Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 749/2004
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I 749/04

Urteil vom 24. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Hadorn

V.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela
Gwerder Gabathuler, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
V. ________ (geb. 1950) meldete sich am 16. Juni 1997 erstmals bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dieses Gesuch wurde
letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 15.
November 2001 abgewiesen.

B.
Ein neues Leistungsgesuch von V.________ lehnte die IV-Stelle des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 24. November 2003 ab. Diese Verfügung bestätigte die
IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2004.

C.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Oktober 2004 ab.

D.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihm eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näherer
Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Begriffen der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG),
zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004
geltenden Fassung; altArt. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG),
zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), zum Vorgehen der Verwaltung bei
Eingang eines neuen Rentengesuchs nach vorheriger Abweisung eines solchen
(Art. 87 Abs. 4 IVV) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher
Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zur
Beweiswürdigung bei medizinischen Unterlagen (BGE 122 V 160 Erw. 1c), zu den
Anforderungen an ein Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) und zum bei
einer Revision massgebenden Sachverhalt (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 199 Erw.
3b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

2.1 Die Vorinstanz stellte auf das Gutachten der Medas vom 18. August 2003
ab, wonach der Beschwerdeführer zwar keine körperliche Schwerarbeit mehr
verrichten könne, jedoch in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu
100% arbeitsfähig sei. Der Versicherte hingegen bemängelt diese Expertise und
namentlich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. B.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, welches im Widerspruch zu sämtlichen
übrigen medizinischen Akten stehe.

2.2 Das erwähnte Gutachten der Medas entspricht den Anforderungen der
Rechtsprechung an solche Expertisen (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Es
berücksichtigt die gesamten Vorakten, namentlich auch die psychiatrische
Vorgeschichte, beruht auf umfassenden eigenen Untersuchungen durch die
Experten, berücksichtigt alle geklagten Leiden und ist in seinen
Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Ungeachtet der Kritik in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher auf dieses Gutachten abgestellt
werden. Das gilt auch für die Beurteilung der psychischen Situation durch Dr.
med. B.________. Dass Dr. med. S.________, Psychiatrie/Psychotherapie, und
Dr. med. O.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, den Versicherten seit
langem als vollständig arbeitsunfähig einstufen, vermag an diesem Ergebnis
nichts zu ändern. Bereits im Urteil vom 15. November 2001 hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht zur Prüfung der psychischen Leiden auf
ein von einem aussenstehenden Fachmann eingeholtes Gutachten (Dr. med.
I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) und nicht auf
die Berichte von Dr. med. S.________ abgestellt. Dabei ist die
Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte auf Grund ihrer
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dr. B.________ hat seine
Einschätzung in Kenntnis der früheren psychiatrischen Unterlagen abgegeben.
Da sich darunter auch Berichte von Dr. S.________ befinden, ist ihm nicht
vorzuwerfen, dass er keinen zusätzlichen aktuellen Bericht dieses Arztes
angefordert hat. Auch die angeblich nur einstündige Dauer der Untersuchung
ist kein taugliches Kriterium, das psychiatrische Konsilium von Dr.
B.________ in Zweifel zu ziehen. Dem Experten waren die verschiedenen
psychiatrischen Hospitalisationen bekannt. Dass er aus diesen jeweils kurzen
Spitalaufenthalten keine dauernde Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen
abgeleitet hat, stellt keinen Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen dar.

2.3 Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Akten, namentlich die
verschiedenen Berichte des Psychiatrie-Zentrums H.________ und des Spitals
R.________ lässt sich kein Rentenanspruch ableiten. Beide Kliniken
diagnostizieren eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche im
Rheumatologischen Konsilium der Medas (Dr. med. J.________) als
Verdachtsdiagnose genannt wird und Dr. B.________ bekannt war. Eine solche
Störung begründet nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3 und 399
ff. Erw. 6.1 ff; zur Publikation in BGE 131 V vorgesehenes Urteil J. vom 16.
Dezember 2004, I 770/03) nur ausnahmsweise eine Invalidität. Denn bei dieser
Diagnose besteht die Vermutung, dass die Störung oder ihre Folgen mit einer
zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Dies trifft vorliegend zu:
Gemäss der Expertise der Medas (und nicht nur dem Teilgutachten von Dr.
B.________) ist der Versicherte in leichten und mittelschweren Tätigkeiten
voll arbeitsfähig, können doch die objektivierbaren Befunde nur einen kleinen
Teil des Beschwerdebildes erklären. Dr. B.________ erwähnt eine Demonstration
körperlicher Leiden zum Erreichen finanzieller Sicherheiten. Diese Angaben
stimmen, abgesehen von den Berichten von Dr. med. O.________ und Dr. med.
S.________, mit den medizinischen Akten überein. Bereits Dr. I.________ hatte
1998 einen Verdacht auf Aggravation geäussert. Sodann steht im Bericht der
neurologischen Klinik des Spitals R.________ vom 10. November 2000, das
Krankheitskonzept des Versicherten, welcher jegliche Aktivität als Gefährdung
ansehe, verunmögliche eine körperliche Aktivierung. Deshalb sei eine
gründliche und wiederholte, seine Krankheitsüberzeugung korrigierende
Information nötig. Das Psychiatrie-Zentrum H.________ hält im Bericht vom 22.
März 2002 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mittels medizinischer
Massnahmen für bedingt möglich und empfiehlt eine regelmässige
psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung. Somit ist dem Beschwerdeführer
eine Willensanstrengung zur Überwindung der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung zumutbar.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: