Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 796/2004
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I 796/04
Urteil vom 4. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Hochuli

F.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 20. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
F. ________, geboren 1948, seit 1996 zum zweiten Mal verheiratet, Mutter
dreier Söhne (geboren 1966, 1968 und 1972), war von 1988 bis 2001 als
Pflegegehilfin bei den Psychiatrischen Diensten X.________ erwerbstätig. Aus
gesundheitlichen Gründen reduzierte sie das Pensum der Erwerbstätigkeit ab
1991 kontinuierlich von 100 % auf zuletzt 40 %. Seit 1996 bezieht sie von der
Invalidenversicherung leihweise das Hilfsmittel eines Hörgeräts. Am 26. Juli
2002 meldete sie sich wegen psychischen Beschwerden bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn zum Rentenbezug an. Der die Versicherte seit 1991
behandelnde Dr. med. W.________ attestierte ihr ab 1. September 2001 eine
volle Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 2. September 2002). Auf dem Fragebogen
zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage äusserte sich die
Versicherte am 7. Oktober 2002 dahingehend, dass sie ohne Gesundheitsschaden
weiterhin die angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % ausgeübt hätte.
Mit Wirkung ab 1. September 2002 sprach die IV-Stelle F.________ bei einem
Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 6.
Februar 2003) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der F.________, womit sie die Festsetzung
des Rentenbeginns auf den 1. Juli 2001 beantragte, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Oktober 2004
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert F.________ ihr vorinstanzliches
Rechtsbegehren.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über den
Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bestimmung des Invaliditätsgrades
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 und
1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist ohne
anderslautende Angaben stets diese Fassung gemeint] sowie Art. 16 ATSG)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der
Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier zur
Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6). Sodann ändert das
In-Kraft-Treten des ATSG nichts an der weiteren Anwendbarkeit der bisherigen
Praxis zur Invaliditätsbemessung nach der so genannten gemischten Methode
gemäss Art. 27bis IVV (BGE 130 V 393). Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4.
IV-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung finden, weil nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 14.
Juli 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2).

2.
Strittig ist der Beginn des Rentenanspruchs. Unbestritten ist, dass die
Versicherte - spätestens - seit 1. September 2001 vollständig arbeitsunfähig
ist. Während sie geltend macht, Erwerbsunfähigkeit in relevantem Umfang sei
bereits mit der gesundheitsbedingten Pensumsreduktion von 60 auf 40 % per 1.
August 1999 eingetreten, gingen Verwaltung und Vorinstanz davon aus, dass die
Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit einem 80 %-Pensum erwerbstätig
sein würde und medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit erst ab 1. September
2001 ausgewiesen sei.

3.
3.1 Der Beginn des Rentenanspruchs richtet sich hier nach Art. 29 Abs. 1 lit.
b IVG. Demnach entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in
welchem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.

3.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen
Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die
gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt.
Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die
Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle
spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt
wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich
dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt,
bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn
relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf
der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99
Erw. 3.2 mit Hinweisen).

4.
Mit Blick auf den hier strittigen Beginn des Rentenanspruchs sind im
Folgenden die Entwicklung des Beschäftigungsgrades sowie der Verlauf der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu
prüfen.

5.
5.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder
als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern
Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person
bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw.
3b, je mit Hinweisen).

5.2 Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einer Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG
festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV bestimmt.
In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im
andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der
Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im
Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art.
27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem
Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die
Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten
beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich
aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von
der versicherten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit, der Anteil
am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz (vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und
ZAK 1992 S. 128 Erw. b).

6.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a,
je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

7.
7.1 In medizinischer Hinsicht liegen mit Blick auf den psychischen
Gesundheitsschaden der Versicherten im Wesentlichen zwei ausführlichere
Arztberichte bei den Akten. Aus dem Bericht des Dr. med. W.________, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom 2. September 2002 geht hervor, dass er die
Beschwerdeführerin seit 1991 hausärztlich betreute. Er diagnostizierte
paranoide psychotische Episoden mit visuellen und akustischen Halluzinationen
bei Verdacht auf paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen
Formenkreis (F20.0 nach ICD-10) sowie eine mittelgradige Depression (F32.1
nach ICD-10). Diese Beschwerden bestehen gemäss Hausarzt seit ungefähr 1990.
Zusammen mit seinem eigenen Bericht reichte er bei der IV-Stelle eine
"Zusammenfassung der Abklärungsgespräche" vom 7. und 18. März sowie 3. und
24. April 2002 des Ambulatoriums der Psychiatrischen Dienste X.________
(nachfolgend: Ambulatorium) ein. Bei gleichlautender Diagnose äusserte sich
der Bericht des Ambulatoriums nicht zur Arbeitsfähigkeit. Der Beurteilung des
Ambulatoriums ist zu entnehmen:
"Wie aus der etwas verwirrlichen Berichterstattung von Frau F.________ zu
entnehmen ist, leidet sie schon seit Jahren unter akustischen Halluzinationen
und z.T. auch unter visuellen Halluzinationen. Auch in ärztlichen Berichten
von Herrn Dr. W.________ wird mitgeteilt, dass schon seit über 11 Jahren eine
psychische Auffälligkeit mit mehreren kurzfristigen psychotischen Episoden
besteht. Auch in einem Untersuchungsbericht des Dr. N.________ wird
mitgeteilt, dass bei Frau F.________ diagnostisch eine Psychose besteht,
wahrscheinlich aus dem schizophrenen Formenkreis mit paranoid
halluzinatorischen Elementen. Anlässlich eines Ausnahmezustandes im März
2000, wobei von der Schwester fremdanamnestisch Zuckungen angegeben wurden
mit Urinabgang, wurde eine neurologische Abklärung unternommen, wobei sich
kein Hinweis auf ein Epilepsie-Geschehen ergab."
Dr. med. W.________ empfahl der IV-Stelle ausdrücklich, vom Ambulatorium
einen Arztbericht mit gleicher Fragestellung einzuholen. Statt dessen
gelangte die Verwaltung mit zwei weiteren Schreiben vom 16. April und 6. Juni
2003 an den Hausarzt, um ihn wiederholt nach einer allenfalls schon vor dem
1. September 2001 bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu fragen. Er
bestätigte am 5. Mai und 10. Juni 2003 gleichermassen, die volle
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bestehe seit 1. September 2001 und
ergänzte, zuvor sei die Beschwerdeführerin bereits ab 21. Juli 2001
unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Am 24. November 2003 hielt Dr.
med. W.________ gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten fest, die
beiden Reduktionen des Arbeitspensums per 1. September 1991 von 80 auf 60 %
und per 1. August 1999 von 60 auf 40 % seien aus medizinischen Gründen
erfolgt, weshalb "logischerweise eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % respektive
60 % ab den genannten Zeitpunkten" gelte.

7.2 Dass bei der gegebenen psychischen Gesundheitsstörung nicht allein auf
die vom Ambulatorium als "verwirrlich" beschriebenen Angaben der Versicherten
abgestellt werden kann, ist medizinisch belegt. Zur Ermittlung der
hypothetisch im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit (Erw. 5.1
hievor) kann deshalb entgegen Verwaltung und Vorinstanz nicht ausschliesslich
auf die Antworten der Beschwerdeführerin auf dem Statusfragebogen abgestellt
werden. Erhebliche Bedeutung kommt diesbezüglich unter den vorliegenden
Umständen auch den medizinischen Erkenntnissen derjenigen Ärzte zu, welche
die Versicherte in den Zeitpunkten der schrittweisen Reduktion des Pensums
aus eigener Wahrnehmung kannten. Soweit das kantonale Gericht aus den
missverständlichen und teils widersprüchlichen Angaben des Dr. med.
W.________ zu Ausmass und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit schliesst, es sei
auf dessen erste Beurteilung vom 2. September 2002 abzustellen, wonach die
Beschwerdeführerin - erst, aber immerhin - ab 1. September 2001 voll
arbeitsunfähig sei, geht es implizit davon aus, bis dahin sei sie voll
arbeitsfähig gewesen. Gerade unter Berücksichtigung der sich zum Teil
widersprechenden Berichte zur Arbeitsfähigkeit bestand Anlass, das Ausmass
der Arbeitsunfähigkeit und dessen Verlauf durch den Beizug weiterer
Arztberichte (insbesondere des vom Ambulatorium genannten "Dr. N.________")
oder Einholung eines ausführlichen Berichts des Ambulatoriums genauer zu
ermitteln, zumal der zuletzt genannte Arzt gemäss Beurteilung des
Ambulatoriums (Zitat in Erw. 7.1 hievor) offenbar als erster die hier
massgebende psychiatrische Diagnose gestellt hatte. Immerhin finden sich in
den Akten gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klarstellung des Dr. med.
W.________ vom 24. November 2003 den Tatsachen entspricht (vgl. z.B. seine
Bestätigung vom 26. April 1999, wonach die Reduktion des Arbeitspensums von
60 auf 40 % "aus medizinischer Sicht absolut begründet" sei). Die Verwaltung,
an welche die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen ist, wird
deshalb insbesondere weitere medizinisch begründete Auskünfte des "Dr.
N.________" sowie des Ambulatoriums einholen, wobei sich diese Berichte nicht
nur zur Entwicklung des Gesundheitszustandes, sondern auch zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor dem 1. September 2001 zu
äussern haben. Abhängig von den Ergebnissen dieser Abklärungen wird die
IV-Stelle gegebenenfalls (vgl. Erw. 5 hievor) auch mittels Haushaltabklärung
das Ausmass der Einschränkungen in diesem Aufgabenbereich zu ermitteln haben.
Schliesslich ist festzuhalten, dass auf die Auskunft der Psychiatrischen
Dienste X.________ vom 19. August 2002 auf dem "Fragebogen Arbeitgeber" nicht
vorbehaltlos abgestellt werden kann. Angesichts der beschriebenen
gesundheitlichen Beschwerden erscheint es zumindest als fraglich, ob die
Versicherte tatsächlich seit 1999 bis zum Eintritt der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit per 1. September 2001 ohne eine einzige krankheits- und
unfallbedingte Absenz ihr Arbeitspensum erfüllte, hat doch Dr. med.
W.________ am 10. Juni 2003 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom 21.
Juli bis 31. August 2001 bereits wegen Unfall 100 % arbeitsunfähig war, was
die Arbeitgeberin zumindest vergessen zu haben scheint.

7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Akten nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen) zu entnehmen ist, ab welchem Zeitpunkt die Versicherte aus
medizinischen Gründen in welchem Ausmass arbeitsunfähig war. Unklar ist
weiter, mit welchem Pensum sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre und
ob ihre Gesundheitsstörung im Aufgabenbereich des Haushalts eventuell
Einschränkungen zur Folge hatte. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids zu ergänzenden
Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung der
Ergebnisse dieser Abklärungen wird die IV-Stelle auch prüfen, ob
gegebenenfalls rückwirkend eine abgestufte Rente (vgl. dazu AHI 2001 S. 277)
zuzusprechen ist, und sodann über den Rentenanspruch neu verfügen.

8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
ist der obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der IV-Stelle eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Oktober
2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14.
Juli 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das kantonale Gericht wird die Parteikosten für das vorinstanzliche
Verfahren, entsprechend dem Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht, neu verlegen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.