Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 782/2004
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I 782/04

Urteil vom 14. September 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Krähenbühl

L.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell,
Schanzeneggstrasse 1, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1955 geborene L.________ war seit August 1983 als Bauarbeiter in der
Firma B.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 13. Juli 1999
stürzte er bei der Arbeit auf ein Armierungseisen und zog sich dabei eine
Verletzung am linken Knie zu. Wegen eines Risses am medialen
Meniskus-Hinterhorn wurde am 2. September 1999 im Spital X.________ eine
mediale Teilmeniskektomie links durchgeführt. Bei einem weiteren
arthroskopischen Eingriff vom 3. März 2000 wurde in der Orthopädischen Klinik
Y.________ eine subtotale dorsomediale Meniskektomie links vorgenommen.
Nachdem ein Arbeitsversuch im April 2000 gescheitert war und der Versicherte
weiterhin über Kniebeschwerden klagte, ordnete die SUVA eine stationäre
Abklärung und Behandlung in der Klinik Z.________ an, welche in der Zeit vom
23. bis 31. August 2000 und vom 18. September bis 18. Oktober 2000 stattfand.
Im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000 gelangten die Klinikärzte zum
Schluss, dass die bestehenden organischen Befunde (leichte Degeneration des
lateralen Meniskushinterhorns, Knorpelläsionen femorotibial und retropatellär
medial) das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermöchten
und der Versicherte im Rahmen des Zumutbaren (d.h. keine Arbeit auf unebenem,
steilem Gelände, Baugerüsten oder Leitern, kein repetitives Tragen von
Gewichten über 20 kg, keine Arbeit in kniender oder kauernder Stellung) voll
arbeitsfähig sei.

Nach weiteren Abklärungen schloss die SUVA den Fall per Ende Mai 2001 ab und
sprach L.________ mit Verfügung vom 24. Juni 2002 rückwirkend ab 1. Juni 2001
eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % sowie eine
Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 21. November 2002 fest. Die hiegegen erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 26. Oktober 2004 ab, worauf L.________ beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen liess mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihm die vollen
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell seien die Akten zur Anordnung
einer multidisziplinären Begutachtung an die SUVA zurückzuweisen.

A.b Am 22. November 2000 hatte sich L.________ auch bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des
Kantons Zürich zog die Akten der SUVA bei, holte weitere Arztberichte ein und
gab bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
und lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, ein
psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 3. Oktober 2002 erstattet
wurde. Darin gelangten die Experten zum Schluss, dass keine psychische
Störung mit Krankheitswert vorliege und der Versicherte aus psychiatrischer
Sicht voll arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 lehnte die
IV-Stelle die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass
sich das Valideneinkommen auf Fr. 54'000.- belaufe und der Versicherte mit
einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 51'995.- zu
erzielen vermöchte, womit sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 4 % ergebe.
Im Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 hielt sie an dieser Beurteilung fest
und verneinte gleichzeitig auch einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen.

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 beschwerte sich L.________ beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es seien ihm
die vollen gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Mit Entscheid vom 26.
Oktober 2004 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde insoweit teilweise
gut, als es dem Versicherten für die Zeit ab 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2001
eine ganze Rente zusprach und die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückwies.

C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm über die vorinstanzlich anerkannten
Ansprüche hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die
Sache zur Anordnung einer multidisziplinären Begutachtung an die Verwaltung
zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für berufliche
Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) und für einen Rentenanspruch (Art.
28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 16 ATSG), über den
Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und über die Revision des Rentenanspruchs
(Art. 41 IVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2003; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art.
88a IVV). Darauf kann verwiesen werden.

1.2 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die auf den 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IV-Revision) vom 31. März
2003 (AS 2003 3837) und der IVV vom 21. Mai 2003 (AS 2003 3859) nicht
Anwendung finden, nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle, welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), bereits
am 2. Mai 2003 ergangen ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 445).
Hinsichtlich des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
und der damit verbundenen spezialgesetzlichen Änderungen ist präzisierend
festzustellen, dass sich der Anspruch auf Dauerleistungen - den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002
auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass
des Einspracheentscheids vom 2. Mai 2003 nach den neuen Normen beurteilt (BGE
130 V 445).

2.
2.1 Anlässlich des Unfalls vom 13. Juli 1999 hat der Beschwerdeführer eine
Knieverletzung mit Meniskusläsion links erlitten, welche am 2. September 1999
und am 3. März 2000 zu arthroskopischen Eingriffen mit Teilmeniskektomien
Anlass gab. Am 22. März 2000 berichtete die Orthopädische Klinik Y.________
über einen problemlosen postoperativen Verlauf. Der Patient sei schmerzfrei,
könne voll belasten und es sei mit der physiotherapeutischen Mobilisation zu
beginnen. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch im April 2000 stellte die
Klinik Y.________ laut Bericht vom 2. Mai 2000 einen Kniegelenkserguss links
fest, welchen sie mit einer zunehmenden medialen Gonarthrose erklärte. Der
Kreisarzt der SUVA, Dr. med. J.________, fand am 12. Juli 2000 ein reizloses
stabiles Knie ohne Erguss. Es bestand jedoch eine deutliche Atrophie der
Oberschenkelmuskulatur links, weshalb ein intensives Quadrizepstraining als
indiziert betrachtet und der Versicherte zur stationären Rehabilitation nach
Z.________ überwiesen wurde. Die dortigen Ärzte stellten eine leichte
Degeneration des lateralen Meniskushinterhorns sowie eine Knorpelläsion
femorotibial medial und retropatellär medial fest und gelangten zum Schluss,
die nachgewiesenen Läsionen vermöchten zwar die Art der geklagten
Beschwerden, nicht aber deren Ausmass zu erklären. In der beruflichen
Leistungsfähigkeit sei der Versicherte insofern eingeschränkt, als er keine
Arbeit auf unebenem und steilem Gelände, auf Baugerüsten oder Leitern, mit
repetitivem Tragen von Gewichten über 20 kg sowie in kniender oder kauernder
Stellung zu verrichten vermöge. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr
zumutbar; in einer den bestehenden Behinderungen angepassten Tätigkeit sei
der Versicherte ab 23. Oktober 2000 hingegen voll arbeitsfähig. Dieser
Beurteilung schloss sich Kreisarzt Dr. med. J.________ bei der ärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 7. November 2000 mit der Feststellung an, dass am
linken Knie ein blander Befund ohne jegliche Schonungszeichen festzustellen
sei. Zur Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
leichteren Tätigkeit gelangte auch die Klinik Y.________ in einem Bericht an
die Invalidenversicherung vom 12. Dezember 2000. Der behandelnde Arzt Dr.
med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte am 4. April
2001 eine Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und den geklagten
Beschwerden fest und schlug der SUVA im Hinblick auf einen Fallabschluss eine
Szintigraphie sowie eine erneute Arthroskopie vor. Der Beschwerdeführer begab
sich in der Folge zu Dr. med. V.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, welcher einen Gelenkserguss im linken Knie fand und am 29. Oktober
2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Im Rahmen einer Untersuchung
in der Klinik Y.________ vom 23. Oktober 2001 konnte indessen weder ein
Gelenkserguss noch eine Bandinstabilität festgestellt werden. Es zeigte sich
jedoch eine Varusgonarthrose links, welche nach Auffassung der Klinikärzte
mit einer Valgisationsosteotomie angegangen werden sollte. Zur
Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 6. November 2001 ausgeführt, als Maurer
werde der Versicherte nicht mehr voll arbeitsfähig sein und auch eine
Teilzeitbeschäftigung in diesem Beruf sei nicht angezeigt. Weil der
Versicherte mit einer knieschonenden Tätigkeit sicher eine
Teilarbeitsfähigkeit, wenn nicht sogar eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen
könne, dränge sich eine Umschulung auf. Dabei sei darauf zu achten, dass
regelmässige Positionswechsel möglich sind und das Tragen schwerer Lasten
insbesondere repetitiv nicht in Frage kommt. Die Klinik W.________ schloss in
ihrer Stellungnahme vom 9. November 2001 auf eine Schmerzchronifizierung und
erachtete eine chirurgische Behandlung als nicht indiziert. Eine
szintigraphische Untersuchung im Spital U.________ vom 6. Dezember 2001
zeigte laut Bericht vom folgenden Tag eine vermehrte Knochenaktivität
retropatellär links mit etwas Hyperämie, gut vereinbar mit einer etwas
aktivierten Retropatellar-Arthrose. Dr. med. V.________ schloss daraus auf
einen mittel- bis schwerwiegenden posttraumatischen Dauerschaden und gelangte
erneut an die Klinik W.________ mit der Frage nach einer operativen
Behandlung. Im Bericht dieser Klinik vom 11. Januar 2002 wurde die Diagnose
einer Retropatellar-Arthrose röntgenologisch bestätigt, von einer weiteren
Operation jedoch abgeraten und die Fortsetzung der konservativen Massnahmen
(Physiotherapie) empfohlen. Im Februar 2002 wurde der Versicherte in die
"Schmerzsprechstunde" zu Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt
Schmerzzentrum an der Klinik W.________, überwiesen, welcher anlässlich einer
ersten Konsultation gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2002 "keine
Anhaltspunkte für irgendwelche Störungen in der Krankheitsverarbeitung" fand.
In weiteren Berichten und Stellungnahmen vom 2. September sowie vom 9. und
vom 14. Oktober 2002 schlug er eine funktionelle Prüfung der
Leistungsfähigkeit und eine allfällige Umschulung vor, wovon auch eine
soziale Stabilisierung zu erwarten wäre, welche sich positiv auf die
Schmerzverarbeitung auswirken könne. Die von der Invalidenversicherung
angeordnete psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. E.________ und lic.
phil. H.________ ergab keine ausgeprägten Aufmerksamkeits-, Konzentrations-
oder Gedächtnisstörungen und es liessen sich auch keine Anzeichen für eine
depressive Störung feststellen; ebenso wenig fanden sich Hinweise auf eine
somatoforme Störung oder eine klinisch relevante Depression. Zusammenfassend
gelangten die Experten in ihrem Gutachten vom 3. Oktober 2002 zum Schluss, es
bestehe keine psychische Störung mit Krankheitswert; der Versicherte sei aus
psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.

2.2 Auf Grund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer
an objektivierbaren organischen Unfallfolgen leidet, welche ihn in der
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und eine weitere Ausübung zumindest der
bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter unzumutbar machen. Die Befunde sind
allerdings nicht schwerer Natur und hindern ihn nach ärztlicher Auffassung
nicht daran, eine körperlich leichtere und den bestehenden Beeinträchtigungen
angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dieser Meinung sind nicht nur die
SUVA-Ärzte und die Klinik Z.________, sondern auch die Experten der Klinik
Y.________. Hinsichtlich der Anforderungen an eine zumutbare Erwerbstätigkeit
rechtfertigt es sich, von den auf einer stationären Abklärung beruhenden
Angaben der Klinik Z.________ im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000
auszugehen, wonach der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten auf unebenem und
steilem Gelände, auf Gerüsten und Leitern, mit repetitivem Tragen schwerer
Gewichte sowie in kniender oder kauernder Stellung auszuüben vermag, in einer
den bestehenden Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit aber zu 100 %
arbeitsfähig ist. Damit im Wesentlichen übereinstimmend erachtet die Klinik
Y.________ im Bericht vom 6. November 2001 eine wechselbelastende Tätigkeit
ohne Tragen schwerer Lasten als zumutbar. Während die SUVA-Ärzte und die
Klinik Z.________ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit bejahen, schliesst die Klinik Y.________ eine solche zumindest
nicht aus.

Zu einer abweichenden Beurteilung gelangen lediglich Dr. med. V.________,
welcher die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit generell verneint, und
teilweise auch die Ärzte der Klinik W.________. Der von Dr. med. V.________
für die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 12. Dezember 2001
angenommene "mittel- bis schwerwiegende posttraumatische Dauerschaden" findet
in den übrigen medizinischen Akten indessen keine Stütze. Vielmehr werden die
bestehenden organischen Befunde durchwegs als leichten Grades beschrieben.
Selbst Dr. med. V.________ hat schliesslich den Szintigraphie-Befund vom 5.
November 2002 als "nicht mehr sehr eindrücklich" bezeichnet. Die Klinik
W.________ riet zudem von einem weiteren operativen Eingriff, wie ihn Dr.
med. V.________ noch in Betracht gezogen hatte, ab. Im Bericht vom 11. Januar
2002 führten die Klinikärzte zwar aus, so wie sich der Versicherte
präsentiere, sei auf lange Sicht keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
Abgesehen davon, dass offen bleibt, ob sich diese Feststellung auf die
bisherige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter beschränkt,
lässt die Formulierung darauf schliessen, dass auch nichtorganische Faktoren
in die Beurteilung mit einbezogen wurden. Die Überweisung in die
"Schmerzsprechstunde" zu Prof. Dr. med. R.________ erfolgte, nachdem die
Orthopäden der Klinik W.________ eine starke Schmerzchronifizierung
festgestellt hatten und die chirurgischen und physiotherapeutischen
Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren. Demzufolge waren auch die Ärzte
der Klinik W.________ der Auffassung, dass den geklagten Beschwerden keine
äquivalenten somatischen Befunde zugrunde liegen und der Versicherte an einem
chronischen Schmerzsyndrom leidet, welches sich mit den bestehenden
organischen Befunden nicht hinreichend erklären lässt.

2.3 Die von der Invalidenversicherung angeordnete psychiatrische Begutachtung
ergab, dass der Beschwerdeführer nicht an einer psychischen Störung mit
Krankheitswert leidet, insbesondere auch keine somatoforme Störung aufweist,
und damit aus psychischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Beurteilung
ist zwar knapp gehalten, erfüllt jedoch die für den Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V
160 Erw. 1c). Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med.
E.________ und lic. phil. H.________ vom 3. Oktober 2002 sei ohne umfassende
Kenntnis der SUVA-Akten, insbesondere der Berichte der Orthopäden der Klinik
W.________ und von Prof. Dr. med. R.________, erstattet worden, ist
festzustellen, dass die genannten Berichte teilweise erst nach den
gutachtlichen Untersuchungen vom 20. und vom 27. August sowie vom 3. Oktober
2002 ergingen und damit im Zeitpunkt der Ausfertigung der Expertise vom 3.
Oktober 2002 noch gar nicht vorlagen. Soweit dies nicht der Fall ist, kann in
der fehlenden Kenntnis einzelner medizinischer Dokumente kein wesentlicher
Mangel erblickt werden, weil sich daraus keine Anhaltspunkte für eine andere
Beurteilung ergeben. So hat insbesondere auch Prof. Dr. med. R.________ in
seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2002 keine Anzeichen für ein
psychopathologisches Syndrom gefunden und auf eine dysphorische Stimmung als
Folge einer gestörten persönlichen und ehelichen Situation geschlossen.

Es liegt demnach kein leistungsbegründender psychischer Gesundheitsschaden im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG (bzw. heute: Art. 8 Abs. 1
ATSG) vor. Ein solcher setzt grundsätzlich voraus, dass im psychiatrischen
Gutachten eine Diagnose gestellt werden kann, welche auf die Vorgaben eines
anerkannten Klassifikationssystems (ICD-10, DSM-IV) abgestützt ist (BGE 130 V
396). Zudem vermag auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken; etwas anderes ist nur
ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen anzunehmen (BGE 130 V
352). Solche sind hier nicht gegeben. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt,
ist aus dem Fehlen einer psychischen Störung mit Krankheitswert nicht
zwangsläufig zu schliessen, dass für das geltend gemachte Ausmass der
Schmerzen entweder doch ein - allenfalls nicht erkannter - organischer Befund
oder aber eine Aggravation oder Simulation verantwortlich ist.
Schmerzsyndrome können eine Vielzahl von Ursachen haben, wobei neben
persönlichkeitsbezogenen Faktoren oft auch psychosoziale Umstände eine
wesentliche Rolle spielen (vgl. etwa von Känel/Gander/Egle/Buddeberg,
Differenzielle Diagnostik chronischer Schmerzsyndrome am Bewegungsapparat -
Codierung nach der ICD-10, in: Schweizerische Rundschau für Medizin PRAXIS
2002, S. 541 ff.). Solche Faktoren liegen in Form der von Prof. Dr. med.
R.________ erwähnten persönlichen und familiären Umstände vor. Ohne dass es
weiterer Abklärungen, einschliesslich des vom Beschwerdeführer beantragten
multidisziplinären Gutachtens oder der von Prof. Dr. med. R.________
empfohlenen Leistungsprüfung bedürfte, muss es daher mit der Feststellung
sein Bewenden haben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer der
Gesundheitsschädigung angepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.

3.
3.1 Auf Grund der Akten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer wegen der Unfallfolgen und der durchgeführten Behandlungen
bis nach Abschluss des Aufenthaltes in der Klinik Z.________ Ende Oktober
2000 zu 100 % arbeitsunfähig war. Weil die Arbeitsunfähigkeit am 13. Juli
1999 eingetreten ist, steht ihm gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ab 1. Juli
2000 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) eine ganze Invalidenrente zu. Zu prüfen ist,
wie es sich hinsichtlich des Invaliditätsgrades für die Zeit nach dem
Austritt aus der Klinik Z.________ verhält. Dabei ist für den
Einkommensvergleich auf die Verhältnisse im Jahr 2001 abzustellen, weil sich
eine Veränderung des Invaliditätsgrades nach Art. 88a Abs. 1 IVV erst in
diesem Jahr auswirken kann, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend
ausgeführt wird.

3.2 In Nachachtung der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472) hat die Vorinstanz das für die
Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bzw. heute: Art. 16 ATSG)
massgebende Invalideneinkommen abweichend vom Einspracheentscheid der
IV-Stelle anhand der Tabellenlöhne ermittelt, wie sie der vom Bundesamt für
Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu
entnehmen sind. Dabei ist sie zu Recht vom monatlichen Bruttolohn
(Zentralwert, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn bei einer
standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der im Anforderungsniveau
4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) beschäftigten Arbeitnehmer im
privaten Sektor von Fr. 4'437.- ausgegangen (LSE 2000, S. 31 Tabelle TA1).
Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von
41,7 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2003, S. 201 Tabelle
T3.2.3.5) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Jahr 2001 von
durchschnittlich 2,5% (BFS, Lohnentwicklung 2002, S. 32 Tabelle T1.1.93)
ermittelte sie - jeweils abgerundet - einen Monatslohn von Fr. 4'740.- bzw.
einen Jahreslohn von Fr. 56'880.-. Davon hat sie - um dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass behinderte Personen in der Regel die für gesunde und
uneingeschränkt einsetzbare Arbeitnehmer geltenden Lohnansätze nicht
erreichen - einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen, was zu einem
Invalideneinkommen von Fr. 48'348.- führte. Diese Berechnungsweise hält sich
im Rahmen der Rechtsprechung (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen und
483 f. Erw. 4.3.2) und ist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch
unbestritten geblieben. Zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt das
Valideneinkommen, welches von Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf die
Angaben des früheren Arbeitgebers im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
auf Fr. 60'580.- (13 x Fr. 4'660.-) festgesetzt wurde.

Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 48'348.- mit dem
Valideneinkommen von Fr. 60'580.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 20,19
%. Demnach besteht keine anspruchsbegründende Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, weshalb die Rente in Anwendung
von Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV auf den 1. Februar 2001 aufzuheben
ist.

3.3 Was schliesslich den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
betrifft, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die
invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt sind (BGE
124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). Die IV-Stelle wird daher die in Betracht
fallenden Massnahmen näher abklären und über den Anspruch unter
Berücksichtigung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der
Angemessenheit und Wirksamkeit der in Frage kommenden Vorkehren, neu
entscheiden. Dabei wird sie berücksichtigen, dass nur Massnahmen
leistungsbegründend sind, die eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit (oder die Bewahrung der Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher
Beeinträchtigung) erwarten lassen (Art. 17 Abs. 1 IVG).

4.
Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2
OG) kann entsprochen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der
eingereichten Unterlagen als bedürftig zu gelten hat, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann
und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten
war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Bei der Bemessung der
Entschädigung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vertreter des
Beschwerdeführers gleichzeitig im unfallversicherungsrechtlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine weit gehend identische
Rechtsschrift einreichen konnte.
Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäss Art.
152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später
dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Beat
Gsell, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: