ebenfalls vom in der entsprechenden
LSE-Rubrik 2002 nicht vorhandenen Monatsverdienst von Fr. 3844.- aus (Erw.
3.2.1 hievor).
Abzustellen ist richtigerweise angesichts der der Versicherten zumutbaren
Arbeiten (Erw. 2.1 hievor) auf den LSE-Tabellenlohn für mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor
beschäftigte Frauen. Dieser betrug im Jahre 2002 monatlich Fr. 3820.- (LSE S.
43 TA1) bzw. jährlich Fr. 45'840.-. Unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen Wochenarbeitszeit "Total" von 41,7 Stunden im Jahre 2003
sowie der Nominallohnentwicklung "Total" 2003 bei Frauen von 1,7 %
(Schweizerischer Lohnindex, a.a.O., T1.2.93) resultiert ein Einkommen von Fr.
48'601.-. Unter Ausserachtlassung der Nationalität (Erw. 3.2.2 hievor) ist
beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 % vertretbar, was
angesichts des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % (Erw. 2.1 hievor) für das
Jahr 2003 einen Invalidenlohn von Fr. 19'440.- ergibt.
Im Vergleich mit den Valideneinkommen von Fr. 42'509.- (Erw. 3.2.1 hievor)
bzw. von Fr. 43'655.- (Erw. 3.2.2 hievor) resultieren Invaliditätsgrade von
54 % bzw. 55 %. Bei einem 25%igen Abzug vom Invalideneinkommen, wie ihn die
IV-Stelle vorgenommen hat, wären es 57 % bzw. 58 %.
Wenn berücksichtigt wird, dass Teilzeitarbeit bei Frauen im
Anforderungsniveau 4 mit einem Pensum von 50 % bis 74 % proportional
tendenziell besser entlöhnt wird als Vollzeitarbeit (LSE 2002 S. 28 T8*; vgl.
auch Urteil S. vom 23. November 2004 Erw. 5.2, I 420/04), wäre wegen der rein
leidensbedingten Einschränkung beim Invalideneinkommen eigentlich schon ein
Abzug von 15 % ausreichend, was verglichen mit den Valideneinkommen zu
Invaliditätsgraden von 51 % bzw. 53 % führt. Damit besteht in jedem Fall
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, weshalb der angefochtene Entscheid im
Ergebnis rechtens ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: