Sozialrechtliche Abteilungen I 750/2004
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I 750/04 Urteil vom 5. April 2006 I. Kammer Pr sidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdef hrerin, gegen B.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst f r Behinderte, B rglistrasse 11, 8002 Z rich Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern (Entscheid vom 19. Oktober 2004) Sachverhalt: A. Der 1970 geborene B.________ ist seit 1985 als selbstst ndiger Scheren- und Messerschleifer t tig. Am 7. M rz 2002 meldete er sich unter Hinweis auf R ckenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Stellungnahme vom 25. M rz 2002 gab er an, seit 1997 sei die Leistungsf higkeit durch erhebliche Schmerzen beeintr chtigt. Die IV-Stelle Luzern kl rte daraufhin die erwerblichen und medizinischen Verh ltnisse ab. Dazu holte sie unter anderem den Bericht des Hausarztes Dr. med. T.________ vom 23. April 2002 ein und veranlasste das rheumatologische Gutachten des Dr. med. J.________ vom 19. August 2002 samt Erg nzungsbericht vom 30. September 2002 sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. M.________ vom 22. Juli 2003. Gest tzt darauf verneinte sie mit Verf gung vom 4. September 2003 einen Anspruch auf Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 fest. B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 19. Oktober 2004 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur erg nzenden Abkl rung im Sinne der Erw gungen und neuer Verf gung an die Verwaltung zur ckwies. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Richtigkeit des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2004 zu best tigen; eventuell sei die Sache zwecks Abkl rung der Einschr nkung in der bisherigen Erwerbst tigkeit unter Ber cksichtigung der ergonomischen Vorgaben und zur Pr fung eines allf lligen Berufswechsels an die Verwaltung zur ckzuweisen. B. ________ l sst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt f r Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 Streitig und zu pr fen ist, ob dem Beschwerdegegner gest tzt auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des rechtsprechungsgem ss die zeitliche Grenze der gerichtlichen berpr fungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) Einspracheentscheides vom 27. Mai 2004 darstellt, Rentenleistungen zustehen. Da keine laufenden Leistungen im Sinne der bergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung von Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit liegen, ber welche noch nicht rechtskr ftig verf gt worden ist, beurteilt sich die strittige Frage nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, und zwar f r die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausf hrungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden nderungen des IVG vom 21. M rz 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und bergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die f r die Beurteilung massgebenden Bestimmungen und Grunds tze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu erg nzen ist, dass es sich bei den in Art. 3 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der h chstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunf higkeit (Art. 6), Erwerbsunf higkeit (Art. 7) und Invalidit t (Art. 8), keine nderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich bernommen und weitergef hrt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ndert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeintr chtigung der k rperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeintr chtigung der k rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (in HAVE 2004 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invalidit tsbemessung bei erwerbst tigen Versicherten (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f.). 2. 2.1 Der Rheumatologe Dr. med. J.________ diagnostizierte im Gutachten vom 19. August 2002 ein therapieresistentes Ganzk rperschmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat (Differentialdiagnose: Fibromyalgiesyndrom/somatoforme Schmerzst rung) und Fehlform/ Fehlstatik der Wirbels ule bei Zustand nach thorakalem Morbus Scheuermann. Der Versicherte klage ber Schmerzen im ganzen K rper, f r die sich kein somatisches Korrelat finden lasse. Wandernde Weichteilschmerzen h tten im Laufe der Zeit zugenommen und sich in den letzten Jahren zu einer ausgedehnten, therapieresistenten Schmerzkrankheit entwickelt. Dabei handle es sich nicht um ein typisches Fibromyalgiesyndrom. Wahrscheinlicher sei eine anhaltende somatoforme Schmerzst rung. Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsf higkeit im angestammten Beruf als fahrender Scheren- und Messerschleifer 50 %. Im Erg nzungsbericht vom 30. September 2002 h lt Dr. med. J.________ fest, zumutbar seien k rperlich leichte bis mittelschwere, m glichst nicht stereotyp repetitiv auszuf hrende alternative T tigkeiten mit Lastenheben bis h chstens 15 kg. Gem ss psychiatrischem Gutachten des Dr. med. M.________ vom 22. Juli 2003 l sst sich das Schmerzverhalten diagnostisch als unspezifische Somatisierungsst rung einordnen, wobei als wichtigste Ursache der kulturelle Hintergrund in Frage komme. Sowohl die bisherige als auch eine angepasste T tigkeit sei aus psychiatrischen Gr nden uneingeschr nkt zumutbar. 2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner in einer leidensangepassten k rperlich leichten bis mittelschweren Erwerbst tigkeit voll arbeitsf hig ist. Nach Ansicht der Beschwerdef hrerin entspricht die bisher ausge bte T tigkeit als Messer- und Scherenschleifer den medizinischen Vorgaben. Gem ss den Angaben des Versicherten vom 25. M rz 2002 ist er jeweils mit dem Auto als hausierender Messerschleifer unterwegs. Die Schleifmaschine f hrt er im Anh nger des Autos mit. Die eigentliche Schleifarbeit verrichtet er stehend. Dabei w rden H nde, Arme, Schulterg rtel, Beine und R cken stark beansprucht. Dr. med. J.________ veranschlagt f r diese T tigkeit eine Arbeitsf higkeit von 50 %, ohne sich indessen mit den dabei auf den K rper einwirkenden Kr ften eingehender auseinandergesetzt zu haben. Unklar ist insbesondere, ob Gewichte von ber 15 kg gehoben werden m ssen, weil beispielsweise schwere Ger te aus dem Fahrzeug zu laden sind. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen, da sie die Sache an die Verwaltung zur ckwies, damit diese einen Bet tigungsvergleich durchf hre, bei dem zu pr fen sei, welche bisherigen Arbeiten der Versicherte wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr ausf hren k nne. In welchem Umfang die T tigkeit als Messer- und Scherenschleifer noch zumutbar ist, braucht indessen aus den nachstehenden Gr nden nicht abschliessend beurteilt zu werden. 3. 3.1 Streitig ist, anhand welcher Methode der Invalidit tsgrad zu bemessen ist. Die Vorinstanz hat erwogen, dem Versicherten sei ein Berufswechsel aufgrund seiner ethnisch-kulturellen Zugeh rigkeit zum fahrenden Volk nicht zumutbar. Eine andere als die seit jeher vertraute Lebensweise eines Fahrenden, wozu die selbstst ndige T tigkeit als Messer- und Scherenschleifer geh re, k nne von ihm nicht verlangt werden. Sie hat die IV-Stelle daher verpflichtet, einen Bet tigungsvergleich durchzuf hren und die dadurch festgestellten Einschr nkungen im Leistungsverm gen als Messer- und Scherenschleifer erwerblich zu gewichten. 3.2 Die Beschwerdef hrerin stellt sich demgegen ber auf den Standpunkt, ein Berufswechsel sei zumutbar. Sie wirft der Vorinstanz insbesondere vor, die Gefahr einer Entwurzelung ohne Mitber cksichtigung der konkreten pers nlichen Verh ltnisse bejaht zu haben. Die Familie des Beschwerdegegners sei sesshaft geworden und der Versicherte selber jeweils nur noch zwischen Mai und September mit dem Wohnwagen unterwegs. Unter diesen Umst nden sei ihm die Aufnahme einer leidensangepassten unselbst ndigen Erwerbst tigkeit zumutbar und zwar ganztags w hrend zw lf Monaten oder zumindest w hrend den Monaten Oktober bis April. Da ihm ein breites Spektrum an leichten Hilfsarbeitert tigkeiten offen stehe, sei es ihm durchaus m glich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Sollte wider Erwarten die Aufgabe der (teilweise) fahrenden Lebensweise vom Versicherten nicht verlangt werden k nnen, m sse zun chst durch eine Fachperson vor Ort die effektive Behinderung in der bisherigen T tigkeit abgekl rt und gegebenenfalls gepr ft werden, ob die Aus bung einer anderen k rperlich wenig anstrengenden Erwerbst tigkeit als Selbstst ndigerwerbender in Frage komme, welche mit der fahrenden Lebensweise vereinbar ist. 3.3 Der Beschwerdegegner beruft sich auf sein Recht auf Beibehaltung seiner Identit t als Zugeh riger zur Gemeinschaft der Fahrenden und auf F hrung der traditionellen Lebensweise. Die Tatsache, dass er trotz Sesshaftigkeit der Ehefrau und des Sohnes einen fahrenden Lebensstil pflege, beweise seine starke Verbundenheit mit der Kultur des Fahrenden Volkes. Dabei sei es durchaus blich, dass Fahrende sich w hrend der Wintermonate an einem festen Standplatz aufhielten und w hrend der Sommermonate unterwegs seien. Er sei als Fahrender aufgewachsen und f hre ein seit Generationen ausge btes Handwerk weiter. Zudem verweist er auf das Rahmen bereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten (R SNM) vom 1. Februar 1995 (SR 0.441.1), welches f r die Schweiz am 1. Februar 1999 in Kraft getreten ist und auf den Schutz des kulturellen Lebens von ethnischen Minderheiten gem ss Art. 27 des Internationalen Pakts ber b rgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2), welcher f r die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten ist. 4. 4.1 Der UNO-Pakt II garantiert in Teil I das Selbstbestimmungsrecht der V lker (Art. 1), welches keine individualrechtliche Garantie darstellt. Teil II regelt die Geltung des Paktes und bestimmt u.a. im Sinne eines akzessorischen Diskriminierungsverbotes, dass die garantierten Rechte ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Verm gens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gew hrleisten sind (Art. 2 Abs. 1). Teil III enth lt die Liste der garantierten Rechte (Walter K lin, Der Pakt ber die b rgerlichen und politischen Rechte und seine Bedeutung f r die schweizerische Rechtspraxis, in: Anwaltsrevue 2004, S. 167). Das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 2 des Paktes ist nur in Verbindung mit den durch den Pakt gew hrleisteten Rechten anwendbar (vgl. BGE 121 V 232 Erw. 3; Christian Tomuschat, Der Gleichheitssatz nach dem Internationalen Pakt ber b rgerliche und politische Rechte, in: EuGRZ 1989, S. 37; Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote f r die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz 40). Wegen des von der Schweiz angebrachten Vorbehalts zu Art. 26 des Pakts als selbstst ndiges Diskriminierungsverbot ist die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und ihr Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes ohne Diskriminierung ebenfalls nur in Verbindung mit anderen im Pakt enthaltenen Rechten garantiert und kann daher im Bereich der Sozialversicherung nicht geltend gemacht werden (BGE 121 V 234 Erw. 3b; vgl. auch Giorgio Malinverni, Les r serves de la Suisse, in: Walter K lin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak [Hrsg.], Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspraxis, Basel 1997, S. 100; Claude Rouiller, Le Pacte international relatif aux droits civils et politiques, in: ZSR 1992, 1. Halbbd., S. 119). Nach Art. 27 des Paktes darf in Staaten mit ethnischen, religi sen oder sprachlichen Minderheiten Angeh rigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angeh rigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszu ben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Angesichts ihres Wortlautes geht diese Bestimmung jedoch nicht ber die Garantien hinaus, welche die schweizerische Rechtsordnung gegen ber den Minderheiten gew hrt (Claude Rouiller, a.a.O., S. 129; vgl. zudem Giorgio Malinverni, La Suisse et la protection des minorit s [art. 27 Pacte II], in: Walter K lin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak [Hrsg.], a.a.O., S. 233 ff.). So verankert der sich an den internationalen Grundrechtsgarantien orientierende Art. 8 Abs. 2 BV verschiedene spezifische Diskriminierungsverbote (J rg Paul M ller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 417). 4.2 Das Rahmen bereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten richtet sich an die Mitgliedstaaten. Dessen Bestimmungen sind nicht direkt anwendbar, sondern bed rfen der Umsetzung durch die Unterzeichnerstaaten (Giorgio Malinverni, La Convention-cadre du Conseil de l'Europe pour la protection des monorit s nationales, in: Schweizerische Zeitschrift f r internationales und europ isches Recht, 1995, S. 531; Gutachten des Bundesamtes f r Justiz vom 27. M rz 2002 zur Rechtsstellung der Fahrenden in der Schweiz hinsichtlich ihrer Eigenschaft als anerkannte nationale Minderheit, S. 8 und S. 10 [abrufbar unter http://www.vpb.admin.ch/deutsch/doc/66/66.50.html]). 4.3 Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand aufgrund seiner Lebensform diskriminiert werden. Gesch tzt werden Personengruppen, die durch bestimmte Handlungs- und Lebensweisen eine eigene Identit t erhalten haben, wozu die Fahrenden zu z hlen sind (Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Erg nzungsband zur 3. Aufl. des gleichnamigen Werks von J rg Paul M ller, Bern 2005, S. 248; Andreas Rieder, Indirekte Diskriminierung - das Beispiel der Fahrenden, in: Walter K lin [Hrsg.], Das Verbot ethnisch-kultureller Diskriminierung, Basel 1999, S. 164). Indessen k nnen sich nur jene Handlungen zu einer Lebensform im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV verdichten, die zugleich vom Schutzbereich eines Freiheitsrechts erfasst sind. Mit Bezug auf die Fahrenden betrifft dies das Recht, zwischen sesshafter oder nomadischer Lebensweise zu w hlen, welches Recht als Ausdruck elementarer Pers nlichkeitsentfaltung unter dem Schutz der pers nlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie dem Grundrecht auf Privatsph re und Wohnungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 BV) steht (Bernhard Waldmann, Bauen und die Lebensform der Fahrenden - ein Widerspruch ?, in: Gauchs Welt, Festschrift f r Peter Gauch, Z rich 2004, S. 951). Indessen verleiht der Grundrechtskatalog der Bundesverfassung dem Einzelnen im Bereich der Sozialversicherung keine unmittelbaren Leistungsanspr che. Vielmehr obliegt es dem Gesetzgeber, allenfalls solche vorzusehen (H felin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht; Die neue Bundesverfassung, 6. Aufl., Z rich 2005, Rz 214; Rhinow, Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsverfassung, in: Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung: Konsequenzen f r Praxis und Wissenschaft, Bern 2000, S. 174). 4.4 Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur eine direkte Diskriminierung, sondern auch die indirekte Diskriminierung, welche Rechtsakte untersagt, die zwar in ihrer usseren Form neutral ausgestaltet sind, in den tats chlichen Auswirkungen jedoch Fahrende benachteiligen, ohne dass dies durch qualifizierte Gr nde gerechtfertigt werden kann (Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 952; Walter K lin/Martina Caroni, Das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen der ethnisch-kulturellen Herkunft, in: Walter K lin [Hrsg.], Das Verbot ethnisch-kultureller Diskriminierung, a.a.O., S. 67 ff.). Die massgebende Methode der Invalidit tsbemessung bestimmt sich - wie sich aus den nachstehenden Erw gungen ergibt - keineswegs nach kulturspezifischen oder verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverboten. Insbesondere sind die vom Versicherten angerufenen Gr nde der Lebensform keine zus tzlichen Faktoren, welche neben der Zumutbarkeit einer Erwerbst tigkeit das Ausmass der Invalidit t mitzubestimmen verm chten (vgl. BGE 107 V 21 Erw. 2c). 5. 5.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidit t bestm glich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage w re, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person d rfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Ber cksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa). 5.2 In BGE 113 V 31 hat das Eidgen ssische Versicherungsgericht erwogen, die Schadenminderungspflicht k nne in Konflikt zu den Grundrechten auf freie Wahl des Wohnsitzes (vgl. Art. 24 Abs. 1 nBV), des Arbeitsortes und des Berufes (vgl. Art. 27 Abs. 2 nBV) treten. Die Ablehnung von Versicherungsleistungen auf der Grundlage der priorit ren Schadenminderungspflicht stelle indessen keinen Grundrechtseingriff im herk mmlichen Sinne dar, weil der leistungsansprechenden Person dadurch nicht untersagt werde, den Wohnsitz oder Arbeitsort - auf eigene Kosten oder unter Inanspruchnahme Dritter - zu verlegen. Doch k nne die Ablehnung der Versicherungsleistungen die Wohnsitzverlegung erschweren oder verunm glichen, wodurch die versicherte Person in der Wahrnehmung ihrer Grundrechte mittelbar beeintr chtigt werde; es k nne daraus eine faktische Grundrechtsverletzung resultieren. Dies bedeute indessen nicht, dass die versicherte Person durch Berufung auf ihre Grundrechte direkt Leistungsanspr che gegen ber dem Staat geltend zu machen verm ge. Anerkanntermassen sei aber bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenspr fung den Grundrechten und verfassungsm ssigen Grunds tzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 aBV (Art. 191 nBV) m glich sei. Bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an die versicherte Person gestellt werden, d rfe sich daher die Verwaltung nicht einseitig vom ffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie habe auch die grundrechtlich gesch tzten Bet tigungsm glichkeiten der leistungsansprechenden Person in ihrer Lebensgestaltung angemessen zu ber cksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukomme, k nne nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gelte, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zul ssigerweise dort strenger seien, wo eine erh hte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage stehe. Dies treffe beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen ausl sen w rde. 5.3 Der Begriff der zumutbaren T tigkeit im Rahmen der Invalidit tsbemessung nach Art. 16 ATSG (alt Art. 28 Abs. 2 IVG) bezweckt die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Masse zu bestimmen (Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 236; R edi, Invalidit tsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidit t in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32). Eine versicherte Person ist daher unter Umst nden invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre T tigkeit als Selbstst ndigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invalidit tsbemessung jene Eink nfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstst ndigen Erwerbst tigkeit zumutbarerweise verdienen k nnte. F r die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren T tigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstst ndigen Erwerbst tigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu ber cksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umst nden die verbliebene Leistungsf higkeit sowie die weiteren pers nlichen Verh ltnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc.. Bei den objektiven Umst nden sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivit tsdauer massgeblich (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb mit Hinweisen). 5.4 Der 1970 geborene Beschwerdegegner war im Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids am 27. Mai 2004 rund 34 Jahre alt, was f r die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. Hinzu kommt, dass er die selbstst ndige Erwerbst tigkeit als fahrender Scheren- und Messerschleifer aus invalidit tsfremden Gr nden jeweils nur in den Monaten Mai bis September aus bt. Dabei erzielte er gem ss Beitragsverf gung der Ausgleichskasse vom 29. Mai 2000 in den Jahren 1995/96 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 13'300.- im Jahr. Da sich der Versicherte aus eigenem Willen von der Gemeinschaft der Fahrenden, die den Winter an ihren Standpl tzen im Wohnwagen verbringen, gel st hat, w re es ihm zumutbar, w hrend des Winterhalbjahres einer leidensangepassten selbstst ndigen oder unselbstst ndigen Erwerbst tigkeit nachzugehen, ohne dass er damit eines weiteren Teilgehalts seiner kulturbedingten Lebensform verlustig ginge. 5.5 W re eine versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbst tig zu sein, reduziert sie aber ihr Arbeitspensum aus freien St cken, sei es um mehr Freizeit zu haben, sei es um einer (Weiter-)Ausbildung nachzugehen, oder ist die Aus bung einer Ganztagest tigkeit aus Gr nden des Arbeitsmarktes nicht m glich, hat daf r nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2; 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen). Gleiches hat auch zu gelten, wenn ein Selbstst ndigerwerbender - wie der Beschwerdegegner - aus invalidit tsfremden Gr nden nur w hrend einigen Monaten des Jahres eine Erwerbst tigkeit aus ben will oder kann. Nach der Rechtsprechung ist daher unter dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen k nnte, wenn sie nicht invalid geworden w re, nach Art. 28 Abs. 2 IVG (Art. 16 ATSG) jenes Einkommen zu verstehen, welches sie als Gesunde tats chlich erzielen k nnte. Ist aufgrund der Umst nde des Einzelfalles anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beeintr chtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbst tigkeit begn gte, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entl hnte Erwerbsm glichkeiten h tte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen). Steht fest, dass ein Versicherter bereits als Valider aus invalidit tsfremden Gr nden (wie beispielsweise der Tatsache, dass er ein Fahrender ist) nur ein erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, so ist diesem Umstand im Rahmen der Invalidit tsbemessung entweder berhaupt nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Wird diesfalls beim Invalideneinkommen die der verbliebenen Leistungsf higkeit entsprechende bliche Entl hnung herangezogen, so darf das Valideneinkommen nicht nach Massgabe des vor Eintritt der Invalidit t effektiv erzielten Lohnes ermittelt werden. Es ist vielmehr f r die Ermittlung des Valideneinkommens auf die entsprechenden statistischen Tabellenl hne und nicht auf das letzte Einkommen abzustellen (Urteil B. vom 5. Mai 2000, I 224/99). Das Invalideneinkommen bestimmt sich danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit t und nach Durchf hrung allf lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k nnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umst nden gr sser sein als das ohne gesundheitliche Beeintr chtigung geleistete (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2). 5.6 Da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbst tigkeit aufgenommen hat, ist von den vom Bundesamt f r Statistik herausgegebenen Tabellenl hnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Wie die Verwaltung im Einspracheentscheid aufgezeigt hat, k nnte mit einer T tigkeit aus dem niedrigsten Anforderungsniveau 4 bezogen auf das Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'008.- erzielt werden. Unter Ber cksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % w rde dieses Fr. 51'307.- betragen. Im Vergleich mit einem gest tzt auf die LSE-Tabelle 2002 ermittelten Valideneinkommen im Dienstleistungssektor von Fr. 52'617.- (Fr. 4206.- aufgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden) im Jahr oder von Fr. 26'308.- in sechs Monaten, wie auch mit dem Einkommen als selbstst ndigerwerbender Scheren- und Messerschleifer resultiert somit in jedem Fall ein rentenausschliessender Invalidit tsgrad. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Oktober 2004 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt f r Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 5. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Die Pr sidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: