Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 757/2004
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I 757/04

Urteil vom 6. Juli 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Ursprung
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Lanz

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Conzett, Markstrasse 1, 9450 Altstätten SG

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 21. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
A. ________ bezog für die Zeit ab 1. März 1998 Ergänzungsleistungen zur Rente
der Invalidenversicherung. Im Mai 2003 stellte die AHV-Zweigstelle der Stadt
St. Gallen fest, dass die Ehefrau des Versicherten seit 1999 erwerbstätig war
und A.________ von Dezember 1999 bis Dezember 2001 Arbeitslosenentschädigung
bezogen hatte, was er der Ausgleichskasse nicht gemeldet hatte. Mit Verfügung
vom 28. Mai 2003 forderte die kantonale Ausgleichskasse für die Zeit von
Januar 1999 bis Mai 2003 ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr.
88'170.- zurück. Diese Verfügung ist nach Rückzug einer dagegen erhobenen
Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Ein am 19. August 2003 eingereichtes
Gesuch um Erlass der Rückerstattung wies die Ausgleichskasse am 3. Oktober
2003 mit der Begründung ab, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens
nicht erfüllt sei. Gleichzeitig verfügte sie, die Forderung von Fr. 88'170.-
werde ab 1. November 2003, längstens aber bis 31. Dezember 2008, im
monatlichen Betrag von Fr. 1050.- mit der laufenden IV-Rente verrechnet.
Einspracheweise beanstandete der Versicherte die Höhe des monatlich zu
verrechnenden Betrages und machte geltend, dieser sei auf Fr. 545.-
festzusetzen. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 änderte die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Verfügung insofern ab, als sie den
verrechenbaren Betrag auf Fr. 950.- herabsetzte.

B.
A.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid und beantragte, der
monatlich verrechenbare Betrag sei auf Fr. 464.- festzusetzen; ferner sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit die verfügte
Verrechnung den Betrag von Fr. 464.- im Monat übersteige.

Am 26. April 2004 entsprach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im beantragten
Umfang. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 hob es den Einspracheentscheid vom
6. Februar 2004 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie
die Verrechnung der Rückforderung mit der laufenden IV-Rente - entsprechend
den allgemeinen betreibungsrechtlichen Grundsätzen - in der Weise festsetze,
dass das Existenzminimum der Familie (Ehegatten und Kinder) im Verhältnis der
Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt und die verrechenbare Quote des
Rückerstattungspflichtigen durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum vom
eigenen Nettoeinkommen ermittelt werde.

C.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung
wird im Wesentlichen vorgebracht, weil der EL-Anspruch auf einer
Gegenüberstellung der gemeinsamen Einkommen und des gemeinsamen Lebensbedarfs
beruhe, habe bei der Verrechnung der EL-Rückforderung mit einer laufenden
IV-Rente das gemeinsame familiäre Existenzminimum als Verrechnungsgrenze zu
gelten. Diese Grenze belaufe sich im vorliegenden Fall auf Fr. 981.- im
Monat, weshalb die verfügte Verrechnung in Höhe von Fr. 950.- nicht zu
beanstanden sei.

A. ________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet
werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und
seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Bei Ehegatten, die beide
Einkommen erzielen, ist die pfändbare Einkommensquote praxisgemäss so zu
berechnen, dass zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr
gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und dieses sodann im Verhältnis der
Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen
Ehegatten pfändbare Einkommensquote ergibt sich alsdann durch Abzug seines
Anteils am Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (BGE 116 III 77 f. Erw.
2a, 114 III 15 f. Erw. 3, mit Hinweisen; vgl. auch Ziff. IV/1 der Richtlinien
der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom
24. November 2000, in: BlSchK 2001 S. 14 ff.). Mit andern Worten ist zunächst
das Existenzminimum des Schuldners zu ermitteln, indem das gemeinsame
Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu
berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das Gesamteinkommen
dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners multipliziert wird. Die
pfändbare Quote ergibt sich, indem das so ermittelte Existenzminimum des
Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert wird (vgl. Alfred Bühler,
Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, in: SJZ 2004 S. 25).

1.2 Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm (vgl. aber Art. 20
Abs. 2 ATSG). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine
(zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und
Forderungen zulassen (Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 50 UVG,
Art. 11 Abs. 2 MVG, Art. 2 EOG, Art. 94 Abs. 1 AVIG; ferner BGE 110 V 183 ff.
und 108 V 45 ff. betr. die soziale Krankenversicherung), darf diese den
betreibungsrechtlichen Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen (so
ausdrücklich: Art. 11 Abs. 2 MVG; vgl. auch BGE 115 V 343 Erw. 2c). Für die
Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden,
was grundsätzlich auch für Versicherte gilt, deren Ehegatte über eigenes
Einkommen verfügt. Davon gehen auch die Verwaltungsweisungen des BSV
bezüglich der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten der AHV/IV (Art. 25
ATSG; aArt. 47 Abs. 1 AHVG, anwendbar auf die Invalidenversicherung gemäss
aArt. 49 IVG) aus. Die Wegleitung über die Renten (RWL), gültig ab 1. Januar
1997 mit Nachträgen, verweist in Rz 10920 auf die Wegleitung über die
Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN), Rz 3031
- 3034 und Anhang 4 Ziff. IV/1 betreffend die Herabsetzung und den Erlass von
Beiträgen gemäss Art. 11 AHVG. Diese lautet wie folgt: "Verfügt der Ehegatte
der Schuldnerin oder des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das
gemeinsame Existenzminimum von beiden Eheleuten (ohne Beiträge gemäss Art.
164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend
verringert sich das der Schuldnerin oder dem Schuldner anrechenbare
Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.)." Nach den Verwaltungsweisungen gelten
für die Berechnung des Notbedarfs bei doppelverdienenden Ehepaaren somit die
allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen
vorgenommenen Aufteilung des Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten.
Streitig und zu prüfen ist, ob diese Regeln auch bezüglich der im
vorliegenden Fall erfolgten Verrechnung einer EL-Rückforderung mit einer
laufenden IV-Rente (Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs.
2 IVG) als massgebend zu betrachten sind.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, für eine Ausnahmeregelung bei
EL-Rückforderungen in dem Sinne, dass bei der Verrechnung nur das
Existenzminimum der Familie im Vergleich zum gesamten Einkommen der Familie
zu berücksichtigen und vom Einkommen des betroffenen Ehegatten die gesamte
"pfändbare Quote" zur Verrechnung heranzuziehen sei, spreche allenfalls, dass
bei der Ermittlung des EL-Anspruchs eines Ehegatten die wirtschaftlichen
Verhältnisse des nicht leistungsberechtigten Ehegatten mit einbezogen würden
und der EL-Anspruch wirtschaftlich betrachtet auch dem nicht berechtigten
Ehegatten diene. Diese Besonderheiten reichten indessen nicht aus, um für
Verrechnungen von EL-Rückforderungen eine Sonderregelung zu treffen und das
Existenzminimum anders zu bestimmen als bei Rückforderungen anderer
Sozialversicherungsleistungen. Die für die Verrechnung massgebende Grenze des
Existenzminimums sei unabhängig von der Art der Rückforderung stets gleich zu
bestimmen und daher auch bei EL-Rückforderungen so festzulegen, wie es im
Betreibungsrecht vorgesehen sei und für Rückforderungen anderer
Sozialversicherungen Geltung habe.

2.2 Die beschwerdeführende IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den
Standpunkt, für eine von den betreibungsrechtlichen Regeln abweichende Lösung
in dem Sinne, dass für die Verrechnung das gemeinsame Existenzminimum beider
Ehegatten die Schranke bilde, spreche, dass bei der Ermittlung des
EL-Anspruchs eines Ehegatten die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen
Ehegatten mit berücksichtigt würden und der anspruchsberechtigte Ehegatte
durch die Ergänzungsleistungen einen Beitrag an den Unterhalt des nicht
berechtigten Ehegatten zu leisten vermöge. Nach dem Willen des Gesetzgebers
diene der EL-Anspruch wirtschaftlich auch dem nicht berechtigten Ehegatten.
Daraus könne mit guten Gründen geschlossen werden, dass es auch dem Willen
des Gesetzgebers entspreche, wenn der nicht EL-berechtigte Ehegatte den
anderen Ehegatten bei der Tilgung einer Rückforderung über die
betreibungsrechtlichen Grundsätze hinaus zu unterstützen habe, indem als
Verrechnungsschranke das gesamte familiäre Existenzminimum gelte. Dabei gehe
es nicht um eine direkte Belangung des Einkommens des nicht EL-berechtigten
Ehegatten, sondern um ein indirektes Mittragen im Rahmen des gesamten
Familieneinkommens. Ein solches müsse dem nicht EL-berechtigten Ehegatten,
welcher von den zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen ebenfalls
profitiert habe, zugemutet werden. Dies gerade in Fällen wie dem
vorliegenden, wo der EL-Berechtigte der Durchführungsstelle seinen Bezug von
Arbeitslosenentschädigungen und das Erwerbseinkommen der Ehefrau verschwiegen
habe, die Ehefrau aber ebenfalls von den zu Unrecht ausgerichteten
Ergänzungsleistungen profitiert habe.

3.
3.1 Die von der IV-Stelle vertretene Auffassung entspricht dem, was vor
In-Kraft-Treten des neuen Eherechts auf den 1. Januar 1988 für die
Lohnpfändung Geltung hatte. Danach wurde bei der Berechnung der pfändbaren
Lohnquote des Ehemannes der Lohn der Ehefrau hinzugerechnet und vom gesamten
Einkommen das Existenzminimum beider Ehegatten bzw. der Familie in Abzug
gebracht (vgl. Isaak Meier, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürich
1987, S. 122; ferner BlSchK 1977 S. 6 ff.). Mit der auf den 1. Januar 1988 in
Kraft getretenen Änderung der Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums wurde die Berechnung in der in Erw.
1.1 hievor genannten Weise geändert (BlSchK 1987 S. 225). Ausschlaggebend
hiefür war die neue Regelung bezüglich des Unterhalts der Familie, welche auf
den Grundsätzen der Gleichberechtigung beider Ehegatten und der
Gleichwertigkeit ihrer Leistungen, insbesondere durch Geldzahlungen und
Haushaltführung, beruht (Art. 163 ZGB). Ausgehend von diesen Grundsätzen
rechtfertigt es sich, die Ehegatten das gemeinsame Existenzminimum im
Verhältnis ihrer Nettoeinkommen tragen zu lassen. Diese Lösung stellt sicher,
dass beide Ehegatten ihren Beitrag an das Existenzminimum leisten, jeder
Ehegatte aber nicht mehr als seinen Anteil am gemeinsamen Existenzminimum zu
übernehmen hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Mai 2000,
veröff. in LGVE 2000 I Nr. 53 und BlSchK 2002 S. 59 ff.; vgl. auch: Meier,
a.a.O., S. 120 f.).
3.2 Die aufgrund des neuen Eherechts für die Änderung bei der Berechnung der
pfändbaren Lohnquote angeführten Gründe gelten in gleicher Weise für die
Festsetzung der verrechenbaren Quote bei der Rückerstattung von
Sozialversicherungsleistungen. Auch hier soll der nicht betroffene Ehegatte
aufgrund der zivilrechtlichen Regeln nur so weit für die Schuld des anderen
Ehegatten einzustehen haben, als er mit seinem Einkommen am Familieneinkommen
beteiligt ist. Für eine abweichende Regelung im Bereich der
Ergänzungsleistungen besteht kein Anlass. Zwar handelt es sich dabei um
Bedarfsleistungen, welche bei Ehepaaren ungeachtet dessen, ob nur einer oder
beide Ehegatten rentenberechtigt sind, nach Massgabe der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse beider Ehegatten bzw. der Familie bemessen werden (Art.
3a Abs. 4 ELG; eine leicht abweichende Regelung gilt nach Art. 3a Abs. 5 ELG
sowie Art. 1b und 1c ELV bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in
einem Heim oder Spital leben). Diese Regeln sind indessen nicht derart
spezifisch, dass sie zu einer von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden
Festsetzung der verrechenbaren Quote bei der Rückforderung von
Ergänzungsleistungen Anlass geben würden. Dass die Ergänzungsleistungen
aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten
festgesetzt werden, ändert nichts daran, dass es sich um individuelle
Ansprüche handelt und der Leistungsbezüger hiefür gegebenenfalls persönlich
rückerstattungspflichtig ist. Dass die Leistungen nicht nur dem
Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten, sondern auch demjenigen der
Familienangehörigen dienen, stellt keine Besonderheit des EL-Rechts dar,
sondern gilt in vergleichbarer Weise auch für die (den Ergänzungsleistungen
zugrunde liegenden) Renten der AHV und IV. Zudem setzt der EL-Anspruch die
gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehegatten (Art. 163 ZGB) voraus und
ist gegenüber dieser grundsätzlich subsidiär (vgl. Erwin Carigiet,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, S. 26 FN 123 mit Hinweisen). Es ist daher nur
folgerichtig, dass die im Hinblick auf das neue Eherecht geänderte Regelung
bezüglich der Ermittlung des Notbedarfs bei Ehegatten, welche beide ein
Erwerbseinkommen erzielen, ebenso im Bereich der Ergänzungsleistungen
Anwendung findet. Hiefür sprechen auch die Vorteile einer für sämtliche
Sozialversicherungszweige einheitlichen Regelung. Der Vorinstanz ist daher
darin beizupflichten, dass die streitige Verrechnung der IV-Rente mit der
Rückforderung von Ergänzungsleistungen nur so weit erfolgen darf, als nach
Massgabe der betreibungsrechtlichen Praxis eine pfänd- bzw. verrechenbare
Quote bleibt.

3.3 Unerheblich ist, dass die Rückforderung im vorliegenden Fall auf einem
schuldhaften Verhalten des Rückerstattungspflichtigen beruht und es u.a. um
ein nicht gemeldetes Einkommen der Ehefrau geht. Die Frage, ob die zu Unrecht
ausgerichteten Leistungen auf einen Fehler der Verwaltung oder auf ein
pflichtwidriges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen sind,
kann bei der Verrechnung in masslicher Hinsicht berücksichtigt werden (Theo
Kündig, Die Verrechnung im Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1957, S. 75).
Sie kann jedoch nicht ausschlaggebend dafür sein, nach welchen Regeln die für
die Verrechnung von Rückforderungen bei Ehegatten geltende Grenze festzulegen
ist. Auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen kann eine
Verrechnung nur bis zur Grenze des Existenzminimums erfolgen (vgl. RKUV 1992
Nr. K 887 S. 11 ff.). Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die
IV-Stelle die Verrechnung der laufenden IV-Rente mit der EL-Rückforderung in
dem von der Vorinstanz genannten Sinn neu festzusetzen hat.

4.
Es geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134
OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu
Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 Ab. 1 OG). Sie hat den obsiegenden,
durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdegegner für das Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen
auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie,
St. Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Juli 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: