Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 770/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 770/04

Urteil vom 26. August 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiberin Amstutz

S.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Rebgasse 1, 4058 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 20. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene S.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren
1990 und 1998), arbeitete ab 1. Oktober 1996 zu 80 % als Pflegeassistentin im
Spital X.________. Auf den 1. Januar 2000 reduzierte sie den
Beschäftigungsgrad auf 70 % und auf den 1. August 2001 auf 50 % eines
Vollpensums. Am 10. April 2001 meldete sich S.________ unter Hinweis auf seit
1997 bestehende Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte daraufhin unter anderem Berichte der
behandelnden Hausärztin Frau Dr. med. P.________ vom 11. Mai 2001 (mit
Ergänzung vom 30. August 2002), des Spitals Y.________ vom 4. April 2002, des
Spitals X.________ vom 6. August 2002 sowie der Arbeitgeberin vom 31. Mai
2001 und 13. Mai 2002 ein und klärte die Verhältnisse im Haushalt ab (Bericht
über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. Februar 2003). Gestützt darauf
ermittelte sie in Anwendung der gemischten Methode einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % - wobei sie in der für den
Gesundheitsfall auf 80 % festgelegten Erwerbsquote von einer Invalidität von
38,5 % und im 20%igen Haushalt-Anteil von einer Einschränkung von 33 %
ausging (0,8 x 38,5 % + 0,2 x 33 %) - und lehnte das Leistungsbegehren ab
(Verfügung vom 25. Februar 2003). Auf Einsprache hin holte die IV-Stelle zur
Frage, ob S.________ ein Soziallohn ausgerichtet werde, bei der Arbeitgeberin
den Bericht vom 29. Dezember 2003 ein, ermittelte im Erwerbsbereich neu eine
Einschränkung von 40,8 % und wies die Einsprache bei einer Gesamtinvalidität
von 39,2 % (0,8 x 40,8 % und 0,2 x 33 %) ab (Einspracheentscheid vom 23.
Januar 2004).

B.
Die hiegegen erhobenen Beschwerde der S.________ (mit Beilage eines weiteren
Berichts der Frau Dr. med. P.________ vom 19. Februar 2004) wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Rente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen, eventualiter ein
unabhängiger Haushaltsbericht einzuholen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte aufgrund der auf ein
Rückenleiden zurückzuführenden Leistungseinschränkungen in Beruf und Haushalt
Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass - nach den allgemeinen, hier
anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1,
je mit Hinweisen) - der umstrittene Anspruch auf eine Invalidenrente für die
Zeit vor Inkrafttreten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) am 1.
Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG zu
beurteilen ist, hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht
ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 23. Januar
2004 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V
366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw.
1, je mit Hinweisen) dagegen die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG
massgebend ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit
Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw.
1.1, mit Hinweisen). Nach denselben intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind
die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März
2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 anwendbar, soweit der nach ihrem
Inkrafttreten am 1. Januar 2004 verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist;
im Besonderen ist auf die Regeln über die Besitzstandswahrung gemäss lit. d -
f der Schlussbestimmungen zur Gesetzesrevision hinzuweisen.

2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen
und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art.
28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung)
sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28
Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 16 ATSG
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung)
bzw. - ab 1. Januar 2003 - Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung bzw. ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung),
namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG
in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle
Normen in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung];
ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) und bei teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung
beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den bis 31. Dezember 2000 und vom 1.
Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassungen]; ab 1. Januar
2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie
Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
in Kraft gestandenen Fassungen]; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG)
sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung
(BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1)
und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; vgl.
auch AHI 2000 S. 152 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.3 Zu ergänzen ist, dass sowohl die bisher zu den Begriffen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität ergangene
Rechtsprechung (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung; vgl. Art. 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1.-3.3
mit Hinweisen) wie auch die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
entwickelte Judikatur (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2002]; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft
des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit behalten (BGE 130 V 343 ff.). Gleiches
gilt hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrades von
teilerwerbstätigen Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den bis 31.
Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassungen]; vgl. namentlich BGE 130 V 393, 125 V 146).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, indem das kantonale Gericht im Gegensatz zur IV-Stelle bei
der Ermittlung ihres Invaliditätsgrades anstelle einer Arbeitsfähigkeit von
50 % im bestehenden Arbeitsverhältnis von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in
einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen sei und sie mit
dieser Begründung nicht habe rechnen müssen.

3.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das rechtliche Gehör ist
zu gewähren, wenn eine Behörde ihrem Entscheid Rechtsnormen oder Rechtsgründe
unterlegen will, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf
die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren
Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht zu rechnen brauchten (vgl. BGE 125
V 370 Erw. 4a mit Hinweisen). Streitgegenstand vor dem kantonalen Gericht,
wie auch letztinstanzlich, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dazu
gehören die einzelnen Bemessungsfaktoren wie das hypothetische Validen- und
Invalideneinkommen und damit auch die Frage nach der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit. Dabei sind die - im Rahmen des den
Sozialversicherungsprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatz - erhobenen
Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln und ohne
Bindung an die Auffassungen der Parteien zu würdigen (Art. 40 BZP in
Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und
132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Ulrich
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S.
229). Dieser schon bis anhin geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung
ist nunmehr auch in Art. 61 lit. c ATSG kodifiziert. Wenn die Vorinstanz
aufgrund der den Verfahrensbeteiligten bekannten Akten in Bezug auf die
zumutbare Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Erkenntnis gelangt als die
verfügende Behörde, hatte sie die Parteien - da auch keine reformatio in
peius zur Diskussion stand - zu diesem Vorgehen nicht zur Vernehmlassung
einzuladen. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Invaliditätsgrad nach den Regeln der gemischten
Methode zu ermitteln ist und die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden
zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 20 % im Haushalt beschäftigt
wäre. Nicht streitig ist im Weiteren die vorinstanzliche Festsetzung des von
der Beschwerdeführerin ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen) auf Fr. 48'143.-. Letztinstanzlich ebenfalls ausser Frage
steht ferner, dass die Beschwerdeführerin im bestehenden Arbeitsverhältnis
einen Soziallohn bezieht.

4.2 Differenzen bestehen indessen hinsichtlich der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit und damit der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens
zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sowie der
Einsatzfähigkeit im Haushalt. Während die Vorinstanz im erwerblichen Bereich
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leichten körperlichen Tätigkeiten
ausgeht, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bezüglich leichter
Arbeiten höchstens zu 50 % einsetzbar; dabei dürfe bei der Festsetzung des
Invalideneinkommens nicht auf das aktuell tatsächlich erzielte Einkommen
abgestellt werden, da es sich bei diesem Verdienst um einen Soziallohn
handle.

4.3 Was die verbleibende Leistungsfähigkeit betrifft, zeigt die medizinische
Aktenlage folgendes Bild:
4.3.1Die Hausärztin Frau Dr. med. P.________ gab in ihrem Bericht vom 11. Mai
2001 an, dass die Beschwerdeführerin an Osteopenie, an hereditärer
polygenetischer Veranlagung zur Osteoporose, an einem Panvertebralsyndrom
zervikal und lumbal betont sowie an Spondylolisthesis L5/S1 Grad I bei
Spondylolyse leide und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1. Januar
2000 zu 30 % und seit 1. Oktober 2000 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die
gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen Tätigkeit in zunehmenden
Rückenschmerzen bei längerem Stehen aus, weshalb diese zeitlich höchstens
noch im Umfang von 50 % zumutbar sei. Die Ärztin verneinte die Frage nach der
Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten und führte in einer Zusatzbemerkung an, die
Beschwerdeführerin habe im Spital X.________ eine Betätigung ohne körperliche
Belastung gefunden; trotzdem sei sie bei einer 50%igen Tätigkeit plus
Haushalt mit einem Kleinkind häufig an der Grenze des Machbaren.

4.3.2 Im Bericht des Spitals Y.________, Abteilung für Endokrinologie,
Diabetologie und Klinische Ernährung, vom 4. April 2002 wurden als Diagnosen
osteopenische Knochendichte bei Status nach Wirbelkörperfraktur 11/00 und
Osteoporose aufgeführt. Die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin sei der
Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Hebearbeit könne bei Status nach
Wirbelkörperfraktur infolge Bagatelltraumas nicht mehr durchgeführt werden;
bei übermässiger Belastung bestehe die Gefahr weiterer Frakturen. Die
bisherige Tätigkeit wäre nur zumutbar, falls keine Hebearbeit verrichtet
werden müsste, was bei einer Pflegeassistentin praktisch nicht machbar sei.
Die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten wurde bei Ausschluss von Hebearbeit
bejaht, ohne die Anschlussfrage nach dem zeitlichen Rahmen dieser Tätigkeiten
zu beantworten. Im Übrigen empfahlen die Ärzte des Spitals Y.________ eine
Umschulung und eine orthopädische/rheumatologische Beurteilung.

4.3.3 Die Ärzte des Spitals X.________, Rheumatologische Klinik,
diagnostizierten im Bericht vom 6. August 2002 (1) ein chronisches,
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolyse und Spondylolisthesis I
LKW5 beidseits und bei sekundärem panvertebralem Schmerzsyndrom, (2)
anamnestisch rezidivierende Schulterschmerzen, DD: funktionell im Rahmen des
panvertebralen Schmerzsyndroms, (3) Osteopenie (DEXA) 1/00 bei Risikofaktor
familiäre Belastung. In der bisherigen Tätigkeit wirke sich die
gesundheitliche Störung schon bei leichtgradigen Belastungen in
Schmerzwahrnehmung aus. Die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin sei
noch zumutbar, doch bestehe hier eine verminderte Leistungsfähigkeit. Bei
Berücksichtigung der normalen Anforderungen an eine Pflegeassistentin sei
eine 50 % verminderte Leistungsfähigkeit medizinisch/rheumatologisch
begründbar. Der Beschwerdeführerin sei zuletzt über längere Zeit eine
Schontätigkeit zugestanden worden, doch sei auch unter diesen Bedingungen
wegen Schmerzexacerbationen ein mehr als 50%iger zeitlicher Einsatz nicht
durchführbar gewesen. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, wobei es sich um
rückenadaptierte Beschäftigungen mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung,
ohne häufiges Bücken, ohne Heben oder Fortbewegen von Lasten über 15 kg und
ohne längeres Verharren in Zwangspositionen handeln müsste. Eine zeitliche
Tätigkeit im Umfang von 70 %, wie sie offenbar zur Zeit vertragsgemäss schon
absolviert werde, sollte zumutbar sein. Aus der Anamnese gehe nicht klar
hervor, inwieweit diese Grundbedingungen am jetzigen Arbeitsplatz gegeben
seien. Ob im zumutbaren zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit
bestehe, könne nicht schlüssig beantwortet werden. Abschliessend hielten die
Ärzte des  Spitals X.________ weitere medizinische Abklärungen oder eine
Begutachtung für sinnvoll, da eine gewisse Diskrepanz zwischen der
subjektiven Arbeitsfähigkeit und der objektiven Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht bestehe.

4.3.4 Am 30. August 2002 berichtete Frau Dr. med. P.________, dass die
Beschwerdeführerin immer wieder Rückenschmerzen habe, in letzter Zeit vor
allem Lumboischialgie, die mit zunehmender Belastung (längeres Stehen,
längeres Laufen) im Laufe des Tages zunähmen. Die Physiotherapie habe gute
Erfolge gezeitigt und eine Osteodensitometrie im Mai 2002 habe im Vergleich
zur Voruntersuchung vom 8. November 2000 zentral wie peripher gleichbleibende
Knochendichtewerte ergeben. Die medizinisch begründete Arbeitsfähigkeit
betrage seit dem 1. Oktober 2000 50 % bis auf weiteres.

4.4 Diese medizinischen Unterlagen gestatten - entgegen der Auffassung des
kantonalen Gerichts - keine zuverlässige Beurteilung des noch verbliebenen
Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin. Der Bericht des Spitals X.________
vom 6. August 2002, auf den sich die Vorinstanz entscheidend abstützt,
erweist sich sowohl hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wie auch in anderen Tätigkeiten nicht als schlüssig. Die unter
Berücksichtigung der normalen Anforderungen an eine Pflegeassistentin
festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in diesem körperlich anstrengenden
Beruf ist aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht nachvollziehbar
und lässt sich mit der postulierten behinderungsangepassten rückenadaptierten
Tätigkeit ohne häufiges Bücken und ohne Heben oder Fortbewegen von Lasten
über 15 kg nicht vereinbaren. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf weicht zudem von der Beurteilung des Spitals Y.________
ab, wonach die Beschwerdeführerin wegen der Gefahr weiterer Wirbelbrüche
keine Hebearbeit ausführen dürfe, was bei der Tätigkeit als Pflegeassistentin
praktisch nicht machbar sei. Während die Beschreibung der noch zumutbaren
Tätigkeiten im Bericht des Spitals X.________ einleuchtet und nachvollziehbar
ist, sind die dortigen Angaben zum zeitlichen Umfang der zumutbaren
rückenadaptierten Tätigkeiten unklar und lassen die erforderliche
Bestimmtheit vermissen. Die Ärzte unterscheiden namentlich nicht zwischen der
derzeit zu 50 % ausgeübten Schontätigkeit, deren Grundbedingungen sie nicht
abgeklärt haben und die nach ihrer Beurteilung jedoch im Umfang von 70 %
zumutbar sein sollte, und anderen zumutbaren Tätigkeiten. Zum zeitlichen
Rahmen anderer zumutbarer Arbeiten fehlen jegliche Angaben. Die
interpretationsbedürftigen ärztlichen Aussagen erlauben es nicht, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu schliessen.
Dies gilt umso mehr, als der Bericht des Spitals X.________ eine deutliche
Unsicherheit der Ärzte bei der Einschätzung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit
erkennen lässt, welche offenbar auf die als weiter abklärungsbedürftig
erachtete Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit und der objektiven Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer
Sicht zurückzuführen ist. Bezüglich des zumutbaren Pensums in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit kann daher nicht auf die Beurteilung des
Spitals X.________ abgestellt werden, wobei anzumerken ist, dass die Tatsache
allein, dass die befragten Ärzte in einem Anstellungsverhältnis zum Spital
X.________ als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin stehen, nicht bereits auf
mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (vgl. BGE 122 V 162
mit Hinweis zum Anstellungsverhältnis des Arztes zum Versicherungsträger). Da
keine besonderen Umstände vorliegen, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen,
erweist sich der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin als
unbegründet.

4.5 Auch die Berichte der Frau Dr. med. P.________ und des Spitals Y.________
lassen keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu. Die
Einschätzung von Frau Dr. med. P.________, die als Hausärztin unaufgefordert
im Einspracheverfahren Stellung nahm (Eingabe vom 24. Juni 2003), ist
insofern widersprüchlich, als sie die jetzige Tätigkeit der
Beschwerdeführerin im Spital X.________ unter Berücksichtigung der - nicht
massgebenden - psychosozialen Belastung im zeitlichen Rahmen von 50 % als
zumutbar erachtet, jedoch ohne Begründung die Zumutbarkeit anderer
behinderungsangepassten Tätigkeiten grundsätzlich verneint. Bei der Würdigung
ihrer Aussagen ist überdies der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
Hausärzte und Hausärztinnen mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Das Spital
Y.________ sodann legt in seinem Bericht vom 4. April 2002 zwar überzeugend
dar, dass die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar
sei, und bejaht die Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten, lässt sich aber
zu Art und insbesondere Umfang der zumutbaren, behinderungsangepassten
Tätigkeiten nicht verlautbaren, womit entscheidende Fragen offen gelassen
werden.

4.6 Die ärztlichen Angaben sind nach dem Gesagten als widersprüchlich und
unklar zu werten. Da kein Bericht die rechtsprechungsgemäss erforderlichen
Kriterien für beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen in allen
Teilen erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), ist eine
abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und somit des
Invaliditätsgrades nicht möglich. Eine neue ärztliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit erweist sich deshalb als unumgänglich. Notwendig ist eine
differenzierte Stellungnahme zum Umfang des verbleibenden Leistungsvermögens
im bisherigen Beruf und in den in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten.

4.7 Was den nach zusätzlichen Abklärungen vorzunehmenden Einkommensvergleich
anbelangt, wird auch bei voller Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit an der
derzeitigen Arbeitsstelle nicht auf das dort tatsächlich erzielte Einkommen
abgestellt werden können, da der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein
Soziallohn ausgerichtet wird. Bei dieser Sachlage ist das Invalideneinkommen
gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (vgl. BGE 129 V 475
Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen), wobei zu prüfen sein wird, ob
allenfalls einkommensbeeinflussende Faktoren vorliegen, welchen im Rahmen
eines sogenannten leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu
BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Nach der
Rechtsprechung ist die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs zu
begründen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd), was die Vorinstanz bei der Vornahme des
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzugs von 15 % unterlassen hat
und bei der Neubeurteilung nachzuholen ist.

5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushalt, welche gemäss
Haushalt-Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 10. Februar 2003 33 % beträgt .

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Abklärungsperson habe den Bericht
des Sitals Y.________ vom 4. April 2002 nicht berücksichtigt, wonach sie
keinerlei Hebearbeiten mehr durchführen könne. Da die Abklärungsperson davon
ausgegangen sei, dass die Versicherte im Haushalt weiterhin Hebearbeiten
verrichten könne, sei der Bericht nicht verwertbar. Die Fehleinschätzung der
Abklärerin zeige sich konkret darin, dass sie das Kochen eines einfachen
Abendessens und die Reinigung des Badzimmers in Etappen zumute. Der Bericht
widerspreche im Übrigen auch der Einschätzung von Frau Dr. med. P.________
(Fax vom 19. Februar 2004), die in verschiedenen Aufgabenbereichen höhere
Einschränkungen bestätige.

5.3 Zur grundsätzlichen Kritik der Beschwerdeführerin an der
Haushaltabklärung, insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Widerspruchs
des Abklärungsergebnisses zur medizinischen Einschätzung, ist festzuhalten,
dass beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 2bis IVG - so wenig wie bei
der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG -
nicht auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit
abgestellt werden kann. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt den
ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber
den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten
Haushaltabklärung zu. Die nach Massgabe der Weisungen des Bundesamtes für
Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
im Haushalt dar (bezüglich Rz 3090 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes
für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] in der ab 1.
Januar 2000 geltenden sowie früherer Fassungen: BGE 130 V 99 f. Erw. 3.3.1
mit Hinweisen; bezüglich Rz 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2001
geltenden Fassung: Urteil V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a).

5.4 Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist wesentlich, dass
er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen
und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben
der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte,
aber in AHI 2003 S. 218 publizierte Erw. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67; BGE
125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs
eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter
dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen,
namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im
Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; statt
vieler Urteile H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.2.1, V. vom 13.
Dezember 2004, I 42/03, Erw. 2.3.3, M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw.
4.1.1, W. vom 26. Juli 2004, I 155/04, Erw. 3.2).
5.5 Die Abklärungsperson bezifferte die Einschränkung im mit 30 % gewichteten
Bereich "Ernährung" auf 40 % und im mit 20 % gewichteten Bereich
"Wohnungspflege" auf 45 %.

Die Abklärung wurde von der für Haushaltabklärungen zuständigen Mitarbeiterin
der IV-Stelle vorgenommen. Es besteht kein Grund, an der Kompetenz dieser
Abklärungsperson zu zweifeln. Der Bericht genügt insbesondere den in Erw. 5.4
hievor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit
und Detailliertheit in allen Punkten. Wie bereits ausgeführt, steht bei der
Haushaltabklärung gerade nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund,
weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den
medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat.
Diese massgeblichen medizinischen Fakten sind im Bericht des Spitals
X.________ aufgeführt und waren der Abklärungsperson bekannt.

Sodann entspricht die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der
Tätigkeitsbereiche den Vorgaben der Randziffern 3090 ff. des KSIH (vgl. Erw.
5.3 hievor). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich
ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht
der konkreten Umstände nicht zu beanstanden.

5.6 Die Beschwerdeführerin verlangt bei der Ernährung gestützt auf die
Schätzung der Hausärztin Frau Dr. med. P.________ eine Erhöhung der
Einschränkung von 40 % auf 50 %, weil sie gemäss Beurteilung des Spitals
Y.________ keine Hebearbeiten ausführen dürfe. Sie könne deshalb keine
Pfannen und schweren Kochtöpfe heben und kein einfaches Nachtessen kochen,
wie die Abklärungsperson ihr fälschlicherweise zumute. Diese Einwände sind
unbegründet. Gemäss Beurteilung des Spitals Y.________ (Bericht vom 4. April
2002) sind der Beschwerdeführerin Hebearbeiten, wie sie bei der Tätigkeit als
Pflegeassistentin anfallen, nicht mehr zumutbar, während die Einschränkung in
anderen Tätigkeiten nicht beurteilt wird. Der Bericht vermag damit die
Beurteilung der Ärzte des Spitals X.________ (Bericht vom 6. August 2002),
wonach das gelegentliche Hantieren mit geringeren Gewichten (nicht mehr als
15 kg) zumutbar bleibt, nicht umzustossen. Zumindest spricht nichts dafür,
dass jegliche Hebearbeit überhaupt ausgeschlossen ist. Die Zubereitung eines
einfachen Nachtessens verlangt im Übrigen nicht notwendig das Kochen mit
schweren Pfannen oder Kochtöpfen, was von der Abklärungsperson auch nicht
vorausgesetzt wurde. Für die verlangte Erhöhung der Einschränkung von 40 auf
50 % bzw. der gewichteten Behinderung von 12 auf 15 % besteht kein Raum.

5.7 Im Bereich Wohnungspflege verlangt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung
der Einschränkung von 45 auf 60 % bzw. der gewichteten Behinderung von 9 auf
12 %. Sie stützt sich wiederum auf den Bericht von Frau Dr. med. P.________
(vom 19. Februar 2004 betreffend Abklärungsbericht), wonach die Versicherte
keine anstrengenden Hausarbeiten erledigen könne. Die Hausärztin hat die
Situation indessen nicht an Ort und Stelle beurteilt und nicht beachtet, dass
der Beschwerdeführerin gemäss detaillierter Beschreibung im Abklärungsbericht
bei der Wohnungspflege keine anstrengenden Arbeiten zugemutet werden
(Abklärungsbericht, S. 6). Auch die Reinigung des Badezimmers in Etappen
erscheint zumutbar. Soweit dabei Kommoden und Stühle verschoben werden
müssen, hat die Beschwerdeführerin nötigenfalls die Mithilfe des Ehemannes in
Anspruch zu nehmen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweis auf ZAK 1984 S. 139
f. Erw. 5; Urteil V. vom 13. Dezember 2004, I 42/03, Erw. 2.3.4, P. vom 6.
April 2004, I 733/03, Erw. 5.2.4, S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2
und S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 5b). Für eine Erhöhung der
Einschränkung bzw. der gewichteten Behinderung im Bereich Wohnungspflege
besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen den medizinischen Berichten
und dem Ergebnis der Abklärung vor Ort keine unauflösbaren Widersprüche
bestehen. Die von Frau Dr. med. P.________ in Teilbereichen höher geschätzten
Einschränkungen werden dadurch relativiert, dass selbst die Hausärztin es als
Ermessensfrage betrachtet, ob die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 33 %
oder zu 40 % arbeitsfähig eingeschätzt werde (Bericht vom 24. Juni 2003). Im
Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 104 lit. c Ziff. 3 in Verbindung mit Art.
132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 362 Erw. 4d mit Hinweis) ist bei den
gegebenen geringfügigen Abweichungen die von der Verwaltung ermittelte
Einschränkung von 33 % im häuslichen Aufgabenbereich - oder gewichtet (bei
einem Anteil von 20 %) von 6,6 % - nicht zu beanstanden.

Die IV-Stelle wird je nach Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklärungen
zur Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich zu entscheiden haben, ob eine neue
Haushaltabklärung durchgeführt werden soll oder ob weiterhin auf den
Abklärungsbericht vom 15. August 2002 abgestellt werden kann.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Oktober 2004
sowie der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2004 aufgehoben werden und die
Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 26. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: