Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 807/2004
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Prozess {T 7}
I 807/04

Urteil vom 10. Juli 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Hofer

R.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg
Bügler, Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende R.________ ist
verheiratet und Mutter dreier Kinder (geboren 1988, 1992 und 1995). Nach der
Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 war sie von Juni 1996 bis Ende Dezember
1999 mit Unterbrüchen im Umfang von 22 Stunden pro Woche in der Firma
X.________ AG als Raumpflegerin beschäftigt. Seither geht sie keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 5. Februar 2001 meldete sie sich unter Hinweis
auf Rücken- und Nackenschmerzen sowie Nierenbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Gestützt darauf
stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juli 2001 die Abweisung
des Leistungsbegehrens in Aussicht, da sie aus medizinischer Sicht weder in
der Erwerbstätigkeit noch im Haushalt eingeschränkt sei. Aufgrund der von
R.________ erhobenen Einwände nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und
gab am 11. Dezember 2001 beim Zentrum für Medizinische Begutachtung,
Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) ein interdisziplinäres Gutachten in
Auftrag, welches am 28. Oktober 2003 erging. Mit Verfügung vom 15. Dezember
2003 verneinte sie einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 8. April 2004 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. November 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, es sei ihr mit
Wirkung ab 5. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell
sei die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur umfassenden
Untersuchung an die Verwaltung oder die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die IV-Stelle. Diese sei im
Einspracheentscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.  Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz habe der Verfahrensmangel im kantonalen Verfahren
nicht geheilt werden können. Denn die IV-Stelle habe die Versicherte überdies
bis und mit Einspracheverfahren nicht zum MEDAS-Gutachten angehört, obwohl
sie gemäss Art. 42 ATSG dazu verpflichtet gewesen wäre. Somit liege ein
schwerwiegender, keiner Heilung zugänglicher Mangel vor.

1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar,
soweit das Invalidenversicherungsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung
vorsieht. Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind dessen materielle
Bestimmungen auf die beim In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und
festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wie es sich - vom kantonalen
Verfahrensrecht abgesehen - mit der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit
der formellen Vorschriften verhält, lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Nach
der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender
Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem
Umfang anwendbar. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des
ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. Die Kontinuität
des alten und neuen verfahrensrechtlichen Systems und damit die sofortige und
umfassende Anwendbarkeit des neuen Prozessrechts ist indessen in dem Sinne zu
relativieren, als neues Recht nicht auf alle im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch hängigen Verfahren Anwendung findet. Vielmehr ist auf
den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich die strittige Verfahrensfrage
stellt oder darüber entschieden wurde. Liegt der Streitgegenstand in diesem
Sinne vor dem 1. Januar 2003, ist gestützt auf die altrechtlichen
Bestimmungen zu befinden. Ein unter den alten Verfahrensvorschriften
eingeleitetes Administrativverfahren nimmt sodann unter der Hoheit des neuen
Rechts seinen Fortgang, ohne dass deswegen bereits getroffene Anordnungen,
welche unangefochten geblieben sind oder bisher nicht angefochten werden
konnten, nach den Regeln des neuen Rechts neu aufzurollen wären. Ein unter
altem Recht abgeschlossener Verfahrensschritt - wie beispielsweise die
Anordnung einer medizinischen Begutachtung - unter neuem Recht zu wiederholen
käme der rückwirkenden Anwendung neuen Rechts gleich, indem Streitfragen nach
einem Recht beurteilt würden, das zur Zeit ihrer Entstehung noch nicht in
Geltung stand, was dem Grundsatz der Nichtrückwirkung gesetzlicher
Bestimmungen widersprechen würde (Urteil R. vom 25. August 2004, I 570/03,
erwähnt in ZBJV 2004 S. 749).

1.3
1.3.1 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie
müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar
sind. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein
Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er
laut Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den
Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.

1.3.2 Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 12. Dezember 2001 mit, es sei
eine medizinische Abklärung notwendig, welche durch die MEDAS erfolgen werde.
Da zu jenem Zeitpunkt das ATSG noch nicht in Kraft stand, hatte die
Verwaltung nicht im Sinne von Art. 44 ATSG vorzugehen und sie hatte dies nach
dem in Erw. 1.2 Gesagten vor Verfügungserlass vom 15. Dezember 2003 auch
nicht nachzuholen. Der Wortlaut des Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG nachgebildeten
Art. 42 Satz 2 ATSG befreit sodann die Behörde von der Pflicht, die Parteien
vor Verfügungen anzuhören, die mit Einsprache anfechtbar sind, verbietet ihr
aber nicht, dies im Einzelfall zu tun. Spätestens im Einspracheverfahren hat
die Verwaltung indessen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren (vgl.
BGE 121 V 155 Erw. 5b; in HAVE S. 354 zusammengefasstes Urteil S. vom 12.
September 2005 [I 435/05]; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 200 Erw. 3b; Roger Peter,
Der Sachverständige im Verwaltungsverfahren der obligatorischen
Unfallversicherung, Diss. Basel 1999, S. 136; vgl. auch BGE 131 V 413 Erw.
2.1.2.2). Die Einsprache ist ein nicht devolutives Rechtsmittel, welches
darauf abzielt, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch
Missverständnisse, die der Verwaltungsverfügung zugrunde liegen, in einem
kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die
übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE 131 V 411 Erw. 2.1.2.1).
Auf Gesuch hin stellte die IV-Stelle dem damaligen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2003 die vollständigen Akten
einschliesslich MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2003 zu. Im
Einspracheverfahren konnte sich die Beschwerdeführerin in formeller und
materieller Hinsicht zum Gutachten äussern und es stand ihr auch frei,
allfällige Ergänzungsfragen zu formulieren. Sie hat in der Einsprache von
ihrem Äusserungsrecht Gebrauch gemacht und dabei insbesondere die
Schlussfolgerungen der Expertise kritisiert und die Einholung eines neutralen
Obergutachtens beantragt. Ergänzungsfragen hat sie in jenem Verfahren keine
unterbreitet. Erst im Beschwerdeverfahren hat sie solche vorgelegt. Musste
die Versicherte vor Erlass der Verfügung vom 15. Dezember 2003 aufgrund von
Art. 42 Satz 2 ATSG nicht angehört werden und konnte sie sich im
Einspracheverfahren umfassend zum MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2003
äussern, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung
vor. Ablehnungs- und Ausstandsgründe stehen nicht zur Diskussion, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich bestätigt wird.

1.4
1.4.1 Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG sind die Einspracheentscheide zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die
Begründungspflicht bildet einen wesentlichen Bestandteil des
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Sie soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit
Hinweisen). Die Anforderungen an die rechtsgenügliche Begründung richten sich
dabei unter anderem nach den Vorbringen der Partei. Die Entscheidsbegründung
hat umso detaillierter auszufallen, je konkreter und substantiierter die
Vorbringen der Einsprache führenden Person sind. Wird zur Entscheidfindung
massgeblich auf ein Gutachten abgestellt, so hat sich der Entscheidungsträger
auch mit den diesbezüglichen Vorbringen einer Partei zumindest in den
Grundzügen auseinanderzusetzen, widrigenfalls Art. 52 Abs. 2 ATSG verletzt
ist (einlässlich dazu: Urteil D. vom 17. Juni 2005, I 3/05; zusammengefasst
in: HAVE 2005 S. 242).

1.4.2 Ob die Begründung im Einspracheentscheid den Ansprüchen gemäss Art. 52
Abs. 2 ATSG zu genügen vermag, muss nicht abschliessend beantwortet werden.
Das kantonale Gericht hat erwogen, die Verwaltung habe sich im
Einspracheentscheid mit den in der Einsprache vorgebrachten Rügen nur
unvollständig auseinandergesetzt und ihren Entscheid somit mangelhaft
begründet. Es vertrat jedoch die Ansicht, dieser Mangel könne im
Beschwerdeverfahren geheilt werden und hat aus diesem Grund seinen Entscheid
sehr umfassend begründet, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ausdrücklich anerkannt wird. Mit dem kantonalen Gericht ist davon auszugehen,
dass die Gehörsverletzung jedenfalls nicht als derart schwerwiegend zu
betrachten ist, dass sie nicht mehr im, die volle Kognition erlaubenden
vorinstanzlichen Verfahren hätte geheilt werden können (BGE 127 V 437
Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen), zumal entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von einer Häufung von
Verfahrensverletzungen im Administrativverfahren ausgegangen werden könnte.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des
MEDAS-Gutachtens, weil dieses nur die Unterschrift des Rheumatologen Dr. med.
J.________ und des Psychiaters Dr. med. W.________ trägt, während die
mitbeteiligten Ärzte Dr. med. A.________ und Dr. med. M.________ dieses nicht
unterzeichnet hätten, obwohl zumindest Dres. med. J.________, W.________ und
M.________ der Kommission für medizinische Begutachtung angehört hätten.

2.2 Die polydisziplinäre Expertise der MEDAS gliedert sich zunächst in drei
Teile (1. Aktenauszug, 2. Subjektive Angaben der Versicherten, 3. Objektive
Befunde, welche sich in einen allgemeinen internistischen, einen
rheumatologischen und einen psychiatrischen Bereich unterteilen), welche je
von einem Facharzt übernommen wurden, während die Teile 4. bis 6. die
Beurteilung der Kommission für medizinische Begutachtung wiedergeben, welcher
Dres. med. J.________, M.________ und W.________ angehörten und welche
Grundlage für die Gesamtbeurteilung im Gutachten bildete. Dr. med.
A.________, welcher den ersten Teil bearbeitet und die Akten zusammengefasst
hat, war bei der Konsensbeurteilung nicht anwesend und hat das Gutachten auch
nicht unterzeichnet, was sich nicht beanstanden lässt. Dr. med. M.________
hat die Befragung der Versicherten durchgeführt und die allgemeinen und
internistischen Befunde erhoben. Dass das Gutachten lediglich die
Unterschrift des rheumatologischen und des psychiatrischen Teilgutachters
trägt, vermag ihm den Beweiswert nicht abzusprechen. Es genügt, dass es von
zwei verantwortlichen Medizinern visiert worden ist. Entgegen den
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht gesagt
werden, auf das Gutachten sei schon aus formellen Gründen nicht abzustellen.

3.
3.1 Mit ATSG und ATSV sind verschiedene materiellrechtliche Normen im Bereich
der Invalidenversicherung geändert oder aufgehoben worden. In BGE 130 V 445
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des
Einspracheentscheids nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine
Invalidenrente für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und
ab diesem Zeitpunkt nach den neuen, durch das ATSG geänderten Normen zu
prüfen ist. Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden
Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und
Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision)
sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.

3.2 Die Versicherte stellte im Februar 2001 das Rentengesuch. Der
Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildende
Einspracheentscheid wurde am 8. April 2004 erlassen. Auf eine zeitlich
getrennte Beurteilung kann insofern verzichtet werden, als die massgeblichen
Rechtsgrundlagen, insbesondere die Gerichts- und Verwaltungspraxis zur
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, zur Invalidität, zur
Einkommensvergleichsmethode und zur Festsetzung der Invalidität von
Nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten,
anwendbaren spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs sowie der im Falle
von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehenden gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung durch den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts keine Änderung erfahren haben (BGE 130 V 343 und
393). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1.
Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten (Urteil H.
vom 6. Februar 2006, I 599/05). Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für
die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Verwaltung und Vorinstanz haben das Leistungsbegehren im Wesentlichen
gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 28. Oktober 2003 abgewiesen, welches
auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und
umfangreichen medizinischen Vorakten beruht.

In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung wurden keine Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit angeführt. Als Nebendiagnosen werden erwähnt:
Panalgiesyndrom mit funktioneller sensibler rechtsseitiger Hemisymptomatik,
asthenische Persönlichkeit mit Schmerzfehlverarbeitung, Ausweitungstendenz,
Regressionstendenz und sekundärem Krankheitsgewinn, chronische
Niereninsuffizienz unklarer Aetiologie, pyelonephritische Schrumpfniere
rechts, arterielle Hypotonie mit orthostatischen Beschwerden, Ulcus duodeni
im März 1999. Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Anteile
sei jegliche körperliche Beschäftigung im Sinne einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit vollschichtig zumutbar.

Die von Dr. med. M.________ durchgeführte internistische Untersuchung hatte
keine erheblichen pathologischen Befunde ergeben. Die bereits im Jahre 2000
diagnostizierte Nephropathie mit eingeschränkter Kreatinin Clearance hat
keine Symptome zur Folge, weshalb die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht
eingeschränkt ist.

In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. J.________ die Diagnose eines
Panalgie-Syndroms mit funktionellem sensiblem Hemisyndrom rechts. Die
Halbseitensypmptomatik sei organisch nicht zuzuordnen und variiere bei
mehrfacher Prüfung.

Während die geklagten Schmerzen am ganzen Körper organisch nicht eingeordnet
und geklärt werden konnten, waren gemäss Dr. med. W.________ auch die
Psychopathologie und der klinische Eindruck aus psychiatrischer Sicht völlig
unergiebig. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine wesentliche depressive
Erkrankung. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe sicher nicht.
Es fehlten emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungssituationen. Die
in den medizinischen Unterlagen erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren
könnten in keiner Weise bestätigt werden, ausser man werte die Erkrankung des
Ehegatten als belastend, was sich bei der Untersuchung indessen nicht
bestätigt habe. Sodann konnte auch keine psychiatrische Erkrankung mit
relevantem invalidisierendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert
werden. Es fehlten Hinweise auf Depression, Angststörung,
Persönlichkeitsstörung oder anderweitige schwerwiegende psychiatrische
Erkrankungen. Aus psychiatrischer Sicht müsse ein sekundärer Krankheitsgewinn
angenommen werden.

5.
In beweismässiger und materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin
geltend, das Gutachten vom 28. Oktober 2003 übersehe das vom
Psychiatrie-Zentrum Y.________ und von Dr. med. L.________ diagnostizierte
rechtsseitige Hemisyndrom. Sie beantragt daher ergänzende Abklärungen im
Rahmen eines Obergutachtens. Zur psychiatrischen Beurteilung wird
vorgebracht, bereits im Bericht des Universitätsspitals B.________ vom 3. Mai
2000 sei neben dem Panvertebralsyndrom eine depressive Episode angeführt
worden. Ebenso gehe Dr. med. L.________ im Bericht vom 28. November 2001 von
einer chronischen depressiven Entwicklung sowie einem Panvertebralsyndrom
aus. Im Bericht vom 1. Dezember 2004 ordne er die depressive Störung
gesondert von der Schmerzstörung ein. Zudem liege bezüglich des
aussergewöhnlichen Untergewichts keine überzeugende Begründung vor, sodass
ein depressives Geschehen nicht ausgeschlossen werden könne. In der
Zwischenzeit sei es zudem zu einer Ausweitung der psychischen Beschwerden und
zur Einweisung in die psychiatrische Universitätsklinik B.________ gekommen.
Auch aus diesem Grund dränge sich ein Obergutachten auf. Schliesslich
kritisiert die Versicherte auch die Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach
die Voraussetzungen für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung nicht
gegeben sind. Eine solche sei vom Psychiatrie-Zentrum Y.________ und von Dr.
med. L.________ festgestellt worden. Abzuklären bleibe, in welchem Mass die
Möglichkeit der Schmerzüberwindung eingeschränkt sei und ob ein beruflicher
Wiedereinstieg aus sozial-praktischer Sicht in Frage komme.

6.
6.1.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich
(psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie
jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine
Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv
und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener
Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein
können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen;
ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn;
"Flucht in die KrankEURheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten
amEURbulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem
theraEURpeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person
(BGE 130EURVEUR352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je
ausgeEURprägter sich die entsprechenden Befunde darEURstellen, desto eher
sind - ausEURnahmsEURweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare
WilEURlensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der
ArbeitsEURunEURfähigEURkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung,
in: Schmerz und ArbeitsEURunEURfähigkeit, St. Gallen 2003, S.EUR77).

6.1.2 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor
(siehe Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa
gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive
Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ
vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere
Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch
weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klipstein, Im Graubereich zwischen
Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische
Wochenschrift, 1997 S. 1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung
von Winckler und Foerster; BGE 131 V 50 Erw. 1.2) (siehe sodann Henningsen:
Zur Begutachtung somatoformer Störungen, in: PRAXIS, Schweizerische Rundschau
für Medizin, 2005 S. 2077 ff.).
6.2
6.2.1 Die Ärzte des Universitätsspitals B.________ hatten im Bericht vom
3. Mai 2000 ein chronisches Panvertebralsyndrom nebst einer leichten
depressiven Episode diagnostiziert. Vom Psychiater wurde zudem der Verdacht
auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert. Im Bericht vom 10. Mai 2000
über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit
wurde die bisher ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin mit einem Pensum von
50 % als zumutbar betrachtet. Ganztags zumutbar sei jede leichte bis
mittelschwere Arbeit. Im Bericht vom 2. Mai 2001 gingen die Ärzte des
Universitätsspitals B.________ davon aus, dass die bisherige Tätigkeit auch
ganztags zu 100 % zumutbar sei. Es wurde somit keine psychische Krankheit von
erheblicher Schwere diagnostiziert, und es wurden auch keine psychiatrischen
Befunde erhoben, welche nach ärztlicher Einschätzung objektiv eine derartige
Schwere aufweisen, dass der Versicherten die Verwertung ihrer Arbeitskraft
nicht mehr zumutbar wäre. Aus der Beurteilung des Universitätsspitals
B.________ kann die Beschwerdeführerin daher keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ableiten.

6.2.2 Während Dr. med. L.________ im Bericht vom 28. November 2001 ein
chronisches Panvertebralsyndrom mit Somatisierungstendenz nebst einer
chronischen depressiven Entwicklung diagnostizierte, ordnete er im Bericht
vom 1. Dezember 2004 die depressive Störung dem Panalgiesyndrom und die
Schmerzverarbeitungsstörung und Ausweitungstendenz der asthenischen
Persönlichkeit zu. Wo die depressive Entwicklung oder Störung einzureihen
ist, spielt letztlich keine entscheidende Rolle, weil auch den Berichten des
Hausarztes kein Hinweis auf eine schwere psychische Krankheit zu entnehmen
ist. Seine Aussagen vermögen die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durch einen
Facharzt der Psychiatrie vorgenommene Beurteilung somit nicht in Zweifel zu
ziehen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F 45.4
hat Dr. med. L.________ nicht diagnostiziert. Zum Begriff des
Panalgiesyndroms wird im MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2003 ausgeführt, es
handle sich dabei um ein Schmerzsyndrom, bei welchem Schmerzen von Kopf bis
Fuss angegeben würden. Vom Psychiater werde oftmals der Begriff
psychosomatisches Schmerzsyndrom oder auch somatoforme Schmerzstörung für
eine solche Schmerzsymptomatik gebraucht. Aus psychiatrischer Sicht habe mit
Bezug auf die Versicherte weder eine somatoforme Schmerzstörung noch die
früher diagnostizierte leichte depressive Episode bestätigt werden können.
Hinweise auf Depression, Angststörung, Persönlichkeitsstörung oder
anderweitige schwerwiegende psychiatrische Erkrankungen fehlten. Damit wird
klar zum Ausdruck gebracht, dass - unabhängig von der Begriffszuordnung -
eine psychische Störung von Krankheitswert zu verneinen ist. Die Gutachter
gehen davon aus, dass von der Beschwerdeführerin willensmässig erwartet
werden kann, zu arbeiten. Es seien ihr klar mehr Anstrengungen zuzumuten, um
sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Sie wiesen überdies auf
eine Diskrepanz zwischen geschilderten Schmerzen und gezeigtem Verhalten
anlässlich verschiedener UnterEURsuchungen hin und stellten teilweise grotesk
anmutende SchmerzEURschilderungen fest. Eine organische Erklärung für die
Ursache der von der Versicherten geschilderten Problematik der rechten Hand
konnte nicht gefunden werden. Auch der Hausarzt bringt keine Erklärung dafür,
sondern wiederholt einzig die Diagnose eines Panalgiesyndroms mit
funktionellem sensiblem Hemisyndrom rechts. Was das UnterEURgeEURwicht der
Versicherten betrifft, kann diesem Umstand nicht die BeEURdeuEURtung einer
die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden psychischen Störung beigemessen werden.
Gegenüber dem Psychiater der MEDAS gab die Versicherte an, seit der Krankheit
habe sie weniger Appetit, verneinte jedoch, an aktivem Erbrechen oder an
Essstörungen zu leiden. Das Körpergewicht von 47.8 kg bei einer Grösse von
160 cm wirkt sich jedoch insofern aus, als wegen der nicht sehr robusten
Konstitution keine schweren körperlichen Arbeiten möglich sind. Zur
Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. L.________ im Bericht vom 1. Dezember 2004
demgegenüber aus, diese betrage im Bereich Haushalt 30 % und im erwerblichen
Bereich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 10 %. Die Patientin
befinde sich seit 1998 in einer eskalierenden psychischen und körperlichen
Destabilisierung. Die von den Fachärzten der MEDAS abweichende Einschätzung
begründet der Hausarzt nicht näher. Damit erfüllt sein Bericht die
Anforderungen an eine schlüssige medizinische Expertise, wie sie von der
Rechtsprechung umschrieben worden ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a), nicht. In
beweismässiger Hinsicht hat dies zur Folge, dass ihm gegenüber dem
MEDAS-Gutachten kein erhöhtes Gewicht zukommt und er dieses auch nicht mit
überzeugender Begründung in Frage zu stellen vermag.

6.2.3 Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Y.________ gingen im Bericht vom 26.
August 2004 von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei
chronischen Schmerzen aus. Einer depressiven Reaktion ist indessen
grundsätzlich kein Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne
zuzumessen (vgl. BGE 127 V 295 Erw. 4a). Im Bericht vom 1. Dezember 2004
stellten die Ärzte die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung
sowie einer Konversionsstörung mit Lähmung der rechten Hand. Diese
Verdachtsdiagnose konnte bisher nicht erhärtet werden. Eine psychische
Störung mit Krankheitswert ist aufgrund der Angaben des Psychiatrie-Zentrums
Y.________ nicht erstellt. Wie die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %
zu verstehen ist, lässt sich der Stellungnahme nicht entnehmen. Unklar bleibt
auch, auf welche Tätigkeiten sie sich bezieht. Bereits aus diesem Grund
stellen auch die Berichte des Psychiatrie-Zentrums Y.________ keine
zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar. Des weitern informieren die Ärzte
darüber, dass die Versicherte wegen Verschlechterung des Zustandes in eine
stationäre psychiatrische Klinik eingetreten sei. Ob sich der
Gesundheitszustand tatsächlich richtunggebend verschlechtert hat, braucht in
diesem Verfahren nicht geprüft zu werden, stellt doch der Einspracheentscheid
vom 8. April 2004 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
dar (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).

6.3 Bildet das MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2003, wie bereits die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, eine hinreichend schlüssige
Beurteilungsgrundlage und vermögen die weiteren medizinischen Unterlagen an
den Schlussfolgerungen der Gutachter keine begründeten Zweifel aufkommen zu
lassen, konnte die Vorinstanz, ohne das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin zu verletzen, in antizipierter Beweiswürdigung von der
Einholung ergänzender Beweiserhebungen absehen. Aus demselben Grund erübrigen
sich auch im letztinstanzlichen Verfahren beweismässige Weiterungen und es
ist insbesondere von der Einholung einer Oberexpertise abzusehen.

7.
Vorinstanz und Verwaltung sind davon ausgegangen, die Versicherte würde ohne
Gesundheitsschaden zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen
und zu 50 % im Haushalt arbeiten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
vorgebracht, die wirtschaftlichen Verhältnisse würden angesichts der
Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes für eine ganztägige Erwerbstätigkeit
sprechen. Wie es sich diesbezüglich verhält, braucht nicht näher geprüft zu
werden, da ohnehin keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen
ist.

8.
Die Beschwerdeführerin beantragt selbst für den Fall der Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Zusprechung einer Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren. Sie begründet dies damit, dass das kantonale Gericht
eine Gehörsverletzung festgestellt habe. Nur schon aus diesem Grund habe das
kantonale Rechtsmittel ergriffen werden müssen.

Nach der Rechtsprechung hat der eine Gehörsverletzung Begehende erst dann und
nur insoweit die Gegenpartei zu entschädigen, als bei dieser nennenswerte
(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären (Urteil S. vom 10. Februar 2006, I 329/05). Dies ist mit
Bezug auf die von der Versicherten vor Vorinstanz eingereichte
Beschwerdeschrift nicht erstellt. Für das kantonale Gericht bestand daher
kein Anlass, ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: