Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 785/2004
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I 785/04

Urteil vom 25. April 2006
IV. Kammer

Pr sident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Sch n;
Gerichtsschreiberin Sch pfer

S.________, 1963, Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Till
Gontersweiler, Neumarkt 6, Haus am Steinberg, 8001 Z rich,

gegen

IV-Stelle f r Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgen ssische Rekurskommission der AHV/IV f r die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 20. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1963 im X.________ geborene S.________, welcher von 1987 bis 2002 in der
Schweiz lebte und arbeitete, erlitt am 3. September 2001 einen Arbeitsunfall
und zog sich dabei multiple Verletzungen des rechten Unterschenkels und
Fusses sowie eine offene Weber-C-Fraktur links zu. Die SUVA leistete
Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Vom 22. Mai bis 12. Juni 2002
weilte S.________ zur Rehabilitation und Abkl rung in der Klinik Z.________.
Die SUVA gew hrte dem Versicherten auf Grund der dabei gewonnenen
Erkenntnisse mit Verf gung vom 5. Februar 2003 eine Invalidenrente bei einem
Invalidit tsgrad von 30 % ab 1. Januar 2003 und eine Integrit tsentsch digung
von 10 %. S.________ weilte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz, da
er aus invalidit tsfremden Gr nden auf Ende Juni 2002 weggewiesen worden war.
Am 28. Oktober 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle f r Versicherte im Ausland zog verschiedene
Akten der SUVA, so unter anderem den Austrittsbericht der Klinik Z.________
vom 12. Juni 2002 und deren Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen f r
die Rentenfestsetzung, bei und legte die medizinischen Akten, auch jene,
welche der Versicherte von seinen ihn in P.________ behandelnden  rzten
einreichte, ihrem beratenden Arzt vor. Mit Verf gung vom 16. Januar 2004
lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Daran wurde
auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 1. M rz 2004).

B.
Die Eidgen ssische Rekurskommission der AHV/IV f r die im Ausland wohnenden
Personen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20. Oktober
2004).

C.
S.________ l sst Verwaltungsgerichtsbeschwerde f hren und beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe
Invalidenrente auszurichten. Weiter beantragt er die unentgeltliche
Verbeist ndung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
w hrend das Bundesamt f r Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
Die Rekurskommission hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdef hrer
grunds tzlich, soweit nichts anderes bestimmt ist, unter den gleichen
Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat wie
Schweizer B rger und dass sich der Rentenanspruch nach schweizerischem Recht
bestimmt (Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der F derativen Volksrepublik Jugoslawien  ber Sozialversicherung vom 8.
Juni 1962). Die Vorinstanz hat sodann in Anwendung des am 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen Bundesgesetzes  ber den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und unter
Ber cksichtigung der ab 1. Januar 2004 geltenden  nderungen des IVG (4.
IV-Revision, AS 2003 3837; BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3) die Bestimmungen
 ber die Begriffe der Erwerbsunf higkeit und Invalidit t (Art. 7 und 8 ATSG
in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie  ber die Ermittlung des
Invalidit tsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt f r die Hinweise zur
Aufgabe des Arztes und der  rztin bei der Invalidit tsbemessung und zur
praxisgem ssen Bedeutung  rztlicher Ausk nfte im Rahmen der
Invalidit tssch tzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002
S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) sowie zur
Beweisw rdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. Zu erg nzen
ist, dass die Pr fung eines allf lligen schon vor dem 1. Januar 2003
entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung f r die Zeit
bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen erfolgt (BGE 130 V 445 ff. Erw. 1).

2.
Strittig ist einzig, ob die f r die Ermittlung des Invalidit tsgrades
herangezogenen Verweisungst tigkeiten und der als zumutbar bezeichnete Umfang
einer entsprechenden Erwerbst tigkeit mit dem Gesundheitszustand des
Beschwerdef hrers vereinbar sind.

2.1 Wie die Rekurskommission richtig festgestellt hat, ist der m gliche
Rentenbeginn ein Jahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) nach dem Unfall vom 3.
September 2001, somit auf September 2002 festzusetzen. Die erwerblichen
Verh ltnisse sind daher vorab f r jenen Zeitpunkt zu pr fen (vgl. BGE 129 V
222).

2.2 Verwaltung und Vorinstanz st tzen sich auf die medizinischen Abkl rungen
und auf die sich daraus ergebende Zumutbarkeitsbeurteilung der SUVA. Weder im
Verfahren vor der Rekurskommission noch letztinstanzlich bringt der
Beschwerdef hrer vor, er leide unter anderen oder weiteren
Gesundheitssch den, als sie dieser zu Grunde gelegt wurden. Im
Austrittsbericht vom 12. Juni 2002 werden ein Fallfuss rechts, ein
Tinnel-Ph nomen am Fibulak pfchen rechts, belastungsabh ngige Schmerzen am
linken oberen Sprunggelenk bei erhaltener Beweglichkeit und eine
Hyposensibilit t am lateralen Unterschenkel rechts sowie zwischen der ersten
und zweiten Zehe diagnostiziert. Diese Befunde haben zur Folge, dass der
Beschwerdef hrer seine angestammte T tigkeit als Bauarbeiter (Bohr- und
Fr senspezialist) nicht mehr aus ben kann. Hingegen ist eine leichte bis
mittelschwere wechselbelastende, vorwiegend sitzende Arbeit ganztags m glich,
soweit das Heben und Tragen von schweren Lasten, l ngeres Gehen und Stehen,
Gehen auf unebenem Gel nde, Arbeiten auf einer Leiter oder auf einem
Bauger st und knieende oder hockende T tigkeiten vermieden werden. Ohne auf
diese detaillierte Beurteilung einzugehen, macht der Beschwerdef hrer
geltend, er k nne wohl h chstens noch einer 50%igen T tigkeit nachgehen.
Diese Ansicht wird nicht begr ndet und ist auch nicht nachvollziehbar,
nachdem er lediglich an Folgen einer (beidseitigen) Fussverletzung leidet.
Weshalb ihn diese daran hindern sollte eine angepasste T tigkeit vollzeitlich
auszuf hren, ist nicht ersichtlich. Insoweit ergibt sich, dass die von
Verwaltung und Vorinstanz bezeichneten Verweisungst tigkeiten mit dem
gesundheitlichen Zustand des Beschwerdef hrers vereinbar sind und deren
Aus bung im Rahmen eines vollen Arbeitspensums zumutbar erscheint.

2.3 In erwerblicher Hinsicht hat die SUVA T tigkeiten im Bereich leichte
Montage, Controlling, Eichung und L tarbeiten als den gesundheitlichen
Gegebenheiten entsprechend bezeichnet. Sie ermittelte mit Hilfe ihrer
Dokumentation  ber Arbeitspl tze (DAP) ein m gliches Invalideneinkommen von
Fr. 51'000.-. Gem ss der in BGE 129 V 472 ver ffentlichten Rechtsprechung
setzt bei der Ermittlung des f r die Invalidit tsbemessung massgebenden
Invalideneinkommens das Abstellen auf DAP-L hne voraus, dass in der Regel
mindestens f nf zumutbare Arbeitspl tze angegeben werden. Im Hinblick auf die
Repr sentativit t der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben
bedarf es zus tzlicher Angaben  ber die Gesamtzahl der auf Grund der
gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitspl tze,  ber
den H chst- und den Tiefstlohn sowie  ber den Durchschnittslohn der dem
jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe, womit eine
 berpr fung des Auswahlermessens erm glicht wird. Fehlt es an entsprechenden
Angaben, hat die Invalidit tsbemessung auf Grund von Tabellenl hnen gem ss
den vom Bundesamt f r Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
zu erfolgen (BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2). Verwaltung und Vorinstanz haben
das von der SUVA ermittelte Invalideneinkommen  bernommen. Der
Beschwerdef hrer hat gegen den Einkommensvergleich keine Einwendungen
erhoben. Eine  berpr fung mit Hilfe der Durchschnittsl hne gem ss LSE ergibt,
dass der Beschwerdef hrer zumutbarerweise ein Invalideneinkommen von Fr.
44'395.- (Fr. 4175.- x 12 : 40 x 41,7 x0,85) erzielen k nnte. Dabei ist ein
leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75 ff.) von 15 % ber cksichtigt. Bei
einem unbestrittenen Valideneinkommen im Jahre 2002 von Fr. 72'540.- ergibt
dies einen rentenausschliessenden Invalidit tsgrad von 39 %. Auch wenn man
von einem maximal zul ssigen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn ausginge, was
hier nicht gerechtfertigt w re, resultiert ein Invalidit tsgrad von 46 %. Wie
beide Vorinstanzen zu Recht erkannt haben, hat eine aus dem ehemaligen
Jugoslawien stammende versicherte Person ohne Wohnsitz in der Schweiz bei
einem Invalidit tsgrad von weniger als 50 % keinen Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung (Urteil I. vom 18. M rz 2005, I 275/02; vgl. aber
BGE 130 V 253). Bez glich der weiteren Argumentation - so hinsichtlich der
geltend gemachten beeintr chtigten Lebensqualit t und des Anspruchs auf
F rsorgeleistungen - wird auf die richtigen Ausf hrungen der Vorinstanz
verwiesen, welchen nichts hinzuzuf gen bleibt.

3.
Die unentgeltliche Verbeist ndung kann gew hrt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bed rftigkeit aktenkundig ist, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar als unbegr ndet, nicht aber als
aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdr cklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die beg nstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie sp ter dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gew hrung der unentgeltlichen Verbeist ndung wird Rechtsanwalt Till
Gontersweiler f r das Verfahren vor dem Eidgen ssischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entsch digung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgen ssischen Rekurskommission der
AHV/IV f r die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt f r
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. April 2006
Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Der Pr sident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: