Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 715/2004
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I 715/04

Urteil vom 2. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Grünvogel

P.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
Eisengasse 5, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 22. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene P.________ bezieht seit 1. Juni 1998 eine von der
Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2. November 1999 rückwirkend
zugesprochene halbe Rente. Am 20. Juni 2000 meldete er sich bei der IV-Stelle
Basel-Stadt erneut zum Leistungsbezug an, worauf diese den Gesundheitszustand
von P.________ unter anderem bei Dr. med. W.________, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, abklären liess. Dessen Expertise vom 11.
Oktober 2002 wie auch weitere, u.a. bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) liegende Arztberichte bildeten alsdann
Grundlage für die Verfügung vom 9. Januar 2003, mit welcher die IV-Stelle
eine Rentenerhöhung wegen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprechung
vom 2. November 1999 unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes ablehnte.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 hielt die IV-Stelle an ihrer
Auffassung fest.

B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. September 2004 ab und sprach dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand von P.________,  Advokat Markus Trottmann,
Basel, eine Entschädigung vom insgesamt Fr. 2'367.20 zu, einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer.

C.
P.________ lässt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag
auf Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung, eventuell an die
Vorinstanz, zwecks weiterer medizinischer Abklärungen, namentlich der
Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens. Weiter wird das
Eidgenössische Versicherungsgericht für den Fall des Unterliegens in der
Hauptsache um Erhöhung des vorinstanzlich zugesprochenen Armenrechtshonorars
auf neu Fr. 2830.- zuzüglich Mehrwertsteuer ersucht. Schliesslich wird auch
unentgeltliche Verbeiständung verlangt.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 7 ATSG; BGE 116 V 249 Erw.
1b), zu den Voraussetzungen sowie zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG
[in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2002] vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI
2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit
Hinweisen) und zur Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a
IVV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe
des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f.
Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Richtig ist
auch, dass die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom
21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) keine Anwendung
finden (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - inwieweit sich der
Grad der Invalidität zwischen dem Erlass der Verfügung vom 2. November 1999
und dem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 in einer für den Anspruch auf
eine Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (vgl. zur massgeblichen
zeitlichen Vergleichsbasis auch BGE 130 V 73 ff. Erw. 3 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer rügt vorab den Umstand des fehlenden Beizugs eines
Dolmetschers durch den Psychiater Dr. med. W.________ bei der durch die
IV-Stelle angeordneten Begutachtung vom 10. September 2002. Auf dieser
basiert der vom kantonalen Gericht bestätigte ablehnende Entscheid der
IV-Stelle zur Rentenrevision massgeblich.

3.1 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich
weder direkt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV noch aus dessen Konkretisierung für das Abklärungsverfahren
vor den kantonalen IV-Stellen in Art. 42 und 52 ATSG ein Anspruch auf die
Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache des
Versicherten oder unter Beizug eines Übersetzers ableiten (AHI 2004 S. 146
Erw. 4.2.1). Vielmehr ist ganz allgemein danach zu fragen, ob der
medizinischen Abklärung Aussagekraft nach den von der Rechtsprechung
aufgestellten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zuzugestehen ist
und deren beweismässige Verwertbarkeit als Entscheidungsgrundlage damit zu
bejahen ist (AHI 2004 S. 146 f. Erw. 4.1.3 und 4.2.2 mit Hinweisen). Dabei
ist bei zur Disposition stehenden psychiatrischen Abklärungen allerdings zu
berücksichtigen, dass dort der bestmöglichen sprachlichen Verständigung
zwischen Experte und versicherter Person besonderes Gewicht zukommt (vgl.
Urteile M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 1.2, und L. vom 25. Juli
2003, I 642/01, Erw. 3.1).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr.
med. W.________ von seiner ausschliesslich türkisch sprechenden Ehefrau
begleitet. Insoweit war er beim Gespräch mit Dr. med. W.________ auf sich
alleine gestellt. Einen Dolmetscher verlangte er nicht. Dr. med. W.________
bezeichnete die sprachlichen Fähigkeiten des Versicherten als gut. Einige
Monate früher noch nahm der Beschwerdeführer für die von Dr. med. B.________
am 5. und 7. Februar 2002 durchgeführte rheumatologische Untersuchung einen
Bekannten als Übersetzer mit. Der Rheumatologe erachtete diesen Umstand eher
als für die Untersuchung hinderlich, weil sich der Begleiter und der
Versicherte für die Beantwortung der Frage jeweils aussergewöhnlich viel Zeit
nahmen. Auch war ihm aufgefallen, dass der Explorand ihn auch ohne die
Übersetzungshilfe "recht gut" verstanden habe. Umgekehrt werden die
Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers im schon längere Zeit zurückliegenden
Bericht von Dr. med. M.________ vom 22. Januar 1998 noch als dürftig
eingeschätzt ("spricht gebrochen deutsch"). Anlässlich der beim kantonalen
Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung konnten sich die urteilenden
Richter kein abschliessendes Bild über die Sprachkenntnisse des Versicherten
machen.

Wie bereits ausgeführt, ist die Verständigung zwischen Experten und der zu
untersuchenden Person insbesondere bei der psychiatrischen Begutachtung
wichtig. Idealerweise wird sie daher in der Muttersprache durchgeführt. Auf
der anderen Seite kann der Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall auch die
Spontanität der Antworten behindern und damit deren Aussagekraft herabsetzen,
wie dies offenbar anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. B.________ der
Fall gewesen sein muss. Wenn Dr. med. W.________ dergestalt die sprachlichen
Fähigkeiten des Beschwerdeführers als gut im Sinne von ausreichend für eine
Exploration erachtete, lässt sich dies nicht beanstanden, zumal der
Versicherte - anders als noch bei der rheumatologischen Untersuchung - ohne
deutschsprachige Begleitung zum Gespräch erschien und auch nicht explizit
eine Übersetzerhilfe wünschte. Die Anamnese ist zwar in Übereinstimmung mit
der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Wertung als teilweise knapp
ausgefallen zu werten. Daraus kann aber nicht zugleich auf eine nicht zuletzt
in der Kommunikation begründete unzureichende Begutachtung geschlossen
werden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, eine von seinem
Rechtsvertreter durchgeführte einlässliche Befragung der Familienmitglieder
sowie von Bekannten hätten neue, dem Gutachter verschlossen gebliebene,
entscheidwesentliche Gesichtspunkte hervorgebracht, kann dem nicht
beigepflichtet werden. Dass die Familie auf den Versicherten teilweise sehr
genervt und gestresst reagiert, kommt im Gutachten indirekt zum Ausdruck,
indem ausgeführt ist, "psychisch sei er (der Versicherte) wegen seinen
Kopfschmerzen oft gereizt, schreie manchmal auch und sei zu Hause einfach
nicht mehr gut". Was die angeblich vom Beschwerdeführer durchlaufene
Wesensveränderung seit dem Unfall von einer unternehmungslustigen zu einer
leicht reizbaren, apathischen Person angelangt, so stellt auch der Gutachter
eine deutliche Ausweitung im Erleben der Symptome fest, ohne indessen eine
Begleitsymptomatik auszumachen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
schliesst der Gutachter wegen fehlender psychosozialer Konflikte aus. Selbst
wenn eine solche zu diagnostizieren gewesen wäre, fehlte es nach Lage der
Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen an den spezifischen Umständen,
die zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung gegeben sein müssen, damit
eine rechtserhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bejaht werden
könnte. Darauf hat bereits die Vorinstanz verwiesen. Es kann mit andern
Worten nicht gesagt werden, Dr. med. W.________ seien etwa wegen sprachlicher
Barrieren bei der Einschätzung der psychisch bedingten Restarbeitfähigkeit
entscheidwesentliche Gesichtspunkte verborgen geblieben.

4.
Der Beschwerdeführer sieht sich sodann durch eine Äusserung im Gutachten in
seiner Vermutung bestätigt, dass Dr. med. W.________ gegenüber Angehörigen
seiner ethnischen Abstammung und damit auch gegenüber ihm voreingenommen sei.

4.1 Diese Rüge ist nach der für sachverständige Personen sinngemäss
anwendbaren Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des
Richters oder der Richterin (BGE 120 V 364 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S.
193 mit Hinweisen) zu prüfen. Demnach kann bei der Beurteilung des Anscheins
der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in
objektiver Hinsicht begründet sein (BGE 120 V 365 Erw. 3a, 119 V 465 Erw. 5b,
je mit Hinweisen).

4.2 In der vom Beschwerdeführer kritisierten Textpassage führte Dr. med.
W.________ im Anschluss an die Feststellung, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, da keine psychosozialen
Konflikten bestünden und keine wesentliche regressive Komponente (sich gehen
lassen, Passivität) vorhanden sei, abschliessend aus, "auch hier spielt ein
transkulturelles Moment mit eine Rolle, das invalititätsfremd ist. Er ist
unterdessen bald 50 Jahre alt und Vater von bald erwachsenen Kindern und kann
sich langsam auf den Status des werdenden Grossvaters zurückziehen."

Allein aus dieser, nach einer ausserhalb des Invaliditätsbegriffs liegenden
Begründung suchenden Erklärung für das Auseinanderklaffen der vom Arzt
attestierten Leistungseinbusse und derjenigen, wie sie der Beschwerdeführer
einschätzt, kann - im Kontext gelesen - nicht auf eine mangelnde Objektivität
oder Voreingenommenheit von Dr. med. W.________ geschlossen werden. Dass mit
fortschreitendem Alter und dem Wegfall der in der (familienbedingten)
finanziellen Notwendigkeit, einer Arbeit nachzugehen, der Anreiz für das
Aufbringen der zur Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit
rechtsprechungsgemäss geforderten Willensanstrengung (BGE 102 V 165; AHI 2001
S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) in
konkreten Fall herabgesetzt sein kann, erscheint keineswegs abwegig. Ob
dieser Umstand nun als transkulturelles Moment bezeichnet wird oder nicht,
ist nicht entscheidend. Zu einer Rückweisung aus formellen Gründen besteht
demnach zumindest für die Rentenfrage kein Anlass.

5.
Bezüglich der aus den in den Akten liegenden Arztberichten und Gutachten,
insbesondere auch jenem von Dr. med. W.________ vom 11. Oktober 2002, zu
ziehenden Schlussfolgerungen zur Rentenrevisionsfrage kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach hat sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem Erlass der
ursprünglichen Verfügung vom 2. November 1999 und dem Einspracheentscheid vom
19. Juni 2003 nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert. Dem ist
nichts beizufügen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine
zusätzlichen Einwendungen vorbringt, die nicht bereits durch Vorinstanz oder
Verwaltung entkräftet worden sind.

6.
Mit der Beschwerde wird schliesslich die Höhe der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor dem kantonalen Gericht
beanstandet.

Diesbezüglich fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse
(Art. 103 lit. a OG) an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da von
der Höhe der Entschädigung einzig der Anwalt betroffen ist, der sich von der
verbeiständeten Partei auch dann nicht bezahlen lassen darf, wenn ihm die
öffentlichrechtliche Entschädigung ungenügend erscheint (vgl. BGE 122 I 322
E. 3b S. 325 f.; 108 Ia 11 E. 1 S.12). Legitimiert zur Beschwerdeführung ist
daher einzig der Anwalt. Da dieser in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder
ausdrücklich erklärt, hinsichtlich der Entschädigung in eigenem Namen
Beschwerde zu erheben, sondern darüber hinaus in der Rechtsmittelschrift
eingangs Ziff. 16 den Antrag um Erhöhung der Entschädigung expressis verbis
dem Beschwerdeführer zuschlägt, kann auf das entsprechende Begehren nicht
eingetreten werden (vgl. auch ARV 1996/1997 Nr. 27 S. 151 Erw. 4; Urteile M.
vom 24. Dezember 2002, U 437/00, Erw. 8.2 und H. vom 4. Juli 2001, U 374
375/00, Erw. 4b).

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Angesichts der im Gesuchformular
aufgezeigten Vermögens- und Einkommenssituation ist der Versicherte
gesamthaft gesehen als bedürftig zu betrachten. Da der Prozess darüber hinaus
nicht aussichtslos und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten ist
(vgl. BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen), kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung
gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
verwiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Markus
Trottmann, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Basel, und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.