Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 767/2004
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I 767/04

Urteil vom 29. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Ackermann

H.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch die Firma X.________ AG,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 19. August 2004)

Sachverhalt:

A.
H. ________, geboren 1945, ist seit 1975 Inhaber eines Sportgeschäfts,
während seine Frau ein Café betreibt. Er meldete sich am 24. September 2002
wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an,
worauf die IV-Stelle des Kantons Graubünden Abklärungen in erwerblicher
Hinsicht durchführte. Weiter holte die Verwaltung einen Bericht des Dr. med.
W.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 2. März 2003 ein (mit Berichten
des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. Februar 2003,
des Dr. chiro. M.________ vom 21. Januar 2003 sowie des Röntgeninstituts des
Spitals X.________ vom 18. Dezember 2002). Mit Verfügung vom 17. September
2003 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch ab, da "medizinisch/theoretisch
keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen" sei. Nachdem ein
Bericht des Dr. med. A.________, Radiologie FMH, vom 18. November 1996 zu den
Akten genommen worden war, bestätigte die Verwaltung mit Einspracheentscheid
vom 22. März 2004 ihre Verfügung.

B.
Dagegen erhob H.________ Beschwerde, wobei er je einen Bericht des Dr. med.
F.________, Augenarzt, vom 29. September 2003 und der Augenklinik des Spitals
Y.________ vom 9. Januar 2004 sowie ein Aufgebot für eine ambulante
Untersuchung am 11. Mai 2004 in der Netzhautsprechstunde der Augenklinik des
Spitals Z.________ einreichte. Diese Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 19. August 2004 ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung
zurückzuweisen. Letztinstanzlich lässt er drei Berichte der Frau Dr. med.
L.________, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 22. April 2003, 11. Juli 2003
und 9. Januar 2004 sowie je einen Bericht der Frau Dr. med. S.________,
Fachärztin FMH Innere Medizin, vom 22. November 2004 sowie des Dr. med.
G.________ vom 17. Dezember 2001 einreichen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades
(Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG
in der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab Januar 2004 geltenden Fassung) hat der
Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %, auf
eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente,
wenn er mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu
40 % invalid ist. Dies bleibt zu ergänzen, da die auf den 1. Januar 2004 in
Kraft getretene 4. IVG-Revision - entgegen der Auffassung der Vorinstanz -
hier anwendbar ist. Denn der Einspracheentscheid datiert von März 2004 und
der Versicherte macht auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 einen
Anspruch geltend, sodass der Sachverhalt teilweise unter den Normen der 4.
IVG-Revision zu beurteilen ist (vgl. auch Erw. 1.2 hienach).

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im September 2002 bei der
Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1.
Januar 2003 und der 4. IVG-Revision am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Nach
BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1
ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit
materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt
seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist
daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den
Zeitraum bis 31. Dezember 2002 resp. 31. Dezember 2003) auf die damals
geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich -
bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines
allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1.
Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist
dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG
enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im
Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen
entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle
Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei
vor allem die Frage des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit.

2.1 Die Vorinstanz stellt auf die Auffassung des Dr. med. W.________ ab, die
sich mit derjenigen des Dr. med. G.________ und auch mit den Aussagen des
Versicherten decke. In der Folge geht das kantonale Gericht davon aus, dass
keine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliege und die
bisherige Tätigkeit mindestens im Umfang von 80 % weiter ausgeführt werden
könne. Aus dem erstinstanzlich erstmals geltend gemachten Augenleiden ergebe
sich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, der Sachverhalt sei
ungenügend abgeklärt: So habe sich Dr. med. G.________ nicht zu einer
Diskushernie geäussert, die 1996 diagnostiziert worden sei; weiter sei diesem
Arzt nicht die ganze Krankengeschichte zur Verfügung gestanden und er habe
sich nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Dr. med. W.________, auf den die
Vorinstanz abstelle, habe den Beschwerdeführer nicht untersucht, während die
Augen- und Schulterbeschwerden überhaupt nicht abgeklärt worden seien.

2.2 Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehen die Rückenschmerzen, denn
allein diese werden in der Anmeldung und im Schreiben des Versicherten vom
25. Oktober 2002, mit welchem er der IV-Stelle diverse Fragen beantwortet
hat, erwähnt. Die Rückenschmerzen sind durch Dr. med. W.________ am 2. März
2003 beurteilt worden, wobei er sich auf je einen Bericht des Facharztes Dr.
med. G.________ und des Chiropraktors Dr. M.________ sowie ein MRI der LWS
vom 18. Dezember 2002 gestützt hat. Entgegen der Auffassung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat Dr. med. W.________ den Beschwerdeführer
untersucht; wie aus dem Bericht vom 2. März 2003 ersichtlich ist, war dies am
30. Oktober 2002 geschehen. Weiter war diesem Arzt die langjährige
Krankengeschichte insofern bekannt, als er im Rahmen der Anamnese angegeben
hat, dass der Versicherte nach eigenen Angaben seit Jahren an Rückenschmerzen
leide. Der Bericht des Dr. med. W.________ vom 2. März 2003 ist demzufolge
für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den dafür notwendigen
Untersuchungen, berücksichtigt die eingetretene Krankheit sowie die geklagten
Beschwerden und ist in genügender Kenntnis der Vorakten abgegeben worden;
zudem ist er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der
medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete
Schlussfolgerungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit ist auf die
Einschätzung dieses Arztes abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von
etwa 80 % in der angestammten Tätigkeit als Sportartikelhändler auszugehen.
Diese Auffassung deckt sich im Übrigen mit derjenigen des - ein aktuelles MRI
berücksichtigenden - Dr. med. G.________, der offensichtlich auch Kenntnis
der Röntgenbilder von 1996 und somit der damals erwähnten sehr kleinen
Diskushernie hatte. Dieser Arzt äussert sich zwar nicht direkt zur
Arbeitsfähigkeit, erachtet aber "eine Anmeldung an die IV als nicht
angebracht", was bedeutet, dass Dr. med. G.________ höchstens von einer
geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Weiter stimmt
die Einschätzung des Dr. med. W.________ auch mit den Angaben des
Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle vom 25. Oktober 2002 überein,
wonach er immer noch die gleichen Arbeiten wie früher ausführe und die
Arbeitszeit ungefähr gleich sei, jedoch mit grossen Einschränkungen, da er
sich immer wieder bewegen müsse.

Der letztinstanzlich eingereichte Bericht der Frau Dr. med. S.________ vom
22. November 2004 vermag dagegen an der Auffassung des Dr. med. W.________
keine Zweifel zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb); denn die Medizinerin
äussert sich darin nur insoweit zur Arbeitsfähigkeit, als sie angibt, der
Versicherte sei "gemäss Anamnese seit ca. 1965 in seiner körperlichen
Tätigkeit" behindert. Weiter stellt Frau Dr. med. S.________ betreffend
Rückenschmerzen keine Diagnose, die von denjenigen der anderen Ärzte
wesentlich abweicht und sie führt auch nicht aus, inwiefern die Auffassung
des Dr. med. W.________ nicht korrekt sein sollte. Damit sind die
Rückenbeschwerden bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides genügend
untersucht; zu berücksichtigen ist zudem, dass Dr. med. W.________ im Bericht
von März 2003 eine weitere Abklärung als nicht notwendig erachtet hat.

2.3 Die weiter geklagten Beschwerden an der Schulter sind ebenfalls genügend
abgeklärt: Dr. med. G.________ hat dem Beschwerdeführer im Dezember 2001
wegen eines Defekts am Ansatz der Supraspinatussehne sowie einer leichten
AC-Gelenksarthrose zu einer Operation geraten. Diese ist in der Folge
durchgeführt worden und ergab gemäss der (beiläufigen) Aussage im Bericht des
Dr. med. G.________ vom 24. Februar 2003 über die Rückenbeschwerden "ein
recht gutes Resultat". Da sich Dr. med. G.________ nicht weiter über die von
ihm ausgeführte Schulteroperation geäussert hat, ist davon auszugehen, dass
er ihr im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit keinerlei Bedeutung beigemessen
hat, während Dr. med. W.________ in seinem Bericht vom 2. März 2003 den
diagnostizierten Status nach vorgenommener Schulteroperation explizit als
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt hat und eine weitere
Abklärung als nicht notwendig erachtete. In seinem Schreiben an die IV-Stelle
vom 25. Oktober 2002 erwähnt der Versicherte denn auch keinerlei
Schulterprobleme, während Frau Dr. med. S.________ in ihrem Bericht vom 22.
November 2004 ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge
Schulterbeschwerden erwähnt.

2.4 Nicht abgeklärt worden sind dagegen die geltend gemachten Beschwerden am
rechten Auge, die den hier zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum
Einspracheentscheid im März 2004 (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) beschlagen, da
sie im März/April 2003 erstmals aufgetreten sind. Im Verwaltungsverfahren hat
sich der Versicherte - aus was für Gründen auch immer - nicht über seine
Augenleiden (Netzhaut-Ablösung mit Netzhaut-Foramen am rechten Auge sowie
Cataracta complicata mit Kernsklerose und Indexmyopisierung) geäussert. Dr.
med. W.________ machte ebenfalls keine Angaben in dieser Hinsicht, jedoch
datiert sein Bericht vom 2. März 2003 und basiert auf einer Untersuchung von
Ende Oktober 2002, sodass ihm die später eingetretene Netzhautablösung gar
nicht bekannt sein konnte.

Gemäss den Angaben der behandelnden Augenärztin Frau Dr. med. L.________
führten die Augenleiden vom 4. April bis zum 8. August 2003 zu einer
vollständigen und anschliessend zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %; der
Versicherte hat denn auch Leistungen seiner Krankentaggeldversicherung
bezogen. Damit liegen genügend Anhaltspunkte vor, die weitere Abklärungen
rechtfertigen. Diese wird die Verwaltung in ihr angemessen erscheinender Form
vorzunehmen haben.

3.
Die Vorinstanz hat einen Einkommensvergleich vorgenommen, wobei sie
angenommen hat, dem Versicherten sei die angestammte Tätigkeit weiterhin zu
80 % zumutbar; damit geht das kantonale Gericht implizit von einer
Invalidität von 20% aus. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der
Invaliditätsgrad sei anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu
bestimmen, da die verschiedenen Beschwerden unterschiedliche Einschränkungen
in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen seines Geschäftes zur Folge hätten.
Weiter würde die unentgeltliche Mitarbeit von Sohn und Schwiegersohn die
Geschäftsabschlüsse erheblich verfälschen, sodass Validen- und
Invalideneinkommen nicht zuverlässig zu ermitteln seien.

Da die Verwaltung weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid eine
Invaliditätsbemessung vorgenommen hat, wurden die dem Einkommensvergleich zu
Grunde liegenden hypothetischen Erwerbseinkommen - insbesondere dasjenige
nach Eintritt des Gesundheitsschadens - nicht genügend abgeklärt. Es finden
sich in dieser Hinsicht weder Angaben über die Mithilfe von Ehefrau und
Verwandten im Geschäft, noch liegen Hinweise auf eine allfällige Arbeit des
Versicherten im Café seiner Frau vor. Es kann deshalb nicht abschliessend
über die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung befunden werden. Die
Verwaltung wird in dieser Hinsicht die ihr notwendig erscheinenden
Abklärungen vornehmen und anschliessend festlegen, ob die
Invaliditätsbemessung anhand des Einkommensvergleichs oder anhand der
ausserordentlichen Bemessungsmethode durchzuführen ist (vgl. zum Unterschied
dieser beiden Methoden BGE 128 V 30 Erw. 1).

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung wird die IV-Stelle weiter zu prüfen
haben, ob der Versicherte die früher erzielten Nebeneinkünfte - wie behauptet
- aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Aufgrund des gegenwärtigen
Stands der Akten ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, wenn sie diese
Nebenerwerbe als etliche Jahre zurückliegend und weder als regelmässig noch
als über einen längeren Zeitraum ausgeübt erachtet hat.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Dem Beschwerdeführer sind seine Augenleiden vor Erlass von Verfügung und
Einspracheentscheid bekannt gewesen, dennoch hat er sie erstmals vor dem
kantonalen Gericht erwähnt. Weiter hat er die Berichte der Frau Dr. med.
L.________ vom 22. April 2003 und 11. Juli 2003 sowie die Taggeld-Karte der
Krankentaggeldversicherung erst vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
ins Recht gelegt. Hätte er diese Leiden umgehend gemeldet und die
entsprechenden Beweismittel frühzeitig eingereicht, hätten sich sowohl die
Verwaltung im Einspracheentscheid wie auch die Vorinstanz dazu äussern können
und müssen. Dies hätte wiederum die Verfahren vor dem kantonalen Gericht und
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einfacher und damit die
Rechtsschriften des Beschwerdeführers weniger aufwändig gemacht. Der dadurch
entstandene Mehraufwand verursachte unnötige Parteikosten, die der
Beschwerdeführer gemäss einem allgemeinen Prozessrechtsgrundsatz selber zu
tragen hat (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 Erw. 3.1 mit Hinweisen; Urteil B. vom 8.
Oktober 2003, I 463/03), was das kantonale Gericht bei der Festsetzung der
vorinstanzlichen Parteientschädigung ebenfalls angemessen zu berücksichtigen
haben wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. August 2004 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. März 2004
aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: