Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 819/2004
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I 819/04

Urteil vom 27. Mai 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Amstutz

F.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christine
Kessi, Holbeinstrasse 34, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene F.________ lebte ab 1963 mit seiner Herkunftsfamilie in El
Salvador, wo er eine kaufmännische Ausbildung absolvierte. Nach mehrjähriger
Berufstätigkeit in Lateinamerika kehrte er 1973 in die Schweiz zurück,
besuchte von 1976 bis 1978 berufsbegleitend die Schule für Soziale Arbeit in
X.________ und schloss diese mit Fähigkeitsausweis als diplomierter
Sozialpädagoge ab. Auf diesem Beruf arbeitete er bis 1994, von 1982 bis 1994
als Jugendheim-Leiter. Im Anschluss an einen Aufenthalt in Zentralamerika von
1994 bis 1998 (Tätigkeit als Übersetzer und Sachbearbeiter in einer
Anwaltskanzlei) trat er am 1. August 2000 eine Stelle als Sachbearbeiter in
der Sozialabteilung der Stadt Y.________ an. Am 3. September 2000 erlitt
F.________ einen massiven Gehörsverlust beidseits. Die behandelnde Ärztin
Frau Dr. med. W.________, Fachärztin FMH für Otorhinolaryngologie,
diagnostizierte eine hochgradige heredo-degenerative Innenohrschwerhörigkeit
beidseits und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der aktuell
ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter beim Sozialamt der Stadt Y.________.
Das betreffende Arbeitsverhältnis wurde gesundheitsbedingt per Ende Februar
2001 aufgelöst.

Nach Anmeldung zum Leistungsbezug am 25. September 2000 (Posteingang) folgte
im November 2000 die Anpassung zweier Hörgeräte, welche dem Versicherten mit
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. April 2001 leihweise als
Hilfsmittel überlassen wurden. Ferner übernahm die Invalidenversicherung die
Kosten für Massnahmen der beruflichen Abklärung und Umschulung
(Pflegehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes), lehnte jedoch mit
Verfügung vom 9. April 2003 weitere berufliche Massnahmen mangels
hinreichender Eingliederungschancen ab. Die von Amtes wegen vorgenommene
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ergab einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %, was die IV-Stelle
F.________ mit Verfügung vom 26. August 2003 mitteilte. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des F.________ mit dem Antrag, in Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2003 sowie der Verfügung vom 26.
August 2003 sei die Streitsache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung
zurückzuweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 29. Oktober 2004 ab.

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verwaltungsakte vom
26. August und 16. Dezember 2003 sei ihm ab 1. September 2001 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen
Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2,
169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) beurteilt sich die umstrittene
Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die Zeit vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig
gewesenen Bestimmungen des IVG; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig
fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2003 (als zeitlicher Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl.
auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die
Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130
V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteile
A. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1, K. vom 28. Februar 2005 [U 306/04]
Erw. 1, L. vom 15. September 2004 [U 234/04] Erw. 1.2., A. vom 11. Oktober
2004 [U 215/04] Erw. 1.2, C. vom 13. Oktober 2004 [U 208/04] Erw. 2.2; siehe
auch Ulrich Meyer/ Peter Arnold, Intertemporales Recht. Eine Bestandsaufnahme
anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: ZSR 124
(2005) I 115 ff., dort S. 129).

1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen sowie
die im Bereich der Invalidenversicherung bisher ergangene, unter der
Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltende Rechtsprechung zu den
Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität
(Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung;
Art. 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1.-3.3), zu der für die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen massgebenden
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2002; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1) und
insbesondere zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als massgebender
Bezugspunkt für die trotz Gesundheitsschadens zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten
(BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Uneinigkeit besteht
insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der an beidseitiger
Innenohrschwerhörigkeit leidende Beschwerdeführer seine ärztlich attestierte
und von keiner Seite bestrittene volle Arbeitsfähigkeit in ruhigen
Tätigkeiten (ohne rasch wechselnde akustische Bedingungen und direkten oder
telefonischen Kundenkontakt; wenig Teamarbeiten, Sitzungen, etc.) nach
Massgabe der ihm zumutbaren Selbsteingliederungspflicht sowie der auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten
realistischerweise wirtschaftlich zu verwerten vermag oder nicht.

2.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt
für den Beschwerdeführer trotz seiner Hörbehinderung und den damit
verbundenen Einschränkungen bezüglich Lärmbelastbarkeit und soziale Kontakte
noch einen namhaften Fächer an zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten offen
hält. Darunter fallen - was der Versicherte grundsätzlich anerkennt -
insbesondere selbstständig ausführbare Büroarbeiten. Nach den zutreffenden
Erwägungen des kantonalen Gerichts erfüllen aber etwa auch
schriftstellerische Tätigkeiten oder reine Korrektur-/Lektoratsarbeiten,
ferner Beschäftigungen in einem Archiv oder Dokumentationsdienst die
Voraussetzungen eines zumutbaren Arbeitsplatzes. Soweit in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, solche Tätigkeiten
seien zwangsläufig mit Kontakten zu externen Stellen wie Interviewpartnern,
Drittpersonen bei Recherchenarbeiten, Autoren etc.) verbunden und daher
ungeeignet, ist dem entgegenzuhalten, dass sich solche Arbeitsbeziehungen -
soweit unvermeidbar - über den heute weit verbreiteten elektronischen
E-Mail-Verkehr nahezu gleich effizient abwickeln lassen wie im direkten
mündlichen Austausch. Betriebsinterne, in dualer Gesprächssituation
vermittelte Anweisungen kann der mit Hörgeräten versorgte Beschwerdeführer
nach Lage der Akten ohne grosse Schwierigkeiten entgegen nehmen; notfalls
bietet sich aber auch hier der schriftliche Weg an, ohne dass dies für einen
potentiellen Arbeitgeber oder andere Mitbeiterinnen und Mitarbeiter eine
übermässige Erschwerung der Kommunikation mit dem Versicherten mit sich
bringen würde. Es ist mithin von einer im Arbeitsalltag mit entsprechenden
technischen Hilfsmitteln weitgehend kompensierbaren Einschränkung des
Beschwerdeführers auszugehen. Bei dieser Sachlage ist das Finden einer
leidensangepassten Stelle für den Versicherten - der abgesehen von seinem
Hörleiden gesund, zeitlich voll einsetzbar und zudem kaufmännisch ausgebildet
ist - nicht von vornherein ausgeschlossen.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers unterscheidet sich seine
Situation deutlich von den im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht
in Sachen P. vom 19. [recte: 29.] Januar 2001 [U 425/00] beurteilten
Verhältnissen. Dort stand der mögliche Fächer (ausschliesslich) einfacher
Büroarbeiten für einen funktionellen Einhänder mit schwerer narzisstischer
Neurose und damit zusammenhängender Alkoholabhängigkeit sowie mit chronischem
Schmerzsyndom und zerebraler Verletzung zur Diskussion, welcher lediglich
noch halbtags einen verlangsamten Arbeitseinsatz zu leisten vermochte. In
seinem damaligen Rückweisungsentscheid hat das Gericht unter Hinweis darauf,
dass sich die Struktur der Arbeitsplätze im kaufmännischen Bereich erheblich
verändert hat, die Tendenz in Richtung Sachbearbeitung geht, die Beschränkung
eines bestimmten Arbeitsplatzes etwa auf reine Schreib- und
Kommunikationsfunktionen zunehmend schwieriger wird und auch Arbeitsplätze
mit einfachem Aufgabenbereich vielfältig ausgestaltet sind, erhebliche
Zweifel an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des vorhandenen
Restarbeitsvermögens geäussert. Im hier zu beurteilenden Fall ist das
mögliche Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers nicht auf einfache Büroarbeiten
beschränkt, und er ist - mit Blick auf seine Persönlichkeitsstruktur und
beruflichen Fachkenntnisse - in gewissem Rahmen durchaus zu einer speditiven
Sachbearbeitung in der Lage; dabei kann er nebst eigentlichen Schreibarbeiten
auch andere Aufträge wie Literaturrecherchen, Kopierarbeiten,
Materialzusammenstellungen etc. wie Nicht-Hörbehinderte ausführen. Der
Versicherte ist zwar auf einen gewissen "sozialen Winkel" angewiesen, d.h.
auf Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen er mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kann; dies allein führt
jedoch nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender
Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. erwähntes
Urteil vom 29. Januar 2003, Erw. 4.4). Die Behinderung des nicht nur
eindimensional einsetzbaren und zumindest zur einfacheren kaufmännischen
Sachbearbeitung befähigten Beschwerdeführers verlangt von einem potentiellen
Arbeitgeber eine betriebsintern sinnvolle, leidensangepasste
Arbeitsverteilung sowie eine vermehrte Nutzung schriftlicher
Kommunikationswege; ein solches Entgegenkommen bewegt sich im Rahmen des
Realistischen und Zumutbaren und stellt daher bei der Stellensuche keine
unüberwindbare Hürde dar.

2.2 Die Invalidenversicherung hat zwar nicht dafür einzustehen, dass ein
Versicherter zufolge seines Alters keine seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI
1999 S. 238 f. Erw. 1 und 243 f. Erw. 4c; ZAK 1989 S. 315 Erw. 1b; vgl. auch
BGE 129 V 225 Erw. 4.4). Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht
gebotenen Zumutbarkeitsprüfung - die es verbietet, von völlig
realitätsfremden Annahmen auszugehen (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a; Ulrich
Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 134 ff. und 138 ff.; Rudolf Rüedi, Im
Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz
bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in:
Schaffhauser/ Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für
Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen 1999, Bd. 45, S. 29 ff., S. 32
ff. und 41 ff.) - stellt aber das fortgeschrittene Alter eines Versicherten
keinen invaliditätsfremden Faktor dar; es gehört zu jenen Eigenschaften, die
zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen können, dass die der versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteile E. vom 16.
Dezember 2003 [I 537/03] Erw. 3.2.2, Z. vom 7. November 2003 [I 246 und
247/02] Erw. 6, S. vom 10. März 2003 [I 617/02] Erw. 3.2.3 und W. vom 4.
April 2002 [I 401/01] Erw. 4b).

Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2003 stand der
Beschwerdeführer zwei Monate vor seinem 58. Geburtstag. Damit war - auch mit
Blick auf seine übrigen persönlichen und beruflichen Voraussetzungen und die
bevorstehende Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren - die kritische
Altersgrenze (vgl. etwa die Urteile W. vom 4. April 2002 [I 401/01] Erw. 4c
und S. vom 10. März 2003 [I 617/02] Erw. 3.3) für die Annahme vollständiger
Erwerbsunfähigkeit mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des verbleibenden
Leistungsvermögens nicht erreicht (vgl. etwa Urteile W. vom 15. Dezember 2004
[I 496/04] Erw. 2.4 in fine, D. vom 3. Juni 2004 [I 252/03 ] Erw. 2.2.3, Z.
vom 7. November 2003 [I 246 und 247/02] Erw. 6 und I. vom 17. Dezember 2002
[I 601/01] Erw. 4.3).
2.3 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung zu bestätigen,
wonach der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage wirtschaftlich verwerten könnte .

3.
Das trotz Gesundheitsschadens im Rahmen des Zumutbaren hypothetisch
erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz zulässigerweise
(BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) gestützt auf die
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz bildet statistischer Ausgangswert der Durchschnittslohn von
Männern für Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor, welche Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetzen (= Fr. 5'493.-; LSE 2002/TA1/TOTAL/
Männer/Anforderungsniveau 3), was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
Arbeitszeit von 41.7 Stunden/Woche und der Nominallohnentwicklung (1.4 %;
Tabelle B 10.2, in: Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 87) aufgerechnet auf das
Jahr 2003 (Zeitpunkt Einspracheentscheid; BGE 129 V 222) einen Betrag von Fr.
69'679.- ergibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht
angesichts seines Ausbildungsniveaus und seiner Berufserfahrung kein Anlass,
auf den Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten
(Ausgangswert gemäss LSE 2002/TA 1/TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4: Fr.
4'557.-) abzustellen; nach dem unter Erwägung 2.1 hievor Gesagten verfügt der
Beschwerdeführer durchaus über die intellektuellen und fachlichen Ressourcen,
um zumindest einfachere Sachbearbeiterfunktionen wahrzunehmen, auch wenn er
hierfür allenfalls einer gewissen Einarbeitungszeit bedarf.

Unter Berücksichtigung des vorinstanzlich gewährten, vom Beschwerdeführer
nicht beanstandeten und im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit.
a und 104 lit. c OG; BGE 123 V 152 Erw. 2) zu keinen Korrekturen Anlass
gebenden leidensbedingten Abzugs (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI
2002 S. 67 ff. Erw. 4) in der Höhe von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen
von Fr. 59'227.-. Im Vergleich zum unbestritten gebliebenen und nach Lage der
Akten nicht zu beanstandenden Einkommen ohne Gesundheitsschaden
(Valideneinkommen), welches gestützt auf den im Sozialdienst der Stadt
Y.________ erzielten Verdienst umgerechnet auf das Jahr 2003 Fr.71'423.-
beträgt (gemäss LSE-Kontrolle maximal Fr. 73'345.-), ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 17 % (gemäss LSE maximal 19 %), womit dem
Beschwerdeführer keine Invalidenrente zusteht.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: