Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 725/2004
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I 725/04

Urteil vom 20. Januar 2006
III. Kammer

Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

J.________, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 26. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene J.________ ersuchte im September 2002 die
Invalidenversicherung u.a. um eine Rente. Nach Abklärungen lehnte die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 13. August 2003 das
Leistungsbegehren ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober
2003 fest.

B.
In Gutheissung der Beschwerde der J.________ hob das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2003 auf, sprach
der Versicherten ab 1. August 2002 im Sinne der Erwägungen eine Viertelsrente
zu und wies die Sache zur Festlegung der Rentenhöhe sowie zur Prüfung der
Voraussetzungen einer Härtefallrente an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom
26. August 2004).

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

Das kantonale Gericht stellt keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während J.________ sinngemäss auf deren Abweisung schliesst. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung.

2.
Das kantonale Gericht hat einen Invaliditätsgrad von 43 % ermittelt nach der
Formel '0,7 x 50 % + 0,3 x 26,7 %'. Dies gibt Anspruch auf eine
Viertelsrente, im Härtefall auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung und Art. 28
Abs. 1bis IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003). Dabei entspricht
0,7 (70 %/100 %) dem zeitlichen Umfang gemessen am Normalarbeitspensum, in
welchem die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als
Büromitarbeiterin in der Firma B.________ AG tätig wäre. 50 % beträgt die
prozentuale Lohneinbusse in dieser nach Eintritt des Gesundheitsschadens
weiterhin ausgeübten Tätigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum. 26,7 %
entsprechen der Behinderung im Haushalt.

Diese in Bezug auf die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich
modifizierte Anwendung der gemischten Methode widerspricht Gesetz und
Rechtsprechung, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 146
und weiteren seither ergangenen Urteilen festgestellt hat. Danach sind die
Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der
ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten
Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 52 Erw. 5.1.1, 125 V 149 Erw. 2b
mit Hinweisen). Das kantonale Gericht führt zur Begründung seiner von der
geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis abweichenden Berechnungsweise an,
diese nehme auf die Realität in der Arbeitslastaufteilung keine Rücksicht.

3.
3.1 In einem neuesten Urteil E. vom 13. Dezember 2005 (I 156/04) hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146
ausdrücklich bestätigt. In Erw. 5.2 seines Entscheids hat das Gericht
insbesondere Folgendes erwogen:
«5.1.2 Eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 ist auch im
Lichte der jüngsten nach wie vor kritischen Lehrmeinungen nicht angezeigt
(vgl. insbesondere Franz Schlauri, Das Rechnen mit Arbeitsunfähigkeiten in
Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung», in:
Schmerz- und Arbeitsunfähigkeit [Band 23 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St.
Gallen 2003 (René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.)] S. 307 ff.). Die
Kritik ist zwar insofern berechtigt, als die höchstrichterliche Praxis bisher
nicht einheitlich war (a.a.O. S. 320 f.). Auch im Schrifttum ist indessen
unbestritten, dass Art. 27bis Abs. 1 IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2003) gesetzmässig ist. Ebenfalls lässt sich die Verordnungsbestimmung im
Sinne der in BGE 125 V 149 f. Erw. 2b dargestellten Gerichts- und
Verwaltungspraxis verstehen. Sie kann somit nicht als gesetzwidrig bezeichnet
werden (in diesem Sinne Kieser a.a.O. S. 26 ff. und 34 ff.; vgl. auch
Schlauri a.a.O. S. 318 Fn 19). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im
Übrigen in BGE 125 V 156 oben ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut
von Art. 27bis Abs. 1 IVV in der damals geltenden Fassung offen lässt, wie
die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach
Art. 5 Abs. 1 IVG zu bestimmen sind. Immerhin darf deren Summe zusammen nicht
mehr als eins betragen (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). Andernfalls könnten sich
Invaliditätsgrade von mehr als 100 % ergeben. Es liesse sich beispielsweise
durchaus der Standpunkt vertreten, den erwerblichen Bereich und den
Aufgabenbereich gleich mit je einhalb zu gewichten. Eine hälftige
Gewichtsverteilung müsste jedenfalls dann ernstlich ins Auge gefasst werden,
wenn der beantragten Ermittlung des erwerblichen Teilinvaliditätsgrades
bezogen auf eine Ganztagestätigkeit gefolgt würde. Es wäre das die zwingende
Folge der von Schlauri (a.a.O. S. 345) angenommenen
invalidenversicherungsrechtlichen Gleichstellung von Erwerbstätigkeit
einerseits und Betätigung im Aufgabenbereich anderseits. Diesfalls wäre aber
nicht einsehbar, weshalb die Invalidität bei Vollerwerbstätigen unter
Ausklammerung eines allfälligen Aufgabenbereichs nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG
resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG zu bemessen ist. Weiter würden bei einer Gewichtung
im Sinne der geltenden Rechtsprechung Versicherte mit einem im
Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensum bevorzugt, zumal die auf
Grund eines Betätigungsvergleichs ermittelte Behinderung im Aufgabenbereich
in der Regel geringer ist als die erwerbliche Invalidität bei einer
(fiktiven) Vollerwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl.
BGE 125 V 161 oben). Zu beachten ist indessen, dass gemäss alt Art. 5 Abs. 1
IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, der Erwerbsunfähigkeit nur insoweit gleichgestellt ist, als der
versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 19. Mai 1993 [I 417/92];
vgl. BGE 125 V 155 Erw. 5a).

5.2  Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das im Einzelfall gewonnene Ergebnis
der Invaliditätsbemessung durch Anwendung der dem Gesetzeskonzept zugrunde
liegenden verschiedenen Methoden der Ermittlung des Invaliditätsgrades in der
Natur der Sache begründet ist. Zu erwähnen sind in erster Linie die nicht von
vornherein bestimmbaren oder zwangsläufig feststehenden, vielmehr sehr oft
unterschiedlichen Auswirkungen ein und desselben Gesundheitsschadens auf
Erwerbs-, Nichterwerbs- oder Teilerwerbstätigkeit. Es steht im Einzelfall
keineswegs fest, ob und wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in den
einzelnen Bereichen auswirkt. Das jeweils zur Anwendung gelangende IV-Statut
sodann bestimmt sich, wie aus sämtlichen bisherigen Darlegungen hervorgeht,
keineswegs nach geschlechtsspezifischen oder anderen im Sinne der
verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs.
2 BV, Art. 14 EMRK) unzulässigen Merkmalen. Ebensowenig verletzt - entgegen
Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für
die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz 21 ff. - die
landesrechtliche Ordnung der Invaliditätsbemessung Art. 8 EMRK, ist doch
nicht ersichtlich, wie durch die Bestimmung der massgeblichen Methode der
Invaliditätsbemessung und ihre Anwendung im Einzelfall das Recht der
versicherten Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein
sollte. In den Schutzbereich dieser Konventionsbestimmung, welche weitgehend
mit Art. 13 BV übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2004
in Sachen SVM gegen Conseil d'Etat du canton de Vaud [2P.134/2003] Erw. 7.2),
fallen berufliche Aktivitäten und im Kontext die Führung des Haushalts im
Besonderen denn auch nur insofern, als persönlichkeitsbezogene Aspekte der
Berufsausübung zur Diskussion stehen, wie beispielsweise die Vertraulichkeit
von Korrespondenzen oder Telefongesprächen (BGE 130 I 62 Erw. 9 mit
Hinweisen). Darum geht es hier indessen nicht. Ist Art. 8 EMRK nicht
anwendbar, kann auch Art. 14 EMRK nicht zum Zuge kommen (BGE 130 II 146 Erw.
4.2; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 431). Die von Imhof
vertretene Auffassung liefe im Übrigen darauf hinaus, den Anspruch einer
(nicht- oder) teilerwerbstätigen versicherten Person auf eine Invalidenrente
auf jeden Fall - im Sinne einer Art Mindestgarantie - zu bejahen, sofern ein
solcher im für sie hypothetischen Fall der Ausübung einer vollen
Erwerbstätigkeit bei sonst gleichen persönlichen, familiären und
wirtschaftlichen Gegebenheiten bestünde. Für eine solche die landesrechtliche
Kategorienbildung von Erwerbs-, Nicht- und Teilerwerbstätigen einebnende
Betrachtungsweise lässt sich weder der Bundesverfassung noch der Europäischen
Menschenrechtskonvention etwas entnehmen.»
Daran ist festzuhalten.

3.2 In Erw. 6.2 des Urteils E. vom 13. Dezember 2005 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht sodann erwogen, dass die trotz gesundheitlicher
Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten
Tätigkeitsbereich unverzichtbare Grundlage für die Bemessung der Invalidität
bildet. Dies gilt auch bei teilerwerbstätigen Versicherten, die sich daneben
in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG
betätigen (Schlauri a.a.O. S. 328 f.). Dabei hat grundsätzlich eine
gleichzeitige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowie der noch zumutbaren
Tätigkeiten und Verrichtungen (BGE 105 V 159 oben) in beiden Bereichen unter
Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zu erfolgen (Alexandra
Rumo-Jungo, Ausgewählte Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht
im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, in: Freiburger
Sozialrechtstag 1996, Neue Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und
Sozialversicherungsrecht?, S. 208 f.). Das setzt entsprechende klare
Fragestellungen der IV-Stellen und Sozialversicherungsgerichte an den Arzt
voraus.

Die gleichzeitige Einschätzung der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren
Arbeitsfähigkeit im dargelegten Sinne ist nicht leicht. Vorab besteht
zwischen erwerblichem Bereich und Aufgabenbereich grundsätzlich keine
Rangordnung in dem Sinne, dass lediglich zu fragen wäre, ob die volle
Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit bei der einen Tätigkeit sich bei der andern
zusätzlich leistungsvermindernd auswirkt. Es kommt im Besonderen bei
Versicherten, die den Haushalt führen und daneben einem Teilerwerb nachgehen,
dazu, dass für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich
dem Faktor Zeit eine grosse Bedeutung zukommt. Hier bemisst sich die zu
erbringende Leistung grundsätzlich nach der in einer bestimmten Zeit
verrichteten Arbeit. Demgegenüber besteht bei der Besorgung des Haushalts in
der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch wie sie
ausgeführt wird. Verglichen mit dem erwerblichen Bereich erscheint die
Einschätzung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren
Arbeitsfähigkeit im Haushalt denn auch mit mehr Unsicherheit behaftet und es
wird darauf lediglich in Ausnahmefällen direkt abgestellt werden können
(Urteil I. vom 25. Oktober 2002 [I 245/02] Erw. 3.1; vgl. auch ZAK 1984 S.
140 oben). Im Übrigen haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Fragen
der Schadenminderungspflicht - zu denken ist hier in erster Linie an die
zumutbare Mitarbeit Familienangehöriger im Haushalt (vgl. BGE 130 V 101 Erw.
3.3.3, AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3 sowie ZAK 1992 S. 89 Erw. 2c) - ausser Acht
zu bleiben. Darüber haben die rechtsanwendenden Organe bei der Ermittlung des
Behinderungsgrades durch Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 2bis IVG; vgl.
auch Art. 27 Abs. 1 IVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) zu
befinden. Der Arzt wird den aufgezeigten Unterschieden bei seiner
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im
Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG Rechnung
tragen, soweit möglich und quantifizierbar unter Berücksichtigung der jeweils
anderen, allenfalls sich leistungsvermindernd auswirkenden Tätigkeit.

4.
4.1 Letztinstanzlich sind die Anteile der Erwerbstätigkeit (0,7) und der
Betätigung im Haushalt (0,3) nicht mehr bestritten. Ebenso steht im Grundsatz
ausser Frage, dass für die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich auf
die Einkommensverhältnisse bei der Firma B.________ AG vor und nach Auftreten
der gesundheitlichen Beeinträchtigung im August 2001 abgestellt werden kann.
Die Voraussetzungen hiefür sind gegeben (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76
Erw. 3b/aa). Insbesondere kann auf Grund der Angaben im Fragebogen für den
Arbeitgeber vom 24. Oktober 2002 sowie der von der Vorinstanz bei der Firma
eingeholten Beweisauskunft vom 22. April 2004 davon ausgegangen werden, dass
der nach Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen bezahlte
Lohn angemessen und leistungsgerecht ist.

4.2 Im Arztbericht vom 29. November 2002 bezifferte Dr. med. S.________ die
zumutbare Arbeitsfähigkeit bei dem Rückenleiden adaptierter Tätigkeit, wenn
die Haushalttätigkeit ausser Acht gelassen wird, auf 50 % halbtags mit voller
Leistung. Der Hausarzt äusserte sich - wohl auch mangels entsprechender
Fragestellung - nicht dazu, inwieweit allenfalls die Leistungsfähigkeit im
erwerblichen Bereich oder im Haushalt infolge der Beanspruchung im jeweils
anderen Tätigkeitsfeld vermindert ist. Abklärungen zu diesem Punkt erübrigen
sich indessen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsplatz optimal
eingegliedert. Anlässlich der Abklärung vor Ort am 15. Mai 2003 gab sie an,
sie habe einen guten Bürostuhl. Sie könne bei der Arbeit abwechselnd gehen,
stehen und sitzen. Dr. med. S.________ hielt im Bericht vom 16. Juni 2002
fest, am Arbeitsplatz werde so weit als möglich darauf geachtet, dass die
Versicherte die Arbeitsposition immer wechseln könne, eine optimale
Sitzposition habe und nicht heben und tragen müsse. Im Arztbericht vom 29.
November 2002 führte er aus, die Versicherte habe sich bestmöglichst am
Arbeitsplatz integriert. Im Weitern besteht der Haushalt lediglich aus zwei
Personen, der Beschwerdeführerin und ihrem pensionierten Ehemann. Es wird
nicht geltend gemacht und es fehlen Hinweise in den Akten, dass der Ehemann
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, im Rahmen seiner
ehelichen Unterhaltspflicht sich im Haushalt aktiv zu betätigen. Unter diesen
Umständen ist möglichen Wechselwirkungen im Sinne einer allfällig
verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Haushalt
infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld hinreichend
Rechnung getragen, wenn von einer um 10 % (20 % von 50 %) reduzierten
Arbeitsfähigkeit am Arbeitsplatz und einem um 10 % tieferen Rendement im
Haushalt ausgegangen wird. Im der Beschwerde an die Vorinstanz beigelegten
Schreiben vom 7. November 2003 gab Dr. med. S.________ an, die Versicherte
erbringe nur 40 % Leistung, verteilt auf fünf Halbtage. Unter
Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einschränkungen resultieren je gerundet
eine erwerbliche Teilinvalidität von 43 % ([[70 % - 50 %]/70 % + 10 %/70 %] x
100 %) sowie eine Behinderung im Haushalt von 29,4 % (26,7 % [gemäss
vorinstanzlichem Entscheid, S. 12] x 1,1). Daraus ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von weniger als 39 % (0,7 x 43 % + 0,3 x 29,4 %), was für
den Anspruch auf eine Rente nicht genügt (Art. 28 Abs. 1 IVG; BGE 130 V 121
[zur Rundung]).

Der angefochtene Entscheid hebt somit zu Unrecht den Einspracheentscheid vom
23. Oktober 2003 auf.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: