Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 814/2004
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I 814/04

Urteil vom 11. Juli 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli

P.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten
durch Fürsprecher Ronald Frischknecht, Klosterweg 4, 3053 Münchenbuchsee,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 2. November 2004)

Sachverhalt:

A.
P. ________, geboren 1952, stammt aus dem Kosovo, ist verheiratet und Vater
von sechs Kindern (geboren 1977, 1978, 1983, 1985, 1990 und 1995). In seinem
Heimatland arbeitete er auf dem elterlichen Bauernhof. 1990 reiste er als
Saisonnier in die Schweiz ein, wo er anfänglich in den Kantonen Wallis und
Waadt als Hilfsarbeiter in Bau- und Landwirtschaftsbetrieben erwerbstätig
war. 1998 folgte ihm seine Ehefrau in die Schweiz nach.
Seit 1. April 1994 arbeitete er im Betrieb X.________, als er sich am 22.
Juli 1994 beim Melken der Kühe rechts eine komplexe Fussverletzung zuzog.
Seither blieb er ständig mindestens teilweise (seit Sommer 1997 zwischen 50 %
und 100 %) arbeitsunfähig. Nach fünf Operationen am rechten Fuss meldete er
sich am 20. März 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Daraufhin zog die IV-Stelle Bern verschiedene Arztberichte und die
Unfallakten bei, klärte die erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste eine
psychiatrische sowie eine chirurgische Untersuchung des Versicherten.
Gestützt auf die Berichte des Dr. med. H.________ vom 20. November 2000 und
des Dr. med. K.________ vom 24. November 2000 sprach die IV-Stelle dem
Versicherten für die Dauer vom 1. März bis 31. Dezember 1999 eine halbe
Invalidenrente zu und verneinte mit Wirkung ab 1. Januar 2000 bei einem
Invaliditätsgrad von 10 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung
vom 13. Juni 2001).

B.
Dagegen beantragte P.________ beschwerdeweise,
1."Die Verfügung der Eidg. Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern vom 13. Juni
2001 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei mit Wirkung ab März 1999 und
über den Zeitraum von Dezember 1999 hinaus eine ordentliche Rente der IV
auszurichten.

3. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei rückwirkend seit wann rechtens
eine ordentliche Rente der IV auszurichten.

4. Eventuell seien dem Beschwerdeführer die Möglichkeiten von
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

5. Eventuell sei ein Obergutachten anzuordnen."

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom
2. November 2004 ab und trat auf den Eventualantrag betreffend Gewährung
beruflicher Massnahmen nicht ein.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert P.________ unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente und die
Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG), den Beginn des
Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Nachzahlung von Leistungen bei
verspäteter Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt für die Praxis zu den bei der Zusprechung einer abgestuften und/oder
befristeten Invalidenrente sinngemäss anwendbaren Bestimmungen über die
Rentenrevision (Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE 125 V 417 f. Erw.
2d), zu den Voraussetzungen betreffend Annahme eines invalidisierenden
psychischen Gesundheitsschadens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b), zu
den invaliditätsfremden Faktoren soziokultureller und psychosozialer Umstände
(BGE 127 V 299 Erw. 5a) sowie zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen
der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314
Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf wird verwiesen.

1.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 13.
Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind
die mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
vorgenommenen und seitherigen Änderungen des Invalidenversicherungsrechts
hier nicht anwendbar.

2.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über die für die Dauer vom 1. März bis
31. Dezember 1999 zugesprochene halbe Invalidenrente hinaus Anspruch auf
weitere Leistungen der Invalidenversicherung hat.

3.
Der seit Sommer 1997 in seiner angestammten Tätigkeit als
landwirtschaftlicher Hilfarbeiter zu mindestens 50 % arbeitsunfähig
gebliebene Beschwerdeführer bestreitet letztinstanzlich im Gegensatz zum
kantonalen Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr, dass seine Anmeldung zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 20. März 2000 im Sinne von
Art. 48 Abs. 2 IVG verspätet erfolgte und er aus seiner fehlenden Kenntnis
des Gesetzes einem allgemeinen Grundsatz zufolge keine Vorteile ableiten kann
(BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen; ARV 1986 Nr. 2 S. 10 Erw. 2 und Nr.
37 S. 178 mit Hinweis; RKUV 1986 Nr. K 660 S. 37). Soweit die Verwaltung
wegen der Limitierung des Nachzahlungsanspruchs die halbe Invalidenrente erst
mit Wirkung ab 1. März 1999 zugesprochen hat, ist daher die mit dem
angefochtenen Entscheid bestätigte Verfügung vom 13. Juni 2001 in zeitlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.
4.1 Gegen den angefochtenen Entscheid macht der Beschwerdeführer geltend, zur
Klärung der unterschiedlichen und widersprüchlichen Beurteilungen des
Gesundheitszustandes hätte das kantonale Gericht ein Obergutachten in Auftrag
geben müssen. Auf die Abklärungsergebnisse gemäss den von der IV-Stelle
veranlassten Expertisen könne nicht abgestellt werden. Zudem habe er einen
Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung durch die
Invalidenversicherung.

4.2 Demgegenüber gelangte die Vorinstanz nach umfassender Würdigung der
vorhandenen Akten zur sorgfältig und ausführlich begründeten Auffassung, dass
auf die Beurteilungen der Dres. med. H.________ und K.________ abzustellen
sei. Demnach sei mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je
mit Hinweisen) davon auszugehen, dass der Versicherte ab 2000 nur noch unter
einer nicht invalidisierenden Schmerzverarbeitungsstörung gelitten habe und
ihm ab jenem Zeitpunkt die erwerbliche Verwertung einer vorwiegend sitzenden
Tätigkeit vorerst halbtags und nach einer kurzen Angewöhnungzeit von drei bis
sechs Monaten zu 100 % zumutbar sei. Bei der Ermittlung der
invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse gestützt auf die vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) resultiere
unter Ausschluss der invaliditätsfremden Faktoren auf jeden Fall ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 %. Falls er an der
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit interessiert sei, bleibe es ihm
unbenommen, ein hier nicht zu prüfendes Begehren um berufliche
Eingliederungsmassnahmen bei der zuständigen IV-Stelle zwecks materieller
Prüfung einzureichen.

5.
Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche gegen die Beweiskraft
der Berichte der Dres. med. H.________ und K.________ sprechen würden. Die
entsprechenden Beurteilungen stimmen betreffend die hier interessierende
Frage nach der trotz gesundheitlicher Beschwerden zumutbaren
Leistungsfähigkeit vielmehr in wesentlichen Teilen mit den
Abklärungsergebnissen des später durch die Allianz in Auftrag gegebenen
polydisziplinären Gutachtens des Spitals Y.________ vom 15. Juni 2003
(nachfolgend: Gutachten) überein. Dr. med. K.________ gelangte in seinem
Bericht vom 24. November 2000 zur Überzeugung, dass sich handfeste
objektiv-pathologische Befunde von Erheblichkeit klinisch nicht nachweisen
lassen, weshalb die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit per 31. Dezember 1999
zu terminieren sei. Dem von sämtlichen untersuchenden Spezialärzten
unterzeichneten Gutachten ist zu entnehmen, dass aus rein somatischer Sicht
in einer angepassten, vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit spätestens
seit März 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Während gemäss Gutachten
bei ätiologisch unklarem Schmerzsyndrom im Rückfussbereich rechts "eine
psychiatrische (Teil-) Ursache im Sinne einer krankheitswertigen
psychiatrischen Störung [...] ausgeschlossen" werden konnte, diagnostizierte
Dr. med. H.________ kurze, mässig ausgeprägte depressive Reaktionen (F43.20
nach ICD-10) und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung angesichts
drohender Ausweisung aus der Schweiz (Z60.3 nach ICD-10), wobei er
ausdrücklich fest hielt, dass dem Versicherten - trotz dieser vorübergehenden
und kurzandauernden depressiven Reaktionen - eine angepasste Tätigkeit aus
psychiatrischer Sicht ohne zeitliche oder leistungsmässige Limitierung
zumutbar sei. Bei dieser Ausgangslage durften Verwaltung und Vorinstanz zu
Recht, und ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen, in
antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis
auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten.

6.
6.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U
168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret
wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen
ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen, letztmals bestätigt durch Urteil
R. vom 13. Juni 2005, I 132/05', Erw. 2.2). Der Beschwerdeführer erlangte in
der Schweiz nach eigenen Angaben inzwischen die Aufenthaltsgenehmigung B.
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 28. April 2000
erreichte er bisher maximal ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr.
21'800.-, während die Arbeitslosenversicherung von einem versicherten
Verdienst von Fr. 2000.- pro Monat, also Fr. 24'000.- pro Jahr ausging. Da er
seit seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz 1990 anfänglich als
Saisonnier arbeitete und aussagekräftige, über einen längeren Zeitraum
erzielte Gehaltsangaben fehlen, erscheint es wenig sinnvoll, auf die
entsprechenden Zahlen abzustellen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens
griff die Vorinstanz deshalb zu Recht auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte
(LSE-Tabellenlöhne) im Bereich Hilfsarbeitertätigkeit zurück. Ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung hätte der Versicherte, welcher im Kosovo
einzig zweieinhalb Jahre Grundschul-Bildung genoss, über keine
Berufsausbildung verfügt, vor seiner Einreise in die Schweiz im elterlichen
Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitete, Albanisch spricht und nur über
ungenügende mündliche Deutsch- und Französischkenntnisse verfügt,
voraussichtlich auch in der Schweiz seine bevorzugte - ausnahmsweise durch
einen vorübergehenden Einsatz in der Bauwirtschaft unterbrochene -
angestammte Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter fortgesetzt.
Deshalb rechtfertigt es sich, mit dem kantonalen Gericht das Valideneinkommen
gestützt auf die branchenspezifische Zahl nach dem Zentralwert der
standardisierten Bruttolöhne im Gartenbau (LSE 2000, S. 31 Tabelle A1 Zeile
01) zu bestimmen. Dieser beläuft sich für den monatlichen Bruttolohn
männlicher, mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)
beschäftigten Arbeitnehmer im privaten Sektor auf Fr. 3542.- pro Monat,
woraus sich in Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen
Arbeitszeit im Jahre 2000 von 41,8 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft,
7/2004, S. 90 Tabelle B9.2) ein hypothetischer Verdienst von jährlich Fr.
44'416.- ergibt.

6.2 Was die Bestimmung des Einkommens anbelangt, welches der Beschwerdeführer
zumutbarerweise mit seinen körperlichen Beeinträchtigungen bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), ist die Vorinstanz
ebenfalls von statistischen Werten ausgegangen. Dies ist nicht zu
beanstanden, da der Versicherte seit der vierten Operation vom 12. August
1997 keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE
126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen), zumal ihm auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt auch in Beachtung seiner gesundheitlichen Einschränkungen
körperlich wenig belastende, vorwiegend sitzend ausführbare
Hilfsarbeitertätigkeiten in genügender Anzahl offen stehen (ZAK 1991 S. 320
f. Erw. 3b und c). Festzuhalten ist, dass die in einzelnen ärztlichen
Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit mit berücksichtigten
invaliditätsfremden Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und
soziokulturelle Belastungsfaktoren) vom sozialversicherungsrechtlichen
Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5 in fine mit
Hinweisen). Werden für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die
LSE-Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb), ist wie üblich
(vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes
und Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten (LSE 2000 S. 31 TA1 Anforderungsniveau 4)
beschäftigte Männer verdienten bei einer durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2000 monatlich Fr. 4437.- (LSE 2000,
a.a.O., Zeile "Total"), was bei Annahme einer durchschnittlichen
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Erw. 6.1 hievor)
einem Einkommen von jährlich Fr. 55'640.- entspricht. Unter Würdigung der
gegebenen Umstände und Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Merkmale
(vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) rechtfertigt sich hier ein angemessener Abzug
von 10 %, sodass sich das vom kantonalen Gericht ermittelte
Invalideneinkommen von Fr. 50'076.- (= Fr. 55'640.- x 0,9) als korrekt
erweist. Aus dem Vergleich dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen von Fr.
44'416.- (Erw. 6.1 hievor) ergibt sich offensichtlich keine
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Mit der Vorinstanz ist daher
festzustellen, dass die IV-Stelle den Anspruch auf Rentenleistungen über den
31. Dezember 1999 hinaus zu Recht abgelehnt hat.

7.
7.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Versicherte jedenfalls bei
gegebenem Invaliditätsgrad wegen Nichterreichens der anspruchsspezifischen
Erheblichkeitsschwelle (Erwerbseinbusse von etwa 20 %) praxisgemäss keinen
Anspruch auf Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung hat (BGE 124 V
108).

7.2 In seinem Leistungsgesuch vom 20. März 2000 beantragte der
Beschwerdeführer ausdrücklich auch die berufliche Eingliederungsmassnahme der
Arbeitsvermittlung nach Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1
IVG. Nach dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 122 V 36 Erw.
2b, 116 V 26 Erw. 3c je mit weiteren Hinweisen) war entgegen dem
angefochtenen Entscheid nicht nur die Verwaltung, sondern auch das kantonale
Gericht zur materiellen Prüfung des beschwerdeführerischen Eventualbegehrens
auf Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen verpflichtet.
Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Gerichtsentscheids ist folglich
aufzuheben.

7.3 Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige
Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Begründung des Anspruchs
bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten
bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (AHI 2000 S. 69). Ist die
Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte
Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf
Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung
gesundheitlicher Art (AHI 2003 S. 268). Zwar ist dem in seiner angestammten
Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter arbeitsunfähigen
Beschwerdeführer eine körperlich leichte, vorwiegend sitzend auszuführende
Tätigkeit (z.B. einfache Montage- und Konfektionierungsarbeiten,
Hilfstätigkeiten in einem Produktionsunternehmen der Verpackungsherstellung
etc.) ohne Einschränkungen zumutbar (Erw. 5 hievor). Zudem sind bei der
Anspruchsberechtigung betreffend Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs.
1 Satz 1 IVG invaliditätsfremde Faktoren - wie die beim Versicherten
feststellbaren mangelhaften Kenntnisse der Landessprache sowie die fast
vollständig fehlende Schul- und Berufsbildung, welche die Stellensuche
erschweren - nicht zu berücksichtigen (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Doch steht
fest, dass der Beschwerdeführer zumindest aus teilweise gesundheitsbedingten
Gründen dem Arbeitsmarkt während einigen Jahren fern blieb und die Gutachter
in Bezug auf die Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit anfänglich
vorübergehend eine reduzierte Leistungsfähigkeit wegen eines erhöhten
Pausenbedarfs als ausgewiesen ansahen. Erfordert die Wiedereingliederung
(während einer befristeten Anpassungszeit) die Toleranz gegenüber
invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c), ist
darin eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art zu erblicken,
welche hier trotz voller Zumutbarkeit einer leichten sitzenden Tätigkeit
einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung begründet. Die Sache geht daher
insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der
Verwaltungsverfügung an die IV-Stelle zurück, damit sie dem Versicherten die
berufliche Eingliederungsmassnahme der Arbeitsvermittlung gewähre.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer zu Lasten der IV-Stelle Bern eine reduzierte
Prozessentschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. November 2004 vollständig und
die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Juni 2001 insoweit aufgehoben, als
damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung abgelehnt
wurde.

2.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Juli 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: