Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 823/2004
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I 823/04

Urteil vom 12. Mai 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Scartazzini

C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch das Consulenza giuridica
andicap, Via Berta 28, 6512 Giubiasco,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 4. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene C.________ meldete sich am 12. Dezember 1997 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich berufliche
Massnahmen in Form von Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Er
erklärte, er habe ab 1989 eine Anlehre als Gipser gemacht und seither auf
diesem Beruf  gearbeitet. Seit 1993 leide er an Nackenschmerzen, Müdigkeit im
rechten Arm, Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, an einer
Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, Rückenschmerzen, an zeitweise
pulsierenden Kopfschmerzen, an Schwindel, Konzentrationsschwäche und
Gefühlsstörungen in der linken Gesichtshälfte. Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen holte mehrere Arztberichte ein und veranlasste am 30. März 1998 eine
Begutachtung durch das Medizinische Zentrum B.________. Dr. med. L.________,
Leitender Arzt Rheumatologie, legte in seinem Gutachten vom 5. Mai 1998 dar,
seit 1995 sei der Versicherte als Gipser wiederholt arbeitsunfähig gewesen
und seit dem 27. März 1998 sei die Arbeitsunfähigkeit in jener Tätigkeit
definitiv vollständig. In einer angepassten Tätigkeit ohne Rückenbeschwerden
und ohne repetitive manuelle Arbeit sollte wahrscheinlich mindestens eine 50
%ige Arbeitsfähigkeit erzielt werden können, wobei eine unmittelbar drohende
Invalidität bestehe und unbedingt versucht werden sollte, mit beruflichen
Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen. Vom 11. Januar
bis 10. April 1999 wurde eine Abklärung der Neigungen und Fähigkeiten des
Versicherten in verschiedensten Berufssparten im Zentrum G.________ (Bericht
vom 1. April 1999) durchgeführt. Mit Verfügung vom 6. Juli 1999 sprach die
IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2002
berufliche Massnahmen (Umschulung zum Verkäufer) zu. Ende Oktober 1999 wurde
eine Lehrstelle bei G.________ während der Probezeit aus gesundheitlichen
Gründen gekündigt. Am 14. Dezember 1999 unterzeichnete der Versicherte einen
neuen Lehrvertrag. Nachdem der ihn neu beschäftigende Betrieb im November
2000 geschlossen worden war und im Februar 2001 Zweifel aufgekommen waren, ob
C.________ medizinisch die Voraussetzungen für die Weiterführung der
Umschulung mitbringe, ordnete die IV-Stelle am 17. April 2001 im Rheuma- und
Rehabilitationszentrum der Klinik V.________ eine medizinische Abklärung an.
Auf Grund der durchgeführten Untersuchung wies Dr. med. K.________, Chefarzt
Rheumatologie, den Versicherten zu einer stationären Rehabilitation an die
Klinik H.________. Im Juli 2001 wurde bekannt, dass der Versicherte auf
September 2001 wieder eine Anstellung bei der Firma Mobisoft Computer
antreten werde. Die Klinik V.________ berichtete über die Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeiten am 9. Juli 2001, die Klinik H.________ am
28. August sowie am 13. September 2001 und die Eingliederungsberaterin der
IV-Stelle des Kantons Tessin am 5. Oktober 2001. Die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen veranlasste daraufhin eine pluridisziplinäre Abklärung beim
Zentrum   (Gutachten vom 3. Oktober 2002) und nahm mittels Bericht ihrer
Eingliederungsberaterin vom 24. Oktober 2002 dazu Stellung.

Mit Vorbescheid vom 26. November 2002 stellte die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen dem Versicherten eine Abweisung "seines Gesuchs um eine
Invalidenrente" in Aussicht, wobei die Umschulungsmassnahmen nicht zum
anvisierten Ziel geführt hätten und er mit einer zumutbaren ganztätigen
Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Dagegen liess
der Versicherte gestützt auf einen Arztbericht des behandelnden Dr. med.
B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie
einwenden, mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bei leichten Arbeiten habe er
weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen, ansonsten ihm eine Rente
auszurichten wäre. Gestützt auf einen Schlussbericht der IV-Berufsberaterin
des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2003 verfügte die IV-Stelle am 21.
Februar 2003, bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bestehe kein Anspruch auf
eine Rente. Dabei überwies sie die Akten zur Prüfung, ob weitere berufliche
Massnahmen angezeigt seien, an die IV-Stelle des Kantons Tessin. Dagegen
liess der Versicherte Einsprache erheben und beantragen, solange ein Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, dürfe noch nicht über einen allfälligen
Rentenanspruch entschieden werden. Unter Berücksichtigung eines Berichts der
IV-Eingliederungsberaterin des Kantons Tessin vom 6. Juni 2003 wies die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Einsprache mit Entscheid vom 17.
September 2003 ab. Ausserdem stellte sie fest, der Versicherte weise einen
Invaliditätsgrad von 21 % auf und habe keinen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, da sich eine Umschulung als unverhältnismässig
erweisen würde. Ihm sei ohne weiteres zumutbar, in eine andere, seiner
Behinderung angepasste Hilfstätigkeit zu wechseln, sodass die
Wiedereingliederung keine beruflichen Massnahmen voraussetze.
Umschulungsmassnahmen wären demnach nicht geschuldet gewesen und es bestehe
daher keine Verpflichtung, weiterhin solche zu gewähren.

B.
In der dagegen erhobenen Beschwerde liess C.________ beantragen, in Aufhebung
des Einspracheentscheides sei ihm ab 1. Januar 1999 eine ganze, eventualiter
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eine den Einschränkungen angepasste
Tätigkeit lasse sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht finden. Selbst
wenn ein Invalideneinkommen bestimmt werden müsse, ergebe sich bei einer 80
%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % ein Invaliditätsgrad
von 53 %. Mit Entscheid vom 4. November 2004 wies Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.

C.
Dagegen lässt C._________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde  führen und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei ihm auf Grund einer 100 %igen Invalidität ab 1.
Januar 1999 eine ganze, eventuell bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine
Viertelsrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl.
BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V
30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die
Rechtsprechung zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und zur
Weiterführung der Umschulung (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4), zur
ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Urteil P. vom 29. Januar 2003, U 425/00
[veröffentlicht in Plädoyer 2003, Heft 4, S. 74], vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw.
3b, 1989 S. 321 Erw. 4a) sowie zur Verwendung von Tabellenlöhnen bei der
Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit
Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und zum in diesem Zusammenhang
gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181
Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4).
Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist
schliesslich, dass einerseits das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln
(BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) auf den vorliegenden Sachverhalt
anwendbar ist, dass andererseits die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4.
IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG keine
Anwendung finden.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung für die Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides
vom 17. September 2003.

2.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, gestützt
auf das SAM-Gutachten vom 3. Oktober 2002 sei davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer Tätigkeiten, in welchen seine rheumatologischen
Einschränkungen berücksichtigt würden, voll zumutbar seien. Dr. med.
K.________, Chefarzt Rheumatologie der Klinik V._________, habe am 29. Juni
2001 zwar attestiert, der Beschwerdeführer sei aktuell zu beruflichen
Massnahmen nicht in der Lage, weshalb er ihn für eine stationäre
Rehabilitation an die Klinik H._________ gewiesen habe. Diese Unfähigkeit,
die berufliche Ausbildung weiterzuverfolgen, habe jedoch nur vorübergehend
bestanden. Die Klinik H._________ habe in ihrem Bericht vom 28. August 2001
die Voraussetzungen der für die berufliche Ausbildung des Versicherten
geeigneten Tätigkeiten umschrieben. Eine therapeutische Einschätzung der
Ergotherapeutin dieser Klinik, welche in einem Bericht vom 13. September 2001
lediglich sehr leichte Arbeit in einem Teilpensum für zumutbar gehalten und
beschrieben habe, dass der Beschwerdeführer bereits nach wenigen Minuten
wieder eine Pause machen können müsse, hebe sich aus dem Gesamtbild der
übrigen medizinischen Angaben ab, weshalb darauf nicht abgestellt werden
könne. Das kantonale Gericht befand weiter, die Klinik V.________ habe am 9.
Juli 2001 bestätigt, dass dem Versicherten leichte und selbst mittelschwere
Arbeit ganztags zumutbar sei. Diese Tätigkeit würde jedoch voraussetzen, dass
der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, zusätzlich pro Tag drei Pausen zu
je 20 Minuten einzuschalten. Auch Dr. med. B._________ habe am 23. Dezember
2002 dafür gehalten, der Versicherte sei bei leichter, angepasster Tätigkeit
vollzeitig arbeitsfähig, wobei dieser Arzt dem Bedarf an vermehrten Pausen
mit der Einschätzung eines auf 80 % verminderten Rendements Rechnung getragen
habe.

In Anbetracht dieser medizinischen Erhebungen kam die Vorinstanz zum Schluss,
gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilungen des Zentrum G._________ und
der Klinik V.________ könne für adaptierte Tätigkeiten unter den genannten
Voraussetzungen von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dem
einhellig ausgewiesenen Bedarf an zusätzlichen Pausen, mit welchem Dr. med.
B._________ seine abweichende Einschätzung einer auf 80 % reduzierten
Arbeitsfähigkeit begründet habe, könne im Rahmen des Abzugs von den
Tabellenlöhnen ausreichend Rechnung getragen werden.

2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass
sich die Einschätzung der Ergotherapeutin der Klinik H._________ aus dem
Gesamtbild der übrigen medizinischen Angaben abhebe. Ihre leicht negativere
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erkläre sich damit, dass sie während seines
Aufenthaltes in der genannten Klinik die praktischen Auswirkungen seiner
Behinderung habe feststellen können, was für den Gutachter des Zentrum
G._________, Dr. med. M._________, dessen Beurteilung als einzige mit den
übrigen medizinischen Angaben nicht übereinstimme, nicht möglich gewesen sei,
da er den Patienten ein einziges Mal untersucht habe. Bereits Dr. med.
L.________ sei in seinem Gutachten vom 5. Mai 1998 davon ausgegangen, der
Versicherte könne in einer adaptierten Tätigkeit wahrscheinlich lediglich
eine mindestens 50 %ige Arbeitsfähigkeit erzielen. Auch die Gutacher der
Klinik V.________ hätten die Notwendigkeit einer zusätzlichen, einstündigen
Pause pro Tag erkannt, und Dr. med. B._________ habe diesem Umstand damit
Rechnung getragen, dass er von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 %
ausgegangen sei. Zu beanstanden sei der kantonale Entscheid ferner, weil die
Vorinstanz darin zum Schluss gelangt sei, es gebe auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt dem Leiden des Beschwerdeführers angepasste Hilfstätigkeiten,
weshalb die ihm gesetzten Einschränkungen nicht so einengend seien, dass die
Arbeitsmöglichkeiten unrealistisch erscheinen würden. Den Abklärungsberichten
der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle des Kantons Tessin vom 5. Oktober
2001 und vom 6. Juni 2003 sei allerdings zu entnehmen, dass es für ihn auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine solchen Arbeitsmöglichkeiten gebe,
sodass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aber selbst gestützt auf das Gutachten
der Klinik V.________, das mit einer noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von
87,5 % (Reduktion des normalen Tagespensums um eine Stunde) der Wirklichkeit
am nächsten liege, sei unter Berücksichtigung des unbestrittenen
behinderungsbedingten Abzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 44,79 %
gegeben. Dabei lege die Vorinstanz nicht dar, aus welchem Grund die
aktenmässig ermittelte Reduktion der Arbeitsfähigkeit lediglich im Rahmen des
Abzugs von den Tabellenlöhnen zu berücksichtigen wäre.

2.3 Den Einwendungen des Beschwerdeführers ist auf Grund der gesamten
Aktenlage beizupflichten. Dabei ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht
entgegen den Ergebnissen in den Abklärungsberichten der
Eingliederungsberaterin der IV-Stelle des Kantons Tessin ohne substanzielle
Begründung davon ausgegangen ist, auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe
es dem Leiden des Beschwerdeführers angepasste Hilfstätigkeiten (Urteil P.
vom 29. Januar 2003, U 425/00 [veröffentlicht in Plädoyer 2003, Heft 4, S.
74], vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Insbesondere hat das
Gericht keine konkreten Einsatzmöglichkeiten bezeichnet, welche die
Ausführungen der IV-Stelle des Kantons Tessin überzeugend widerlegen würden.
Dem angefochtenen Entscheid ist sodann nicht zu entnehmen, aus welchem Grund
der gemäss Gutachten der Klinik V.________ vom 9. Juli 2001 attestierten,
täglich um eine Stunde und somit im Umfang von 12,5 % reduzierten
Arbeitsfähigkeit nicht Rechnung getragen wurde und wieso die von Dr. med.
B._________ vorgenommene Einschätzung einer auf 80 % beschränkten
Arbeitsfähigkeit lediglich im Rahmen des Abzugs von den Tabellenlöhnen zu
berücksichtigen wäre (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff.
Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Die Sache ist unter diesen Umständen zur
ergänzenden Abklärung und zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden, durch den Servizio di
consulenza giuridica per persone con andicap vertretenen Versicherten eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November
2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde
neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: