Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 788/2004
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I 788/04

Urteil vom 28. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

B.________, 1941, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 8. November 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Dem 1941 geborenen österreichischen Staatsangehörigen B.________, welcher
in den Jahren 1961 bis anfangs 1966 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an
die schweizerische AHV/IV geleistet hatte, wurde mit Verfügung der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland vom 30. Oktober 2000 rückwirkend ab 1. Mai 2000
auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % eine ganze Invalidenrente
(samt Kinderrenten) zugesprochen. Am 22. Januar 2001 entschied die
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen die Aufhebung des beschwerdeweise angefochtenen Verwaltungsaktes und
die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vervollständigung der Akten im
Sinne der Erwägungen.

A.b Nachdem die IV-Stelle u.a. Stellungnahmen der IV-Ärztin Frau Dr. med.
E.________ vom 3. Oktober 2001 sowie 2. und 14. Mai 2002 eingeholt hatte,
verfügte sie am 23. Mai 2002 die Ausrichtung einer halben Rente auf der
Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis
31. Juli 1999 sowie einer ganzen Rente, basierend auf einer
Erwerbsunfähigkeit von 70 %, ab 1. August 1999. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission gut, hob die
angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur Aktenergänzung an die
Verwaltung zurück (Entscheid vom 7. August 2002).

A.c Die IV-Stelle zog in der Folge u.a. ein Gutachten der Frau Dr. med.
W.________, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 13. Juni 2002
sowie Berichte der Frau Dr. med. E.________ vom 30. Dezember 2002 und des Dr.
med. L.________, Medicine Generale FMH, vom 15. Mai 2003 bei. Gestützt darauf
sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 16. Juni 2003 - entsprechend
einem Invaliditätsgrad von 50 % - eine halbe Rente für die Zeit ab 1. Oktober
1993 bis 30. September 1997 sowie, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von
70 %, eine ganze Rente ab 1. Oktober 1997 zu. Daran hielt sie auf Einsprache
hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2003).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission
mit Entscheid vom 8. November 2004 ab.

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es
seien ihm Invalidenrenten auf Grund der die Erwerbsfähigkeit dauerhaft im
Ausmass von 50 % beeinträchtigenden gesundheitlichen Folgen eines
Verkehrsunfalles vom März 1978 sowie einer - auf im Oktober 1992 durch einen
Stromunfall zugezogene Verletzungen zurückzuführende - 100 %igen Invalidität
zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge der im März 1978
sowie Oktober 1992 erlittenen Unfälle Anspruch auf eine Rente bzw. auf höhere
als die ihm bereits ab 1. Oktober 1993 ausgerichteten Rentenleistungen hat.
Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist - vorbehältlich der
Rentenberechnung auf Grund des so genannten Splitting-Verfahrens (vgl. Erw.
4.3 hiernach) - die mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 zugesprochene ganze
Invalidenrente (samt Zusatz- und Kinderrenten).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das auf den 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten - darunter Österreich - andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA [SR 0.142.112.681]) sowie die Koordinierungsverordnung
(Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72), auf welche das Abkommen Bezug
nimmt, für den Zeitraum ab In-Kraft-Treten Anwendung finden (BGE 128 V 320
ff. Erw. 1e; vgl. auch BGE 130 V 257 ff. Erw. 3). Der ebenfalls auf den 1.
Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 80a IVG verweist in lit. a im
Zusammenhang mit dem FZA auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002
688 und 700).
Gemäss Art. 20 FZA wurde das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
mit der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 mit
In-Kraft-Treten des FZA vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des Anhangs
II des FZA insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe
Sachbereich geregelt wird.

2.2 Am 1. Januar 2003 sind ferner das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11.
September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden.

2.3
2.3.1In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung
eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides (hier: 15. Juli 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2 und 1.2.1 mit Hinweisen).

2.3.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen
Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit
stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen -
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis
31. Dezember 2002 die bisherigen Rechtsnormen und ab diesem Zeitpunkt, soweit
massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen
Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2
mit Hinweis). Gleiches hat, bezogen auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
per 1. Juni 2002, für das FZA zu gelten (BGE 130 V 337 ff. Erw. 2 mit
Hinweisen). Diesen Überlegungen kommt jedoch insofern nur beschränkter
Bedeutungsgehalt zu, als zum einen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates haben, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts Anderes
vorsehen. Des Weitern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130
V 346 ff. Erw. 3.1 bis 3.4 erkannt, dass die ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art.
8) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten (Art. 16) regelmässig formellgesetzliche Fassungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG darstellen und sich inhaltlich damit keine
Änderungen ergeben haben. Die dazu entwickelte Judikatur kann demnach
übernommen und weitergeführt werden.

2.4 Die Rekurskommission hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung, da die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003, 4. IV-Revision, nicht
anwendbar sind] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), zum
Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG [in der bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]), zur Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134. Erw. 2, 114 V 314 f.
Erw. 3c; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw.
3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet zum einen, wie bereits in seinen
vorinstanzlichen Eingaben vom 22. Oktober 2003 (samt Kopien der Schreiben an
das Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 19. Oktober 2003 und an das
Sozialgericht Berlin vom 22. Oktober 2003) sowie 3. September 2004, ein, im
Rahmen eines schweren Verkehrsunfalles im März 1978 eine - erst auf Grund
aktueller ärztlicher Erhebungen entdeckte - Verletzung am Brustbein erlitten
zu haben, wodurch "Herz- und Lungenplatzverminderungen" sowie darauf
zurückzuführende dauerhafte Herzfunktions- sowie Kreislaufstörungen
hervorgerufen worden seien.

3.2 Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden.

3.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung) erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Meldet sich
jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate aus- gerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG [in der bis
31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]). Weitergehende Nachzahlungen
werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt
nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG). Das ATSG hat diesbezüglich, da die
bisherige Regelung übernehmend, keine inhaltlichen Modifikationen bewirkt
(vgl. Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IVG [in der ab 1. Januar 2003
geltenden Fassung], je mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 ATSG).

3.2.2 Nach glaubhafter Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhielt der Beschwerdeführer erst im Verlaufe des Jahres 2003 Kenntnis von
seiner angeblich durch den im März 1978 erlittenen Verkehrsunfall
verursachten Verletzung im Brustbeinbereich. Ausweislich der Akten
informierte er die schweizerischen Behörden über dieses neue Beschwerdebild
wie auch den seiner Ansicht nach vorhandenen Zusammenhang zwischen diesem und
seinen Herzproblemen erstmals mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom
22. Oktober 2003 - und damit innerhalb der in Art. 48 Abs 2 Satz 2 IVG
statuierten Frist. In Berücksichtigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist
gemäss altArt. 48 Abs. 1 IVG bzw. Art. 48 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
24 Abs. 1 ATSG, welche, ausgehend vom Monat der (Neu-)Anmeldung, rückwärts zu
rechnen ist (BGE 121 V 195 ff. Erw. 4a und 5), wären Nachzahlungen lediglich
noch für die Zeit ab 1. Oktober 1998 möglich. Für diesen Zeitraum besteht
jedoch unbestrittenermassen bereits Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
(vgl. Erw. 1 hievor), sodass ohnehin keine weitergehenden Rentenleistungen
erbracht werden könnten.

4.
4.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, schon seit dem am 10. Oktober
1992 erlittenen Stromunfall vollständig arbeitsunfähig zu sein, weshalb der
Anspruch auf eine ganze Rente seit diesem Zeitpunkt - und nicht erst ab 1.
Oktober 1997 - bestehe.

4.2
4.2.1Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Berichte der IV-Ärztin Frau
Dr. med. E.________ vom 2. Juni 2000, 3. Oktober 2001, 2. und 14. Mai sowie
30. Dezember 2002, bestätigt durch die Stellungnahme des Dr. med. L.________
vom 15. Mai 2003, davon aus, dass der Versicherte seine ursprüngliche
Tätigkeit als Forschungsleiter ab 10. Oktober 1992 (Stromunfall) nur noch zu
50 %, ab 1. Juli 1997 zu 70 % und ab 11. Mai 1999 gar nicht mehr auszuüben in
der Lage war. Für leichte Verweisungstätigkeiten (ohne Zeitdruck und ohne
Verantwortung) wurde ihm demgegenüber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
bis Ende Juni 1997, eine Beeinträchtigung von 50 % ab 1. Juli 1997 und eine
solche von 70 % ab 11. Mai 1999 bescheinigt.

4.2.2 An dieser Einschätzung ist mit der Vorinstanz festzuhalten. Im
angefochtenen Entscheid wurde in einlässlicher und in allen Teilen
überzeugender Würdigung der zahlreichen, ab 1993 erstellten und vom
kantonalen Gericht detailliert wiedergegebenen ärztlichen Unterlagen,
namentlich des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens der
Frau Dr. med. W.________ vom 13. Juni 2002, erkannt, dass die am 10. Oktober
1992 durch einen Stromunfall erlittene Verletzung an der rechten Hand
zunächst folgenlos abheilte und jedenfalls nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit (gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung]) keine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit mehr
bestand. Im weiteren Verlauf entwickelten sich indessen, da dem
Beschwerdeführer keine adäquate innerpsychische Bewältigung des Traumas
gelang, zunehmend paranoide Abwehrmechanismen, welche mit einer sukzessiven
Beeinträchtigung des Arbeitsvermögens einhergingen und schliesslich in eine
eigentliche paranoide Persönlichkeitsstörung mündeten. Es erscheint somit als
überwiegend wahrscheinlich, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit
dem Stromunfall im Oktober 1992 zwar allmählich verschlechterte und
letztendlich 1999 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte, in den
ersten Jahren nach dem Unfall jedoch noch keine dauerhafte erhebliche
Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu verzeichnen war. Entgegen den
Ausführungen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen keine medizinischen
Befunde vor, welche weitergehende Beeinträchtigungen auf Grund der
Handverletzung, anderer körperlicher Beschwerden oder infolge psychischer
Leiden im fraglichen Zeitraum belegen. Die vom Beschwerdeführer für das Jahr
1978 geltend gemachten "Brustbeineinbrüche" sowie die darauf zurückgeführten
Herz- und Kreislaufprobleme vermöchten im Übrigen - wie bereits dargelegt
(Erw. 3.2.2 hievor) -, selbst wenn diese medizinisch samt massgeblicher
Erwerbsunfähigkeit rechtsgenüglich ausgewiesen wären, lediglich
Rentennachzahlungen für einen Zeitraum zu begründen, für welchen bereits
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht.

Die Rentenbemessung erweist sich damit - auch vor dem Hintergrund, dass der
seitens der Verwaltung vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Bemessungsblatt
vom 27. Januar 2003) unbestritten geblieben ist und zu keinen Beanstandungen
Anlass gibt - insoweit als rechtens.

4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt des Weitern, dass bei der Berechnung
seiner Invalidenrente das so genannte Splitting-Verfahren im Sinne von Art.
29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG angewendet
worden sei.

4.3.1 Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, der nach Art. 36 Abs. 2 IVG auch
bei der Berechnung von Invalidenrenten sinngemäss Anwendung findet, werden
Einkommen, welche die Ehegatten während des Kalenderjahres der gemeinsamen
Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten
angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten
rentenberechtigt sind (lit. a), eine verwitwete Person Anspruch auf eine
Altersrente hat (lit. b) sowie bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit.
c). In intertemporalrechtlicher Hinsicht sieht ferner lit. c Abs. 1 Satz 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG ([UeB AHVG] in Verbindung mit
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10.
AHV-Revision) vor, dass die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf
die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist. Nach lit. c Abs.
4 der UeB AHVG wird bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen
Personen Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG sodann auch angewendet, wenn die Ehe
vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.

4.3.2 Gestützt auf diese Normenlage hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil B. vom 5. August 1998, I 449/97, (publiziert
in SVR 1999 IV Nr. 3 S. 7; vgl. auch Praxis 1998 Nr. 177 S. 942) erkannt,
dass das Splitting-Verfahren zwar auch bei Personen zur Anwendung gelangt,
deren Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde. Dies indessen lediglich
unter der Voraussetzung, dass deren Rentenanspruch nach dem 31. Dezember 1996
entstanden ist.

Dem 1970 von seiner ersten Ehefrau geschiedenen Beschwerdeführer wurde
rückwirkend mit Verfügung vom 16. Juni 2003 auf den 1. Oktober 1993 eine
halbe Invalidenrente zugesprochen. Da folglich auch der Zeitpunkt der
Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 1997 liegt, ist die
Berechnung der Rente nach dem Gesagten ohne Einkommenssplitting vorzunehmen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als
festgestellt wird, dass die Berechnung der Invalidenrente ohne
Splitting-Verfahren zu erfolgen hat. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: