Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 718/2004
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I 718/04

Urteil vom 27. März 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Hofer

A.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg
Federspiel, Lindenstrasse 37, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene A.________ ist verheiratet und Mutter dreier Kinder
(geboren 1976, 1979 und 1980). Von 1994 bis 1999 war sie als
Reinigungsangestellte in der Firma S.________ AG und in der Firma H.________
AG tätig. Am 27. Februar 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf Bronchitis,
einer Operation mit Teilentfernung der Lunge im Jahre 1999 und
Atembeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer,
beruflich-erwerblicher sowie haushaltlicher Hinsicht ab. Dabei holte sie
namentlich in der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken
X.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 8. Juli
2003) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 24. August
2001). Mit Verfügung vom 20. August 2003 lehnte sie den Anspruch auf
Invalidenrente ab, da die Versicherte nur im Umfang von 19 % invalid sei.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. November 2003 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. September 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es sei ihr
eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien ein zusätzliches Gutachten
und allenfalls ein Bericht der neuen Hausärztin einzuholen; subeventuell sei
die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und
Einholung einer aktuellen Haushaltabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin macht in formellrechtlicher Hinsicht geltend, es
seien ihr vor der Begutachtung nicht im Sinne von Art. 44 ATSG die Namen der
Medas-Gutachter bekannt gegeben worden, weshalb sie keine Gelegenheit gehab
habe, Gegenvorschläge zu machen oder die Gutachter aus triftigen Gründen
abzulehnen.

1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Muss der
Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder
eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er laut Art. 44 ATSG
der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus
triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Gemäss Art. 82
Abs. 1 Satz 1 ATSG sind dessen materielle Bestimmungen auf die beim
In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht
anwendbar. Wie es sich - vom kantonalen Verfahrensrecht abgesehen - mit der
intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der formellen Vorschriften verhält,
lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung sind neue
Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem
Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62)
treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. Die Kontinuität des alten und
neuen verfahrensrechtlichen Systems und damit die sofortige und umfassende
Anwendbarkeit des neuen Prozessrechts ist indessen in dem Sinne zu
relativieren, als neues Recht nicht auf alle im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch hängigen Verfahren Anwendung findet. Vielmehr ist auf
den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich die strittige Verfahrensfrage
stellt oder darüber entschieden wurde. Liegt der Streitgegenstand in diesem
Sinne vor dem 1. Januar 2003, ist gestützt auf die altrechtlichen
Bestimmungen zu befinden. Ein unter den alten Verfahrensvorschriften
eingeleitetes Administrativverfahren nimmt sodann unter der Hoheit des neuen
Rechts seinen Fortgang, ohne dass deswegen bereits getroffene Anordnungen,
welche unangefochten geblieben sind oder bisher nicht angefochten werden
konnten, nach den Regeln des neuen Rechts neu aufzurollen wären. Ein unter
altem Recht abgeschlossener Verfahrensschritt - wie beispielsweise die
Anordnung einer medizinischen Begutachtung - unter neuem Recht zu wiederholen
käme der rückwirkenden Anwendung neuen Rechts gleich, indem Streitfragen nach
einem Recht beurteilt würden, das zur Zeit ihrer Entstehung noch nicht in
Geltung stand, was dem Grundsatz der Nichtrückwirkung gesetzlicher
Bestimmungen widersprechen würde (Urteil R. vom 25. August 2004, I 570/03,
erwähnt in ZBJV 2004 S. 749).

1.3 Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 17. September 2002 mit, dass
eine medizinische Abklärung notwendig sei, welche durch die MEDAS erfolgen
werde. Da zu jenem Zeitpunkt das ATSG noch nicht in Kraft war, hatte die
Verwaltung nicht im Sinne von Art. 44 ATSG vorzugehen und sie hatte dies nach
dem in Erw. 1.2 Gesagten auch nicht im Verlaufe des Abklärungsverfahrens
nachzuholen. Ausstands- oder Ablehnungsgründe sind so früh als möglich
geltend zu machen. Wird die sachverständige Person nicht unverzüglich als
befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehungsgrund Kenntnis
erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie
(AHI 2001 S. 116 Erw. 4a/aa). Die Versicherte hat im bisherigen wie auch im
letztinstanzlichen Verfahren keine Ausstandsgründe gegen die Sachverständigen
der MEDAS oder die Dolmetscherin vorgebracht, weshalb sich diesbezüglich
Weiterungen erübrigen. Allfällige Gegenvorschläge können im Rahmen der
Beweiswürdigung geprüft werden, weshalb der Versicherten aus dem Umstand,
dass sie solche nicht bereits im Abklärungsverfahren geltend machen konnte,
kein Nachteil erwachsen ist. Es genügte daher, dass sie sich zum Gutachten
äussern konnte, wovon sie denn auch Gebrauch gemacht hat. Entgegen den
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht gesagt
werden, auf das Gutachten könne aus formellen Gründen nicht abgestellt
werden.

2.
Mit ATSG und ATSV sind verschiedene materiellrechtliche Normen im Bereich der
Invalidenversicherung geändert oder aufgehoben worden. In BGE 130 V 445 hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des
Einspracheentscheids nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine
Invalidenrente für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und
ab diesem Zeitpunkt nach den neuen, durch das ATSG geänderten Normen zu
prüfen ist.

Die Versicherte stellte im Februar 2001 das Rentengesuch. Der
Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildende
Einspracheentscheid wurde am 26. November 2003 erlassen.  Auf eine zeitlich
getrennte Beurteilung kann insofern verzichtet werden, als die massgeblichen
Rechtsgrundlagen, insbesondere die Gerichts- und Verwaltungspraxis zur
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. dazu BGE 125 V 148 f. Erw.
2a-c), durch den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts keine
Änderung erfahren haben (BGE 130 V 343 und 393 sowie Urteil M. vom 6.
September 2004 [I 249/04].

3.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung neben der Führung des Haushaltes im Umfang eines 38%igen
Arbeitspensums erwerbstätig wäre. Nach der Rechtsprechung ergibt sich somit
der Invaliditätsgrad aus der Summe der je gewichteten erwerbs- und
nichterwerbsbezogenen Behinderungsgrade. Dementsprechend hat die IV-Stelle
einen vom kantonalen Gericht bestätigten Invaliditätsgrad von 19 % (= 0.38 x
0 % + 0.62 x 30 %) ermittelt. Dass im erwerblichen Bereich keine Invalidität
besteht, wird mit der 50%igen Einschränkung bezogen auf ein Vollpensum
begründet, womit der Versicherten das bisher ausgeübte Pensum als
Reinigungskraft aus medizinischere Sicht weiterhin zumutbar sei.

4.
4.1 Verwaltung und Vorinstanz haben das Leistungsbegehren im Wesentlichen
gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 8. Juli 2003 abgewiesen, welches auf
internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und
umfangreichen medizinischen Vorakten beruht. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, das Gutachten sei mangelhaft, weil es nicht einen im vorliegenden
Fall wesentlichen Lungenfunktionstest umfasse. Bezüglich des psychiatrischen
Teilgutachtens wird bemängelt, dieses sei durch einen Assistenzarzt aufgrund
einer einmaligen Exploration erstellt worden.

Mit dem Gutachtensauftrag vom 16. September 2002 hat die IV-Stelle die MEDAS
beauftragt, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit und zu den Möglichkeiten einer
Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten durch medizinische
Massnahmen Stellung zu nehmen. Eine spezifische Fragestellung oder Angaben
dazu, unter welchen medizinischen Fachrichtungen ein Gutachten zu erstellen
war, erfolgten nicht. Es blieb daher der Abklärungsstelle überlassen, darüber
zu befinden, unter welchen Aspekten zusätzliche Untersuchungen und die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen waren. Die MEDAS hat zwar am 18.
Juni 2003 eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt. Wegen starker
Hyperventilation musste diese indessen abgebrochen werden und war somit nicht
verwertbar. Wenn die MEDAS unter den gegebenen Umständen auf eine erneute
Druchführung verzichtet hat, lässt sich dies nicht beanstanden, hätte es sich
dabei doch nur um eine Ergänzung zu den übrigen umfassenden Untersuchungen
und medizinischen Vorakten gehandelt. Dem psychiatrischen Fachgutachten ist
nicht deshalb der Beweiswert abzusprechen, weil es von einem Assistenzarzt
gestützt auf eine einmalige Untersuchung verfasst wurde. Das Teilgutachten
basiert auf einer umfassenden Untersuchung und berücksichtigt auch die
beigezogenen Vorakten. Es wurde von einem Oberarzt der Psychiatrischen
Universitätsklinik visiert und am 3. Juli 2003 an einer interdisziplinären
Konsenskonferenz der beteiligten Ärzte besprochen. Dabei obliegt es
insbesondere den medizinischen Sachverständigen zu entscheiden, ob eine
einmalige Exploration eine zuverlässige Beurteilung zulässt, oder ob
ergänzende Untersuchungen erforderlich sind.

4.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der
Gutachter. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung wird ausgeführt, die
Versicherte leide an Bronchiektasen, infolge derer es zu rezidivierenden
Pneumonien gekommen sei. Am 21. April 1999 sei daher eine
Unterlappenresektion und Lingularesektion links durchgeführt worden. In der
Folge habe sich ein chronisches, zunächst auf die linke Thoraxseite
begrenztes Schmerzsyndrom gebildet. Das MRI des Thorax vom 30. November 2000
habe einen regelrechten postoperativen Befund gezeigt. Aus rheumatologischer
Sicht wurde die Diagnose eines chronischen Ganzkörper-Schmerzsyndroms, betont
im linken oberen Quadranten mit möglicher neuropathischer oder
thorakospondylogener Schmerzkomponente, verstärkt durch ausgeprägte
Wirbelsäulenfehlhaltung bei morbider Adipositas und schwerer
Dekonditionierung infolge totaler Inaktivität im Alltag gestellt. Die Ursache
der massiven Symptomausweitung sehen die Gutachter in der Schwierigkeit des
kognitiven Begreifens des Geschehenen, indem die Operationsindikation nicht
verstehbar bleibe und die Versicherte sich als durch die Operation
Geschädigte erlebe. Das Operationsgebiet werde als extrem schmerzhaft
geschildert. Inspektorisch und palpatorisch liessen sich indessen keine
Pathologien erheben und auch bildgebend konnten solche ausgeschlossen werden.
Es wird auch ein nicht unerheblicher sekundärer Krankheitsgewinn vermutet.
Aus psychiatrischer Sicht lautet die Diagnose auf leichte, vorwiegend reaktiv
bedingte Depression. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wurde von den
Psychologen unter der Annahme einer genügenden somatischen Schmerzerklärung
eher ausgeschlossen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte
aufgrund der depressiven Symptomatik, insbesondere der Schlafstörungen mit
Tagesmüdigkeit, Anhedonie und verminderter emotionaler Belastbarkeit für eine
den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu 30 % bis 40 %
eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei wegen der Adipositas und
allgemeinen Fehlhaltung sowie der Dekonditionierung die Belastbarkeit
generell vermindert, doch erreiche diese bei einer teilzeitlich ausgeübten
Tätigkeit mit Sicherheit kein rentenrelevantes Ausmass. Ungünstig seien
Beschäftigungen in länger dauernden Körperpositionen rein sitzend, stehend,
kniend, in vornübergeneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv
rumpfrotierenden Stereotypien. Auch eine Überlastung des linken Armes
bezüglich Heben und Tragen sowie in Tätigkeiten über Schulterhöhe sei zu
beachten. Eine diesen Einschränkungen gerecht werdende, körperlich leicht
belastende Tätigkeit in rückenadaptierten Wechselpositionen sei aus
rheumatologischer Sicht, bezogen auf ein 100%iges Pensum, zu 50 % zumutbar,
so dass gegenüber der Erfüllung des früheren 38%igen Wochenpensums keine
Vorbehalte bestünden. In der Konsensfindung gingen die Gutachter davon aus,
dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
zumutbar wäre und ein Pensum von 38 % somit vollumfänglich erledigt werden
könne. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und mit Bezug auf die
Folgerungen schlüssig. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne nähere
Bezugnahme auf die konkreten Verhältnisse am bisherigen Arbeitsplatz
ausgeführt wird, bei der Reinigungstätigkeit handle es sich in aller Regel
nicht um eine körperlich leichte Tätigkeit, vermag die Beschwerdeführerin aus
dieser allgemeinen Aussage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insbesondere
wird nicht behauptet, bisher hätten schwere Arbeiten verrichtet werden
müssen. Gemäss Haushaltbericht vom 24. August 2001 arbeitete die Versicherte
jeweils am Mittwoch und Freitag Nachmittag, wobei sie sich die am Freitag
anfallende Arbeit über das Wochenende hinweg selber einteilen konnte.
Festzuhalten bleibt, dass eine Tätigkeit im Reinigungsdienst oder in einem
Verweisungsberuf nur dann zumutbar ist, wenn sie die von den Gutachtern
umschriebenen leidensangepassten Anforderungen erfüllt. Sodann besteht der
Sinn einer multidisziplinären Abklärung gerade darin, die kombinierten
Auswirkungen verschiedener Symptomkreise zu ermitteln, so dass nicht auf
einzelne Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen, sondern auf die Gesamtbeurteilung
der interdisziplinären Konsenskonferenz abzustellen ist.

4.3 Die Beschwerdeführerin rügt des Weitern, die Vorinstanz habe einseitig
auf das MEDAS-Gutachten abgestellt und die weiteren medizinischen Unterlagen,
namentlich die Berichte des ehemaligen Hausarztes Dr. med. P.________, des
Vertrauensarztes der ELVIA, Dr. med. G.________, und der Ärzte des Zentrums
Z.________ zu Unrecht als nicht aussagekräftig abgetan. Aus diesen würde sich
jedoch ein Anspruch auf eine Invalidenrente ergeben. Allenfalls sei der
medizinische Sachverhalt durch ein ergänzendes arbeitsmedizinisches Gutachten
und einen Bericht der neuen Hausärztin Dr. med. O.________ näher abzuklären.
Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die
Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Unterlagen überzeugend und mit
einlässlicher Begründung dargetan, dass und weshalb die Stellungnahmen
weiterer mit der Beschwerdeführerin befasster Ärzte das umfassende, auf
allseitigen Untersuchungen beruhende, die geklagten Beschwerden
berücksichtigende, in Kenntnis der Vorakten abgegebene und in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtende und zu begründeten Schlussfolgerungen kommende (vgl. BGE 125 V
352 Erw. 3a) MEDAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen vermögen. So haben die
Ärzte des Schweizerischen Paraplegikerzentrums die Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit im angestammten Umfang von 38 % grundsätzlich bejaht, für
eine abschliessende Beurteilung aber die Einholung eines fachärztlichen
Gutachtens empfohlen (Bericht vom 18. Juni 2002). Dr. med. P.________ hat zur
Arbeitsfähigkeit unterschiedliche Aussagen gemacht, weshalb seine Beurteilung
nicht nachvollziehbar ist, wie das kantonale Gericht zu Recht festgestellt
hat. Dr. med. G.________ schliesslich hielt im Bericht vom 8. März 2002 fest,
anlässlich der Kontrolluntersuchung hätten aus internistischer Sicht,
abgesehen von einer Adipositas, keine pathologischen Befunde erhoben werden
können. Für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Indessen sei es der Wunsch der Patientin, sich
möglichst wenig zu bewegen, keine Spaziergänge zu machen und die Wohnung
nicht zu verlassen. Zum Vornherein nicht abgestellt werden kann auf die
Aussagen von Frau Dr. med. O.________, da die Versicherte erst seit März 2004
bei ihr in Behandlung steht, und die Ärztin für den hier massgebenden
Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 26. November 2003 somit
keine Beurteilung aufgrund eigener Feststellungen vornehmen konnte. Bei
diesen Gegebenheiten kann von den beantragten ergänzenden Abklärungen
abgesehen werden, da die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen
eine abschliessende Beurteilung zulassen und von weiteren Stellungnahmen
keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

4.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das MEDAS-Gutachten
äussere sich nicht zur Beeinträchtigung im Haushalt. Der Bericht über die
Beeinträchtigung im Haushalt vom 24. August 2001 beziehe sich zudem nicht auf
die seit April 2003 geänderte Wohnsituation und sei somit veraltet. Der Umzug
habe zu einer weitergehenden Einschränkung der Haushalttätigkeit geführt, als
in der bisherigen Beurteilung angenommen. Worin diese zusätzlichen
Beeinträchtigungen bestehen, wird allerdings nicht präzisiert. Im
MEDAS-Gutachten wird festgehalten, die Versicherte lebe zusammen mit dem
Ehemann, dem ältesten Sohn sowie dessen Ehefrau und deren zwei Kinder sowie
dem jüngsten Sohn in einem 5 ½-Zimmerhaus. Der jüngste Sohn werde allerdings
demnächst ausziehen. Die gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 24. August
2001 festgestellte Einschränkung von 30.25 % wird von den Gutachtern als
realistisch bestätigt. Der detaillierten Abklärung der konkreten Verhältnisse
an Ort und Stelle ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades einer
Hausfrau in der Regel mehr Bedeutung beizumessen als der bloss auf einer
pauschalen Einschätzung beruhenden Beurteilung durch den Arzt. Im Zeitpunkt
der Haushaltabklärung bewohnte die Versicherte mit dem Ehemann, den beiden
Söhnen, der Schwiegertochter und den beiden Enkelkindern eine 4
½-Zimmerwohnung, wobei die Schwiegertochter praktisch den gesamten Haushalt
besorgte. Dies dürfte weiterhin so sein. Auch ist nicht anzunehmen, dass sich
an den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleichs substantiell etwas
entscheidrelevantes geändert hat. Jedenfalls wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf keine konkrete zusätzliche Verschlechterung
hingewiesen. Weil eine Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem in
Erwägung 4.2 Gesagten gänzlich zu verneinen ist, erübrigt sich eine
zusätzliche Haushaltabklärung. Denn aufgrund der Akten ist nicht anzunehmen,
dass im nichterwerblichen Bereich eine zur Erreichung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades erforderliche Einschränkung von
insgesamt rund 65 % (0.62 x 65 % = 40 %) vorliegt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: