Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 704/2004
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I 704/04

Urteil vom 14. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Flückiger

A.________, 1957, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 13. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geb. 1957) meldete sich am 20. November 2002 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an, wobei er sich ab 1. Dezember 2002
(Firmenschliessung) als arbeitslos bezeichnete. Gemäss seinen Angaben leidet
er seit einer Gallenoperation im Jahr 2000 an Magen-, Rücken- und
Herzproblemen. Die IV-Stelle Bern (IVB) zog in der Folge Auskünfte der
Arbeitgeberin Firma R.________ AG vom 7. Januar 2003 sowie Arztberichte des
Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 1. Januar 2003 und des Dr. med.
J.________, Innere Medizin FMH, vom 4. März 2003 bei. Nach zusätzlicher
Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 24.
November 2003 ermittelte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 25% und
lehnte es mit Verfügung vom 6. Januar 2004 ab, dem Versicherten eine Rente
auszurichten. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 4. Mai
2004 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab (Entscheid vom 13. Oktober 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, es sei ihm eine
IV-Rente zuzusprechen.

Die IVB schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die
Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Rechtsstreit betrifft eine Dauerleistung, über welche noch nicht
rechtskräftig verfügt worden ist. Deshalb sind entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die
bisherige Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des auf den 1.
Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie dessen Ausführungsverordnungen
massgebend (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 f. mit Hinweisen). Da
rechtsprechungsgemäss der streitige Einspracheentscheid (hier: 4. Mai 2004)
die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bestimmt (BGE 130
V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), finden ausserdem - bezogen auf den Zeitraum ab
ihrem Inkrafttreten - die zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderungen des IVG vom
21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit
einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung.

1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen
und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art.
28 Abs. 1 IVG nach der bis 31. Dezember 2003 und der ab 1. Januar 2004
gültigen Fassung), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (gemäss dem bis 31. Dezember 2002
geltenden Art. 28 Abs. 2 IVG und dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Art. 16 ATSG) sowie zu den erforderlichen Merkmalen beweiskräftiger
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Beizufügen bleibt, dass am 1. Januar 2004
eine neue Fassung von Art. 28 Abs. 2 IVG in Kraft getreten ist und dass die
zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nach dem bis 31. Dezember
2002 gültigen Art. 28 Abs. 2 IVG ergangene Judikatur unter der Herrschaft des
ATSG weiterhin ihre Gültigkeit behält (BGE 130 V 349 Erw. 3.4 f.).

2.
2.1 Verwaltung und Vorinstanz haben sich bezüglich der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS vom 24. November 2003 gestützt.
Diese hat den Beschwerdeführer am 27. August 2003 einer multidisziplinären
Begutachtung unterzogen. Nach deren Ergebnis besteht Verdacht auf Colon
irritabile und chronische Dyspepsie sowie auf eine chronische obstruktive
Pneumopathie. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer Überfunktion der
Schilddrüse (Morbus Basedow) und einem chronischen Lumbovertebralsyndrom.
Diese Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Versicherte sei aber aufgrund der körperlichen Dekonditionierung und der noch
nicht befriedigend eingestellten Substitution der Schilddrüsenhormone im
Umfang von 20 bis 30% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, wobei diese
durch eine korrekte Einstellung der Substitutionstherapie betreffend der
Schilddrüsenhormone und eine muskuläre Rekonditionierung wieder nahezu
vollständig herstellbar sei. Laut dem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 29.
September 2003 liege keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische
Störung vor.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe seine
Entscheidung nur auf das MEDAS-Gutachten vom 24. November 2003 gestützt und
die Arztberichte des Dr. med. K.________ nicht berücksichtigt. Dieser
bestätige, dass er aufgrund von Magen-, Herz-, Rücken- und Nierenproblemen zu
100% arbeitsunfähig sei. Zudem habe er eine Unterfunktion der Schilddrüse,
was früher oder später zu einer Operation führen werde, von der MEDAS aber
nicht erwähnt worden sei.

2.3 Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass das Gutachten der MEDAS
die von der Rechtsprechung entwickelten formellen und materiellen
Anforderungen an eine beweistaugliche und -kräftige ärztliche Stellungnahme
(BGE 125 V 352 ff.) erfüllt: Die Ausführungen über die gesundheitliche
Situation und die daraus resultierende Reduktion der Arbeitsfähigkeit
insbesondere sind schlüssig und einleuchtend begründet. Die vom Versicherten
geltend gemachten Beschwerden hat die MEDAS bei der Stellungnahme zur
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (mit Ausnahme des vom Beschwerdeführer
angegebenen Herzproblems, welches aber in keinem der vorliegenden
Arztberichte diagnostiziert wurde). Zudem hat die MEDAS ihr Gutachten in
Kenntnis der Vorakten verfasst. Der Bericht des Dr. med. K.________ vom 1.
Januar 2003 (nur dieser liegt bei den Akten) wurde in der Anamnese explizit
erwähnt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er im Rahmen der
polydisziplinären Untersuchung und Beurteilung Berücksichtigung gefunden hat.
Unter diesen Umständen erscheint der medizinische Sachverhalt als hinreichend
geklärt.

3.
Laut MEDAS-Gutachten könnte der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit,
welche eine mittelschwere bis schwere Arbeit mit dem Bedienen von
Kunststofffertigungsmaschinen umfasst, theoretisch auch aus subjektiver Sicht
weiterhin verrichten. Verwaltung und Vorinstanz gingen unter diesen Umständen
zulässigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit einen Verdienst erzielen könnte, welcher denjenigen im
Gesundheitsfall entsprechend der ärztlich bescheinigten Leistungsreduktion um
25% unterschreitet, und gelangten damit zu einem Invaliditätsgrad in dieser
Höhe. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man in Anbetracht der
Tatsache, dass die Arbeitgeberin angab, den Produktionsstandort aus
wirtschaftlichen und damit invaliditätsfremden Gründen aufgehoben zu haben,
von einem anderen Anstellungsverhältnis ausgeht. Denn auch diesfalls könnten
Validen- und Invalidenlohn angesichts des medizinisch definierten
Zumutbarkeitsprofils auf Grund derselben Tätigkeit bemessen werden (so
genannter Prozentvergleich, BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). Der für den
Rentenanspruch vorausgesetzte Wert von 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG) wird in jedem
Fall nicht erreicht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: