Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 816/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 816/04

Urteil vom 21. Juli 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Fessler

A.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander
Weber, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene A.________ arbeitete ab 1. April 1997 als Packerin bei der
Firma H.________. Am 13. Oktober 1998 verletzte sie sich bei der Arbeit an
einer Maschine an der linken Hand und an der linken Schulter. Im Arztzeugnis
UVG vom 28. Oktober 1998 wurden als Diagnosen eine Quetschung der linken Hand
Finger III-V mit Schnittwunde und eine traumatische Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) links mit dem Zusatz «Arm heftig weggezogen» genannt.
Bis 22. November 1998 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Danach
arbeitete A.________ bis 3. Februar 1999 wieder im Umfang eines hälftigen
Pensums. Nach erneuter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nahm sie die Arbeit am
6. April 1999 wieder halbzeitig auf. Die wegen der Persistenz der Beschwerden
durchgeführten orthopädischen Abklärungen ergaben eine Partialläsion des
Supraspinatus der linken Schulter bei einem deutlichen subacromialen
Impingement-Syndrom. Am 10. Juni 1999 wurde in der Orthopädischen Klinik
X.________ eine Arthroskopie mit Débridement supraspinatus, Acromioplastik
und AC-Resektion durchgeführt. Trotz intensiver physiotherapeutischer und
medikamentöser Behandlung (u.a. mit Antidepressiva) blieb die linke Schulter
schmerzhaft.

Im November 1999 ersuchte A.________ die Invalidenversicherung um
Berufsberatung und Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte
die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Unter anderem zog sie
die Akten der Unfallversicherung bei und liess die Versicherte durch das
Begutachtungsinstitut Y.________ medizinisch abklären (Expertise vom 31.
Oktober 2002 mit orthopädischen und psychiatrischen Berichten vom 8. und 14.
Oktober 2002). Mit Verfügung vom 29. September 2003 und Einspracheentscheid
vom 23. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine
Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 29. Oktober 2004
ab.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache
beantragen, der Entscheid vom 29. Oktober 2004 sei aufzuheben und die Sache
sei an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Im Weitern
ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob der
rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf Gesundheitszustand sowie Art und
Umfang der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
richtig und vollständig festgestellt ist (vgl. Art. 132 lit. b OG).

2.
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten, insbesondere die Gutachten
des Begutachtungsinstituts Y.________ vom 31. Oktober 2002 und des Dr. med.
S.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 26. Oktober 2002 dahingehend
gewürdigt, die Experten seien sich im Wesentlichen darin einig, dass die
Versicherte unter chronischen Schulterschmerzen verbunden mit starken
Bewegungseinschränkungen leide. Rein somatisch bestehe in einer Tätigkeit
«mit hängenden Armen» (ohne Schulterabduktion und -flexion über 60° bzw. ohne
die Notwendigkeit einer forcierten Extension) eine volle Arbeitsfähigkeit. In
psychischer Hinsicht schliesse der Psychiater des Begutachtungsinstituts
Y.________ eine depressive Erkrankung in nachvollziehbarer Weise aus. Der
orthopädische Chirurg Dr. med. S.________ erwähne zwar eine reaktive
depressive Verstimmung. Er begründe diese Diagnose jedoch nicht näher.
Ebenfalls fehlten Hinweise, dass er im Rahmen der Begutachtung eine
psychiatrische Untersuchung habe durchführen lassen oder eine Fachperson der
Psychiatrie beigezogen habe.
Die Vorinstanz hat auf Grund eines Einkommensvergleichs (alt Art. 28 Abs. 2
IVG und Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 30 Erw. 1 in Verbindung mit BGE 130 V
343 und 445) einen Invaliditätsgrad von 18,9 % ermittelt, was keinen Anspruch
auf eine Rente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.
3.1
3.1.1Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen
Rentenbeginn zu erfolgen. Die für den Einkommensvergleich massgebenden
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu
ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu
berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).

3.1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 28 IVG frühestens
in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit
liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen
voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).

Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die
durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE
130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit
muss die Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass erreichen, sie muss erheblich
sein. Nach der Gerichtspraxis ist eine Verminderung des funktionellen
Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 20 % vorausgesetzt (AHI
1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil K. vom 26. März
2004 [I 19/04] Erw. 3.1).
3.1.3 Auf Grund der Akten war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 13.
Oktober 1998 bis 22. November 1998 zu 100 %, vom 23. November 1998 bis 3.
Februar 1999 zu 50 %, vom 4. Februar bis 5. April 1999 zu 100 %, vom 6. April
bis 9. Juni 1999 zu 50 % und danach wieder zu 100 % in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Teepackerin arbeitsunfähig. Die Wartezeit im Sinne von alt Art.
29 Abs. 1 lit. b IVG war somit spätestens am 13. Oktober 1999 abgelaufen. Das
kantonale Gericht hat insoweit richtig die Invaliditätsbemessung bezogen auf
diesen Zeitpunkt vorgenommen.

3.2 Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen an Schmerzen im
Bereich der Schulter links. Aus orthopädischer Sicht sind die angegebenen
Beschwerden im Bereich oberhalb von ca. 60° Schulterabduktion und -flexion
sowie bei forcierter Extension glaubhaft. Soweit darüber hinaus bei
sämtlichen Bewegungen der linken Schulter auch am hängenden Arm Schmerzen
angegeben werden, fehlen hiefür Hinweise für eine somatische Ursache. Es
steht grundsätzlich ausser Frage, dass die Diskrepanz zwischen objektivem
Befund und subjektiv angegebenen Beschwerden sich nur im psychiatrischen
Kontext erklären lässt. Gemäss Gutachten des Begutachtungsinstituts
Y.________ vom 31. Oktober 2002 besteht eine Schmerzverarbeitungsstörung. Der
Orthopäde Dr. med. S.________ spricht von einer dissoziativen
Schmerzverabeitungsstörung (Expertise vom 26. Oktober 2002).

3.3 Laut den Gutachtern des Begutachtungsinstituts Y.________ sind aus rein
somatischer Sicht Tätigkeiten «mit hängenden Armen», ohne Bewegungen oberhalb
von 60° Schulterabduktion und -flexion und ohne forcierte Extension der
Schulter, zu 100 % zumutbar. Gemäss Dr. med. S.________ könnte in einer
angepassten und zumutbaren Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung erbracht
werden. Ab welchem Zeitpunkt spätestens diese Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit gilt und eine darüber hinausgehende Einbusse des
funktionellen Leistungsvermögens als psychisch bedingt zu betrachten ist,
wird in den erwähnten Expertisen nicht gesagt.

Am 10. Juni 1999 wurde aufgrund der Diagnose einer Partialläsion des
Supraspinatus der linken Schulter bei einem deutlichen subacromialen
Impingement-Syndrom eine Arthroskopie mit Débridement supraspinatus,
Acromioplastik und AC-Resektion durchgeführt. Am 25. April 2000 wurde die
Versicherte von Dr. med. S.________ untersucht und begutachtet. In seiner
Expertise vom 9. Mai 2000 zu Handen des Unfallversicherers schätzte der
orthopädische Facharzt die Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen
angepassten und zumutbaren Tätigkeit auf 0 %. Die Versicherte benötige
dringend eine weitere Hospitalisation mit Mobilisation in Narkose und
eventuellem Zusatzeingriff. Die Psyche der Explorandin bezeichnete Dr. med.
S.________ als kooperativ, ausgeglichen und kommunikativ. Vom 2. bis 5. Mai
2000 unterzog sich die Versicherte in der Klinik X.________ einer stationären
Physio- und Schmerztherapie in Plexusanästhesie. Die Massnahme brachte
indessen keine Besserung. Bei unklarer Ausgangsdiagnose und trotz nicht
voraussehbarem Ergebnis wurde nach einem MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 5.
September 2000 (zum Ausschluss der HWS als Schmerzquelle) am 22. Dezember
2000 erneut eine (diagnostische) Arthroskopie u.a. mit Débridement der
Supraspinatusunterfläche und Re-Acromioplastik links durchgeführt. Es zeigte
sich eine deutlich entzündliche Veränderung der Bizepssehne und eine
deutliche Synovialitis im Bereich des Rotatorenintervalls (Operationsbericht
vom 4. Januar 2001). Dieser Eingriff führte ebenfalls nicht zu einer
dauernden Verbesserung der Schmerzsituation. Auf Zuweisung der Klinik
X.________ wurde die Versicherte am 29. August 2001 in der interdisziplinären
Schmerzsprechstunde der Medizinischen Abteilung Z.________ des Spitals
E.________ untersucht. Die empfohlenen Physiotherapie und medikamentöse
antidepressive Behandlung brachten indessen ebenso wenig eine Besserung wie
Aufenthalte in verschiedenen Schmerzkliniken. Gemäss Dr. med. S.________
waren nach der Erfolglosigkeit der Schulterarthroskopie vom 22. Dezember 2000
sämtliche behandelnden Ärzte der Ansicht, dass eine wesentliche psychogene
Komponente mitspielen dürfte (Gutachten vom 26. Oktober 2002).

Aufgrund des Vorstehenden kann eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten
Tätigkeiten von 100 % aus rein somatischer Sicht bei Ablauf der Wartezeit im
Oktober 1999 und mindestens bis zum Abheilen der Folgen des operativen
Eingriffs vom 22. Dezember 2000 nicht als gesichert gelten. Es ist somit
nicht auszuschliessen, dass bis zum Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004
eine anspruchsbegründende Invalidität bestand. Dies verneint der angefochtene
Entscheid, weshalb er aus diesem Grund aufzuheben ist.

4.
4.1 In Bezug auf die somatisch nicht erklärbaren Schmerzangaben der
Versicherten geht der psychiatrische Gutachter des Begutachtungsinstituts
Y.________ von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus, welcher er indessen
keinen Krankheitswert im Sinne einer invalidisierenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit beimisst. Seine Auffassung begründet er damit, die Schmerzen
führten bei der Explorandin auch zu einem erheblichem sekundären
Krankheitsgewinn. Sie habe nun ein Symptom, das sie zum Anlass nehme, keiner
beruflichen Tätigkeit mehr nachzugehen. Dies ermögliche ihr, sich mehr um
ihre Familie, vor allem um ihre Kinder, zu kümmern. Durch ihr Symptom habe
die Explorandin eine erhebliche Entlastung im Alltag erfahren, indem die
Familie auf sie Rücksicht nehme und ihr im Haushalt helfe, die Bekannten sie
regelmässig besuchten und ihr ebenfalls bei der Hausarbeit behilflich seien.
Diese Erklärung der Diskrepanz zwischen objektivem Befund und den subjektiv
geklagten Beschwerden ist nachvollziehbar. Sie stimmt auch überein mit dem
anamnestischen Befund, wonach die Explorandin ihren Alltag aktiv gestaltet
und zahlreiche soziale Kontakte unterhält. Daraus und aus dem bei der
Untersuchung gewonnenen Eindruck eines nicht schwer leidenden Menschen hat
der psychiatrische Gutachter geschlossen, der Versicherten könne zugemutet
werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren
somatischen Einschränkungen angepassten erwerblichen Tätigkeit nachzugehen.

Die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Psychiaters des
Begutachtungsinstituts Y.________ überzeugen. Darauf ist mit der Vorinstanz
abzustellen. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen
keine ernstlichen Zweifel an der Schlüssigkeit der psychiatrischen Aussagen
zu wecken. Dr. med. G.________ war als Facharzt (Psychiater) trotz fehlenden
Sprachkenntnissen in der Lage, das nonverbale Verhalten der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem mitwirkenden Dolmetscher
einzuschätzen. Seine Untersuchung ist lege artis erfolgt. Er vermochte weder
eine Depression noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vgl. dazu
BGE 130 V 352 und 396) zu diagnostizieren. Weitere Abklärungen erübrigen
sich. Für Letzte fehlt es hier an den erforderlichen klinisch-diagnostischen
Kriterien, namentlich für das Schmerzbild ursächlichen emotionalen Konflikten
oder einer psychosozialen Belastungssituation (BGE 130 V 400).

4.2 Die auf der Einschätzung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch
zumutbaren Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung der Vorinstanz
ist, abgesehen von dem in Erw. 3.3 Gesagten, nicht zu beanstanden.

5.
Die IV-Stelle wird zur Klärung der in Erw. 3.3 aufgeworfenen Fragen
ergänzende Erhebungen vorzunehmen haben und danach über den streitigen
Rentenanspruch neu verfügen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG in Verbindung mit
Art. 135 OG). Insofern ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
gegenstandslos. Dem Begehren kann im Übrigen nicht entsprochen werden, da die
Beschwerdeführerin entgegen der gerichtlichen Aufforderung die Prozessarmut
nicht nachgewiesen hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29.
Oktober 2004 und der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 aufgehoben
werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird,
damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne von Erwägung 3.3, über den
Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
600.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über die
Parteientschädigung sowie die Entschädigung für die unentgeltliche
Verbeiständung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: