Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 724/2004
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I 724/04

Urteil vom 30. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Polla

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 20. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene G.________ erlitt anlässlich eines Verkehrsunfalls am 21.
Juli 1991 eine linksseitige hoch parietale Kalottenfraktur, eine linksseitige
fronto-parietale Epiduralblutung sowie temporo-occipitale Kontusionsblutungen
mit einer rechtsseitigen Claviculafraktur. Ab 24. September 1992 konnte er
seine angestammte Tätigkeit als Hochbauzeichner wieder zu 100 % aufnehmen.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Unfallfolgen
auf und sprach dem Versicherten - nebst einer Integritätsentschädigung - ab
1. November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Rente zu (Verfügung
vom 17. November 1998). Da G.________ aufgrund der erlittenen
Gehirnverletzung weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt ist und daher seine
geplante Ausbildung am Technikum nicht absolvieren konnte, ermittelte die
IV-Stelle Luzern nach Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. Dezember 1998 einen
Invaliditätsgrad von 50 % und sprach ihm mit Verfügung vom 19. Oktober 1999
rückwirkend ab 1. November 1997 eine halbe Invalidenrente zu.
Im Rahmen einer Rentenrevision aufgrund eines Stellenwechsels des
Versicherten errechnete die IV-Stelle bei erheblich veränderten erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitsschadens neu einen Invaliditätsgrad von 23 % und
verneinte mit Verfügung vom 28. April 2003 einen weiteren Anspruch auf eine
Invalidenrente ab 1. Juni 2003. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 24. November 2003).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechsbegehren,
es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides weiterhin eine halbe Rente
der Invalidenversicherung zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Vorinstanz und Verwaltung haben die Bestimmungen über die Voraussetzungen
und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art.
28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis
IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG)
sowie die Revision der Invalidenrente (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV [in den bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002:
Art. 41 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung und der Rentenrevision
keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343 und 130 V 349 ff. Erw.
3.5), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist. Bei dieser Rechtslage kann,
da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer
Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu
befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach
materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten
laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung
gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1.
Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach
den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine
Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V
30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b); zur Weitergeltung der
rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten
Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit
Hinweis).

1.3 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht das
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende Einkommen ohne
Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) in einem Revisionsverfahren frei
überprüfen, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben
(AHI 2002 S. 164 und 166 Erw. 2a mit Hinweis). Dabei sind praxisgemäss
folgende Grundsätze zu beachten:
1.3.1Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich darauf
abzustellen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde,
nicht was er als voll Erwerbstätiger bestenfalls verdienen könnte (ZAK 1992
S. 92 Erw. 4a; vgl. auch Urteile R. vom 9. September 2003 [M 2/02] Erw. 3.4,
P. vom 22. August 2003 [I 316/02] Erw. 3.2, M. vom 7. Juli 2003 [I 627/02]
Erw. 2.1.1, S. vom 28. April 2003 [I 297/02] Erw. 3.2.3, W. vom 9. Mai 2001
[I 575/00] Erw. 3a). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder
Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen
beruflichen Weiterentwicklung ist daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte
dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er
nicht invalid geworden wäre; blosse Absichtserklärungen genügen nicht (BGE 96
V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168
S. 100 Erw. 3b; unveröffentlichte Urteile H. vom 20. Dezember 1996 [M 7/96]
Erw. 3, F. vom 28. August 1996 [U 12/96] und M. vom 13. September 1996 [I
419/95]; jüngst statt vieler Urteile B. vom 9. November 2004 [I 561/03] Erw.
2.1, V. vom 19. Oktober 2004 [I 263/04] Erw. 3.2 und F. vom 6. Juli 2004 [I
2/04] Erw. 3.1).
1.3.2 Die unter Erw. 1.3.1 dargelegten Grundsätze für die Bestimmung des
Valideneinkommens gelten auch im Rentenrevisionsprozess. Auch hier bleibt in
der Regel der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 Erw.
3.3, 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl.
auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c) als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden
sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung.
Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen
Rentenfestsetzung, als dass der zwischenzeitlich tatsächlich durchlaufene
berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei
der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die
hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten
Gesundheitsschaden zu, wobei nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung
als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens
gleichgesetzt werden kann. Vielmehr sind bei der Beurteilung, was die
versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung
beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen
Rentenfestsetzung entwickelt hätte, die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt
eingetretenen Umstände zu werten. Hat sich der Versicherte seit dem
erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen
leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung
besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem
Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist
dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätigkeit (in
einem reduzierten Pensum) trotz Invalidität weiterführen kann, ein
gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung
durchlaufen hätte. Es handelt sich dabei um einen jener invaliditätsfremden
Gesichtspunkte, welche parallel - entweder beidseitig oder nicht - bei den
Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 Erw.
3.3).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der
Rentenverfügung vom 19. Oktober 1999 (Zusprechung einer halben Invalidenrente
rückwirkend auf den 1. November 1997) und dem Einspracheentscheid vom 24.
November 2003 (Aufhebung der Rente per Ende Mai 2003) eine Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise
Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, wobei insbesondere
umstritten ist, ob beim Valideneinkommen aufgrund einer hypothetischen
beruflichen Weiterentwicklung im Gesundheitsfall eine anspruchserhebliche
Änderung eingetreten ist. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist
grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Revisionszeitpunkt abzustellen, wobei
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass
der Verfügung resp. des Einspracheentscheids zu berücksichtigen sind, weshalb
der Beurteilung die Verhältnisse im Jahre 2003 zu Grunde zu legen sind.

2.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität ist die
Verwaltung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis
das Studium zum Ingenieur HTL abgeschlossen hätte. Sie übernahm den von der
SUVA in ihrer Verfügung vom 17. November 1998 ermittelten Validenlohn für das
Jahr 1997 von Fr. 6'700.- x 13 und passte diesen Lohn der
Nominallohnentwicklung an, woraus für das Jahr 2001 ein Verdienst von Fr.
91'093.- resultierte.

2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Valideneinkommen sei höher als im
angefochtenen Entscheid angenommen, da seine berufliche Karriere als Gesunder
nicht ausgeblendet werden dürfe. Ausgehend von einem Abschluss als Architekt
HTL - und nicht Ingenieur HTL - hätte er mindestens (auch in nicht
geschäftsleitender Position) Fr. 117'000.- im Jahre 2003 verdient.

2.4 Im Zeitpunkt des Eintritts des invalidisierenden Gesundheitsschadens
(Juli 1991) arbeitete der gelernte Hochbauzeichner in dieser Funktion bei
seinem ehemaligen Lehrbetrieb, der Firma L.________ AG. Den ersten Teil des
Vorkurses, welcher zur Vorbereitung auf das Studium am Technikum in
L.________ diente, hatte der Versicherte dannzumal absolviert, den zweiten
Teil im Herbst 1991 konnte er unfallbedingt nicht mehr absolvieren. In der
Einsprache vom 16. Mai 2003 wie auch im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte
der Beschwerdeführer, die IV-Stelle und SUVA seien zu Recht davon
ausgegangen, dass er ohne den Unfall das Studium zum Ingenieur HTL
abgeschlossen hätte. Gleiches gibt die Firma L.________ AG gegenüber dem
Unfallversicherer am 15. November 1997 an. Ebenso wurde im Bericht der SUVA
vom 20. Oktober 1998 aufgeführt, im Einverständnis mit dem Rechtsvertreter
des Versicherten sei beim Validenlohn von einem mutmasslich erzielten
Einkommen als Ingenieur HTL im Jahre 1997 von Fr. 6'700.- x 13 auszugehen. Im
Bericht vom 20. Mai 2003 führte die SUVA weiter aus, der Versicherte gebe an,
er würde heute als Ingenieur HTL bestimmt über Fr. 100'000.- verdienen.

2.5
2.5.1Mit Blick auf die gesamte Aktenlage und aufgrund des Grundsatzes, dass
bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person auf die
Beweismaxime abzustellen ist, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der
ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere
Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V
47 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch Urteile P. vom 29. August 2003, I 90/03,
Erw. 4 und G. vom 19. August 2002, I 160/02, Erw. 2.3), ist davon auszugehen,
dass der Versicherte sich vor dem Unfall zum Ingenieur HTL hat ausbilden
wollen und diesen Beruf heute als Gesunder im Rahmen eines Vollzeitpensums
auch ausüben würde. Daran ändert auch die letztinstanzlich beigebrachte (im
Übrigen nicht unterzeichnete) Bestätigung des früheren Arbeitskollegen des
Versicherten (vom 9. November 2004) nichts, wonach beide im Frühjahr 1991 den
ersten Teil des Vorkurses zur Aufnahme des Studiums am Technikum in
L.________ absolviert haben und er überzeugt sei, dass sein Kollege den
gleichen beruflichen Weg eingeschlagen hätte und ebenfalls Architekt geworden
wäre. Zum einen legte der Besuch des  ersten Kursteils die Studienrichtung
noch nicht fest, zum andern hängt die berufliche Laufbahn von persönlichen
Qualifikationen und weiteren nicht beeinflussbaren äusseren Umständen ab.
Daher kann der Leistungsansprecher ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten aus
einem Vergleich mit früheren Arbeitskollegen, welche heute als Architekt FH
oder bei der Firma L.________ AG als technische Leiter tätig sind, ableiten.
Für einen beruflichen Aufstieg über die fachliche Weiterbildung hinaus im
Sinne einer Führungsposition bestehen überdies keine hinreichend konkreten
Anhaltspunkte. Letztendlich, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt, spielt hier für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ohnehin keine
Rolle, ob der Versicherte Ingenieur HTL oder Architekt HTL geworden wäre.

2.5.2 Die Lohnangaben der Firma L.________ AG zur beruflichen
Weiterentwicklung des Versicherten sind widersprüchlich. Gegenüber dem
Unfallversicherer machte sie am 5. Dezember 2002 Angaben zur Lohnsteigerung
als Ingenieur HTL, welche sie am 28. Mai 2003 nochmals mit einer Lohnnennung
für das Jahr 2003 bestätigte. Im Rahmen einer vorinstanzlichen Beweisauskunft
führte sie am 19. August 2004 jedoch aus, keine Ingenieure HTL, sondern nur
Architekten HTL zu beschäftigen, weshalb sie keine seriösen Angaben über das
Lohnniveau (im Jahr 2003) eines Ingenieurs HTL machen könnte. Schon deshalb
kann hierauf nicht zweifelsfrei zur Ermittlung des Einkommens, welches der
Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen) abgestellt werden. Überdies entliess die Firma den
Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen und nicht gesundheitsbedingt im
Jahr 1997 (Bericht der SUVA vom 15. November 1997). Der Beschwerdeführer gab
sodann am 15. Oktober 1992 gegenüber der SUVA an, er wäre auch ohne den
Unfall aus der Firma L.________ AG ausgeschieden. Die jetzige Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers, die Firma H.________, nennt einen Verdienst für einen
Ingenieur HTL im Jahr 1995 von Fr. 6'800 bzw. Fr. 7'200 x 13, wobei die Firma
Teppiche, Bodenbeläge und Vorhänge verkauft und den Versicherten im Bereich
Kundenakquirierung/Verkauf beschäftigt, sodass diese Angaben auch nicht
vorbehaltlos zu übernehmen sind. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist
deshalb auf die standardisierten Durchschnittswerte der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn
gemäss Tabelle TA7 im Tätigkeitsbereich "planen, konstruieren, zeichnen,
gestalten" verdienten Männer im Jahr 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden, im Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstständiger und
qualifizierter Arbeiten) im Monat Fr. 7'150.-. Umgerechnet auf die
durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die
Volkswirtschaft, Ausgabe 3-2005, Tabelle B9.2; 2002 [Die Angaben für das Jahr
2003 sind noch nicht erhältlich] und in Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung 2002/2003 im Baugewerbe von 1 % (Die Volkswirtschaft,
a.a.O., Tabelle B10.2), resultiert für das Jahr 2003 ein Verdienst von Fr.
90'774.25. In Gegenüberstellung mit dem zu Recht unbestritten gebliebenen
Invalideneinkommen von Fr. 68'696.90 (Fr. 5'400.- x 12 + 3'896.90) ergibt
sich ein Invaliditätsgrad von 24 %. Selbst wenn man zu Gunsten des
Versicherten von einem Verdienst von Fr. 8'233.- (Anforderungsniveau 1 =
Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) und somit von
einem Jahreseinkommen von Fr 104'523.- (Fr. 8'233.- x 12 : 40 x 41, 9 + 1%
Nominallohnentwicklung) ausginge, resultierte lediglich ein Invaliditätsgrad
von 34 %. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach im Ergebnis zu
bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: