Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 723/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 723/04

Urteil vom 26. August 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

S.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg
Maron, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2004 bestätigte die IV-Stelle des
Kantons Zürich ihre Verfügung vom 13. April 2004, womit die bisher an
S.________, geboren 1957, ausgerichtete Viertelsrente auf Ende Januar 2003
revisionsweise aufgehoben wurde. Der Einspracheentscheid wurde am 11. August
2004 zugestellt.

B.
Mit gleichentags der Post übergebener Eingabe vom 15. September 2004 liess
S.________ - unter Berücksichtigung der kantonalen beziehungsweise der
eidgenössischen Gerichtsferien - Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren,
es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihr die bisher ausgerichtete
Invalidenrente weiterhin zu gewähren. Mit Entscheid vom 30. September 2004
trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen verspäteter
Eingabe auf die Beschwerde nicht ein.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei das kantonale Gericht
anzuweisen, auf die Beschwerde vom 15. September 2004 einzutreten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten.
Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es
unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die
Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen
Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art.
34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38
die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen.
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der
Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie nach Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag
nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche
oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still:
a.  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
 Ostern;
b.  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.  vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum
Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die
Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 sind
sinngemäss anwendbar (Abs. 2).

Unter der Marginalie "Übergangsbestimmungen" hält Art. 82 Abs. 2 ATSG fest,
dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz
innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen haben und
dass bis dahin die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten.

2.2 Nach Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt eine Frist an dem auf ihre Mitteilung
folgenden Tage zu laufen, wenn sie sich nach Tagen berechnet und der
Mitteilung an die Parteien bedarf. Art. 22a VwVG sieht weiter vor, dass
gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still
stehen:
a.  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
 Ostern;
b.  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c.  vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Nach Art. 32 Abs. 1 OG wird bei Berechnung der Fristen der Tag, an dem die
Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.

2.3 Gemäss § 13 Abs. 3 lit. b des zürcherischen Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) in der bis
Ende 2004 geltenden Fassung stehen die gesetzlichen und richterlichen
Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, unter anderem vom 15. Juli bis und mit
dem 15. August still. Nach § 191 des zürcherischen
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG; LS 211.1) wird der Tag
der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides bei
der Fristberechnung nicht mitgezählt.

3.
Streitig ist die Einhaltung der Beschwerdefrist im vorinstanzlichen
Verfahren.

3.1 Das kantonale Gericht hat die Frage geprüft, ob angesichts der Zustellung
des angefochtenen Entscheides während des Fristenstillstandes der erste Tag
nach den Gerichtsferien bei der Fristberechnung mitgezählt werde oder nicht.
Dabei sei zu beachten, dass die zu Art. 32 Abs. 1 OG ergangene Rechtsprechung
(BGE 122 V 60), wonach bei Zustellung eines kantonalen Entscheides in den
Gerichtsferien der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist nicht
mitzuzählen sei, im Rahmen von Art. 22a VwVG nicht analog anwendbar sei
(Hinweis auf AHI 1998 S. 211 ff.). Der anders lautenden, auf BGE 122 V 60
gestützten Meinung von Ueli Kieser (ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 12 in fine
zu Art. 38) könne nicht gefolgt werden. In AHI 1998 S. 211 ff. habe das
Eidgenössische Versicherungsgericht nach eingehender Prüfung die Frage
verneint, ob die Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG auf Art. 20 Abs. 1 VwVG
und Art. 22a VwVG analog anwendbar sei; dies mit der Begründung, nach dem
klaren Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 VwVG beginne die Beschwerdefrist an dem
auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob
die Verfügung dem Adressaten während des Fristenstillstandes oder ausserhalb
eröffnet worden sei. Damit beginne die Frist am ersten Tag nach dem
Fristenstillstand zu laufen. In Bezug auf die Berechnung der Frist sei Art.
38 Abs. 1 ATSG analog zu Art. 20 Abs. 1 VwVG formuliert und unterscheide sich
insofern von Art. 32 Abs. 1 OG. Es rechtfertige sich daher, bei der
Fristberechnung nach Art. 38 Abs. 1 ATSG die vom höchsten Gericht zu Art. 20
Abs. 1 VwVG und Art. 22a VwVG entwickelte Rechtsprechung analog anzuwenden,
während BGE 122 V 60 ausser Acht zu bleiben habe. Zudem lege Art. 55 Abs. 1
ATSG fest, dass sich unter anderem in den Art. 27 bis 54 ATSG nicht
abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach VwVG bestimmen. Dies lege
nahe, die vorliegende Frage - auf die dem ATSG direkt keine Antwort zu
entnehmen sei - in Anlehnung an die Praxis zum VwVG zu entscheiden (Hinweis
auf Hans-Jakob Mosimann, Entwicklungen im Verfahrensbereich, in René
Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Praktische Anwendungsfragen des ATSG, St.
Gallen 2004, S. 131 f.).

Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass die Kantone nach Art. 82 Abs. 2 ATSG
ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf
Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen hätten. Bis dahin würden die
bisherigen kantonalen Vorschriften gelten. Indessen genüge das zürcherische
Verfahrensrecht ohne weiteres über den 1. Januar 2003 hinaus, nicht nur
während der eingeräumten fünfjährigen Übergangsfrist. Auch nach ATSG richte
sich das Verfahren in der kantonalen Sozialversicherungsrechtspflege in
erster Linie nach kantonalem Recht, wie aus Art. 61 Ingress ATSG zweifelsfrei
hervorgehe. Folglich sei im Bereich der bundesrechtlich geregelten
Verfahrenspunkte nichts dagegen einzuwenden, wenn die kantonalen
Sozialversicherungsgerichte die inhaltlich entsprechenden kantonalen
Rechtspflegebestimmungen zur Anwendung bringen würden, dies unter dem
Vorbehalt, dass das kantonale Recht die Mindestbestimmungen des ATSG erfülle
(Hinweis auf BGE 130 V 324 Erw. 2.1). Gemäss § 13 Abs. 3 lit. b GSVGer ZH
stünden die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt
sind, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Nach § 12 GSVGer ZH in
Verbindung mit § 191 GVG ZH werde der Tag der Eröffnung einer Frist oder der
Tag der Mitteilung eines Entscheides bei der Fristberechnung nicht
mitgezählt. Sinn und Zweck des § 191 GVG ZH, den ersten Tag der Frist voll
ausnutzen zu können, werde durch die Regelung über die Gerichtsferien voll
abgedeckt. Erfolge die Zustellung während der Gerichtsferien, so zähle der
erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristberechnung mit (Hinweise auf
ZR 95 [1996] Nr. 39 sowie auf Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum
zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, §191 N 10). Das
kantonale Recht entspreche in Bezug auf den Fristenlauf den oben dargelegten
Regeln des ATSG in Verbindung mit dem VwVG. Da die kantonalen
Verfahrensregeln zumindest während der fünfjährigen Übergangszeit Vorrang
hätten, sei davon auszugehen, dass auf jeden Fall der erste Tag nach den
Gerichtsferien bei der Fristberechnung mitgezählt werden müsse, wenn ein
Entscheid während des Fristenstillstandes zugestellt worden sei.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gerügt, der angefochtene
Entscheid verletze Bundesrecht, nämlich das Legalitätsprinzip (vgl. Art. 5
Abs. 1 BV und Art. 35 BV), das Rechsgleichheitsgebot (Art. 29 BV,
insbesondere Abs. 1) und das Vertrauensprinzip. Die vorinstanzliche Zählweise
diskriminiere Parteien, bei denen eine Rechtsmittelfrist auslösende
Zustellung während des Fristenstillstandes erfolge, womit ihnen für die
Eingabe des Rechtsmittels keine vollen dreissig Tage zur Verfügung stünden,
im Unterschied zu Parteien, bei denen Zustellungen ausserhalb des
Fristenstillstandes erfolgten. Dass es Gerichtsentscheide auf Ebene des
Kantons Zürich und des Bundes gebe, welche die gleiche Zählweise wie die
Vorinstanz anwendeten, ändere daran nichts. Denn sämtliche Entscheide
enthielten keine Erwägungen dazu und der geltend gemachte Mangel sei nicht
wahrgenommen worden. Einer Partei müssten zur Erhebung einer Beschwerde
mindestens 30 x 24 Stunden zur Verfügung stehen. Die Regelung des
Fristenlaufs an Wochenenden und während des Fristenstillstandes führe zu
einer gesetzlich verordneten Verlängerung der mindestens dreissig Tage
währenden Frist. Sinn des Fristenstillstandes sei, den Justizbeamten Urlaub
in der allgemein üblichen Ferienzeit zu ermöglichen und den Prozessparteien,
namentlich den Anwälten, zu ersparen, während dieser Zeit Prozesshandlungen
vornehmen zu müssen. Die "Verschnaufpause" solle ohne Termindruck ungestörte
Ferien sowie Oster- und Weihnachtsfeste ermöglichen. Die Anwaltschaft sei in
Zeiten des Fristenstillstandes auch physisch abwesend, was der
Gesetzesbuchstabe toleriere, ohne dass sich Anwälte ständig um
fristauslösende Zustellungen sorgen müssten. Der vom 16. Juli bis zum 15.
August auslandabwesende Anwalt, dem am 11. August 2004 ein
Einspracheentscheid der Invalidenversicherung zugestellt worden sei, könne
den fristauslösenden Hoheitsakt frühestens am Montag, dem 16. August 2004, um
08.00 Uhr, zur Kenntnis nehmen. Er müsse sich darauf verlassen können, dass
dieser Tag (d.h. der 16. August 2004) als Zustellungstag zu rechnen sei. Denn
der Anwalt sei vor dem 16. August nicht in der Lage gewesen, die
fristauslösenden Sendungen zur Kenntnis zu nehmen. Die dreissig Tage
Rechtsmittelfrist seien deshalb erst am 15. September 2004, frühestens 08.00
Uhr bzw. nach der Uhrzeit der jeweiligen Kenntnisnahme, abgelaufen. Wenn sich
die Vorinstanz auf eine anders lautende zürcherische Praxis und auf die
Praxis der Bundesbehörden zu Art. 20 VwVG berufe, ändere das nichts daran,
dass damit vorliegend Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 38
Abs. 4 ATSG verletzt wurde, wonach die Beschwerde innert dreissig Tagen nach
der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen sei, wobei die Fristen
vom 15. Juli bis zum 15. August still stünden. Wenn der erste Tag nach dem
Fristenstillstand bereits zähle, verbleibe der Partei lediglich eine
Anfechtungsfrist von 29 Tagen und einigen Stunden, womit sich die Haltung der
Vorinstanz als rechtswidrig erweise. Sie verstosse auch gegen das Prinzip der
Rechtsgleichheit, denn es sei nicht einzusehen, weshalb eine Partei, die erst
am 16. August einen Einspracheentscheid erhalte, einen Tag länger Zeit für
die Beschwerdeeinreichung haben solle als die Partei, die am 16. August von
einem während des Fristenstillstandes eingegangenen Einspracheentscheid
Kenntnis nehme, weil sie vorher abwesend war. Wieso aber für die Post, die am
16. August eingehe, ein Tag mehr zur Anfechtung zur Verfügung stehen solle,
als für die Post, die während des gesetzlichen Fristenstillstandes in
Abwesenheit erging und von der man am gleichen Tag Kenntnis nehme (und
womöglich noch zeitlich später), sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch
keineswegs einsehbar, weshalb Sinn und Tragweite von Art. 32 Abs. 1 OG, Art.
20 Abs. 1 VwVG und Art. 38 ATSG nicht identisch sein sollten, selbst wenn der
Wortlaut nicht derselbe sei. In Wirklichkeit sei vom Gegenteil auszugehen.
Jedenfalls sei nicht bekannt, dass eine der rechtsetzenden Behörden bewusst
eine abweichende Regelung habe treffen wollen. Zudem sei die Berufung der
Vorinstanz auf den Wortlaut des Art. 20 VwVG auch deshalb nicht korrekt, weil
gerade im Bereich des Sozialversicherungsrechts die Bestimmung des Art. 20
VwVG in Art. 1 Abs. 3 VwVG ausdrücklich nicht enthalten sei. Es liege daher
mit der vorinstanzlichen Zählweise auch ein Verstoss gegen das
Vertrauensprinzip vor, indem von der nahe liegenden Auslegung einer im
Prozessrecht geregelten Frage (in casu GVG des Kantons Zürich) durch das
Abstützen auf den Sinn und Zweck des Fristenstillstandes einseitig die
Anwendung der Bestimmung über den Beginn der Fristenberechnung (§ 191 GVG) in
die Fristenstillstandsregelung "hineingepfropft" werde - in einer Weise, die
sicherlich nicht dem Gedanken des ATSG entspreche und kaum demjenigen des
VwVG. Schliesslich sei anzufügen, dass gerade mit dem ATSG bezweckt worden
sei, im Gebiet der Sozialversicherung wenigstens eine gewisse
Vereinheitlichung zu erreichen. Ein Festhalten an der Praxis, wonach das VwVG
und das OG insbesondere in Sinn und Zweck (welche Auslegungsmethode nach der
bundesgerichtlichen Praxis die gewichtigste sein sollte) nicht in Einklang zu
bringen seien, würde der gesetzgeberischen Absicht diametral entgegen stehen.

4.
4.1 Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist im ATSG in den Art. 56 ff.
geregelt; Art. 60 Abs. 2 ATSG verweist für die Fristen auf Art. 38 bis 41
ATSG, welche Normen damit vom Verwaltungsverfahren in das
Verwaltungsjustizverfahren transformiert werden und deshalb hier
grundsätzlich anwendbar sind. Da sich vorliegend die Frage der
Fristberechnung stellt, ist Art. 38 ATSG einschlägig. Diese Regelung ist
abschliessend, so dass grundsätzlich diejenige des VwVG nicht massgebend ist
(Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG und Art. 38 ATSG),
was aber eine Berücksichtigung der Rechtsprechung zum VwVG nicht ausschliesst
(vgl. Erw. 4.2 hienach).

4.2 Art. 38 Abs. 1 ATSG lautet wie folgt: "Berechnet sich eine Frist nach
Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt
sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen."/"Si le délai, compté par jours
ou par mois, doit être communiqué aux parties, il commence à courir le
lendemain de la communication." /"Se il termine è computato in giorni o in
mesi e deve essere notificato alle parti, inizia a decorrere il giorno dopo
la notificazione." Abgesehen von den nach Monaten bestimmten Fristen
entspricht dies praktisch dem Wortlauf des Art. 20 Abs. 1 VwVG ("Berechnet
sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so
beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen."/"Si le
délai compté par jours doit être communiqué aux parties, il commence à courir
le lendemain de la communication."/"Un termine computato in giorni, se deve
essere notificato alle parti, comincia a decorrere il giorno dopo la
notificazione."). Art. 32 Abs. 1 OG lautet in dieser Hinsicht jedoch anders:
"Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt,
nicht mitgezählt."/"Dans la supputation des délais, le jour duquel le délai
court n'est pas compté."/"Nel computo dei termini non è compreso il giorno
iniziale." Damit ist grundsätzlich die Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG
(BGE 122 V 60) hier nicht (direkt) massgebend, während die Rechtsprechung zu
Art. 20 VwVG (AHI 1998 S. 211 ff.) zu berücksichtigen ist. AHI 1998 S. 212
sieht (in der Originalsprache französisch; VSI 1998 S. 218) vor, "que selon
le texte clair de l'art. 20 al. 1 PA, ... le délai de recours commence à
courir le jour suivant la communication, indépendamment du fait que la
décision ait été notifiée à son destinataire durant les féries consacrées par
l'art. 22a PA ou en dehors de celles-ci" und "que le délai de recours qui
devrait courir dès le lendemain de la communication est toutefois suspendu
durant les féries et court à nouveau dès la fin de celles-ci (art. 22a PA)".
Damit wird in diesem Urteil betreffend Art. 20 VwVG davon ausgegangen, dass
das fristauslösende Ereignis - die Eröffnung eines Hoheitsaktes - während des
Fristenstillstands eintritt, aber die Frist selber nicht zu laufen beginnt.

4.2.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Rechtsprechung zu Art. 20 VwVG
auch hier anwendbar ist. Zu beantworten ist dabei die - dogmatische - Frage,
ob sich das fristauslösende Ereignis (hier Mitteilung des
Einspracheentscheides) während des Fristenstillstandes rechtsgültig
verwirklichen kann oder ob dieses nach Ablauf des Fristenstillstandes
fingiert wird. Letzteres hätte zur Folge, dass davon ausgegangen wird, die
Partei oder ihr Vertreter habe den Einspracheentscheid nicht effektiv während
des Fristenstillstandes, sondern erst am Tag nach dem Ende des
Fristenstillstandes erhalten. Dies führt zur weiteren Frage, was genau die
Folgen des Fristenstillstandes sind. Es könnte argumentiert werden, dass im
Fall des Stillstehens einer Frist diese nicht ausgelöst werden könne. Das ist
jedoch nicht überzeugend, da Fristenstillstand per se nicht ohne weiteres
bedeutet, dass das fristauslösende Ereignis als solches nicht eintreten kann
und später nach Ende des Fristenstillstandes fingiert werden muss, sondern
nur, dass die Frist still steht und deshalb auch nicht zu laufen beginnt.
Diese Überlegung wird denn auch durch Art. 134 OR bestätigt, welche Regelung
- im Rahmen der privatrechtlichen Verjährung - im Wortlaut explizit festhält,
dass in den von dieser Norm geregelten Fällen die Verjährung nicht beginnt
und still steht ("ne court point et, si elle avait commencé à courir, elle
est suspendue" resp. "non comincia, o, se cominciata, resta sospesa"),
während eine entsprechende Anordnung des Gesetzgebers sich weder in Art. 38
Abs. 4 ATSG noch in Art. 22a VwVG findet. Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, Rz 344, halten (allerdings eher beiläufig) fest,
Fristenstillstand bedeute, dass die Frist während der Gerichtsferien gehemmt
werde; diese Aussage schliesst somit die Möglichkeit des Eintritts des
fristauslösenden Ereignisses nicht aus, sondern setzt sie vielmehr voraus.

4.2.2 Das Argument in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, bei einer Zählung ab
dem ersten Tag nach Ende des Fristenstillstandes verblieben nicht ganze
dreissig Tage Rechtsmittelfrist, überzeugt nur auf den ersten Blick: Ende des
Fristenstillstandes ist 24.00 Uhr des letzten Tages, so dass um 00.00 Uhr des
nächsten Tages der anzufechtende Entscheid bereits zur Kenntnis genommen
werden kann. Es verbleiben dann effektiv nicht dreissig ganze Tage, weil die
Kenntnisnahme des Entscheides mindestens die "logische Sekunde" dauert und
damit nur 29 Tage, 23 Stunden, 59 Minuten und 59 Sekunden Rechtsmittelfrist
verbleiben. Diese Argumentation setzt aber bereits voraus, dass die
Kenntnisnahme nicht während des Fristenstillstandes erfolgen kann und ist
deshalb bereits eine Folge des Entscheides über diesen - erst noch zu
regelnden - Streitpunkt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das
fristauslösende Ereignis die Zustellung ist; diese wird jedoch allenfalls
erst nach Ablauf der postalischen Abholfrist fingiert (BGE 127 I 31 sowie
Urteil G. des Bundesgerichts vom 5. November 2002, 4P.188/2002, Erw. 2). Ist
eine Partei bis zum Ende des Fristenstillstandes tatsächlich nicht anwesend,
holt sie den (eingeschrieben zugestellten) Einspracheentscheid frühestens am
16. August ab, so dass die Frist wegen der an diesem Tag erfolgten Eröffnung
erst am 17. August zu laufen beginnt. Da der Einspracheentscheid hier aber
bereits während des Fristenstillstandes gültig entgegengenommen worden ist,
muss sich dies die Partei anrechnen lassen. Die Zustellung ist vorliegend
derart erfolgt, dass die postalische Abholfrist nach dem Ende des
Fristenstillstandes abgelaufen wäre; wie es sich verhält, wenn eine
Zustellung während des Fristenstillstandes in der Weise erfolgt, dass die
postalische Abholfrist in dieser Zeit abläuft, kann offen bleiben.

4.2.3 Diese Überlegungen führen dazu, dass das fristauslösende Ereignis - die
Zustellung des Hoheitsaktes - innerhalb des Fristenstillstandes rechtsgültig
eintreten kann. Infolge des Fristenstillstandes kann die Frist jedoch nicht
zu laufen beginnen; dies ist - nach Wegfall des Hindernisses - am ersten Tag
nach Ablauf des Fristenstillstandes der Fall. Diese Lösung deckt sich mit der
Rechtsprechung zum (abgesehen von den Monatsfristen) praktisch identisch
formulierten Art. 20 VwVG (AHI 1998 S. 211 ff.).
4.3 Dass das fristauslösende Ereignis während des Fristenstillstandes
eintreten kann, wird zudem durch die Materialien des ATSG bestätigt (vgl. zu
deren Bedeutung BGE 130 V 476 Erw. 6.5.1).

Für die Kommission des Ständerates waren bei der Ausarbeitung des
Sozialversicherungsverfahrens - insbesondere auch bei der Regelung des
Fristenrechts - "die Bestimmungen des VwVG richtunggebend" (Bericht vom 27.
September 1990 [BBl 1991 II 260 unten; Sonderdruck S. 76 unten). Auch der
Bundesrat orientierte sich in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August
1994 am VwVG (resp. wollte sogar nur auf das VwVG verweisen [vgl. BBl 1994 V
940 ff.; Sonderdruck S. 20 ff.; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates
vom 17. April 1991; BBl 1991 II 915]). Die Kommission des Nationalrates für
soziale Sicherheit und Gesundheit hat in ihrem Bericht vom 26. März 1999 Art.
46 VE-ATSG (der inhaltlich Art. 38 ATSG entspricht) im Hinblick auf
Monatsfristen ergänzt und die Idee des Bundesrates der Einfügung eines
Fristenstillstands aufgegriffen (BBl 1999 V 4596; Sonderdruck S. 74). Jedoch
hat die Kommission nicht ausgeführt, dass nicht auch sie sich an den Regeln
des VwVG ausrichten würde. In der parlamentarischen Beratung hat der
Ständerat dem Antrag seiner Kommission kommentarlos zugestimmt, nachdem der
Berichterstatter ausgeführt hatte, dass die Kommission nicht das VwVG
anwendbar erklären, sondern - im Sinne der Bürgerfreundlichkeit - im ATSG die
Verfahrensbestimmungen koordinieren möchte (Amtl. Bull. SR 1991 S. 778; was
aber nicht dagegen spricht, dass sich die Kommission am VwVG ausgerichtet
hat, wie sie in ihrem Bericht erläuterte). Der Nationalrat hat den Antrag
seiner Kommission (mit den Änderungsvorschlägen betreffend Monatsfristen und
Fristenstillstand) kommentarlos angenommen (Amtl. Bull. NR 1999 S. 1244), dem
sich der Ständerat angeschlossen hat (Amtl. Bull. SR 2000 S. 181). In der
zweiten Lesung hat sich der Nationalrat nicht mehr mit Art. 46 VE-ATSG
befasst (Amtl. Bull. NR 2000 S. 650).

Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich an der Regelung
des VwVG orientierte und nichts grundlegend Neues schaffen wollte. Damit ist
für die hier streitige Frage aber konsequenterweise die gleiche Lösung
massgebend, welche im Bereich des VwVG gilt.

4.4 Da das fristauslösende Ereignis innerhalb des Fristenstillstandes
eintreten kann (Erw. 4.2 f. hievor), führt dies dazu, dass die
Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen
beginnt. Somit ist hier die Rechtsprechung zu Art. 20 VwVG sinngemäss
anwendbar (AHI 1998 S. 211 ff.; vgl. auch Erw. 4.2 hievor), während diejenige
zum - vom Wortlaut abweichenden - Art. 32 Abs. 1 OG nicht einschlägig ist und
mithin auch nicht auf die Meinung von  Kieser, a.a.O., N 12 in fine zu Art.
38, abgestellt werden kann, da der Autor auf die Rechtsprechung zu letzterer
Norm verweist. Weil die Vorinstanz für das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlich festgestellt hat, dass der
Einspracheentscheid am 11. August 2004 eröffnet worden ist (Art. 105 Abs. 2
OG), begann in der Folge die Beschwerdefrist am ersten Tag nach Ende des
Fristenstillstandes, d.h. am 16. August 2004, zu laufen und endete am 14.
September 2004. Damit ist die am 15. September 2004 der Post übergebene
erstinstanzliche Beschwerde verspätet.

Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden bei
diesem Ergebnis keine verfassungsmässigen Rechte verletzt: Dem Einwand der
Ungleichbehandlung ist entgegen zu halten, dass ein unterschiedlicher
Sachverhalt vorliegt, wenn ein Einspracheentscheid während des
Fristenstillstandes oder am Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes
entgegengenommen (und damit eröffnet) wird; dies hat auch eine
unterschiedliche Regelung zur Folge (vgl. BGE 130 I 70 Erw. 3.6, 129 I 3 Erw.
3 Ingress, 268 Erw. 3.2, 357 Erw. 6, 128 I 312 Erw. 7b, 127 V 454 Erw. 3b).
Eine Verletzung des Legalitäts- und Vertrauensprinzips ist ebenfalls nicht
ersichtlich. Vor allem aber sind Bundesgesetze nach Art. 191 BV für die
Gerichte massgebend, d.h. die Regelung des Art. 38 ATSG ist für das
Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich. Verfassungsmässige Auslegung
bedeutet auch, dass die verfassungsmässige Ordnung der Gewaltenteilung
respektiert wird und nicht jedes für eine Partei missliebige
Auslegungsergebnis unter Hinweis auf die Verfassung als Rechtsverletzung
aufgefasst werden kann. Vorliegend handelt es sich um Rechtsfragen im
Zusammenhang mit einem Gesetz, so dass in erster Linie dieses anzuwenden und
auszulegen ist und die Verfassung dabei nur (aber immerhin) insoweit zu
berücksichtigen ist, als einer verfassungskonformen Auslegung Rechnung zu
tragen ist (ohne dass dabei jedoch eine verfassungsmässig nicht vorgesehene
Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt wird). Es besteht denn auch - was
gerade in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist - keine Hierarchie der
Auslegungsmethoden in dem Sinne, dass einer Methode (z.B. der
verfassungskonformen Auslegung) generell der Vorrang zukäme, was letztlich
nichts anderes bedeuten würde, als dass diese Methode die einzig anwendbare
wäre. An dieser fehlenden Methodenhierarchie ändert im Übrigen nichts, dass
nach der Rechtsprechung das Gesetz in erster Linie - aber eben nicht nur -
nach seinem Wortlaut auszulegen ist (BGE 130 V 232 Erw. 2.2),  weshalb der
grammatikalischen Auslegung auch keine höherrangige Bedeutung als anderen
Methoden zukommt.

Das Argument der Versicherten, der Fristenstillstand wolle den Justizbeamten
Urlaub in der allgemein üblichen Ferienzeit und den Prozessparteien
ungestörte Ferien sowie Oster- und Weihnachtsfeiertage ermöglichen, ist
schliesslich nicht stichhaltig. Dieser Zweck des Fristenstillstandes wird
nicht vereitelt, wenn eine Zustellung zu dieser Zeit erfolgt; die
Rechtsmittelfrist beginnt ja nicht zu laufen.

5.
Vorliegend ist jedoch zusätzlich die Übergangsproblematik zu berücksichtigen.

5.1 Art. 82 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass die Kantone ihre Bestimmungen über
die Rechtspflege innerhalb von fünf Jahren seit In-Kraft-Treten des ATSG
diesem Gesetz anzupassen haben und dass bis dahin die bisherigen kantonalen
Vorschriften gelten ("Dans l'intervalle, les dispositions cantonales en
vigueur restent applicables." /"Fino a quel momento sono valide le
prescrizioni cantonali in vigore precedentemente."). Dies ergibt sich denn
auch aus den Materialien (vgl. dazu BGE 130 V 476 Erw. 6.5.1), hält doch der
Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 fest, dass bis
"zur Neufassung der kantonalen Vorschriften ... Beschwerden nach bisherigem
Recht behandelt" werden (BBl 1991 II 271; Sonderdruck S. 87), während sich
sowohl der Bundesrat in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994
(vgl. BBl 1994 V 962; Sonderdruck S. 42) wie auch die Kommission des
Nationalrats für soziale Sicherheit und Gesundheit im Bericht vom 26. März
1999 (vgl. BBl 1999 V 4671; Sonderdruck S. 149) dazu nicht geäussert haben.
Die Aussage im Bericht der Kommission des Ständerates ist allerdings insofern
zu relativieren, als darin für die neu zu regelnden Verfahrensbestimmungen
nur auf die Art. 63 und 67 des VE-ATSG (entsprechend Art. 57 und 61 ATSG)
verwiesen wird; wäre allerdings beabsichtigt gewesen, nur diese beiden
Bereiche des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist des Art. 90
VE-ATSG resp. des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu unterstellen, hätte dies einerseits
im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden und andererseits wäre im Bericht
der Kommission auch begründet worden, weshalb nicht alle, sondern nur
bestimmte Normen des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist zu
unterwerfen seien.

5.2 Der Kanton Zürich hat den Fristenstillstand in § 13 Abs. 3 lit. b GSVGer
ZH geregelt, indem - nach der hier massgebenden bis Ende 2004 geltenden
Fassung - die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt
sind, unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stillstehen.
Weiter ist vorgesehen, dass nach § 12 GSVGer ZH in Verbindung mit § 191 GVG
ZH der Tag der Eröffnung der Frist oder der Tag der Mitteilung eines
Entscheides bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird; in dieser Hinsicht
sieht die zürcherische Praxis vor, dass bei einer Zustellung während der
Gerichtsferien der erste Tag danach bei der Fristberechnung mitzähle (ZR 95
[1996] Nr. 39). Da der Kanton Zürich eine Regelung des Fristenstillstandes
kennt und ihm von Gesetzes wegen (maximal) fünf Jahre zustehen, um eine
allfällig von Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 ATSG abweichende
Normierung anzupassen, ist die entsprechende gesetzliche Grundlage spätestens
bis Ende Dezember 2007 (oder bis zu einer allfällig früheren Abänderung durch
den kantonalen Gesetzgeber) gültig. In BGE 130 V 324 Erw. 2.1 ist aber
festgehalten worden, das Verfahrensrecht des Kantons Zürich genüge bereits
heute den vom ATSG aufgestellten Minimalanforderungen an die kantonalen
Beschwerdeverfahren. Dies kann hinsichtlich der hier zu beurteilenden
Regelung des Fristenstillstandes bestätigt werden, entspricht sie doch
derjenigen des ATSG (vgl. Erw. 4 hievor).

5.3 Da die vorinstanzliche Beschwerde erst am 15. September 2004 der Post
übergeben worden ist, die Frist aber auch nach der kantonalen Regelung
bereits am 14. September 2004 abgelaufen ist, hat das kantonale Gericht zu
Recht auf Nichteintreten erkannt.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).

Die IV-Stelle als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: