Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 797/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 797/04

Urteil vom 20. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Ackermann

M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 12. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Der seit September 1994 als Sandstrahler für die Firma S.________ AG
arbeitende M.________, geboren 1957, stürzte am 16. Juni 1995 während eines
Besuches im heimatlichen Kosovo auf einer Treppe, wobei er sich eine
trimalleoläre Luxationsfraktur rechts zuzog. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer erbrachte
die gesetzlichen Leistungen und sprach mit Verfügung vom 15. Juli 1996
M.________ eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15%
zu; zusätzlich gewährte sie mit Verfügung vom 30. Dezember 1996 bei einem
Invaliditätsgrad von 20% mit Wirkung ab dem 1. September 1996 eine
Invalidenrente der Unfallversicherung. Nachdem sich M.________ vorher
geweigert hatte, wurde am 4. Juli 2000 eine Arthrodese des oberen
Sprunggelenkes rechts vorgenommen. Mit Verfügung vom 19. September 2001
sprach die SUVA eine Integritätsentschädigung für eine zusätzliche
Integritätseinbusse von 5% zu, während sie auf Einsprache hin mit
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2002 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001
die (seit September 1996 ausgerichtete) Invalidenrente von 20% auf 30%
erhöhte.

Am 3. Mai 1996 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau medizinische und
berufliche Abklärungen vorgenommen hatte, sprach sie M.________ mit Verfügung
vom 17. November 1997 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 1996 eine ganze
sowie vom 1. bis zum 31. August 1996 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu.

Am 14. Mai 1998 erfolgte eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug. Die IV-Stelle nahm wiederum medizinische Abklärungen vor
(insbesondere zog sie erneut die Akten der SUVA bei) und führte einen
beruflichen Abklärungsaufenthalt durch, der jedoch schon am ersten Vormittag
scheiterte. Nachdem die Verwaltung mehrere Berichte des Hausarztes Dr. med.
R.________ sowie einen Bericht des Spitals Y.________ beigezogen und interne
Anfragen an den ärztlichen Dienst gestellt hatte, lehnte sie mit Verfügung
vom 3. Dezember 2003 mangels Bereitschaft des M.________ den Anspruch auf
berufliche Massnahmen ab. Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung
verneinte die IV-Stelle auch den Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung, da M.________ sitzende leichte Tätigkeiten aus
medizinischer Sicht zumutbar seien und ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 28% resultiere. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom
24. Mai 2004 bestätigt.

B.
Die dagegen - unter Beilage eines Zeugnisses des Dr. med. R.________ vom 26.
Mai 2004 - erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eingetreten
war.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
ihm "bis zu einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen", eventualiter sei die
Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen; ferner lässt
er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen.
Letztinstanzlich lässt M.________ je einen Bericht des Dr. med. R.________
vom 11. Oktober 2004, 1. Februar 2005 und 30. März 2005 sowie denjenigen
eines kosovarischen Spitals vom 24. Januar 2005 einreichen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG),
die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und nach dem 1. Januar
2004 geltenden Fassungen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 1998 bei der
Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1.
Januar 2003 und der 4. IVG-Revision am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Nach
BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1
ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit
materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt
seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist
daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den
Zeitraum bis 31. Dezember 2002 resp. 31. Dezember 2003) auf die damals
geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich -
bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines
allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1.
Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist
dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG
enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im
Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen
entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle
Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).

1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die
Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im
Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die
Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung
zum bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 41 IVG (vgl. heute Art. 17 ATSG)
hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen. Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Daran
hat das Inkrafttreten des ATSG nichts geändert (Urteil M. vom 26. Januar
2005, I 543/04).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei
die Frage, ob seit der Einstellung der Rentenleistungen per Ende August 1996
eine anspruchsbegründende Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
Der Anspruch auf berufliche Massnahmen war dagegen schon im
Einspracheverfahren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Unbestritten ist
ferner, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung materiell eingetreten ist.

2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzungen des SUVA-Arztes und
des Spitals Y.________ ab und geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten sitzenden Tätigkeit aus. Der Versicherte ist
demgegenüber der Auffassung, es seien nicht nur die unfallkausalen, sondern
auch die weiteren Beschwerden (Diabetes, Depression) zu berücksichtigen; dies
habe Dr. med. R.________ als einziger getan, weshalb auf seine Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei.

2.2 Nach Einstellung der Rentenleistungen per Ende August 1996 ist am 4. Juli
2000 eine Arthrodese des oberen Sprunggelenkes rechts durchgeführt worden. Es
ist zu prüfen, ob dies zu einer anspruchserheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades geführt hat.

Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung hat der SUVA-Arzt Dr. med.
W.________ mit Bericht vom 27. Juni 2001 festgehalten, dass die Arthrodese
rein objektiv in guter Stellung konsolidiert sei; eine Schraubenentfernung
sei nicht notwendig. Der Beschwerdeführer gebe keine Beschwerdeänderung an,
fühle sich praktisch arbeitsunfähig und sehe keine
Wiedereingliederungsfähigkeit. Restbeschwerden seien "mit hoher
Wahrscheinlichkeit vorhanden, aber die Quantität der Beschwerden wirkt
relativ stark und kann nicht einfach mit dem an sich guten klinischen und
radiologischen Befund korreliert werden"; speziell im Bereich des rechten
Knies, wo anamnestisch immer wieder Kniebeschwerden erwähnt würden, liege
klinisch ein normaler Befund vor. Aufgrund des objektiven Befundes sei eine
sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar. Dies deckt sich mit der Auffassung der
Ärzte des Spitals Y.________ vom 28. November 2000, die ebenfalls eine volle
Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten (sowie eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit für geeignete leichte gehende oder stehende Arbeiten)
annehmen. Auf diese überzeugenden Berichte ist abzustellen (vgl. BGE 125 V
352 Erw. 3a). Daran vermögen die diversen in den Akten liegenden und zum Teil
erst letztinstanzlich eingereichten ärztlichen Zeugnisse des Dr. med.
R.________, der von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, keine
Zweifel zu wecken, da sie mangels Begründung nicht nachvollziehbar sind. In
zwei Berichten vom 10. November 2003 sowie vom 1. März 2004 führt Dr. med.
R.________ aus, dass neu eine neurotisch depressive Entwicklung sowie ein
insulinpflichtiger Diabetes mellitus eingetreten sei. Entgegen der Auffassung
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben diese beiden Leiden jedoch keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Wie die IV-Ärzte in ihrem internen
Kurzbericht vom 14. Mai 2004 festhalten, ist mit einem adäquat behandelten
Diabetes mellitus - ausser bei unregelmässiger Schichtarbeit - keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden; wenn sich der Beschwerdeführer
dagegen nicht an die Behandlungsanweisungen der Ärzte hält, und dies eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte, kann er aus dieser
Verletzung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die weiter erwähnte neurotisch depressive Entwicklung wird
medikamentös nicht behandelt, da dies gemäss der Meinung des Hausarztes an
mangelnder Compliance scheitern würde. Jedoch kann der Versicherte auch aus
der Verletzung dieser Schadenminderungspflicht nichts zu seinen Gunsten
ableiten; eine entsprechende Therapie ist ohne weiteres zumutbar.

Die letztinstanzlich eingereichten Berichte des Dr. med. R.________ vom 1.
Februar 2005 sowie derjenige eines kosovarischen Spitals vom 24. Januar 2005
sind schon aus dem Grund hier nicht massgebend, da sie nicht den Zeitraum bis
zum Einspracheentscheid beschlagen, der die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis darstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).

Damit ist auf die Auffassungen des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ sowie des
Spitals Y.________ abzustellen und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit
für leidensangepasste sitzende Tätigkeiten auszugehen. Insoweit ist eine
Änderung im Sachverhalt eingetreten, da der SUVA-Arzt Dr. med. W.________
anlässlich der Untersuchung vom 20. März 1998 - als sich der Beschwerdeführer
noch weigerte, eine Arthrodese vorzunehmen - unter Annahme der durchgeführten
zumutbaren Operation noch eine leichte gehende/stehende Arbeit als zumutbar
erachtet hat. Ob sich diese Änderung auch auf den Leistungsanspruch auswirkt,
ist beim Einkommensvergleich zu prüfen (Erw. 2.3 hienach).

2.3 Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
(Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden
Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret
wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der
Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen
(RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; Urteil H. vom 4. April 2002, I
446/01). Da die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers infolge
Konkurses nicht mehr existiert, wäre der Versicherte auch im Gesundheitsfall
nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz tätig. Kann jedoch nicht auf den
letzten erzielten Lohn abgestellt werden, müssen statistische Zahlen die
Grundlage des Valideneinkommens bilden. Es ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Versicherte im Gesundheitsfall eine vergleichbare
Tätigkeit im Baugewerbe ausüben würde; somit ist auf die entsprechenden
Zahlen dieser Branche der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen. Dieser Betrag ist vom
kantonalen Gericht für das Jahr 2001 (allfälliger Rentenbeginn; BGE 129 V
222) korrekt auf Fr. 58'972.05 festgesetzt worden. Die nach der
Rechtsprechung theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder
Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a
mit Hinweisen); für den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten
beruflichen Aufstieg (z.B. zum Polier) liegen nicht die geringsten
Anhaltspunkte vor.

Was das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen)
betrifft, ist - da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit
aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht auf
ein in einer geschützten Werkstätte halbtags erzielbares Einkommen
abzustellen, da dem Versicherten eine leidensangepasste sitzende Tätigkeit
ausserhalb einer geschützten Werkstätte vollzeitig zumutbar ist (vgl. Erw.
2.2 hievor). Das Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht für das Jahr
des allfälligen Rentenbeginns 2001 korrekt auf Fr. 56'883.-- festgesetzt. Bei
einem Valideneinkommen von Fr. 58'972.05 resultiert somit auch dann ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG),
wenn vom Invalideneinkommen der maximal mögliche behinderungsbedingte Abzug
von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) vorgenommen wird, weshalb die Fragen der
Berechtigung und der Höhe dieses Abzuges letztlich offen bleiben können.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: