Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 793/2004
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I 793/04

Urteil vom 4. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiberin Polla

M.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo
Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 19. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene gelernte Koch M.________ arbeitete bis 1999 im Gastgewerbe,
wobei er bis 1997 als Selbstständigerwerbender ein Restaurant betrieb. Am 16.
März 2000 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Der Versicherte leidet an einem chronischen
Lumbovertebralsyndrom bei Hohl-Rund-Rücken mit tiefsitzender Brustkyphose, an
Arthrosen der Grosszehengrundgelenke, Periarthropathia genu links und
rezidivierenden Epikondylopathien radial an beiden Ellbogen (Bericht des Dr.
med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. April 2000). Nach Abklärung
der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse - unter anderem durch
Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. L.________, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, (vom 8. November 2000) -
lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 21. März 2001
das Rentenbegehren ab, weil keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.
Auf Wiedererwägungs- bzw. Rentenrevisionsgesuche trat sie mit Verfügungen vom
17. Juli und 27. August 2001 nicht ein. Ein Gesuch um prozessuale Revision
der Verfügung vom 21. März 2001 lehnte die IV-Stelle verfügungsweise am 11.
Oktober 2001 ab.

Nachdem sich M.________ am 5. April und 20. Juni 2002 erneut zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, sprach ihm die
IV-Stelle nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. H.________,
Rheumatologie FMH, vom 24. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 %
eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2003 zu (Verfügung vom 1. Oktober 2003).
Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. März
2004).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die hiegegen erhobene
Beschwerde, mit welcher M.________ unter anderem einen früheren Beginn der
Rentenberechtigung geltend gemacht hatte, mit Entscheid vom 19. August 2004
ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit der Beginn des Anspruchs auf eine
halbe Invalidenrente im Mai 2003 festgesetzt wurde, und es sei ihm mit
Wirkung ab Januar 2002, eventuell ab April 2002, subeventuell ab März 1999,
eine ordentliche halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache
zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die Verwaltung
zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine
Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum
31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130
V 329). Der gleiche intertemporalrechtliche Grundsatz gilt bezüglich der auf
den 1. Januar 2004 geänderten Rentenabstufung in der Invalidenversicherung
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 21.
März 2003, 4. IV-Revision). Zu beachten sind indessen die Regeln über die
Besitzstandswahrung gemäss lit. d - f der Schlussbestimmungen zur
Gesetzesrevision.

2.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid
sei nicht hinreichend begründet und verletze den Anspruch auf rechtliches
Gehör.

2.1 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass
sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen
Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene
Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dabei darf
sich die Behörde nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person
vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie
hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen
und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden
auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie
gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (SZS 2001 S. 563 Erw. 3b
mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zur Frage des Rentenbeginns
ausführlich mit den massgebenden medizinischen Akten befasst und in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den auf den 1. Mai 2003 festgelegten
Rentenbeginn nachvollziehbar begründet. Nachdem der Beschwerdeführer nicht
näher ausführt, auf welche seiner Vorbringen und auf welche Tatsachen
Verwaltung und Vorinstanz nicht eingegangen seien, erweist sich die Rüge der
Gehörsverletzung ohne Weiteres als unbegründet.

3.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte entweder zu 40 Prozent
bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine
Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418
Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit
Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b). Die einjährige Wartezeit gilt
ab dem Zeitpunkt eröffnet, ab welchem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Laut Art. 48 IVG erlischt der
Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen mit dem Ablauf von fünf Jahren seit
Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet
sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des
Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden
erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht
kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Abs. 2). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3
und 4 IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b). Zur
Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 130 V 64 entschieden, dass die versicherte Person
mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158
Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch
oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen,
die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist
der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der
Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden
Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie
sind mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf
Nichteintreten erkannt wird.

4.
Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, die Verfügung vom 21. März
2001 erweise sich als zweifellos unrichtig und sei im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise zu
korrigieren, bleibt dafür kein Raum. Denn gemäss einem allgemeinen Grundsatz
des Sozialversicherungsrechts kann zwar die Verwaltung eine formell
rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos
unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23
Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen). Nach der
Rechtssprechung kann die Verwaltung allerdings weder von der betroffenen
Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung gehalten werden (BGE 119 V
183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf
Wiedererwägung, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Damit fällt auch ein Rentenbeginn für die Zeit vor Erlass der Verfügung vom
21. März 2001 von vornherein ausser Betracht.

5.
Materiell streitig und zu prüfen ist nunmehr einzig der Beginn des Anspruchs
auf eine Invalidenrente, wobei hierbei die Frage interessiert, ob in
zeitlicher Hinsicht für die Neuanmeldung auf das Gesuch vom 5. April 2002
oder die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2002 abzustellen ist.

5.1 Die Verwaltung ist auf das Gesuch vom 5. April 2002, mit dem der
Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend
machte und weitere medizinische Abklärungen verlangte, mit formloser
Mitteilung vom 11. April 2002 "nicht eingegangen". Die Anmeldung hat zwar auf
amtlichem Formular zu erfolgen (Art. 65 Abs. 1 IVV). Macht der Versicherte
seinen Anspruch durch formloses Schreiben geltend, so hätte ihm die
Versicherung aber ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen zustellen müssen,
sofern sich die zur Festsetzung der Leistung erforderlichen Angaben nicht in
klarer Weise bereits aus den vorhandenen Unterlagen ergeben hätten. Die
Wirkungen der Anmeldung werden auf den Eingang des ersten Schreibens
zurückbezogen (BGE 103 V 69; ZAK 1984 S. 403). Zudem hat die IV-Stelle weder
eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln angesetzt noch auf
den Anspruch auf eine Verfügung hingewiesen. Dadurch hat sie die in Erw. 3
erwähnten verfahrens-rechtlichen Grundsätze verletzt, woraus dem
Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf. Nachdem er am 19. Juni 2002
sein Leistungsbegehren auf amtlichem Formular erneuerte und die Einreichung
eines Arztberichts in Aussicht stellte, worauf die Verwaltung das
Revisionsbegehren materiell prüfte, ist für die Beurteilung des Rentenbeginns
auf die Neuanmeldung vom 5. April 2002 abzustellen.

5.2 Mit Blick auf den Gesundheitszustand des Versicherten ist auf Grund des
Gutachtens von Dr. med. H.________ vom 25. Januar 2003 davon auszugehen, dass
schon längere Zeit vor dessen Begutachtung - nach der ärztlichen Schätzung
seit 1997 - eine für den Beginn der Wartezeit relevante Arbeitsunfähigkeit
bestanden hat. Dies stimmt mit der Beurteilung von Dr. med. S.________
überein, der bereits am 14. April 2000 die Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Beruf ab 1. Mai 1998 auf 70 % schätzte, weshalb die Annahme von Verwaltung
und Vorinstanz bezüglich des Beginns der einjährigen Wartezeit ab Mai 2002
fehl geht. Im späteren Bericht vom 29. August 2002 nahm Dr. med. S.________
unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 21. März 2001 ausschliesslich zur
Verschlechterung des Gesundheitszustands Stellung und erachtete den
Versicherten "als Koch sicher zu 50 % arbeitsunfähig", ohne sich zum Beginn
der Arbeitsunfähigkeit zu äussern. Aus diesem Bericht kann deshalb nicht
geschlossen werden, Dr. med. S.________ habe den Versicherten erst ab Mai
2002 als teilweise arbeitsunfähig erachtet. Auch im Gutachten von Dr. med.
K.________, FMH, Physikalische Medizin, Rehabilitation/Rheumatologie, vom 22.
Januar 2001 zu Handen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, von dem die
Verwaltung am 21. März 2001 bei Verfügungserlass keine Kenntnis hatte, wurde
dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Lediglich Dr. med. L.________ schätzte den Beschwerdeführer als
Koch voll arbeitsfähig (Gutachten vom 8. November 2000). Darauf kann jedoch
nicht entscheidend abgestellt werden, nachdem die Verwaltung dieser
Beurteilung im Revisionsverfahren nicht gefolgt ist und dem Beschwerdeführer
bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit eine halbe Rente zugesprochen hat. Überdies liesse dieses Gutachten
höchstens Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Beurteilung
zu, nicht aber hinsichtlich der nachfolgenden Entwicklung.

5.3 Weil die einjährige Wartezeit von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht nur
längere Zeit vor der Neuanmeldung vom 5. April 2002 eröffnet worden, sondern
auch abgelaufen war, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG und
unter Berücksichtigung der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom
21. März 2001 Anspruch auf Nachzahlung der halben Rente ab 1. April 2001.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist, werden in
teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. August 2004 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 8. März 2004
dahin abgeändert. dass der Rentenbeginn auf den 1. April 2001 festgesetzt
wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: