Sozialrechtliche Abteilungen I 785/2004
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I 785/04 Urteil vom 25. April 2006 IV. Kammer Pr sident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Sch n; Gerichtsschreiberin Sch pfer S.________, 1963, Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Neumarkt 6, Haus am Steinberg, 8001 Z rich, gegen IV-Stelle f r Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin Eidgen ssische Rekurskommission der AHV/IV f r die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne (Entscheid vom 20. Oktober 2004) Sachverhalt: A. Der 1963 im X.________ geborene S.________, welcher von 1987 bis 2002 in der Schweiz lebte und arbeitete, erlitt am 3. September 2001 einen Arbeitsunfall und zog sich dabei multiple Verletzungen des rechten Unterschenkels und Fusses sowie eine offene Weber-C-Fraktur links zu. Die SUVA leistete Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Vom 22. Mai bis 12. Juni 2002 weilte S.________ zur Rehabilitation und Abkl rung in der Klinik Z.________. Die SUVA gew hrte dem Versicherten auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse mit Verf gung vom 5. Februar 2003 eine Invalidenrente bei einem Invalidit tsgrad von 30 % ab 1. Januar 2003 und eine Integrit tsentsch digung von 10 %. S.________ weilte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz, da er aus invalidit tsfremden Gr nden auf Ende Juni 2002 weggewiesen worden war. Am 28. Oktober 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle f r Versicherte im Ausland zog verschiedene Akten der SUVA, so unter anderem den Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 12. Juni 2002 und deren Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen f r die Rentenfestsetzung, bei und legte die medizinischen Akten, auch jene, welche der Versicherte von seinen ihn in P.________ behandelnden rzten einreichte, ihrem beratenden Arzt vor. Mit Verf gung vom 16. Januar 2004 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 1. M rz 2004). B. Die Eidgen ssische Rekurskommission der AHV/IV f r die im Ausland wohnenden Personen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20. Oktober 2004). C. S.________ l sst Verwaltungsgerichtsbeschwerde f hren und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Weiter beantragt er die unentgeltliche Verbeist ndung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, w hrend das Bundesamt f r Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. Die Rekurskommission hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdef hrer grunds tzlich, soweit nichts anderes bestimmt ist, unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat wie Schweizer B rger und dass sich der Rentenanspruch nach schweizerischem Recht bestimmt (Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der F derativen Volksrepublik Jugoslawien ber Sozialversicherung vom 8. Juni 1962). Die Vorinstanz hat sodann in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und unter Ber cksichtigung der ab 1. Januar 2004 geltenden nderungen des IVG (4. IV-Revision, AS 2003 3837; BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3) die Bestimmungen ber die Begriffe der Erwerbsunf higkeit und Invalidit t (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie ber die Ermittlung des Invalidit tsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt f r die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der rztin bei der Invalidit tsbemessung und zur praxisgem ssen Bedeutung rztlicher Ausk nfte im Rahmen der Invalidit tssch tzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) sowie zur Beweisw rdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. Zu erg nzen ist, dass die Pr fung eines allf lligen schon vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung f r die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). 2. Strittig ist einzig, ob die f r die Ermittlung des Invalidit tsgrades herangezogenen Verweisungst tigkeiten und der als zumutbar bezeichnete Umfang einer entsprechenden Erwerbst tigkeit mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdef hrers vereinbar sind. 2.1 Wie die Rekurskommission richtig festgestellt hat, ist der m gliche Rentenbeginn ein Jahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) nach dem Unfall vom 3. September 2001, somit auf September 2002 festzusetzen. Die erwerblichen Verh ltnisse sind daher vorab f r jenen Zeitpunkt zu pr fen (vgl. BGE 129 V 222). 2.2 Verwaltung und Vorinstanz st tzen sich auf die medizinischen Abkl rungen und auf die sich daraus ergebende Zumutbarkeitsbeurteilung der SUVA. Weder im Verfahren vor der Rekurskommission noch letztinstanzlich bringt der Beschwerdef hrer vor, er leide unter anderen oder weiteren Gesundheitssch den, als sie dieser zu Grunde gelegt wurden. Im Austrittsbericht vom 12. Juni 2002 werden ein Fallfuss rechts, ein Tinnel-Ph nomen am Fibulak pfchen rechts, belastungsabh ngige Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk bei erhaltener Beweglichkeit und eine Hyposensibilit t am lateralen Unterschenkel rechts sowie zwischen der ersten und zweiten Zehe diagnostiziert. Diese Befunde haben zur Folge, dass der Beschwerdef hrer seine angestammte T tigkeit als Bauarbeiter (Bohr- und Fr senspezialist) nicht mehr aus ben kann. Hingegen ist eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende, vorwiegend sitzende Arbeit ganztags m glich, soweit das Heben und Tragen von schweren Lasten, l ngeres Gehen und Stehen, Gehen auf unebenem Gel nde, Arbeiten auf einer Leiter oder auf einem Bauger st und knieende oder hockende T tigkeiten vermieden werden. Ohne auf diese detaillierte Beurteilung einzugehen, macht der Beschwerdef hrer geltend, er k nne wohl h chstens noch einer 50%igen T tigkeit nachgehen. Diese Ansicht wird nicht begr ndet und ist auch nicht nachvollziehbar, nachdem er lediglich an Folgen einer (beidseitigen) Fussverletzung leidet. Weshalb ihn diese daran hindern sollte eine angepasste T tigkeit vollzeitlich auszuf hren, ist nicht ersichtlich. Insoweit ergibt sich, dass die von Verwaltung und Vorinstanz bezeichneten Verweisungst tigkeiten mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdef hrers vereinbar sind und deren Aus bung im Rahmen eines vollen Arbeitspensums zumutbar erscheint. 2.3 In erwerblicher Hinsicht hat die SUVA T tigkeiten im Bereich leichte Montage, Controlling, Eichung und L tarbeiten als den gesundheitlichen Gegebenheiten entsprechend bezeichnet. Sie ermittelte mit Hilfe ihrer Dokumentation ber Arbeitspl tze (DAP) ein m gliches Invalideneinkommen von Fr. 51'000.-. Gem ss der in BGE 129 V 472 ver ffentlichten Rechtsprechung setzt bei der Ermittlung des f r die Invalidit tsbemessung massgebenden Invalideneinkommens das Abstellen auf DAP-L hne voraus, dass in der Regel mindestens f nf zumutbare Arbeitspl tze angegeben werden. Im Hinblick auf die Repr sentativit t der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben bedarf es zus tzlicher Angaben ber die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitspl tze, ber den H chst- und den Tiefstlohn sowie ber den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe, womit eine berpr fung des Auswahlermessens erm glicht wird. Fehlt es an entsprechenden Angaben, hat die Invalidit tsbemessung auf Grund von Tabellenl hnen gem ss den vom Bundesamt f r Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu erfolgen (BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2). Verwaltung und Vorinstanz haben das von der SUVA ermittelte Invalideneinkommen bernommen. Der Beschwerdef hrer hat gegen den Einkommensvergleich keine Einwendungen erhoben. Eine berpr fung mit Hilfe der Durchschnittsl hne gem ss LSE ergibt, dass der Beschwerdef hrer zumutbarerweise ein Invalideneinkommen von Fr. 44'395.- (Fr. 4175.- x 12 : 40 x 41,7 x0,85) erzielen k nnte. Dabei ist ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75 ff.) von 15 % ber cksichtigt. Bei einem unbestrittenen Valideneinkommen im Jahre 2002 von Fr. 72'540.- ergibt dies einen rentenausschliessenden Invalidit tsgrad von 39 %. Auch wenn man von einem maximal zul ssigen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn ausginge, was hier nicht gerechtfertigt w re, resultiert ein Invalidit tsgrad von 46 %. Wie beide Vorinstanzen zu Recht erkannt haben, hat eine aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende versicherte Person ohne Wohnsitz in der Schweiz bei einem Invalidit tsgrad von weniger als 50 % keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urteil I. vom 18. M rz 2005, I 275/02; vgl. aber BGE 130 V 253). Bez glich der weiteren Argumentation - so hinsichtlich der geltend gemachten beeintr chtigten Lebensqualit t und des Anspruchs auf F rsorgeleistungen - wird auf die richtigen Ausf hrungen der Vorinstanz verwiesen, welchen nichts hinzuzuf gen bleibt. 3. Die unentgeltliche Verbeist ndung kann gew hrt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bed rftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar als unbegr ndet, nicht aber als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdr cklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die beg nstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie sp ter dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Zufolge Gew hrung der unentgeltlichen Verbeist ndung wird Rechtsanwalt Till Gontersweiler f r das Verfahren vor dem Eidgen ssischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entsch digung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgen ssischen Rekurskommission der AHV/IV f r die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt f r Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 25. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Der Pr sident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: