Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 789/2004
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I 789/04

Urteil vom 22. Dezember 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

B.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Nathalie
Kunz, Zentralplatz 51, 2501 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 27. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene B.________ meldete sich am 4. September 2001 unter Hinweis
auf eine seit ca. zwei Jahren bestehende Arthrose in beiden Knien bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte im
Rahmen ihrer Abklärungen u.a. einen Auszug aus dem individuellen Konto der
Versicherten (IK) sowie einen Arbeitgeberbericht (Betagtenheim X.________)
vom 23. November 2001 ein. Ferner zog sie einen Bericht des behandelnden
Arztes Dr. med. R.________ (vom 10. März 2002) bei, liess ein
interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der
Kliniken Y.________ erstellen, welches am 1. April 2003 erstattet wurde und
holte einen Abklärungsbericht Haushalt (vom 13. November 2003) ein. Gestützt
darauf verneinte sie mit Verfügung vom 26. November 2003 einen Anspruch der
Versicherten auf eine Invalidenrente. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem
Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 ab.

C.
Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den
Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr seit
wann rechtens eine Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur
Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter
wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002
(ATSV), am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. Mit der
Vorinstanz ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31.
Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum gültig gewesenen Bestimmungen, für
das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des ATSG, der ATSV und der
damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der
seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1).

1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2003:
Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 1 IVG), die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; seit
1. Januar 2003 Art. 16 ATSG [ab 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs.
2 IVG]; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen,
namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen
Methode (bis Ende 2003 Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs.
2bis IVG, jeweils in Verbindung mit Art. 27 IVV; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104
V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei Teilerwerbstätigen nach der
gemischten Methode (bis 31. Dezember 2003: Art. 27bis IVV; seit 1. Januar
2004: Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 130 V 394 f.
Erw. 3.2 und 3.3, 125 V 146) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Richtig sind ferner die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; ferner
AHI 2002 S. 70 Erw. 2b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung
medizinischer Berichte (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen).

2.
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung und in diesem Rahmen der Invaliditätsgrad. Umstritten
und zu prüfen ist dabei vorab die Statusfrage.

2.1 Während die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung zu 20 % im Haushalt und zu 80 %
ausserhäuslich tätig wäre, macht die Versicherte geltend, diesfalls
uneingeschränkt einer erwerblichen Beschäftigung nachzugehen.

2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer
anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der
Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des
Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw.
3b, je mit Hinweisen).

2.3 Die Invalidenversicherung hatte der Beurteilung der Statusfrage in erster
Linie die Angaben zugrunde gelegt, welche die Beschwerdeführerin anlässlich
der durchgeführten Haushaltabklärung gemacht hatte und war gestützt darauf
von einer Teilerwerbstätigkeit im Umfange von 50 % ausgegangen. Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig erkannt hat, war jedoch diese
Befragung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten der Versicherten nicht
geeignet, die Statusfrage abschliessend zu klären. Sie hat in der Folge
erwogen, dass angesichts der finanziellen Situation nicht anzunehmen sei,
dass die Versicherte als Gesunde lediglich zu 50 % einer ausserhäuslichen
Tätigkeit nachginge. Bereits zu einem Zeitpunkt, als ihre Kinder noch zu
Hause wohnten, sei sie zu 100 % erwerbstätig gewesen. Nun beziehe sie zwar
aus zweiter Säule von der Pensionskasse eine monatliche Rente von Fr. 337.50.
Ihr Ehemann sei jedoch im Oktober 2003 von der Arbeitslosenversicherung
ausgesteuert worden; seither werde das Ehepaar vom Sozialdienst unterstützt.
Die Arbeitsunfähigkeit habe sich laut MEDAS-Gutachten im Laufe des Jahres
2001 entwickelt. Zuvor habe die Versicherte zu 80 % im Hausdienst des
Betagtenheims X.________ gearbeitet. Aufgrund dieser Überlegungen ging die
Vorinstanz davon aus, dass sie bei guter Gesundheit dieser Arbeit weiterhin
nachgegangen wäre und ihren Beschäftigungsgrad beibehalten hätte.
Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht einwendet, gilt festzustellen,
dass gemäss Schreiben der Pensionskasse vom 25. Mai 2004 keine Rente aus der
zweiten Säule mehr ausgerichtet wird, sondern die bereits ausbezahlten
Leistungen nach Ablehnung der Anspruchsberechtigung durch die Eidgenössische
Invalidenversicherung am 5. Mai 2004 zurückgefordert wurden. Zudem ist zu
beachten, dass im Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitstelle im Betagtenheim
(im Dezember 1999), welche unbestritten offenbar zuerst 80 % und kurz danach
60 % betrug (vgl. Arbeitgeberbericht vom 23. November 2001), der Ehemann der
Versicherten von der Arbeitslosenversicherung noch nicht ausgesteuert war.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin bereits zu einem Zeitpunkt, als ihre beiden Kinder
(geboren 1976 und 1977) noch zu Hause wohnten und somit Betreuungsaufgaben
anfielen, - abgesehen von zeitweiliger Arbeitslosigkeit - zu 100 %
erwerbstätig war, ist entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie bei
guter Gesundheit aufgrund der angespannten finanziellen Lage mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen
wäre.

3.
Der Invaliditätsgrad ist mithin anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu
ermitteln.

3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die noch zumutbare
Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz zu Recht auf das überzeugende
und schlüssige interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 1. April 2003, das
alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweiskräftige
medizinische Entscheidgrundlage erfüllt und dem mithin volle Beweiskraft
zukommt (BGE 125 V 352 ff Erw. 3). Danach leidet die Beschwerdeführerin an
multilokulären Schmerzen am Bewegungsapparat: - deutliche mediane Gonarthrose
beidseits (ICD-10:M17.9), - chronisches zervikovertebrales und
lumbovertebrales Schmerzsyndrom unspezifischer Ursache (ICD-10:M54,4); an
morbider Adipositas und an einer depressiven Störung leichten Grades (ICD-10
F32.01) mit somatischem Syndrom, vorwiegend reaktiv bedingt bei somatischer
Grunderkrankung. Im angestammten Beruf als Küchenhilfe und im
Reinigungsdienst ist sie nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund dieser Expertise
nahm die Vorinstanz eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % an in einer körperlich
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen, teilweisem
Stehen und Gehen ohne repetitive Treppenbenutzung und ohne repetitives Heben,
Stossen oder Ziehen von Lasten mit mehr als 3-5 kg. Dies ist nicht zu
beanstanden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie sich aufgrund
ihrer starken und dauernden Schmerzen nicht vorstellen könne, ein
Arbeitspensum von 70 % zu bewältigen, vermag nichts zu ändern, zumal auch die
psychische Beeinträchtigung in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung fand.

3.2 Für die Berechnung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren
Einkommens (Valideneinkommens) ging die Vorinstanz    vom Einkommen aus,
welches die Versicherte bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % im Jahre 2001
im Hausdienst erzielt hatte (Durchschnitt der Monate Januar bis Juni 2001).
Dieses belief sich auf Fr. 2224.95 pro Monat und wurde nicht bestritten.
Nachdem die Versicherte jedoch gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber (vom 23.
November 2001) im Jahre 2001 krankheitsbedingt nie voll gearbeitet hatte
(vgl. auch Arztbericht des Dr. med. R.________ vom 10. März 2002) und da
unregelmässige Zulagen (Zulage bis 90 Stunden) Lohnbestandteil bildeten, kann
nicht darauf abgestellt werden. Vielmehr rechtfertigt es sich, den Bruttolohn
des Jahres 2000 von Fr. 28'775.65 (für 60 %) inklusive 13. Monatslohn
heranzuziehen. Aufgerechnet auf eine Vollzeitbeschäftigung unter
Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt eines möglichen
Rentenbeginns im Jahr 2001 (Nominallohnindex Frauen 1997-2002, Tabelle T
1.2.93, Abschnitt G,H) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 49'259.25 (Fr.
28'775,65 : 6 x 10 : 107,0 x 109,9 ), entsprechend Fr. 4104.95 pro Monat.

3.3 Das hypothetische Invalideneinkommen wurde richtigerweise unter Beizug
der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
erhoben (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten ist
grundsätzlich jede leichte, leidensangepasste Tätigkeit zumutbar, weshalb ihr
hinsichtlich der Erzielung eines Invalideneinkommens in diesem Rahmen der
gesamte Arbeitsmarkt offen steht. Inwiefern vorliegend nicht mit dem
Zentralwert der LSE zu rechnen sein soll, wie die Beschwerdeführerin geltend
macht, sondern vielmehr von einem Wert im unteren Bereich auszugehen sei,
beispielsweise für die Herstellung von Lederwaren und Schuhen oder für das
Gastgewerbe, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss LSE 2000 belief sich der
durchschnittliche Frauenlohn nach Tabelle TA 1 für einfache, repetitive
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auf Fr. 3658.-. Angepasst an die
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die
Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2) sowie die Lohnentwicklung im
Jahre 2001 von 2,5 % (a.a.O., S. 91 Tabelle B 10.3) und bei einem zumutbaren
Arbeitspensum von 70 % ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 2736.16
(Fr. 3658.- : 40 x 41,7 x 0,7 x 1,025). Angesichts der behinderungsbedingten
Einschränkungen (nur noch leidensangepasste Arbeit gemäss MEDAS-Gutachten)
ist mit Blick auf die massgebliche Rechtsprechung (BGE 126 V 75 ff.) ein
leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt. Damit ist es der Versicherten
noch zumutbar, ein Erwerbseinkommen von Fr. 2462.55 pro Monat zu erzielen. Im
Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 4104.95 resultiert ein
Invaliditätsgrad von 40 %, womit der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung zusteht.

3.4 Nachdem die Versicherte gemäss Arztbericht des Dr. med. R.________ (vom
10. März 2002) seit 16. Oktober 2000 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit,
ununterbrochen zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig war, ist die Rente in
Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit b IVG
ab 1. Oktober 2001 auszurichten (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).

4.
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der
Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159
Abs. 1 OG); damit ist ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2004 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 5. Mai 2004 aufgehoben und es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2001
Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Dezember 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: