Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 754/2004
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I 754/04

Urteil vom 19. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Grünvogel

A.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas
Edelmann, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 13. Oktober 2004)

Sachverhalt:
Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte mit Verfügung vom 19. September
2003 den Rentenanspruch des 1963 geborenen A.________ mangels
rechtsgenüglichen Invaliditätsgrades, wobei sie zur Entscheidfindung u.a. auf
zwei polydisziplinäre Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH
(ABI) vom 27. Oktober 2000 und 5. September 2003 sowie den Bericht der
Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) X.________ vom 1. November 2001
über  berufliche Abklärungen abstellte. Mit Einspracheentscheid vom 23.
Dezember 2003 hielt sie an ihrer Auffassung fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ einen Bericht vom
Hausarzt, Dr. med. H.________ vom 19. Januar 2004 sowie den Austrittsbericht
der Psychiatrischen Dienste Y.________, IPD Klinik Z.________, vom 9.
Dezember 2003 ins Recht legte, wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 13. Oktober 2004 ab.

A. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wird
eine psychiatrische Begutachtung wie auch die unentgeltliche Rechtspflege
beantragt.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des
Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; vgl. BGE 129 V 169 Erw. 1), die
Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art.
16 ATSG), die Bedeutung ärztlicher Angaben für die Belange der
Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114, V 314
Erw. 3c) und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.
Sodann hat das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage,
insbesondere der polydisziplinären Gutachten des ABI vom 27. Oktober 2000 und
5. September 2003 wie auch des psychiatrischen Austrittsberichts der IPD
Klinik Z.________ vom 9. Dezember 2003 richtig dargetan, dass der
Beschwerdeführer wegen anhaltender somatoformer Schmerzstörung und eines
chronischen, unspezifischen, zervikal wie lumbal betonten panvertebralen
Schmerzsyndroms bei Wirbelsäulenfehlhaltung und radiomorphologischem Status
nach Morbus Scheuermann im thorako-lumbalen Übergang und ausgeprägter
muskulärer Dekonditionierung sowie leichter, zeitweiliger mittelgradiger
chronischer depressiven Episode in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne
Tragen und Heben schwerer Lasten und mit der Möglichkeit wechselnder
Arbeitsposition in seiner Leistungsfähigkeit zu 25 % eingeschränkt ist.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Wenn Dr. med.
O.________ im psychiatrischen Konsilium vom 21. Mai 2003 der zweiten
polydisziplinären Begutachtung des ABI in Würdigung der eigenen
Untersuchungen, der geltend gemachten Beschwerden wie auch der
Krankheitsgeschichte zum Schluss gelangt, trotz der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und im persönlichen, finanziellen Umfeld liegender sozialer
Probleme könne der Versicherte bei zumutbarer Willensanstrengung in einer dem
körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit durchaus ein Rendement von 75 % der
Norm erbringen, und dabei das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den
beruflichen Eingliederungsversuchen und Drittpersonen als passiv-aggressiv
bezeichnet, so kann daraus weder auf ein untaugliches Gutachten noch auf eine
Voreingenommenheit des Experten geschlossen werden. Es ist gegenteils gerade
Aufgabe des Gutachters, festgestellte Diskrepanzen zwischen objektivierbarem
und subjektiv empfundenem Beschwerdebild soweit möglich fassbar zu machen
bzw. einer Erklärung zuzuführen. Dazu gehört auch, im Raum stehende
Tatsachen, wie zum Beispiel den vorzeitigen Abbruch der Arbeitsabklärungen
bei der BEFAS X.________, und die damit vom Versicherten vorgetragene
Begründung oder andere Verhaltensmuster gegenüber Dritten psychologisch zu
werten. Allein aus dem Umstand, dass der Gutachter in seiner Einschätzung zu
einem anderen Ergebnis gelangt als vom Versicherten subjektiv wahrgenommen,
vermag die Expertise nicht zu erschüttern. Die in die Gesamtbeurteilung des
ABI vom 5. September 2003 einfliessende psychiatrische Einschätzung des Dr.
med. O.________ fügt sich vielmehr mit Ausnahme jener des Allgemeinmediziners
Dr. med. H.________ vom 19. Januar 2004 nahtlos in die von anderen Ärzten
getätigten Beobachtungen ein. Darauf hat bereits die Vorinstanz in
Hervorhebung des Austrittsberichts der Klinik Z.________ vom 9. Dezember 2003
hingewiesen. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem
Eintrittsbefund dieser Klinik zu seinen Gunsten ableiten will, ist unklar,
wird darin doch bloss von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven
Stimmungslage gesprochen, die im Verlauf des Klinikaufenthaltes wieder
verbessert werden konnte. Eine sich dauerhaft in einer über der von Dr. med.
O.________ attestierten Weise auf die Leistungsfähigkeit auswirkende
psychische Gesundheitsbeeinträchtigung kann daraus zweifelsfrei nicht
abgeleitet werden. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen,
entscheidwesentlichen Gesichtspunkte zu erwarten, weshalb davon abzusehen
ist.

3.
Den vom dargestellten Zumutbarkeitsprofil abzuleitenden Invaliditätsgrad hat
die Vorinstanz ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 4550.30 monatlich
und einem Invalidenverdienst von Fr. 3019.15 im Monat mit 34 % ebenfalls
zutreffend festgelegt.

3.1 Dabei ist sie beim mutmasslichen Verdienst ohne Gesundheitsschaden nicht
vom in der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 ausgewiesenen
durchschnittlichen Verdienst eines im privaten Sektor in einer Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeit im Baugewerbe beschäftigten Mannes
ausgegangen (LSE 1998 S. 25 TA1 Rz. 45), wie vom Beschwerdeführer gefordert,
sondern stellte auf den Verdienst eines einfache und repetitive Tätigkeiten
ausführenden Mannes im besagten Sektor ab. In der Vergangenheit ist der
Versicherte nicht über einen ausreichend langen Zeitraum einer über dieses
Anforderungsniveau hinausgehenden Arbeit nachgegangen. Vielmehr war er bei
verschiedenen Arbeitgebern jeweils als Angelernter und in verschiedenen
Funktionen tätig. Allein der Umstand, dass er zeitweilig auch Gipserarbeiten
ausgeführt hatte, vermag nicht einen höheren hypothetischen Verdienst als von
der Vorinstanz angenommen zu begründen.

3.2 Was das Invalideneinkommen anbelangt, stellte das kantonale Gericht auf
den Zentralwert des standardisierten Bruttolohnes der im privaten Sektor mit
einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer ab (LSE 1998 S. 25
TA1 Rz. 1), passte diesen - wie auch beim Invalideneinkommen geschehen - der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit an, nahm einen in der
eingeschränkten Einsetzbarkeit des Versicherten begründeten leidensbedingten
Abzug von 10 % vor (vgl. BGE 126 V 75), um anschliessend diesen Wert auf das
dem Beschwerdeführer zumutbare Teilzeitpensum von 75 % der Norm
herunterzubrechen. Dabei berücksichtigte sie mit dem Abzug von 10 % die
fehlende Möglichkeit, inskünftig Schwerarbeiten ausführen zu können,
angemessen. Sodann ist der psychischen Komponente bereits mit der von
ärztlicher Seite attestierten Leistungseinschränkung von 25 % Rechnung
getragen. Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er aus demselben Grund
einen weiteren Abzug geltend macht.

4.
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird
sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

5.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.

Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Rechtslage einlässlich darlegte
und begründete, warum keine zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen waren und es
am einen Rentenanspruch begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
fehlt, und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches
vorgebracht wird, sodann der von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung
bestimmte Invaliditätsgrad von 34 % erheblich unter jenem von 40 % liegt, ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gesamthaft als aussichtslos zu betrachten
(BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3). Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes kann dergestalt nicht statt gegeben werden (Art. 152 Abs. 1
OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.