Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 780/2004
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I 780/04
I 821/04

Urteil vom 3. Mai 2006

I. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer, Kernen und Seiler;
Gerichtsschreiber Lanz

I 780/04
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,

gegen

K._________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,

und

I 821/04
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,

betreffend K._________, 1958, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 19. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene K._________ absolvierte nach Abschluss der Volksschule eine
Anlehre zum Bäcker/Konditor und war in der Folge u.a. als Hilfsarbeiter,
Möbelträger, Heizungsmonteur, Maschinist und Schweisser tätig. Am 10. Juni
1996 trat er eine Stelle als Sicherheitswärter bei der M._________ AG an, was
berufsvorsorgerechtlich mit seiner Aufnahme in die Berner
Lebensversicherungs-Gesellschaft/ Berna Schweizerische Personalfürsorge- und
Hinterbliebenenstiftung (nachfolgend: Berner) verbunden war. Überdies war er
über einen von der Arbeitgeberin bei der Berner Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Berner) abgeschlossenen
Kollektivvertrag für ein Krankentaggeld versichert.
Im Februar 1997 meldete sich K._________ unter Hinweis auf Kopf- und
Genickschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Thurgau holte nebst weiteren medizinischen und
erwerblichen Abklärungen ein MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2002 ein. Mit
Verfügungen vom 23. Januar 2004 sprach sie dem Versicherten, ausgehend von
einer am 6. August 1996 eingetretenen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit,
rückwirkend ab 1. August 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine
Viertelsrente und ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 56 %
eine halbe Invalidenrente zu. Von den nachzuzahlenden Renten im Gesamtbetrag
von Fr. 78'471.- brachte sie nebst anderem Fr. 2723.20 in Abzug, welchen
Betrag sie der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend
Allianz) als Rechtsnachfolgerin der Berner zwecks Verrechnung mit von dieser
in der Zeit vom 1. August 1997 bis 5. August 1998 geleistetem und nunmehr
zurückgefordertem Krankentaggeld überweisen liess.
Einspracheweise machte die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung) als
Rechtsnachfolgerin der Berner geltend, die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei
spätestens im Jahr 1995 eingetreten. K._________ erhob seinerseits Einsprache
in Bezug auf die verfügte Verrechnung. Die IV-Stelle wies beide Einsprachen
ab (Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004).

B.
Die Sammelstiftung (betreffend Beginn der Wartezeit) und K._________
(betreffend Verrechnung) führten je Beschwerde. Die AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau vereinigte die beiden Verfahren, verpflichtete die
IV-Stelle in Gutheissung der Beschwerde des K._________, diesem den zu
Gunsten der Allianz verrechneten Betrag von Fr. 2723.20 auszuzahlen, und wies
die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung ab (Entscheid vom 19. Oktober 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Sammelstiftung, in Aufhebung
von Einsprache- und vorinstanzlichem Entscheid sei der Beginn der Wartezeit
neu festzusetzen und festzustellen, ob und gegebenenfalls wann bei
K._________ eine somatoforme Schmerzstörung mit invalidisierendem
Krankheitswert eingetreten sei (Verfahren I 821/04).
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Entscheid der Rekurskommission sei, soweit auf Gutheissung der Beschwerde des
Versicherten lautend, aufzuheben (Verfahren I 780/04).
IV-Stelle und K._________ schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung. Diese sieht von einer
Stellungnahme zu der von der IV-Stelle erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Die Allianz beantragt deren Gutheissung und
K._________ die Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
bei beiden Beschwerden auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da sich die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid richten und ihnen derselbe Sachverhalt zugrund
liegt, rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen (BGE 127 V 33 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V
126 Erw. 1 und 194 Erw. 1, je mit Hinweisen).

2.
Den hauptsächlichen Gegenstand des von der Vorinstanz bestätigten
Einspracheentscheides vom 5. Mai 2004 bildet die Zusprechung von
Rentenleistungen der Invalidenversicherung ab 1. Juli 1997. Dem Rentenbeginn
liegt die Annahme zugrunde, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit,
welche nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die (mindestens)
einjährige Wartezeit bis zur Entstehung des Leistungsanspruchs eröffnet, am
6. August 1996 eingetreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Sammelstiftung richtet sich gegen diese Feststellung und stellt auch den
Rentenanspruch an sich in Frage.
Da es hiebei um Versicherungsleistungen geht, ist die Überprüfungsbefugnis
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG).

3.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 127 V 467 Erw. 1). Bei der Beurteilung, ob die Eröffnung der Wartezeit
rechtmässig auf den 6. August 1996 festgesetzt wurde, sind daher die
Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung
hiezu (ATSV) und die im Rahmen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit
Hinweisen). Dies gilt jedenfalls in Bezug auf die materiellrechtlichen
Bestimmungen. Demgegenüber sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich
anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des
In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 4 Erw. 3.2,
220 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Soweit die Leistungsberechtigung überhaupt in Frage steht, ist festzuhalten,
dass die Prüfung eines allfälligen schon vor dem 1. Januar 2003 entstandenen
Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31.
Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach
dem ATSG erfolgt (BGE 130 V 445). Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der
Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der
Revision von Invalidenrenten und andern Dauerleistungen (Art. 17 ATSG)
entsprechen indessen den bisherigen von der Rechtsprechung im
Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Mit dem
In-Kraft-Treten des ATSG war daher keine substanzielle Änderung der früheren
Rechtslage verbunden (BGE 130 V 343).

4.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist.

4.1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte auf dem Gebiet der
Eidgenössischen Invalidenversicherung kann nach dem Bundesrechtspflegegesetz
vom 16. Dezember 1943 (OG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht geführt werden (Art. 62 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG).
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
ist gemäss der hier interessierenden Regelung (Art. 103 lit. a OG in
Verbindung mit Art. 132 OG) berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG gilt jedes praktische oder
rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an
deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige
Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder
- anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller,
materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene
Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche
Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt
bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird
verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung stärker als jedermann
betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache steht. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere
Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern
ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 131 V 365 f. Erw. 2.1, 130 V 563 f.
Erw. 3.3 mit Hinweisen).

4.2 Rechtsprechungsgemäss (zuletzt BGE 130 V 273 Erw. 3.1 mit Hinweis) sind
die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6
BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des
Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit;
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG),
grundsätzlich gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint.
Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich auf diejenigen Feststellungen und
Beurteilungen der IV-Organe, die im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
entscheidend waren und über die effektiv zu befinden war (SVR 2005 BVG Nr. 5
S. 16 [in BGE 130 V 501 nicht publizierte] Erw. 2.3.2; Urteil M. vom 14.
August 2000, B 50/99, Erw. 2b).
Eine Bindungswirkung entfällt auch, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht
spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987
bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und, nach dessen
Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der
Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wird (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis).

4.3 Der Einbezug der Beschwerde führenden Sammelstiftung in das
Verwaltungsverfahren ist erfolgt. Die IV-Stelle hat zudem den Eintritt der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt festgesetzt, in
welchem der Beschwerdegegner bei der Sammelstiftung obligatorisch
vorsorgeversichert war. Sie hat damit auch festgehalten, dass der Eintritt
der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt
ist. Da sich dies nach dem Gesagten auf die Leistungspflicht der
Vorsorgeeinrichtung auswirkt, hat diese ein schutzwürdiges Interesse an der
letztinstanzlichen Prüfung der Feststellung der Verwaltung. Auf die von ihr
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

5.
5.1 Das Gesetz befasst sich in Art. 29 IVG mit dem Beginn des Rentenanspruchs.
Gemäss der hier interessierenden Regelung in lit. b dieser Bestimmung (in der
massgebenden, nachfolgend stets gemeinten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens
in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig
gewesen war.
Die Rechtsprechung hat die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich". Bei Erwerbstätigen entspricht die
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung somit der Einschränkung im
bisherigen Beruf. Diese Beeinträchtigung ist auf der Grundlage der
medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit
Hinweisen).

5.2 Die Sammelstiftung vertrat noch im vorinstanzlichen Verfahren den
Standpunkt, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei bereits mit dem im
Juli 1995 erlittenen Unfall und somit vor Beginn des mit Stellenantritt vom
10. Juni 1996 begründeten Vorsorgeverhältnisses eingetreten.
Das kantonale Gericht hat dies gestützt auf eine einlässliche
Auseinandersetzung mit den medizinischen und weiteren Akten überzeugend
verneint und erkannt, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG nicht vor dem von der IV-Stelle angenommenen 6. August 1996
anzusetzen ist. Einsprache- und vorinstanzlicher Entscheid sind insoweit
nicht zu beanstanden.

6.
Letztinstanzlich stellt sich die Sammelstiftung nunmehr auf den Standpunkt,
am 1. August 1997 habe keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit auch in anderen
erwerblichen Tätigkeiten als dem angestammten Beruf eines Sicherheitswärters
bestanden. Dies sei indessen Voraussetzung für die Annahme einer Invalidität.
Eine gegebenenfalls rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit sei, wenn überhaupt,
erst viel später eingetreten und die Eröffnung der Wartezeit sei frühestens
auf den Herbst 2001 anzusetzen.
Die von der Vorsorgeeinrichtung angesprochenen Gesichtspunkte gehören zum
Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 125 V 413; vgl. auch BGE 130 V 502
Erw. 1.1) und sind, auch wenn von ihr erst letztinstanzlich thematisiert, im
Rahmen der gegebenen vollen Kognition (Erw. 2 hievor) in die gerichtliche
Prüfung einzubeziehen.

6.1 Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung setzt nach Art. 28
Abs. 1 IVG einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus. Gemäss Art. 4
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) gilt
als Invalidität im Sinne des IVG bei Erwerbstätigen die durch einen
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. auch Art. 8
Abs. 1 ATSG). Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit wurde von der zu aArt. 4 IVG
ergangenen Rechtsprechung umschrieben als das Unvermögen der versicherten
Person, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt die
verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten
(BGE 121 V 331 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2 und
Art. 7 ATSG). Hiebei spielt die Schadenminderungspflicht u.a. in dem Sinne
eine erhebliche Rolle, als von der versicherten Person im Rahmen des
Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit
auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell
besser verwerten lässt (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweis).

6.2 Der Rentenzusprechung durch die IV-Stelle ab 1. August 1997 liegt die
Überlegung zugrunde, dass dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt nurmehr eine
leidensadaptierte Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar gewesen wäre. Damit
wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, im zum Vergleich gewählten Jahr
2001 ein Erwerbseinkommen von (anhand von Tabellenlöhnen ermittelt, unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %) Fr. 35'985.- zu
erzielen (Invalideneinkommen). Ohne invalidisierende Beeinträchtigung hätte
er als Sicherheitswärter Fr. 64'288.- im Jahr verdient (Valideneinkommen).
Die Gegenüberstellung der beiden Einkommen führt zu einem Invaliditätsgrad
von 44 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente (resp. unter der
Voraussetzung eines Härtefalles gemäss dem bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gewesenen Art. 28bis IVG auf eine halbe Rente) begründet.

6.3 Die Sammelstiftung weist zutreffend darauf hin, dass zwischen den
medizinischen Akten und den Annahmen der IV-Stelle zur invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit Diskrepanzen bestehen. Das kantonale Gericht hat dies
grundsätzlich erkannt, es aber mit der Feststellung bewenden lassen, die
Annahme einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit bereits ab 1. August 1997
durch die IV-Stelle sei aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen sehr zu
Gunsten des Versicherten erfolgt.
Damit ist es indessen nicht getan. Die Zusprechung (wie auch die
revisionsweise Anpassung) einer Invalidenrente bedarf zuverlässiger
Entscheidungsgrundlagen, namentlich auch in medizinischer Hinsicht. Nebst
anderem muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126
V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) feststehen, dass eine in ihren erwerblichen
Auswirkungen invalidisierende Gesundheitsschädigung vorliegt und ab wann
deswegen ein Rentenanspruch besteht.

6.4 Zwar sind sich die berichterstattenden Ärzte insofern im Wesentlichen
einig, dass für die Tätigkeit eines Sicherheitswärters sowie für körperlich
schwere Arbeiten eine bleibende oder zumindest länger dauernde volle
Arbeitsunfähigkeit besteht. Hingegen bestätigte Dr. med. C.________,
Spezialarzt FMH für Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, mit Bericht
vom 3. März 1997 für körperlich mittelschwere angepasste Tätigkeiten (ohne
längeres Arbeiten in vornübergebeugter Haltung und längeres Sitzen auf einem
harten Stuhl), wie die eines Chauffeurs oder Magaziners, eine volle
Arbeitsfähigkeit. Die Höhenklinik X.________ erachtete den bei ihr mehrfach
hospitalisierten Versicherten gemäss Bericht vom 25. April 1997 ab sofort
versuchsweise als zu 25 % arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten. Mit Bericht
vom 29. März 1999 ging die gleiche Klinik dann davon aus, dass in leichten
bis mittelschweren Arbeiten mit Tragen von Gewichten bis maximal 15 kg keine
Einschränkung mehr bestehe. Zu einem vergleichbaren Ergebnis war auch die
Orthopädische Klinik Y.________ in dem der SUVA erstatteten Gutachten vom 9.
Dezember 1998 gelangt: Die Experten bestätigten, gestützt auch auf eine
neuropsychologische Abklärung und ganz offensichtlich ohne sich bei diesen
Aussagen auf rein unfallbedingte Gesundheitsschädigungen zu beschränken, für
leichte, rückenschonende Tätigkeiten in wechselnden Positionen eine volle
Arbeitsfähigkeit, wobei sich aus neuropsychologischer Sicht das mögliche
Einsatzspektrum auf von den kognitiven Anforderungen her einfache Tätigkeiten
beschränke.
Eine wesentliche Beeinträchtigung auch in anderen Tätigkeiten als in
körperlich schweren und derjenigen eines Sicherheitswärters wird im
MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2002 erwähnt. Danach besteht unter
Berücksichtigung der somatischen und psychosomatischen Aspekte in einer
leichten bis mittelschweren Tätigkeit (ohne repetitives Heben von Lasten über
15 kg, dauernde Arbeiten mit den Armen über Schulterhöhe sowie in
Zwangsstellungen wie dauernd kauernd) ohne hohe kognitive/intellektuelle
Ansprüche eine Einschränkung von 40 %. Die Experten führten aber auch aus,
die Frage, ab wann und zu wie vielen Prozent eine Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe, sei äusserst schwierig zu beantworten. Eine genaue Festlegung
der Einschränkung sei rückwirkend nicht möglich. Gesagt werden könne einzig,
dass der Versicherte mit der im Herbst 2001 mit einem Arbeitspensum von 20 %
aufgenommenen Erwerbstätigkeit seine verbliebene funktionelle
Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfe.

6.5 Die erwähnten ärztlichen Stellungnahmen lassen die der Rentenzusprechung
und -erhöhung zugrunde gelegten Annahmen der IV-Stelle zu Eintritt, Umfang
und (rentenrevisionsweise zu berücksichtigender) Ausweitung einer in ihren
erwerblichen Auswirkungen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auch in
leidensangepassten Verweisungstätigkeiten fraglich erscheinen. Dieser
Vorbehalt wird durch die weiteren, nicht einzeln angeführten Arztberichte
nicht ausgeräumt und gilt noch verstärkt bei näherer Betrachtung der Aussagen
im MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2002. Dass die Experten sich ausserstande
sahen, für die Zeit vor der Begutachtung klare Aussagen zur Arbeitsfähigkeit
zu machen, wurde bereits erwähnt. Zu beachten ist aber überdies, dass die
MEDAS-Fachärzte die Bestätigung einer eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit auch
in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten hauptsächlich mit einer
"anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit schmerzbedingter kognitiver
Beeinträchtigung bei Persönlichkeit mit auffälligen Charakterzügen" und mit
einer "Beeinträchtigung in intellektuellen/schulischen Fähigkeiten bei
schwieriger Situation während der Kindheit" begründen, während das ebenfalls
diagnostizierte chronische cervicocephale und cervicobrachiale Syndrom keine
Anhaltspunkte für ein radikuläres Geschehen aufweist und das Cluster Headache
als verbesserungsfähig beurteilt wird.
Dass die Beeinträchtigung in intellektuellen/schulischen Fähigkeiten auf
einer Krankheitswert aufweisenden Gesundheitsstörung beruht, wird im
Gutachten so nicht gesagt und ist als unwahrscheinlich zu betrachten. Und in
Bezug auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist festzuhalten, dass
dieses Leiden nach der Rechtsprechung nur unter bestimmten weiteren
Voraussetzungen eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
begründen vermag (ausführlich BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 131 V 49). Ob
sowie bejahendenfalls inwieweit und ab welchem Zeitpunkt dies hier zutrifft,
kann bei der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden und
bedarf der ergänzenden Abklärung. Allenfalls genügt hiefür eine ergänzende
Stellungnahme der MEDAS.
Dabei ist zu beachten, dass sich die MEDAS-Experten wie erwähnt  trotz
eingehender multidisziplinärer Untersuchung des Versicherten ausserstande
sahen, eine Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten für den
Zeitraum vor dem Gutachten vom 3. Dezember 2002 zuverlässig zu bestätigen. Da
von ergänzenden Abklärungen hiezu keine zuverlässigen abweichenden
Erkenntnisse zu erwarten sind, ist bereits jetzt und an dieser Stelle
verbindlich festzuhalten, dass der Eintritt einer allfälligen mit
Erwerbsunfähigkeit verbundenen Arbeitsunfähigkeit nicht vor dem Zeitpunkt des
MEDAS-Gutachtens vom 3. Dezember 2002 anzusetzen ist.

6.6 Die Sache ist somit in Aufhebung des - an die Stelle der Verfügungen vom
23. Januar 2004 getretenen (BGE 130 V 425 Erw. 1, 119 V 350 Erw. 1b mit
Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 5. Mai 2004 und des vorinstanzlichen
Entscheids an die IV-Stelle zur Aktenergänzung und zum neuen Entscheid über
den Leistungsanspruch zurückzuweisen. Ist ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad gegeben, wird auch der Zeitpunkt des Eintritts der zur
Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG neu festzusetzen sein. In diesem Sinne ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung gutzuheissen.

7.
Mit der Aufhebung des Einspracheentscheides im Rentenpunkt fällt auch die -
zur Verrechnung mit im Zeitraum vom 1. August 1997 bis 5. August 1998
geleistetem Krankentaggeld erfolgte - Zusprechung von Rentennachzahlungen an
die Allianz dahin, und zwar, mit Blick auf den frühestmöglichen Beginn einer
allfällig zuzusprechenden Rente der Invalidenversicherung (3. Dezember 2002;
Erw. 6 hievor), endgültig. Die in Bezug auf die Drittauszahlung gegen den
kantonalen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle
ist damit als gegenstandslos abzuschreiben.

8.
8.1
8.1.1 Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im
Beschwerdeverfahren über die - Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der Sammelstiftung bildende - Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten
auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der
Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen
(BGE 126 V 192 Erw. 6).
Rechtsprechungsgemäss findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des
Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Anwendung, wenn
sich zwei Unfallversicherer (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223 Erw. 4c), eine
Krankenkasse und ein Unfallversicherer (BGE 126 V 192 Erw. 6, AHI 1998 S.
110) oder die Invalidenversicherung und der Unfallversicherer (AHI 2000 S.
206 Erw. 2) über ihre Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten
streiten. Gleiches gilt, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen im Streit um ihre
Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen an eine bei ihnen (in casu
während verschiedenen zeitlichen Perioden) versicherte Person stehen (Urteil
H. vom 26. Januar 2001, B 79/99, Erw. 7a).
Im vorliegenden Fall ist die Situation insoweit und entscheidend eine andere,
als sich in Bezug auf die Rentenberechtigung nicht zwei Versicherer im Streit
darum gegenüberstehen, ob der eine oder der andere leistungspflichtig ist. Es
geht einzig darum, ob der Versicherte  überhaupt einen Rentenanspruch
gegenüber der IV-Stelle hat, und bejahendenfalls, wann die Arbeitsunfähigkeit
nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eingetreten ist. Gleich wie in einem Prozess
zwischen dem BVG-Versicherer und dem Versicherten über vorsorgerechtliche
Leistungen sind keine Gerichtskosten zu erheben, wenn der BVG-Versicherer
gegen den Rentenentscheid der Invalidenversicherung vorgeht.

8.1.2 Die Beschwerde führende Sammelstiftung hat ungeachtet ihres Obsiegens
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150
Erw. 4a mit Hinweisen).

8.2
8.2.1 Streitigkeiten über die - Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der IV-Stelle bildende - Drittauszahlung von Leistungen der
Invalidenversicherung gestützt auf Art. 85bis IVV betreffen nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art.
132 OG (BGE 121 V 18 Erw. 2; AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen) und
sind daher kostenpflichtig.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, entscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht mit
summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und
Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist
somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen
(SVR 1998 UV Nr. 11 S. 33 Erw. 6a mit Hinweisen; in Anwaltsrevue 3/2005 S.
123 auszugsweise publiziertes Urteil B. vom 2. Dezember 2004, K 139/03, Erw.
2.1).
8.2.2 Bei der Prüfung einer Drittauszahlung hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (Erw. 8.2.1 hievor), nur zu prüfen, ob die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 V 18 f. Erw. 2, 118 V
90 f. Erw. 1a; SVR 2006 IV Nr. 19 S. 68 [in BGE 131 V 242 nicht publizierte]
Erw. 1; AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen).

8.2.3 Zur Diskussion steht, ob sich die Allianz mit ihrem
Drittauszahlungsanspruch im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV auf ein
vertraglich vorbehaltenes Recht, bei Rentennachzahlungen bevorschusste
Leistungen zurückfordern zu können, zu stützen vermag. Die weiteren in Abs. 1
und 2 der Verordnungsbestimmung geregelten Rückforderungstatbestände liegen
unbestrittenermassen nicht vor.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid ein vertragliches
Rückforderungsrecht der Allianz namentlich mit der Begründung verneint, ein
solches sei weder in dem zwischen der Berner und der M.________ AG für deren
Angestellte schriftlich abgeschlossenen Vertrag über die
Kollektiv-Krankenversicherung mit den Leistungen Krankengeld und Geburtengeld
noch in den im Vertrag für anwendbar erklärten "allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB 93)" sowie "Zusatzbedingungen (ZB 1")
vorgesehen.

8.2.4 Mit den besagten Zusatzbedingungen waren nach dem übereinstimmenden
Verständnis sämtlicher Verfahrensbeteiligten (auch der Allianz) in Bezug auf
das Krankentaggeld die "Zusatzbedingungen für die
Krankentaggeld-Versicherung" der Berner in der Fassung von 1993 (kurz: ZB
1-KT93) gemeint. Darin wie auch im Vertrag selber ist unbestrittenermassen
kein Rückforderungsrecht des bevorschussenden Taggeld-Versicherers bei
Rentennachzahlungen enthalten.

8.2.5 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende IV-Stelle begründet ihre von
der vorinstanzlichen abweichende Auffassung zunächst damit, die Berner habe
im Jahr 2002 mit der Allianz fusioniert, wodurch deren neue Zusatzbedingungen
(von 1995), welche mit dem Begehren um Drittauszahlung vom 22. Dezember 2003
aufgelegt worden seien, zum Tragen gekommen seien. Der Inhalt eines Vertrages
wird indessen nicht automatisch geändert, wenn einer der Vertragspartner mit
einer Drittpartei fusioniert. Bestandteil des zwischen Arbeitgeber und
Versicherer abgeschlossenen Vertrages über das Krankentaggeld bildeten durch
direkten Verweis die Zusatzbedingungen der Berner in der Ausgabe von 1993.
Die Anwendbarkeit einer späteren Ausgabe resp. der Zusatzbedingungen der
Allianz von 1995 hätte einer Änderung des Versicherungsvertrages bedurft. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies durch eine beidseitige
Vereinbarung der Vertragsparteien oder die Ausübung des in Art. 35 VVG
vorgesehenen Rechts des Versicherungsnehmers, durch einseitige
Willenserklärung eine Anpassung des Vertrages an geänderte allgemeine
Versicherungsbedingungen zu erreichen, stattgefunden hat. Im Gegenteil, auch
die Allianz bezeichnet die ZB 1-KT93 als nach wie vor anwendbar, und sie
bestätigt, dass sie dem Verrechnungsantrag nur irrtümlich ihre eigenen
Zusatzbedingungen von 1995 beigelegt hatte.
Die IV-Stelle macht weiter geltend, es könne von der Verwaltung nicht
erwartet werden, die mit einem Verrechnungsantrag eingereichten allgemeinen
Versicherungsbedingungen jeweils im Einzelnen auf ihre Anwendbarkeit auf den
konkreten Versicherungsvertrag zu prüfen. Dies mag zutreffen, macht aber eine
Drittauszahlung, welche auf einem so nicht vereinbarten Vertragsinhalt
beruht, nicht rechtmässig. Das Risiko einer Doppelzahlung lässt sich im
Übrigen vermeiden, indem die Verwaltung die Auszahlung an den
bevorschussenden Dritten erst nach Rechtskraft ihrer Verfügung vornimmt.

8.2.6 Nach dem Gesagten wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle
bei materieller Behandlung mutmasslich abgewiesen worden. Entsprechend sind
die Gerichtskosten von der IV-Stelle zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 135 OG), welche dem  Beschwerdegegner überdies eine
Parteientschädigung schuldet (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren I 780/04 und I 821/04 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 19. Oktober
2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 5. Mai
2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle des Kantons Thurgau wird als
gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der IV-Stelle des Kantons Thurgau
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der von
der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

5.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat K._________ für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: