Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 822/2004
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I 822/04

Urteil vom 21. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Flückiger

K.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.
HSG Nicole Nobs, A M G Rechtsanwälte, Kornhausstrasse 26, 9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 16. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene K.________ arbeitete, nachdem er in verschiedenen anderen
Bereichen tätig gewesen war, von 1985 bis 1995 als Lastwagen- und
Buschauffeur. In der Folge war er nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit ab
1. Januar 1997 teilzeitlich als Inserate-Akquisiteur angestellt und ab 1998
selbstständig als Herausgeber einer Zeitschrift tätig. Nach dem Verkauf der
Verlagsrechte (1. Juni 1999) arbeitete er ohne Anstellung auf
(umsatzabhängiger) Honorarbasis insbesondere in der Akquisition von Inseraten
für die erwähnte und eine andere Zeitschrift.

Am 17. September 1996 meldete sich K.________ unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an (ein bereits im Jahr 1991
gestelltes Leistungsgesuch war zurückgezogen worden). Die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen führte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht durch. Anschliessend verneinte sie mit Verfügungen vom 2. und 3.
Oktober 1997 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente. Zur
Begründung wurde erklärt, der Versicherte habe die Möglichkeit, als Kurier-,
Bus- oder Taxifahrer, aber auch in der selbst gewählten Arbeit als
Inserate-Akquisiteur tätig zu sein und ein Einkommen von Fr. 48'000.-
(gegenüber einem solchen im Gesundheitsfall von Fr. 54'000.-) zu erzielen.

Am 12. Juni 2001 meldete sich K.________ erneut bei der Invalidenversicherung
an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle führte erwerbliche Abklärungen
durch und zog einen Bericht des Dr. med. G.________, Innere Medizin,
insbesondere Rheumakrankheiten FMH, vom 23. Juli 2001 bei (mit beigelegten
Stellungnahmen des Spitals X.________, Departement Innere Medizin, vom 21.
Mai 2001 und der Klinik V.________ vom 28. November 2000). Zudem liess sie am
20. Dezember 2001 einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende
erstellen und gab der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein Gutachten in
Auftrag, welches am 4. Juni 2002 erstattet wurde. Anschliessend sprach die
Verwaltung dem Versicherten - nach Beizug des Schlussberichts der Abteilung
Eingliederung vom 6. August 2002 und einer Stellungnahme des regionalen
ärztlichen Dienstes vom 9. Dezember 2002 - mit Verfügung vom 28. Mai 2003 für
die Zeit ab 1. August 2001 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 48%, Bejahung
des Härtefalles) zu. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 22.
August 2003 festgehalten. Der Versicherte hatte zuvor eine Stellungnahme des
Dr. med. G.________ vom 6. Juni 2003 eingereicht.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen ab (Entscheid vom 16. September 2004). Im Verlauf des
Rechtsmittelverfahrens hatte der Versicherte Berichte des Dr. med. G.________
vom 8. August 2003, 15. Oktober 2003, 11. November 2003, 17. März 2004 und
30. Juni 2004 sowie der Klinik für Neurologie des Spitals X.________ vom 8.
Oktober 2003 (neuropsychologische Untersuchung) und 15. Oktober 2003 auflegen
lassen. Das kantonale Gericht hatte seinerseits eine Ergänzung vom 22. April
2004 zum MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2002 eingeholt.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Zusprechung einer
ganzen Rente, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
beantragen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. In dieser Konstellation ist der Leistungsanspruch
materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem
Datum geltenden Bestimmungen zu beurteilen, während die mit dem ATSG und der
ATSV verbundenen Rechtsänderungen ab ihrem Inkrafttreten massgebend sind (BGE
130 V 445 ff. Erw. 1). Keine Anwendung finden dagegen die am 1. Januar 2004
und somit nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 22. August 2003 in
Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw.
1, 356 Erw. 1).

2.
Nach Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente (in
Härtefällen auf eine halbe Rente), wenn er zu mindestens 40%, auf eine halbe
Rente, wenn er zu mindestens 50% und auf eine ganze Rente, wenn er zu
mindestens 66 2/3% invalid ist. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über
die Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003 und
inhaltsgleich [BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4] mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
dahin gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2001
und in diesem Rahmen der Invaliditätsgrad.

4.
In medizinischer Hinsicht gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Akquisiteur
in der Werbebranche oder einer anderen angepassten Arbeit zu 70%
arbeitsfähig. Es stützte sich dabei in erster Linie auf das MEDAS-Gutachten
vom 4. Juni 2002 und dessen Ergänzung vom 22. April 2004, welche auch unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen des Dr. med. G.________ und des Spitals
X.________ als beweiskräftig erachtet wurden. Der Beschwerdeführer vertritt
demgegenüber die Ansicht, seine Arbeitsfähigkeit müsse ungünstiger beurteilt
werden.

4.1 Das Gutachten der MEDAS beruht auf einer ausführlichen Anamnese unter
Einbezug sämtlicher medizinischer Vorakten, einer neurologischen und einer
angiologischen Untersuchung, einem psychiatrischen Konsilium sowie Labor-,
Röntgen- und EMG-Befunden. Die begutachtenden Ärzte gelangen zum Ergebnis,
aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten um
ca. 30-40% reduziert. Aus neurologischer Sicht bestehe eine qualitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem längeres Sitzen oder Stehen nicht
zumutbar sei. Auch für schwere Tätigkeiten mit Lastenheben oder für längere
Botengänge sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zumutbar seien im Rahmen
von 60-70% leichtere Tätigkeiten, die eine Wechselbelastung erlauben und
keine längeren Gehstrecken erfordern. Diese Aussagen sind schlüssig und
nachvollziehbar begründet. Damit wird das Gutachten den durch die
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Es ist daher geeignet, die
Grundlage der gerichtlichen Beurteilung zu bilden, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw.
3b/bb; Urteil A. vom 9. August 2000, I 437/99, Erw. 4b/bb). Derartige
Anhaltspunkte können sich insbesondere aus den weiteren bei den Akten
befindlichen medizinischen Stellungnahmen ergeben.

4.2 Dr. med. G.________ hat der Beurteilung durch die MEDAS in seinen
Berichten widersprochen. Am 23. Juli 2001 bescheinigte er dem Versicherten
eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% seit 28.
August 2000 (100% vom 25. September bis 31. Dezember 2000 und erneut seit 3.
März 2001), dies auf Grund eines lumboradikulären Schmerzsyndroms, eines
thoracolumbospondylogenen Syndroms und eines obstruktiven
Schlaf-Apnoe-Syndroms. Beigefügt wurde, die aktuell ausgeübte Tätigkeit
(Inserate-Akquisition) könne ganztags mit reduzierter Leistung (um mindestens
80%) ausgeübt werden. Am 8. August 2003 (Überweisung an die Neurologische
Klinik des Spitals X.________) äusserte Dr. med. G.________ zusätzlich den
Verdacht auf ein Hirnleistungsdefizit. Die daraufhin durchführten
Untersuchungen in der Klinik für Neurologie des Spitals X.________ ergaben
laut deren Bericht vom 15. Oktober 2003 neben dem lumboradikulären
Schmerzsyndrom eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung
mit/bei schwerem obstruktivem Schlafapnoesyndrom, verstärkt durch ein
chronisches Schmerzsyndrom mit Schlafinsuffizienz. Die zusätzlichen Befunde
beruhen auf am 6. Oktober 2003 durchgeführten neuropsychologischen Tests.
Gemäss dem darüber erstellten separaten Bericht vom 8. Oktober 2003 ist die
Arbeitsfähigkeit aus dieser Sicht auf Grund der Aufmerksamkeits- und
Antriebsstörungen um 30 bis 50% (je nach Anforderungen an Aufmerksamkeit und
Reaktionsgeschwindigkeit sowie Lernvermögen) reduziert. Am 17. März 2004
erklärte Dr. med. G.________, der Beschwerdeführer leide weiterhin an
belastungsabhängigen Rückenschmerzen, welche bereits mittelschwere
Rückenbelastungen nicht zuliessen und auch bezüglich Arbeitsposition einen
möglichst häufigen Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen erforderten. Der
Versicherte sei deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin wesentlich
eingeschränkt. In einer weiteren Stellungnahme vom 30. Juni 2004 vertritt Dr.
med. G.________ die Auffassung, die durch die MEDAS festgestellte und die aus
neuropsychologischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit müssten zum grossen
Teil addiert werden, wobei damit die weiteren Behinderungen, vor allem das
Rückenproblem, noch nicht berücksichtigt seien.

4.3 In ihrer vom kantonalen Gericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom
22. April 2004 legt die MEDAS dar, die Ergebnisse der neuropsychologischen
Untersuchung (Bericht vom 8. Oktober 2003) liessen sich dahin zusammenfassen,
dass die gemessenen Beeinträchtigungen auf psychische Ursachen sowie ein
Schmerzsyndrom hinwiesen, während keine Anhaltspunkte für eine neurologische
Erkrankung oder ein (organisch bedingtes) Schlaf-Apnoe-Syndrom bestünden. Die
Thematik der psychischen Beeinträchtigungen sowie der Schmerzen sei jedoch im
MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2002 voll berücksichtigt worden. Die
neuropsychologische Testung ergebe deshalb keinen zusätzlichen
Informationsgewinn bezüglich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Die Abweichung
der durch die neuropsychologischen Abklärungen ermittelten Arbeitsunfähigkeit
(30-50%) von derjenigen aus psychiatrischer Sicht gemäss MEDAS-Gutachten
(30-40%) erkläre sich dadurch, dass die neuropsychologischen Tests einen
zuverlässigen Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren nicht zuliessen. Diese
Erläuterung ist geeignet, den auf den ersten Blick bestehenden Widerspruch
zwischen der Beurteilung durch die Klinik für Neurologie des Spitals
X.________ und dem MEDAS-Gutachten aufzulösen. Es leuchtet auch ein, dass den
weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere dem Rückenleiden,
im Rahmen des reduzierten Pensums durch die Ausgestaltung der konkreten
Arbeit (leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne längere Gehstrecken)
Rechnung getragen werden kann. Damit rechtfertigt es sich, auf die
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MEDAS abzustellen.

4.4 Die MEDAS hatte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in
anderen leichteren Tätigkeiten, die eine Wechselhaltung erlauben und keine
längere Gehstrecken erfordern, auf 30 bis 40% beziffert. Die Vorinstanz erwog
dazu, jeder Wert innerhalb dieser Bandbreite sei gleich wahrscheinlich. Daher
sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nur eine Arbeitsunfähigkeit von 30% erstellt.

Dieser Überlegung kann - jedenfalls in dieser Allgemeinheit und auch mit
Bezug auf die konkrete Situation - nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu,
dass jeder Wert innerhalb des angegebenen Spektrums im Rahmen einer
mathematisch-statistischen Betrachtungsweise die gleiche Wahrscheinlichkeit
auf sich vereinigt. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den
medizinischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit regelmässig um Näherungswerte
handelt, welche ihrerseits eine Grössenordnung darstellen (dementsprechend
erfolgt die Bezifferung in aller Regel in runden Zahlen). Umschreibt nun ein
Gutachten diese Grössenordnung ohne weitere Angaben mit "30 bis 40%", so
lässt sich daraus schliessen, dass 30% als eher zu niedrig, 40% dagegen als
eher zu hoch angesehen werden. Für die Invaliditätsbemessung rechtfertigt
sich in dieser Konstellation das Heranziehen des Mittelwertes, welcher von
den beiden Extremwerten am wenigsten abweicht. Dieses Vorgehen vermeidet
zudem Rechtsungleichheiten, welche daraus resultieren, dass der jeweilige
Gutachter dieselbe Beurteilung in einem einzigen Wert oder aber in einer mehr
oder weniger grossen Spannbreite ausdrückt. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat denn auch in derartigen Konstellationen regelmässig
auf den Mittelwert abgestellt oder entsprechende vorinstanzliche Entscheide
geschützt (Urteile S. vom 15. Januar 2004 [I 378/02], Erw. 4.1; B. vom 5.
Juni 2003 [I 734/02], Erw. 4.3.2; P. vom 3. März 2003 [I 328/02], Erw. 4.2;
K. vom 19. August 2002 [I 266/01], Erw. 3.2; H. vom 7. Mai 2001 [I 314/00],
Erw. 2b). Ausgehend vom MEDAS-Gutachten ist daher die Arbeitsfähigkeit in
einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auf 65% zu beziffern.

5.
5.1 Im für die Invaliditätsbemessung regelmässig massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns (BGE 129 V 223 f. Erw. 4) am 1. August 2001 übte der
Beschwerdeführer, obwohl er die Verlagsrechte an der von ihm gegründeten
Zeitschrift gut zwei Jahre zuvor verkauft hatte, formell nach wie vor eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Die Vorinstanz hat jedoch mit Recht
erwogen, diese habe Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit aufgewiesen
und zudem unabhängig von den gesundheitlichen Einschränkungen wirtschaftlich
keine Perspektive geboten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das
Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität hätte erzielen
können (Valideneinkommen), unter Bezugnahme auf eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit in der Verlagsbranche zu bestimmen. Mangels spezifischer
Grundlagen ist dabei mit dem kantonalen Gericht von den Werten der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen. Der Zentralwert des
standardisierten monatlichen Bruttolohns der im Bereich "Verlag, Druck,
Vervielfältigung" mit Arbeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse
voraussetzen (Anforderungsniveau 3), beschäftigten Männer belief sich im Jahr
2000 auf Fr. 6235.- (LSE 2000, S. 31 Tabelle A1). Das Abstellen auf das
Anforderungsniveau 3 rechtfertigt sich angesichts der Erfahrungen, welche der
Beschwerdeführer in diesem Bereich sammeln konnte. Unter Berücksichtigung der
allgemeinen Lohnentwicklung von 2000 auf 2001 (+ 2.5%; Die Volkswirtschaft
3/2005 S. 95 Tabelle B10.2) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2005 S. 94
Tabelle B9.2) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 79'950.-.
5.2 Das Invalideneinkommen ist mit Blick auf das aus den medizinischen Akten
abzuleitende Zumutbarkeitsprofil (leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung)
praxisgemäss ausgehend vom Zentralwert des standardisierten monatlichen
Bruttolohns des gesamten privaten Sektors festzusetzen, wobei angesichts der
vielfältigen Berufserfahrung auch hier auf das Anforderungsniveau 3
abgestellt werden kann. Damit ergibt sich ein Betrag von Fr. 5307.- (LSE 2000
S. 31 Tabelle A1) oder, nach Vornahme der Anpassungen bezüglich Arbeitszeit
und Lohnentwicklung, ein Jahresverdienst von Fr. 68'050.-. Dieser ist um die
Arbeitsunfähigkeit von 35% (Erw. 4.4 hievor) zu reduzieren. Darüber hinaus
kann einer als Folge der Behinderung sowie allfälliger weiterer
einkommensmindernder Faktoren zu erwartenden Lohneinbusse durch die Vornahme
eines prozentualen Abzugs vom Tabellenwert Rechnung getragen werden (dazu BGE
129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Die
durch das kantonale Gericht vorgenommene Reduktion um 15% ist auf Grund der
gesamten Umstände - psychisch und physisch bedingte Einschränkungen,
Teilzeitarbeit, Alter von 50 Jahren, in der Vergangenheit bewiesene
Initiative bei der Verwertung der eigenen Arbeitskraft - nicht zu beanstanden
(vgl. zur Bemessung des Abzugs BGE 126 V 79 f. Erw. 5b und zu deren
Überprüfung im Rechtsmittelverfahren BGE 126 V 81 Erw. 6). Damit resultiert
ein Betrag von Fr. 37'598.-. Der sich aus der Gegenüberstellung zum
Valideneinkommen von Fr. 79'950.- ergebende Invaliditätsgrad von 53%
begründet Anspruch auf eine halbe Rente.

5.3 Mit dem Einspracheentscheid vom 22. August 2003 wurde dem
Beschwerdeführer eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 48%, unter
Bejahung des Härtefalles, zugesprochen. Die Vorinstanz bestätigte diese
Beurteilung - die in den Erwägungen enthaltene Aussage, dem Versicherten
stehe eine Viertelsrente zu, beruht offensichtlich auf einem Irrtum -, wobei
sie den Invaliditätsgrad auf 45% bezifferte. Mit dem neu ermittelten
Invaliditätsgrad von 53% ändert sich die Höhe des Rentenanspruchs nicht. Es
findet damit keine Änderung des Dispositivs des vorinstanzlichen
Gerichtsentscheids und des Einspracheentscheids statt.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann
stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde
nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125
V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs.
3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Nicole Nobs, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: