Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 80/2004
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I 80/04

Urteil vom 12. Juli 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Jancar

K.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene K.________ arbeitete seit 19. März 1990 bis 30. September
1993 als Hilfsspengler bei der Firma S.________ AG, Fabrik für
Blechkanal-Systeme und Zubehör für Lüftungs- und Klimaanlagen. Am 31. Januar
1995 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit
Verfügung vom 3. April 1996 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den
Anspruch auf berufliche Massnahmen, weil der Versicherte trotz seiner
Schwerhörigkeit für alle bisher ausgeübten Tätigkeiten, auch für solche mit
erhöhter Lärmbelastung, voll arbeitsfähig sei. Das Arbeitsverhältnis sei aus
betriebsinternen Gründen aufgelöst worden. Die hiegegen erhobene Beschwerde
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13.
Januar 1998 ab, was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom
1. Mai 1998 bestätigt wurde.

Am 15. September/1. Oktober 1998 meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. September 1999
verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die hiegegen
erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht teilweise gut; es hob die
Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge; auf das Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen wurde nicht
eingetreten (Entscheid vom 31. Oktober 2000). In der Folge holte die
IV-Stelle ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 1.
März 2002 ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 sprach sie dem Versicherten
ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe
Invalidenrente zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das kantonale
Gericht nicht ein und wies die Akten zwecks Durchführung des
Einspracheverfahrens an die IV-Stelle zurück (Beschluss vom 18. Februar
2003). Mit Entscheid vom 25. August 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache
ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 29. Januar 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
eventuell sei ihm in ordnungsgemässer Durchführung des Verfahrens
Arbeitsvermittlung zu gewähren. Ferner ersucht er um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG in der
seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
sowie Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen
Fassung), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) sowie die
Erfordernisse für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines
Leistungsgesuchs (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine
Neuanmeldung analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG in
der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) anwendbaren
Rechtsgrundsätze (BGE 117 V 198; SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25 Erw. 1; AHI 2000 S.
309 Erw. 1b, 1999 S. 84 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 71)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung über die
Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE
129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen) sowie die Bestimmung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erreichbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 ff.; AHI 2002 S. 62
ff.) oder Löhnen von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen
Betrieben in der Region des Versicherten, welche in den sog. DAP-Zahlen
(Dokumentation über die Arbeitsplätze) der SUVA festgehalten sind (BGE 129 V
472). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz zur
Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4
mit Hinweisen) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a
mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 Erw. 3). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes
Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Im erwähnten Urteil hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere hinsichtlich der
ATSG-Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art.
7) und Invalidität (Art. 8) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Wie
das Gericht ferner aufgezeigt hat, bewirkt auch die Normierung des Art. 16
ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw.
1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b; Urteil Z. vom 15. Juni 2004 Erw. 1.2, I
634/03). Gleiches gilt hinsichtlich der Revision von Invalidenrenten (Erw.
3.5; BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 399 Erw. 3b, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw.
1b).

Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch, mit der
Vorinstanz, integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht
massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird,
dass keine rechtskräftig festgelegten Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG
laufen und - bedingt durch den fragmentarischen Charakter der
übergangsrechtlichen Ordnung des ATSG - der allgemeine
intertemporalrechtliche Grundsatz herangezogen wird, wonach jenes Recht
anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhaltes in Geltung stand (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1,
je mit Hinweis; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil
L. vom 4. Juni 2004, H 6/04; Urteil Z. vom 15. Juni 2004 Erw. 1.2, I 634/03).

1.3 Zu ergänzen ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs
grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen
Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen
Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der
dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der
hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor
ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V
223 f. Erw. 4.1 und 4.2).

Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 sind nicht anwendbar.

2.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, die in gleicher Weise wie die
körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken
vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische
Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften
seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in
ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des
Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 165; AHI 2001
S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil N. vom 12. März
2004, I 683/03, Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).

Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine
Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der
psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten
erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie
bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug
auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die
subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer
(teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig
feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine
rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse
(Erw. 2.2.2 des Urteils I 683/03 mit Hinweisen).
Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit
Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber
hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel
keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen
von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die
festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine
derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung -
und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf
aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr
zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (Erw. 2.2.3 des
Urteils I 683/03 mit Hinweisen; vgl. auch zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 18. Mai 2004 Erw. 7.3, I 457/02).

Wieweit die Auswirkungen des Schmerzsyndroms auf die Leistungsfähigkeit mit
einer zumutbaren "Willensanspannung" überwindbar sind, entscheidet sich
anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien. Zu nennen sind diesbezüglich
namentlich eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur, eine auf
Chronifizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer
oder progredienter Symptomatik, das Scheitern einer lege artis durchgeführten
Behandlung, eine psychiatrische Komorbidität oder chronische körperliche
Begleiterkrankungen, ein hoher Krankheitsgewinn (in der primären Form einer
unwillkürlichen Ausbildung psychosomatischer Symptome zwecks Bewältigung
eines seelischen Konfliktes), schliesslich ein Verlust der sozialen
Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust
persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung. Zu
berücksichtigen sind die fraglichen Umstände nur, wenn sie sich beim
Versicherten mit einem Mindestmass an Konstanz und Intensität manifestieren.
Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall
über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; entscheidmassgeblich
ist eine Gesamtwürdigung der Situation (Erw. 7.4 des Urteils I 457/02, Erw.
2.2.3 des Urteils I 683/03, je mit Hinweisen).

3.
3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 1. März 2002 wurden folgende Diagnosen mit
wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt:
ausgeprägte Schwerhörigkeit rechts und Taubheit links (ICDB10: H90.6 [Status
nach offener Mastoido-Epitympanektomie rechts mit Myringo-Ossikuloplastik und
okzipitalem Muskellappen 10/1998, Status nach offener
Mastoido-Epitympanektomie links 9/1997, Otitis media chronica
cholesteatomatosa beidseits], Anpassungsstörung mit gemischter Störung von
Gefühlen und Sozialverhalten bei seit Jahren bestehender Schwerhörigkeit
(ICD-10: F43.25), Kopf- und Thoraxschmerzen im Rahmen einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Ohne wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurde Folgendes
diagnostiziert: Schwindelzustände, nicht vestibulär (ICD-10: R42), Diabetes
mellitus Typ II (anamnestisch) (ICD-10: E 11.9; aktuell normale
Nüchternglukose und normales HbA1c unter oraler Therapie mit Metformin),
Adipositas (BMI 35.0 kg/m2; ICD-10: E66.0), wahrscheinliche chronische
obstruktive Bronchitis (ICD-10: J44.9), Varikosis und chronische venöse
Insuffizienz des linken Unterschenkels (ICD-10: I83.9/I87.2). In der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Hilfsspengler sei der Versicherte nicht mehr
arbeitsfähig. Bei Tätigkeiten, die mit keiner Lärmbelastung verbunden seien
und die keine besonderen Ansprüche an das Hörvermögen stellten, sei er zu 60
% arbeitsfähig. Die Einschränkung von 40 % sei psychisch verursacht und
bestehe seit November 1999.

3.2 Im Rahmen der Begutachtung wurde der Versicherte psychiatrisch,
rheumatologisch und ohrenärztlich untersucht. Weiter wurde ein
berufsberaterisches Gespräch zwischen dem Versicherten und Herr B.________,
Leiter der BEFAS, vom 31. Januar 2002 veranlasst. Das Gutachten ist für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend
und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind
keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden
sollte. Gestützt hierauf kann vom Beschwerdeführer willensmässig erwartet
werden, im umschriebenen Ausmass zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen
(BGE 127 V 299 Erw. 5a).

3.3 Was der Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vortragen lässt,
dringt nicht durch.

Soweit er sich auf die Berichte des von der MEDAS konsultierten Ohrenarztes
Dr. med. F.________ vom 4./19. Februar 2002 beruft, kann er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da die MEDAS-Einschätzung mit diesen Berichten
übereinstimmt.

Die vom Versicherten ins Feld geführte psychische Erkrankung wurde im
MEDAS-Gutachten hinreichend berücksichtigt.

Der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH,
vom 19. März 1999, wonach für den Versicherten keine zumutbare Tätigkeit mehr
bestehe, vermag die MEDAS-Expertise nicht zu entkräften. Diesbezüglich ist
ferner zu berücksichtigen, dass Berichte des Hausarztes - wie auch eines die
versicherte Person behandelnden Spezialarztes (Urteil J. vom 17. Juni 2004
Erw. 3.3, U 164/03) - mit Blick auf deren auftragsrechtliche
Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353
Erw. 3b/cc mit Hinweisen).

Soweit im MEDAS-Gutachten ausgeführt wird, eine Wiedereingliederung in der
freien Wirtschaft werde sich schwierig gestalten, weil der Versicherte seit
1993 nicht mehr gearbeitet habe, ist dies ein invaliditätsfremder
Gesichtspunkt, der nicht zu berücksichtigen ist.

3.4 Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen in medizinischer
Hinsicht, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).

4.
4.1 Bezüglich des Valideneinkommens ging die Vorinstanz zu Recht von einem
Einkommen des Versicherten im Jahre 1993 bei der Firma S.________ AG von Fr.
50'440.- (Fr. 3880.- x 13) aus.

Die Vorinstanz hat dieses Einkommen auf das Jahr 2000 (Rentenbeginn) mit dem
geschlechtsneutralen Nominallohnindex "Total" aufgewertet, was Fr. 54'021.-
ergab (Schweizerischer Lohnindex 2003 des Bundesamtes für Statistik
[nachfolgend Lohnindex 2003], T1.93). Diesbezüglich ist als Erstes
festzuhalten, dass bei der Anpassung der Vergleichseinkommen an die
Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren ist, weshalb vorliegend
auf den Nominallohnindex für Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408). Weiter
hat zusätzlich eine Aufrechnung auf das Jahr 2003 (Zeitpunkt des
Einspracheentscheides) zu erfolgen (Erw. 1.3 hievor).

Für das Jahr 2000 resultiert nach dem Gesagten ein Valideneinkommen von Fr.
53'648.-, für das Jahr 2003 ein solches von Fr. 56'595.- (1993: Fr. 50'440.-;
Nominallohnveränderung "Total" bei den Männern gegenüber dem Vorjahr: 1994:
1,5 %, 1995: 1,1, %, 1996: 1,2 %, 1997: 0,4 %, 1998: 0,7 %, 1999: 0,1 %,
2000: 1,2 %, 2001: 2,5 %, 2002: 1,6 %, 2003: 1,3 %; Schweizerischer Lohnindex
2003, T1.1.93).

4.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz zu Recht
auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) und hiebei auf den Durchschnittsverdienst "Total"
für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer abgestellt
(Tabelle A1). Im Jahr 2000 betrug dieses Einkommen monatlich Fr. 4437.-
(inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 53'244.-. Angesichts der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" von 41,8 Stunden im Jahre
2000 (Die Volkswirtschaft 2004, Heft 6, S. 90 Tabelle B9.2) resultiert ein
Einkommen von Fr. 55'640.-, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % Fr.
33'384.- ergibt. Der von der Vorinstanz veranschlagte Abzug von 20 % (BGE 126
V 75) erscheint angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 26'707.-
führt. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 53'648.-
(Erw. 4.1 hievor) beträgt der Invaliditätsgrad 50,2 %.

Für das Jahr 2003 ergibt sich hinsichtlich des Invalideneinkommens Folgendes:
Gemäss LSE 2002 betrug der Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen
und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer (Tabelle A1) im Jahre 2002
monatlich Fr. 4557.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 54'684.-, was
bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und einem Abzug von 20 % Fr. 26'248.-
ergibt. Im Jahre 2003 betrug die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
"Total" 41,7 Stunden. Die Nominallohnveränderung 2003 "Total" bei den Männern
betrug gegenüber dem Vorjahr 1,3 % (Schweizerischer Lohnindex 2003, T1.1.93).
Dies führt für das Jahr 2003 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 27'719.-
(Fr. 26'248.- : 40 x 41,7 : 100 x 101,3). Verglichen mit dem Valideneinkommen
im Jahr 2003 von Fr. 56'595.- (Erw. 4.1 hievor) beträgt der Invaliditätsgrad
51 %.
Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht mit Wirkung ab 1. November 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

5.
5.1 Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 17. Januar 2003 und im
Einspracheentscheid vom 25. August 2003 lediglich über den Rentenanspruch
befunden. Das kantonale Gericht ist demnach auf das Eventualbegehren um
Zusprechung beruflicher Massnahmen und Stellenvermittlung zu Recht nicht
eingetreten (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).

5.2
5.2.1Der Versicherte stellt letztinstanzlich den Eventualantrag, die
IV-Stelle habe ihm Arbeitsvermittlung zu gewähren. Weiter macht er geltend,
der Nichterlass einer entsprechenden Verfügung stelle eine unzulässige
Rechtsverweigerung dar.

5.2.2 Seit In-Kraft-Treten des ATSG ist nicht mehr das Bundesamt für
Sozialversicherung, sondern das kantonale Sozialversicherungsgericht
zuständig zur Beurteilung von Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerden im Bereich der Invalidenversicherung (Urteil F.
vom 3. Dezember 2003 Erw. 3.1, I 499/03 mit Hinweis; Kieser, ATSG-Kommentar,
Rz. 11 zu Art. 56).

Nach der zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen
Rechtsprechung bilden die materiellen Rechte und Pflichten bei
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht
Streitgegenstand (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 245 Erw. 2; nicht
veröffentlichtes Urteil B. vom 5. Juli 1999, I 54/99). Begründet wurde diese
Praxis mit dem Grundsatz, dass die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs-
oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige
Vorinstanz führt, und damit, dass es nicht Sache des kantonalen Gerichts ist,
in einem Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsprozess materiell zu
entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (RKUV
2000 Nr. KV 131 S. 246 Erw. 2d). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem
Geltungsbereich des ATSG - welches in Art. 56 Abs. 2 eine allgemeine Regelung
des Beschwerderechts bei Sachverhalten von Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung vorsieht - festzuhalten (Urteil F. vom 3. Dezember 2003
Erw. 3.2, I 499/03; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 12 zu Art. 56).
Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte
Person zuvor - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung verlangt hat (Urteil J. vom 23. Oktober 2003 Erw. 2.4, K 55/03).

5.2.3 In der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. September/1.
Oktober 1998 verlangte der Versicherte lediglich die Ausrichtung einer
Invalidenrente. In der Beschwerde vom 7. Februar 2003 gegen die
Rentenverfügung vom 17. Januar 2003, die vom kantonalen Gericht als
Einsprache an die IV-Stelle weitergeleitet wurde, ersuchte der Versicherte
eventuell um Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere um
Arbeitsvermittlung, und machte diesbezüglich Rechtsverweigerung geltend.

In der Beschwerde vom 23. September 2003 gegen den Einspracheentscheid vom
25. August 2003 hat sich der Versicherte bezüglich der eventuell beantragten
beruflichen Massnahmen jedoch in keiner Weise auf Rechtsverweigerung oder
-verzögerung seitens der IV-Stelle berufen. Diese Frage bildete folglich zu
Recht nicht Gegenstand des kantonalen Entscheides. Diesbezüglich ist somit
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: