Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 712/2004
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I 712/04

Urteil vom 13. Oktober 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Hochuli

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1941, Beschwerdegegnerin, vertreten durch S.________,

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 12. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
K. ________, geboren 1941, leidet an den Folgen eines bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) versicherten Unfalles vom 19. April 2000
und ist auf Grund der dabei zugezogenen links temporo-basalen Hirnverletzung
schwer behindert. Am 9. Juli 2002 erlitt sie einen weiteren Unfall mit einer
medialen Schenkelhalsfraktur links. Auf Grund der Unfallfolgen ist sie nicht
mehr gehfähig und für die Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Die
Suva verfügte am 25. Juni 2003 eine Hilflosenentschädigung (bei Hilflosigkeit
mittleren Grades), eine Invalidenrente (bei voller Erwerbsunfähigkeit) ab 1.
Juni 2003 sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer
Integritätseinbusse von 75 %. Die Invalidenversicherung sprach ihr mit
Wirkung ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente zu und übernahm
verschiedene Hilfsmittel. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2003 beantragte der
behandelnde Arzt des Spitals X.________, Dr. med. I.________, die Vergütung
einer elektrischen Motorhilfe für einen Rollstuhl. Die Versicherte könne seit
einigen Monaten nicht mehr stehen, die Rollstuhlmobilität sei nicht mehr
gegeben. K.________ sei wegen den neuropsychologischen Problemen nicht in der
Lage, einen Elektrofahrstuhl zu bedienen. Hingegen sei die Motorhilfe für den
Ehemann die einzige Möglichkeit, die Versicherte mit dem Rollstuhl ins Freie
zu führen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2004, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004, lehnte die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen Leistungen für den Elektro-Hilfsantrieb (an den Fahrstuhl) ab, da
die Versicherte sich nicht selbstständig damit fortbewegen könne und auf die
Hilfe einer Begleitperson angewiesen sei.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit der Feststellung gut, dass die Versicherte Anspruch auf eine
elektrische Motorhilfe für ihren Rollstuhl hat (Entscheid vom 12. Oktober
2004).

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

Während K.________ durch ihren Sohn S.________ auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Die versicherte Person, welche infolge ihrer Invalidität für die
Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat
aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf
solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der
Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21
Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement
des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise
aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Der Anspruch auf Hilfsmittel
erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI auch auf das invaliditätsbedingt
notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen sowie auf ein
allenfalls für den Gebrauch des Hilfsmittels erforderliches besonderes
Training der versicherten Person (Art. 7 Abs. 1 HVI).

2.2 Die Hilfsmittelversorgung unterliegt zudem den allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit,
Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw. 3c in fine; vgl. BGE
122 V 214 Erw. 2c). Diese unbestimmten Rechtsbegriffe hat die Verwaltung
durch Weisungen konkretisiert (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei
ist zu beachten, dass Verwaltungsverordnungen eine - für das Gericht nicht
verbindliche - Auslegungshilfe sind (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b,
427 Erw. 5a, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen) und als solche keine
genügende Grundlage abgeben, um zusätzliche einschränkende
materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht
enthalten sind (BGE 126 V 427 Erw. 5a mit Hinweis; SVR 1999 IV Nr. 15 S. 44
Erw. 3b).

2.3 Das mit der Abgabe von Fahrstühlen angestrebte Eingliederungsziel der
Fortbewegung umfasst auch die selbstständige Verschiebung ausser Haus (nicht
veröffentlichtes Urteil K. vom 25. Mai 1994, I 340/93). Versicherte, die
einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank
elektromotorischem Antrieb fortbewegen können, haben Anspruch auf die Abgabe
eines Elektrorollstuhls (Ziff. 9.02 HVI-Anhang). Die Selbstständigkeit in der
Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist
Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls
an die versicherte Person (BGE 121 V 261 f. Erw. 3b/bb, ZAK 1988 S. 181 Erw.
2a, je mit Hinweisen). Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines
Elektrorollstuhls erfüllt, kann auf Wunsch der Versicherten anstelle eines
solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl
abgegeben werden (Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung [KHMI], Rz 9.02.6 in der seit Februar 2000
unverändert gültigen Fassung). Ein Schubgerät geht nur dann zu Lasten der
Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson, sondern -
dank variabler Verwendungsweise - auch von der Versicherten selbst bedient
werden kann (vgl. ZAK 1988 S. 180).

3.
Es steht fest, dass die hier zur Diskussion stehende elektrische Schubhilfe
für einen gewöhnlichen Rollstuhl - der Sache nach - funktionell als
Elektrorollstuhl im Sinne von Ziff. 9.02 HVI-Anhang zu behandeln ist und dass
die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines
Rollstuhls ohne motorischen Antrieb erfüllt. Streitig ist jedoch, ob sie
Anspruch auf eine elektrische Motorhilfe für einen Rollstuhl hat.

4.
Während die IV-Stelle gestützt auf das Schreiben des Spitals X.________ vom
24. Dezember 2003 davon ausging, die Versicherte sei nicht in der Lage, einen
Elektrorollstuhl selbstständig zu bedienen, und demzufolge den Anspruch auf
Abgabe eines Elektrorollstuhls verneinte, bejahte das kantonale Gericht
diesen Anspruch - unter stillschweigender Annahme, die Beschwerdegegnerin sei
tatsächlich nicht in der Lage, sich mit Hilfe eines elektrisch angetriebenen
Rollstuhles selbstständig fortzubewegen - mit der Begründung, in Änderung der
bisherigen Praxis gemäss ZAK 1988 S. 180 sei auf das
Selbstständigkeitserfordernis bei der Fortbewegung im Rahmen des
Hilfsmittelanspruchs nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang zu verzichten.

5.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a,
je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

6.
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle bei gegebener Aktenlage zu Recht darauf
schloss, die Versicherte sei nach Angaben des Dr. med. I.________ auf Grund
neuropsychologischer Probleme nicht in der Lage, einen Elektrorollstuhl
selbstständig zu bedienen.

6.1 Bereits mit vorinstanzlicher Beschwerdeschrift liess die
Beschwerdegegnerin geltend machen, zwar leide sie an den Folgen einer
traumatischen Hirnverletzung, einer Schenkelhalsfraktur sowie anscheinend der
Parkinson Krankheit. Sie sei aber weder gelähmt noch geistig behindert, könne
einer normalen Kommunikation folgen und zum Beispiel an Gesellschaftsspielen
teilnehmen. Am 23. April 2002 gab sie gegenüber einem Mitarbeiter der Suva zu
Protokoll, sie leide nach wie vor unter den Schwindelsymptomen und fühle sich
beim Gehen sehr unsicher. Zu Hause könne sie sich einigermassen gut bewegen.
Sobald sie jedoch ausser Haus gehe, sei sie wegen dem Schwindel auf Hilfe
Dritter angewiesen. Sie denke aber, dass sie mit einer Gehhilfe auch ohne
Begleitung durch Dritte zu einem nahe gelegenen Einkaufsladen gehen und sich
im Freien alleine ein wenig fortbewegen könnte, was ihr hinsichtlich
Selbstständigkeit sehr viel bringen würde. Weiter führt sie in der
Vernehmlassung vom 5. Dezember 2004 aus, ihr Wahrnehmungsvermögen sei kaum
eingeschränkt. Obwohl sie im Oktober 2004 ins Pflegeheim Y.________ habe
eintreten müssen, sei ihr Mobilitätsbedürfnis gerade angesichts ihrer
geistigen Flexibilität und ihres im Vergleich zu den übrigen Bewohnerinnen
und Bewohnern unterdurchschnittlichen Lebensalters sehr gross. Um einer
frühzeitigen Vergreisung vorzubeugen sei sie ausserhalb des Pflegeheims auf
einen regen Kontakt mit der Umwelt angewiesen.

6.2 Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Ausführungen des Dr. med.
I.________ vom 24. Dezember 2003, wonach keine Rollstuhlmobilität mehr
gegeben sei, obgleich die Versicherte vom 24. Februar bis 8. September 2003
zweimal wöchentlich die Geriatrische Klinik des Spitals X.________ besuchte
mit den Zielen, die Gangsicherheit, Kraft, Ausdauer und Feinmotorik zu
verbessern sowie die kognitiven Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern. Dem
Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 24. April 2003, wo die
Beschwerdegegnerin vom 2. bis 9. April 2003 zur stationären Rehabilitation
weilte, ist unter anderem zu entnehmen, aus pflegerischer Sicht sei zu
beobachten gewesen, "dass die Patientin viele Verrichtungen des alltäglichen
Lebens sehr selbstständig erledigen kann." Sie habe sich zum Beispiel
selbstständig angezogen und geduscht, jedoch in Anwesenheit einer Zweitperson
ein ausgeprägt ängstliches Verhalten gezeigt. Neuropsychologisch und
psychopathologisch wurde eine mittelschwere Störung bei mittelgradig
depressiver Episode mit somatischem Syndrom (F32.11 nach ICD-10)
diagnostiziert. Die nach der Schenkelhalsfraktur vom 9. Juli 2002 erneut
verlorene Selbstständigkeit habe eine depressive Entwicklung zur Folge
gehabt. Bei der Befunderhebung vom 8. April 2003 war der emotionale Rapport
gut herstellbar. Die Versicherte habe sowohl im Gespräch wie auch bei der
Testuntersuchung kooperativ und leistungsorientiert mitgemacht, aber "immer
wieder negative Erwartungen (das kann ich nicht, das ist zu schwer)"
geäussert. Der Atem sei seufzend gewesen und die Anforderungen belasteten sie
deutlich. Sie sei wie eingefroren in der traurigen, starren Mimik. Es
überwögen Gefühle der Niedergeschlagenheit und Trauer, der Hoffnungslosigkeit
und des Versagens. Sie leide daran, dass sie sich zu nichts aufraffen könne
und sich zu jeder Aktivität zwingen müsse. Die neuropsychologische
Untersuchung schloss mit der Beurteilung, eine intensivierte
Rehabilitationsbehandlung mit dem Ziel, den früheren Selbstständigkeitsgrad
wieder zu erlangen, könne erst - aber immerhin - nach deutlicher Regredienz
der depressiven Symptomatik Erfolg versprechend sein. Im jetzigen Zustand sei
die Beschwerdegegnerin bei nur leicht gesteigerten Anforderungen eindeutig
überfordert, was zu weiterer Leistungsdekompensation führen könne. Jetzt sei
die psychiatrische Weiterbehandlung wichtig.

6.3 Auf dem Hintergrund dieser Aktenlage ist die isolierte Aussage des Dr.
med. I.________ betreffend die Unfähigkeit der Versicherten, sich - auch nach
allenfalls invaliditätsbedingt notwendigen Anpassungen des Hilfsmittels und
einem Gebrauchstraining (Erw. 2.1 hievor) - nicht selbstständig mit einem
Elektrofahrstuhl fortbewegen zu können, nicht nachvollziehbar. Es finden sich
in den medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdegegnerin aus neurologischen Gründen nicht in der Lage und bei
erfolgreicher psychotherapeutischer Behandlung nicht zu ermutigen wäre, ihr
Mobilitätsbedürfnis mit Hilfe eines individuell angepassten Elektrofahrstuhls
selbstständig wahrnehmen zu können. Ist demnach allein auf Grund der
Stellungnahme des Dr. med. I.________ vom 24. Dezember 2003 mit Blick auf die
Ergebnisse der polydisziplinären Untersuchungen anlässlich des stationären
Aufenthalts der Versicherten in der Klinik Z.________ vom April 2003 nicht
mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen) auszuschliessen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit Hilfe eines
gegebenenfalls anzupassenden Elektrorollstuhls selbstständig fortbewegen
kann, sind diesbezüglich ergänzende Abklärungen unerlässlich. Insbesondere
wird zu untersuchen sein, ob die Versicherte, nach Instruktion und einem
Gebrauchstraining, körperlich und geistig in der Lage ist, einen angepassten
Elektrorollstuhl dank variabler Verwendungsweise selbstständig zu bedienen.
Sollte sich dies bestätigen, stände der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf
Gewährung eines Beitrages an die angeschaffte Schubhilfe für ihren Rollstuhl
zu (Rz 9.02.6 KHMI). Sollte dies nicht zutreffen, wäre vorerst zusätzlich zu
prüfen, ob ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist,
sie im Rollstuhl zu schieben. Bei dieser Ausgangslage braucht die von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bejahte Frage, ob auf das
Selbstständigkeitserfordernis bei der Fortbewegung für die Abgabe eines
Elektrofahrstuhles im Sinne einer Praxisänderung zu Ziff. 9.02 HVI-Anhang zu
verzichten sei, zur Zeit nicht eingegangen zu werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober
2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 13.
Februar 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Hilfsmittelanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: