Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 812/2004
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I 812/04

Urteil vom 14. Januar 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

K._______, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten
durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützen-
weg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 8. November 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a K.________, geboren 1959, gelangte im Jahre 1987 als Flüchtling in die
Schweiz. Sie meldete sich am 26. November 1997 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an, da sie unter Folgen von im Gefängnis erlittener Folter
leide. Die IV-Stelle Bern lehnte auf Grund eines Gutachtens des Dr. med.
I.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April
1998 und eines Haushalt-Abklärungsberichts vom 4. Juni 1998 das
Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 4. September 1998). Diese Verfügung wurde
rechtskräftig.

A.b Die Versicherte meldete sich am 26. November 2001 erneut mit dem Begehren
um Hilfsmittel und eine Rente bei der IV-Stelle an. In Bezug auf ihren
verschlechterten Gesundheitszustand berief sich K.________ auf einen Bericht
der Medizinischen Abteilung X.________ des Spitals Y.________ vom 23. Februar
2001. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 22. Februar 2002 auf die
Neuanmeldung nicht ein, wogegen die Versicherte beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern Beschwerde erhob. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Entscheid
vom 25. Juni 2002 gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit
diese die Neuanmeldung materiell behandle, wobei die Abklärungsmassnahmen mit
Hilfe eines Dolmetschers vorzunehmen seien und zu prüfen sei, welche
Bemessungsmethode zur Anwendung komme.

Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der Frau Dr. med. A.________,
therapeutische Leiterin des Therapiezentrums des Schweizerischen Roten
Kreuzes für Folteropfer, vom 3. April 2002 und des Dr. med. M.________,
Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Oktober 2002 ein. Im Weiteren beauftragte sie
das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) mit einer interdisziplinären
Expertise. Gestützt auf das Gutachten vom 25. September 2003 und einen
erneuten Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Januar 2004 ermittelte die
IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 20 %, womit das Leistungsbegehren erneut
abgelehnt wurde (Verfügung vom 4. März 2004). Daran hielt die Verwaltung auch
auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 20. August 2004).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 8. November 2004 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren
Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit durch eine auf Folteropfer spezialisierte
Person oder Institution zurückzuweisen. Es sei auch ihr
invalidenversicherungsrechtlicher Status als Hausfrau oder Erwerbstätige
abzuklären und über ihren Anspruch neu zu befinden.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist zu
beantworten, ob die bestehende medizinische Aktenlage für eine zuverlässige
Beurteilung der Streitfrage ausreicht. Die Beschwerdeführerin stellt dies
namentlich mit der Begründung in Abrede, die im Verwaltungsverfahren
vorgenommene psychiatrische Untersuchung im Rahmen einer interdisziplinären
Begutachtung sei nicht durch eine auf Folteropfer spezialisierte Person
vorgenommen worden, weshalb ihr Gesundheitsschaden nicht richtig erkannt
worden sei.

1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie über den Anspruch auf eine
Invalidenrente und die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis 31.
Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Beweiswert eines
Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a) sowie
zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung
(SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 94 Erw. 4b und
122 V 162 Erw. 1d). Richtig wiedergegeben sind schliesslich auch die
Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines
Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine
Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG anwendbaren
Rechtsgrundsätze (BGE 117 V 198 Erw. 3a; vgl. BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5 ).
Darauf wird verwiesen.

1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Entscheidend ist
dabei die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die
Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar
und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).
Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es sich nicht
mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich allein nicht
massgebend sein (Urteil T. vom 28. Mai 2004, I 677/03, Erw. 2.3.1).
1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a,
je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im
Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b,
125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Bei der erstmaligen Prüfung des Anspruchs auf eine Rente war die
Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtet worden. Dr. med. I.________
stellte am 30. April 1998 die Diagnose einer psychosozialen
Belastungssituation ohne invalidisierende Symptomatik. Eine Einschränkung in
der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Gestützt auf diese Expertise und einen
Haushalts-Abklärungsbericht vom 4. Juni 1998, mit welchem eine
Beeinträchtigung von 29 % ermittelt worden war, lehnte die IV-Stelle das
Rentengesuch in ihrer Verfügung vom 4. September 1998 ab.

2.2
2.2.1Im Gutachten des ABI vom 25. September 2003 werden als Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

1.  Chronisches Schmerzsyndrom mit aktuell zervikothorakovertebral
betontem  Panvertebralsyndrom (ICD-10 M53.8)
 - multisegmentale Osteochondrosen C5/C6 und C6/C7 mit
medio-lateral   linksbetonter Diskusrpotrusion C5/C6 sowie
Diskusprotrusion C6/C7 und   C3/C4
- Osteochondrosen BWK4-BWK8 mit möglich erosiver Komponente BWK4/5
- Status nach dorso-lateraler Spondylodese L3-S1, Hemilaminektomie L5 links,
Laminotomie L3/L4 und Diskektomie L5/S1 1995
- Status nach lumbaler Diskushernienoperation 1983 anamnestisch
- Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und muskuläre Insuffizienz sowie
    muskuläre Dysbalance betont vom Schultergürteltyp
- bei Diagnose 4
2. Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9)
- aktuell HbA1c von 7,7 %, neu entdeckt
3.  Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit Restsymptomen
(ICD-10  F43.1)
4.  Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)
- Manifestation vor allem im Rahmen der Diagnose 1

Sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht wird eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % angenommen.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich ihrerseits auf einen Arztbericht der
Frau Dr. med. A.________ vom 30. April 2004. Diese begründet die von ihr
attestierte volle Arbeitsunfähigkeit mit den Diagnosen einer komplexen
posttraumatischen Störung (ICD-10 F43.1), einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), einer
rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), einer somatoformen
Störung (ICD-10 F45.0), einem Status nach Diskushernienoperation 1983 mit
operativer Revision mit dorsolateraler Spondylodese L3 bis S1,
Hemilaminektomie L5 li, Laminektomie L3/L4 und Diskektomie L5/S1. Weiter
führt sie Schädigungen an der Haut und an der Plantaraponeurose nach
Folterungen durch Schlagen auf die Füsse (Falaka), Schädigungen an der Haut
der Hände durch Quetschen mit Bleikugeln mit Schwielen und Schmerzen, Schäden
nach Elektrofolter mit Schmerzen und Hypersensibilität an den Brüsten und
Genitalien auf. Sie kritisiert, im Gutachten vom 25. September 2003 seien
ihre Beurteilungen, die auf einem langen therapeutischen Prozess und breiter
Erfahrung im Umgang mit Folteropfern beruhten, in keiner Weise berücksichtigt
worden seien. Um Folterfolgen somatisch und psychiatrisch/psychologisch zu
beurteilen bedürfe es einer vertrauensvollen Beziehung und spezieller
traumatologischer Kenntnisse. Es sei das Ziel der Folterer, keine sichtbaren
Spuren zu hinterlassen und die "gefolterte Person lebenslänglich in ihrem
Kern, d.h. in ihrer Psyche, Würde und Identität zu zerstören". Die psychische
Störung zeige sich so, dass ihre Patientin Fremden misstraue und bei Fragen
zustimme, ohne wirklich auf die Thematik einzugehen. Die Ärztin stellt einen
sozialen Rückzug mit ständiger Nervosität, Entfremdungserlebnissen und
Konzentrationsstörungen fest. Die Beschwerdeführerin benötige tagsüber und
auch nachts Hilfe im Sinne von psychischer Unterstützung bei Angstanfällen
und Suizidalität.

2.3 Die Vorinstanz würdigt im angefochtenen Entscheid den Austrittsbericht
der Medizinischen Abteilung X.________ vom 23. Februar 2001 und den Bericht
der Frau Dr. med. A.________ vom 30. April 2004. Doch stellt das kantonale
Gericht einzig auf die Ergebnisse des Gutachtens des ABI ab. Den Vorwürfen
seitens der Beschwerdeführerin wird mit dem Argument begegnet, die Gutachter
des ABI hätten sich ausführlich mit dem Aspekt der speziellen Behandlung von
Folteropfern auseinandergesetzt. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Psychiater Dr. med. F.________, welcher das
psychiatrische Teilgutachten verfasst hat, "mit dem Phänomen der
posttraumatischen Belastungsstörung auch bei Folteropfern durchaus vertraut
ist und gerade auch in dieser Beziehung Erfahrung hat". Die behandelnde
Ärztin Dr. med. A.________ habe als spezialisierte Fachkraft hinsichtlich der
Behandlung von Folteropfern eine "etwas speziellere Optik", die mit
derjenigen eines Hausarztes vergleichbar sei. Ohne auf die erhobenen Vorwürfe
einzugehen oder diese zu berücksichtigen attestiert die Vorinstanz der
Ärztin, sie sage eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb sie
ihren Entscheid einzig auf das Gutachten vom 25. September 2003 stützt.

2.4 Die Diagnosen der Dr. med. A.________ und des Dr. med. F.________ von der
ABI differieren in verschiedenen Punkten. Dr. F.________ führt einen Status
nach posttraumatischer Belastungsstörung mit Restsymptomen auf und
klassifiziert diese Diagnose mit ICD-10 F43.1. Unter der gleichen
ICD-Klassifikation subsummiert Dr. A.________ eine "komplexe posttraumatische
Störung". Weiter wird im ABI-Gutachten eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) genannt, welche sich vor allem im Rahmen des
chronischen Schmerzsyndroms im Rücken manifestiere, während die Ärztin des
SRK-Therapiezentrums auf eine somatoforme Störung in Form einer
Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) schliesst. Hauptsächlich unterscheiden
sich die Beurteilungen aber darin, dass Dr. med. A.________ zusätzlich eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und
eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10 F33.1) diagnostiziert. Das
kantonale Gericht hat diesem Widerspruch keine Rechnung getragen. Die
erheblichen Divergenzen in den psychiatrischen Diagnosen lassen sich nicht
einfach mit einer "etwas spezielleren Optik" einer behandelnden Ärztin
erklären. Die Aktenlage zur entscheidenden Frage der Diagnosen und der daraus
resultierenden zumutbaren Leistungsfähigkeit ist zu widersprüchlich, um
darauf abstellen zu können. Die Sache ist daher an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt kläre und neu entscheide. Das
gleiche gilt für die vorinstanzliche Annahme, Dr. med. F.________ sei mit der
fachärztlichen Beurteilung von Folteropfern vertraut "und habe gerade auch in
dieser Beziehung Erfahrung". Soweit diesem Umstand Bedeutung beigemessen
wird, wäre er näher zu prüfen. Weitere Abklärungen rechtfertigen sich auch
deshalb, weil bereits eine - im Vergleich zu der im ABI-Gutachten genannten -
leicht höhere Arbeitsunfähigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 40 % führen
und damit Anspruch auf eine Rente geben könnte.

2.5 Sollten die ergänzenden Abklärungen zum Ergebnis führen, dass die
Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je
mit Hinweisen) infolge ihrer psychischen Beschwerden in einer ihren
somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit eine anspruchsbegründende
Erwerbseinbusse erleidet und/oder im Aufgabenbereich beeinträchtigt ist, wird
auch die Frage nach dem erwerblichen Status und der anwendbaren Methode zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades mit einer überzeugenden Begründung zu
beantworten sein.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführerin steht
gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG eine
Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 8. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: