Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 802/2004
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I 802/04

Urteil vom 14. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Durizzo

H.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtskonsulent Rolf
Hofmann, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 30. November 2004)

In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. November 2004
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der H.________ gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2003 im Sinne einer
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau gutgeheissen hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Dispositiv-Ziffer 4
dieses Urteils angewiesen wurde, über die Parteientschädigung für das
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin mit
Entscheid vom 30. November 2004 eine Entschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen hat,
dass H.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die
Zusprechung eines Honorars für einen qualifizierten Nicht-Anwalt nach
Stundenaufwand beantragen lässt,
dass es im angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass die obsiegende Beschwerde führende Person nach Art. 61 lit. g ATSG
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche das Gericht ohne Rücksicht
auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
Schwierigkeit des Prozesses festsetzt,
dass die Bemessung der Parteientschädigung auch im Rahmen dieser Bestimmung
eine Angelegenheit des kantonalen Rechts bleibt und das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur die Anwendung der bundesrechtlichen Kriterien
«Bedeutung der Streitsache» und «Schwierigkeit des Prozesses» frei prüft
(vgl. Urteil M. vom 10. August 2004, K 121/03, Erw. 6.2.2 mit Hinweisen), im
Übrigen jedoch praktisch nur eine Willkürprüfung vornimmt (Plädoyer 2003/3 S.
67),
dass dem erstinstanzlichen Richter bei der Bemessung der Entschädigung
praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr.
11 S. 31 Erw. 2b) ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist (BGE 114 V 87
Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) dann vorliegt, wenn die Behörde
zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von
unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen
leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür oder
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b
mit Hinweisen),
dass bei der zugesprochenen Entschädigung zu berücksichtigen war, dass sich
der Vertreter der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auf eine
äusserst kurze Eingabe von einer Seite beschränkt hat,
dass daher eine Parteientschädigung von Fr. 500.- angemessen erscheint und
jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch ersichtlich
sind, woran die Einholung einer Kostennote mit Blick auf das massgebliche
Kriterium des Arbeitsaufwandes nichts geändert hätte, sodass offen bleiben
kann, ob die unterbliebene Aufforderung zur Spezifizierung der Bemühungen
nicht eine ungleiche Behandlung gegenüber Rechtsanwälten darstellt,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (Art. 134 OG e contrario),
dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156
Abs. 1 OG),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der AHV-Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, St. Gallen, und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: