Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 761/2004
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I 761/04

Urteil vom 14. Juni 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber;
Gerichtsschreiberin Durizzo

S.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 21. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1946, ist gelernter Hochbauzeichner und arbeitet seit
1994 auf selbstständiger Basis als Siedlungswart. Er ist zuständig für die
Betreuung von 22 Wohnblocks mit etwa 220 Wohnungen, diversen Büros und einer
Arztpraxis und führt für die gesamte Überbauung Unterhalts-, Reparatur-,
Reinigungs- und Umgebungsarbeiten aus. Im November 1996 erlitt er einen
Herzinfarkt. Am 18. März 1998 meldete er sich unter Hinweis auf verschiedene
Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
(Berufsberatung, Rente). Die IV-Stelle Bern holte Berichte des Hausarztes Dr.
med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Mai und vom 9. August 1998,
des Spitals Z.________ vom 30. September 1998 und der Psychiatrischen Klinik
Y.________ vom 24. Dezember 1998 ein und klärte die erwerbliche Situation ab
(Auszüge aus dem individuellen Konto, Abklärungsbericht für
Selbstständigerwerbende vom 8. März 1999). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000
lehnte sie das Leistungsbegehren von S.________ ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
17. April 2001 gut mit der Begründung, die IV-Stelle habe es unterlassen,
sich mit den Einwänden von S.________ auseinander zu setzen. Die IV-Stelle
liess den Versicherten in der Folge im Zentrum für Medizinische Begutachtung
(ZMB) untersuchen. Gestützt auf das dort erstellte Gutachten vom 5. September
2002 sprach sie ihm mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 ab 1. November 1997
eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu. Die
Einsprache von S.________ hiess sie teilweise gut mit der Feststellung, dass
ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Im Übrigen
bestätigte sie die angefochtene Verfügung (Einspracheentscheid vom 30. Juni
2004).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Ausrichtung einer
ganzen Rente ab 1. November 1997 beantragte, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vor der
Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren erneuern. Während die IV-Stelle Bern auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Anwendbarkeit des ATSG sowie der 4. IV-Revision, zu den Begriffen der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie der ab 1. Januar 2004 in Kraft
stehenden Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2002]: vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit
Hinweisen) sowie bei Nichterwerbstätigen nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (Art. 5 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in
der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung];
ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2
IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung]; BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997
S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f.
zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4). Richtig
ist auch, dass für den Einkommensvergleich der Zeitpunkt des Rentenbeginns
massgebend ist (BGE 128 V 184, 129 V 222) und dass bei der rückwirkenden
Rentenzusprechung rentenwirksame Änderungen bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174).
Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die IV-Stelle an das
Ergebnis ihres Abklärungsberichtes für Selbstständigerwerbende vom 8. März
1999 zu halten habe, in welchem eine Erwerbseinbusse von 87 % ermittelt
worden war. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass zufolge seiner
selbstständigen Erwerbstätigkeit die ausserordentliche Methode des
Einkommensvergleichs Platz zu greifen habe. Diese Annahme ist jedoch in
dieser allgemeinen Formulierung unzutreffend. So ist in der vom
Beschwerdeführer angeführten Rz 3112 des Kreisschreibens des Bundesamts für
Sozialversicherung über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) ersichtlich,
dass die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Erwerbstätigkeit
ausüben, wenn immer möglich durch die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs zu erfolgen hat. Nur dann, wenn damit eine zuverlässige
Ermittlung der Vergleichseinkommen direkt nicht möglich ist, gelangt das
ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Festlegung des Invaliditätsgrades
zur Anwendung (AHI 1998 S. 119). Im Übrigen wurde bei der Abklärung vom 11.
Februar 1999 gar kein ausserordentliches Bemessungsverfahren durchgeführt. So
fehlt ein Betätigungsvergleich und die erwerbliche Gewichtung der
Tätigkeiten. Ebenso wenig wurde ein Einkommensvergleich in der Weise
vorgenommen, dass für jede Tätigkeit ein branchenüblicher Lohnansatz
aufgeführt worden wäre (vgl. Rz 3113 und 3114 KSIH). Vielmehr wurde auf die
Angaben des Beschwerdeführers zu den in seinem Betrieb erzielten Einkünften
abgestellt. Dabei wurde beim Invalideneinkommen berücksichtigt, dass der
Versicherte die meisten Arbeiten nicht mehr selber erledigen könne, sondern
seinen Ausfall mit Angestellten sowie der Mithilfe seiner Ehefrau
kompensieren müsse.

2.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er könne wegen seiner Behinderung
lediglich das bei der Abklärung angegebene (Fr. 6866.-) beziehungsweise das
aus den Jahresabschlüssen 1996 bis 2002 ersichtliche Einkommen erzielen. Im
Vergleich zu dem bei der Abklärung ermittelten Valideneinkommen von Fr.
55'000.- ergebe dies eine Erwerbseinbusse von 87 %. Dieser Wert stimmt jedoch
nicht überein mit der Einschätzung der MEDAS-Gutachter, welche von einer
60%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgehen. Es ist daher
festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen
seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht optimal verwertet. Dazu ist er
jedoch auf Grund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht gehalten (BGE 129 V 463 Erw. 4.2, 123 V 233 Erw. 3c,
117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur
Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das
Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss.
Zürich 1995, S. 61). Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ist gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG - unter anderem - nur dann
massgeblich, wenn es einer zumutbaren, d.h. die Restarbeitsfähigkeit
bestmöglich verwertenden Leistung entspricht (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V
76 Erw. 3b/bb; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 209). Dies kann vorliegend nicht
angenommen werden.

2.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegen seiner Auffassung gerade deshalb, weil
er nicht in der Lage ist, seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen seiner
selbstständigen Erwerbstätigkeit optimal zu verwerten, ein Wechsel von seiner
bisher selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zuzumuten.
Für diese Beurteilung ist - wie für den Einkommensvergleich - auf den
Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen. Im Jahre 1997 war der
Beschwerdeführer erst 51 Jahre alt. Damals, 14 Jahre vor Erreichen des
ordentlichen AHV-Alters, war ihm die Annahme einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit zuzumuten. Zwar sind beim Einkommensvergleich rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides
zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die
Frage, ob die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei
Rentenbeginn zumutbar gewesen sei. Dass diese Frage mit zunehmendem Alter
allenfalls anders zu beantworten wäre, ist unerheblich. Gerade wenn eine
beträchtliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen im
Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und dem möglichen
Erwerbseinkommen auf Grund der Feststellungen im Rahmen der medizinischen
Abklärungen besteht, ist ein solcher Wechsel von der selbstständigen in die
unselbstständige Erwerbstätigkeit angezeigt. Dass der Beschwerdeführer im
Übrigen in erheblich grösserem Umfang arbeitsfähig gewesen wäre, als aus
seinem Erwerb aus selbstständiger Tätigkeit zu schliessen ist, wurde auch
nicht erst durch die MEDAS-Gutachter, sondern schon im ausführlichen Bericht
des Spitals Z.________ vom 30. September 1998 festgehalten. Die Kardiologen
waren der Auffassung, dass der Versicherte in einer körperlich leichten
Tätigkeit zu 50 %, in einer leichten sitzenden Tätigkeit sogar zu 100 %
arbeitsfähig sei. Schliesslich vermag auch die vom Beschwerdeführer
angerufene Literatur nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. So
verweist Ueli Kieser in "Der praktische Nachweis des rechtserheblichen
Invalideneinkommens" (in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der
Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen
Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, 1999, S. 5) auf
die sehr strenge Gerichtspraxis bezüglich der Frage der Zumutbarkeit eines
Berufswechsels. Für den Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
gelte grundsätzlich nichts anderes. Ebenso wenig kann von starren
Alterslimiten ausgegangen werden, ab welchen eine Unzumutbarkeit der Annahme
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit angenommen werden könnte. Dies kann
auch nicht den Ausführungen von Peter Omlin (Die Invalidität in der
obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg, 2. Aufl. 1999, S. 208)
entnommen werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass ein Versicherter eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen hat, wenn er dort seine
Arbeitskraft besser zu verwerten im Stande ist als bei einem selbstständigen
Erwerb (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223, und die dort zitierte
Rechtsprechung).

2.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass ihm die Annahme
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit wegen seiner ängstlich vermeidenden
Persönlichkeit unzumutbar sei, und beruft sich dabei auf die Einschätzung des
Dr. med. H.________ von der Psychiatrischen Klinik des Spitals Z.________ vom
3. Dezember 1999. Dieser Umstand ist jedoch aus folgendem Grund nicht zu
berücksichtigen: Die ängstlich besorgte Verhaltsweise war anamnestisch schon
vor dem Herzinfarkt, der die Invalidisierung des Beschwerdeführers ausgelöst
hatte, gegeben (Bericht der Klinik Y.________ vom 24. Dezember 1998), sodass
dieser invaliditätsfremde Faktor bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades
keine Berücksichtigung finden kann (AHI 1999 S. 237). Überdies wird der
Beschwerdeführer auch im MEDAS-Gutachten zu 50 % aus psychiatrischen Gründen
als in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt betrachtet und dort auf konkrete
Tätigkeiten verwiesen. Daraus ist zu schliessen, dass die Aufnahme einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern dafür nicht zuerst noch berufliche
Massnahmen absolviert werden müssen, als vertretbar betrachtet wird. Die
Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit war dem Beschwerdeführer
somit auch unter diesem Aspekt zuzumuten. Dementsprechend kann für die
Invaliditätsbemessung, insbesondere für die Bestimmung des
Invalideneinkommens, nicht auf den Abklärungsbericht für
Selbstständigerwerbende vom 8. März 1999 beziehungsweise auf die vom
Beschwerdeführer in späteren Jahre erzielten Einkünfte abgestellt werden.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen mit Fr. 55'259.- festgelegt, indem
sie auf das im Abklärungsbericht ermittelte Durchschnittseinkommen der Jahre
1993 bis 1996 von Fr. 55'000.- abgestellt und dieses an die
Nominallohnentwicklung 1997 angepasst hat. Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, das Valideneinkommen sei auf Grund von
Durchschnittswerten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln und auf Fr. 65'000.- festzusetzen.
Ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass der Versicherte
sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer
bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte, so ist rechtsprechungsgemäss
darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte
Erwerbsmöglichkeiten gehabt hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; ZAK 1992, S. 92
Erw. 4a; Urteile D. vom 31. Juli 2001, I 1/01, Erw. 4a, sowie Z. vom 29.
Januar 2003, I 305/02, Erw. 2.1.2; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 208). Dies ist in
der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit anzunehmen. Konsultiert man
nämlich die Einkünfte des Beschwerdeführers gemäss dem im Recht liegenden
Auszug aus seinem individuellen Konto, so wurden dort bei weitem nicht derart
hohe Einkünfte ausgewiesen, die es rechtfertigen würden, das Valideneinkommen
nun hypothetisch auf Fr. 65'000.- festzulegen. So wurden in den Jahren 1990
bis 1992 auf einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen von Fr. 25'100.- (1990),
Fr. 25'000.- (1991) und Fr. 24'800.- (1992) AHV-Beiträge bezahlt. Gerade auch
wenn zusätzlich noch die Einkünfte der Jahre 1993 bis 1996 herangezogen
werden, wie sie im individuellen Konto des Beschwerdeführers dokumentiert
sind und dort mit Fr. 24'800.- (1993), Fr. 45'200.- (1994 und 1995), Fr.
38'800.- (1996) beziffert wurden, so muss die Festlegung eines
Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 55'259.- doch als ausgesprochen
wohlwollend bezeichnet werden. Es ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die
im individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit ohne weiteres als Grundlage für die Bestimmung des
Valideneinkommens herangezogen werden können (vgl. Urteil Z. vom 29. Januar
2003, I 305/02, Erw. 2.2.1).
Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass er
bereits in den Jahren 1993 bis 1996 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen
sei. Für eine derartige Annahme finden sich jedoch in den Akten keine
Anhaltspunkte. So gab der Hausarzt Dr. med. A.________ am 3. Mai 1998 an, der
Gesundheitsschaden bestehe seit November 1996. Im MEDAS-Gutachten wird auf
den im November 1996 erlittenen Herzinfarkt als das die Arbeitsfähigkeit
entscheidend beeinflussende Ereignis verwiesen. Überdies zeigt auch der
Vergleich der Eintragungen im individuellen Konto der Jahre vor 1993, dass
dort keineswegs höhere Einkünfte erzielt wurden. Vielmehr war sogar das
Gegenteil der Fall.

3.2 Auf der Seite des Invalideneinkommens hat sich die Vorinstanz zu Recht
auf die Tabellenlöhne gestützt, nachdem der Beschwerdeführer seine
Restarbeitsfähigkeit im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht
in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. oben Erw. 2; BGE 129 V 475 Erw.
4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/bb; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 f. Erw. 4b/aa).
Konkrete Verweisungstätigkeiten sind bei diesem Vorgehen, anders als bei der
Festlegung des Invalideneinkommens nach DAP-Zahlen (Dokumentation über
Arbeitsplätze der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt), entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu nennen.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer
gerügte Gehörsverletzung. Nach der von der Verwaltung erstellten Fall-Chronik
handelt es sich bei den in den Akten angeblich fehlenden Unterlagen lediglich
um Angaben über interne Konsultationen bei der Beschwerdegegnerin. Die
IV-Stelle hat den Beschwerdeführer über diesen Umstand bereits mit Schreiben
vom 5. August 2004 orientiert, und es ist nicht ersichtlich, dass sie dem
Versicherten irgendwelche Akten vorenthalten hätte.

3.3 Die Höhe des Invalideneinkommens hat das kantonale Gericht zutreffend mit
Fr. 21'698.- ermittelt; es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen
verwiesen werden. Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug
vom Tabellenlohn von 20 % kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als eher
grosszügig bemessen bezeichnet werden, ist jedoch im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu
beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 5 und 6 mit Hinweisen, 129
V 481 Erw. 4.2.3). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 55'259.-
resultiert ein Invaliditätsgrad von 61 % (vgl. zur Rundung des
Invaliditätsgrades BGE 130 V 121). Damit hat der Beschwerdeführer, wie von
der IV-Stelle festgelegt, ab 1. November 1997 bis 31. Dezember 2003 Anspruch
auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Juni 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: