Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 691/2004
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I 691/04

Urteil vom 1. April 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz

Z.________, 1980, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 21. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1980 geborene Z.________ absolvierte nach Beendigung der obligatorischen
Schulpflicht die Ausbildung zur Hotelfachangestellten, welche sie im Herbst
2000 mit dem Fähigkeitsausweis abschloss. Am 18. September 2000 heiratete sie
einen irakischen Staatsangehörigen. Ab Oktober 2000 arbeitete sie
teilzeitlich in einem Gastbetrieb, welche Tätigkeit sie im Dezember 2000, im
siebten Monat schwanger, wegen Rückenbeschwerden aufgab. Sie war danach als
Hausfrau und ab der Geburt von Sohn F.________ am 24. Februar 2001 zudem als
Mutter tätig. Am 18. Juni 2001 erlitt Z.________ einen Hirninfarkt, was zu
einer Arbeitsunfähigkeit führte. Daneben besteht eine Sehstörung am linken
Auge. Im März 2002 meldete sich Z.________ unter Hinweis auf diesen
Sachverhalt bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen und eine
Rente an. Die IV-Stelle Bern sprach ihr mit Verfügung vom 12. April 2002
Berufsberatung zu. Sie traf sodann zur Prüfung des Rentenanspruchs
Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art (unter anderem Einholung eines
neurologisch-neuropsychologisches Gutachtens des Spitals X.________ vom 27.
September 2002) sowie im Haushalt (Abklärungsbericht vom 6. Januar 2003).
Gestützt darauf verfügte sie am 16. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 bei
einem Invaliditätsgrad von 48 % und unter Bejahung eines Härtefalles eine bis
30. September 2002 befristete halbe Invalidenrente (nebst Kinderrente). Der
Invaliditätsbemessung legte die Verwaltung die Annahme zu Grunde, dass
Z.________ im Gesundheitsfall zu 40 % erwerblich und zu 60 % als Hausfrau und
Mutter tätig wäre. Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung
fest (Einspracheentscheid vom 26. März 2004).

B.
Beschwerdeweise beantragte Z.________, ihr sei ab 1.  Juni 2002 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess
die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es in Abänderung des
Einspracheentscheides vom 26. März 2004 feststellte, dass die Versicherte vom
1. Juni bis 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 48 % hat. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab
(Entscheid vom 21. September 2004).

C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihr anstelle der Viertelsrente gemäss angefochtenem Entscheid mit
Wirkung ab 1. Juni 2002 eine ganze Rente zuzusprechen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne
sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt Anlass zur Feststellung,
dass das kantonale Gericht nicht auf eine Viertelsrente anstelle der von der
IV-Stelle zugesprochenen halben Rente erkannt hat. Es ist vom
Einspracheentscheid nur insoweit abgewichen, als es den Anspruch auf eine
Rente bei gleichem Invaliditätsgrad von 48 % bis 31. Dezember 2002 anstatt
bis 30. September 2002 befristet hat. Damit ändert sich auch an der Bejahung
des Härtefalles und dem so begründeten Anspruch auf eine halbe anstelle einer
Viertelsrente bis 30. September 2002 nichts. Die Verwaltung wird für die
zusätzlich zugesprochenen drei Rentenbezugsmonate den Härtefall noch zu
prüfen haben, sofern es beim kantonalen Entscheid bleibt.

2.
Die Rechtsgrundlagen für den streitigen Rentenanspruch sind im Einsprache-
und im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargestellt. Es betrifft dies
namentlich die Bestimmungen (jeweils in der bis Ende 2002 gültig gewesenen
Fassung) und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs
auf eine Rente der Invalidenversicherung, die verschiedenen Methoden der
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs), nichterwerbstätigen Versicherten (spezifische Methode
des Betätigungsvergleichs) und teils erwerblich, teils in einem Aufgabenreich
nach Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt, tätigen Versicherten
(gemischte Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche),
die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften resp. befristeten Rente unter
Anwendung rentenrevisionsrechtlicher Prinzipien und die sich stellenden
beweisrechtlichen Fragen. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) keine substanziellen Änderungen dieser
Rechtslage gebracht hat (BGE 130 V 343 ff., namentlich auch 349 ff. Erw. 3.5
zur Rentenrevision; ferner speziell zur gemischten Methode: BGE 130 V 393).

3.
Umstritten ist vorab, ob die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen - wie von ihr geltend gemacht - einer vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit nachginge oder aber - wie von Verwaltung und Vorinstanz
angenommen - nur im Umfang von 40 % erwerblich und daneben im Haushalt tätig
wäre.

3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer
andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte
Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die
Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich -
nachdem auch im Bereich der Invalidenversicherung das Einspracheverfahren
eingeführt worden ist (Art. 52 ATSG) - praxisgemäss nach den Verhältnissen,
wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c,
117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

3.2 Gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gab die Versicherte an, sie
"würde bei guter Gesundheit eine Arbeit im Gastgewerbe zu 40 % suchen"
(Bericht vom 6. Januar 2003). Diese Aussage ist im Wortlaut klar und kann
entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung
nicht so interpretiert werden, dass damit auf die tatsächlich gegebene
Situation mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Bezug genommen wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die Fragestellung missverstanden wurde, bestehen
nicht. Es ist auch gesamthaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
als erwachsene Person mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Lage war,
die ihr gestellten Fragen selbstständig zu verstehen und zu beantworten.
Weshalb die Haushaltabklärung nur im Beisein einer Vertrauensperson hätte
erfolgen dürfen, wie geltend gemacht wird, ist daher nicht ersichtlich.
Hieran ändern die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nichts,
wurden doch insgesamt nur minime bis leichte Beeinträchtigungen festgestellt.

Dass die erwähnte Aussage bei der Haushaltabklärung die tatsächlichen
Absichten der Versicherten wiedergibt, wird wesentlich gestützt durch den
Umstand, dass ihr mit der Geburt des Sohnes im Februar 2001 auch Betreuungs-
und Erziehungsaufgaben erwuchsen. Zwar wird geltend gemacht, Ehemann und
Mutter wären hiebei behilflich gewesen. Der Annahme einer wesentlichen
Unterstützung, welche der Versicherten die Aufnahme einer dauerhaften
vollzeitlichen Arbeit ausser Hause gestattet hätte, stehen aber die eigene
Erwerbstätigkeit des Gatten ab November 2000 sowie namentlich die bereits im
Jahr 2002 erfolgte Trennung der Eheleute und der Umstand, dass die Mutter der
Versicherten gemäss deren Angabe selber vollzeitlich erwerbstätig ist
(Abklärungsbericht vom 6. Januar 2003), entgegen.

Die Versicherte verweist weiter auf ihre Aussage gemäss Bericht des Spitals
X.________ vom 21. August 2001, wonach sie auf 1. August 2001 eine neue
Stelle in Aussicht gehabt hätte. Dies stützt aber die Annahme einer vollen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ebenfalls nicht, zumal zum Umfang einer
solchen Tätigkeit nichts vermerkt wurde. Die Beschwerdeführerin sah sich im
Übrigen ausserstande, auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin
weitere - gegebenenfalls zu anderen Folgerungen führende - Angaben über die
ab 1. August 2001 geplante Erwerbstätigkeit zu machen und Unterlagen hiefür
aufzulegen.

Schliesslich ist zwar unstreitig von beengten finanziellen Verhältnissen
auszugehen, welche auch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe nach sich zogen.
Ausschlaggebende Bedeutung für die streitige Statusfrage kann diesem Umstand
aber nicht beigemessen werden.

3.3 Wenn Verwaltung und Vorinstanz von einer nur teilweisen Erwerbstätigkeit
der Versicherten im Gesundheitsfalle ausgegangen sind und entsprechend die
Invalidität nach der gemischten Methode bemessen haben, ist dies nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die angenommene Aufteilung
von 60 % Haushalts- und 40 % Erwerbstätigkeit.

4.
Laut medizinischem Gutachten vom 27. September 2002 bestehen die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem residuellen motorischen
Hemisyndrom links mit gestörter Feinmotorik der linken Hand sowie minimen bis
leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen (visuell räumliche
Merkspanne, figuraler Antrieb, Aufmerksamkeitsstörung, verminderte
Belastbarkeit und vermindertes Arbeitstempo).

4.1 Im Haushalt ist die Versicherte gemäss Abklärungsbericht vom 6. Januar
2003 unter Berücksichtigung sämtlicher Teilbereiche (einschliesslich
Kindeserziehung) gesundheitsbedingt um 13 % eingeschränkt.

Darauf ist mit Vorinstanz und Verwaltung abzustellen (vgl. hiezu Art. 69 Abs.
2 IVV; AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04,
Erw. 4.1.1 und 4.1.2), zumal hiegegen seitens der Versicherten nebst den
bereits behandelten und für unbegründet erachteten Beanstandungen am
Abklärungsbericht (Erw. 3.2 hievor) nichts weiter vorgebracht wird. Die
Aussage im ärztlichen Gutachten vom 27. September 2002, wonach die
Beeinträchtigung auf 20 % anzusetzen sei, ist aufgrund ihres
medizinisch-theoretischen Charakters nicht geeignet, die auf die konkreten
Umstände gestützten Feststellungen der Abklärungsperson Haushalt in Frage zu
stellen (vgl. AHI 2001 S. 160 unten).

Die Anrechnung der Einschränkung von 13 % auf den Anteil Haushaltstätigkeit
im Gesundheitsfall von 60 % (Erw. 3.3 hievor) führt zu einem Behinderungsgrad
von 7,8 % in diesem Aufgabenbereich.

4.2 Auf die bisherige erwerbliche Tätigkeit einer Hotelfachangestellten
wirken sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach Auffassung der
fachärztlichen Experten insofern aus, als durch die verminderte
Belastbarkeit, das verlangsamte Arbeitstempo und die gestörte Feinmotorik
deutlich mehr Zeit zur Verrichtung der bisherigen Arbeit benötigt wird und
durch die vermehrte Ermüdbarkeit eine Weiterführung des 100%igen
Arbeitspensums zur Zeit nicht möglich ist. Insgesamt wird die Versicherte vom
18. Juni 2001 bis zum Datum des Gutachtens (27. September 2002) als voll und
danach noch als zu 70 % arbeitsunfähig beurteilt. Eine den Beeinträchtigungen
angepasste Tätigkeit (genügend Zeit für die Verrichtung der Arbeit; genügend
Pausen; keine spezifisch feinmotorischen Arbeiten und Arbeiten mit
bimanueller Tätigkeit auf hohem Niveau) zu 2 bis 2,5 Stunden im Tag in dem
als am besten geeigneten Beruf einer Hotelfachassistentin erachten die
Experten als zumutbar.

4.2.1 Die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen sind mittels
Einkommensvergleich zu ermitteln (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 in
Kraft gestandenen Fassung; Art. 16 ATSG).

Die Verwaltung hat hiebei eine der ärztlich bestätigten Veränderung des
Grades der Arbeitsunfähigkeit entsprechende zeitliche Differenzierung
vorgenommen und für den Zeitraum bis September 2002 mit Blick auf die
gänzliche Arbeitsunfähigkeit auf eine volle Invalidität im erwerblichen
Bereich geschlossen. Dies führt bei einem Erwerbsanteil im Gesundheitsfall
von 40 % zu einem Behinderungsgrad gleicher Höhe in diesem
Betätigungsbereich.

4.2.2 Als Ausgangspunkt zur Bestimmung der Vergleichseinkommen mit und ohne
Invalidität ab Oktober 2002 hat die IV-Stelle die Angaben des Hotelbetriebs,
bei welchem die Versicherte ab Januar 2002 in einem geringen Pensum tätig
war, zu Stundenlohn und üblicher Arbeitszeit herangezogen. Aufs Jahr
berechnet ergibt sich bei einem vollen Pensum ein Einkommen von Fr. 41'328.-.

Das ohne Behinderung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte
die Verwaltung dementsprechend nach Massgabe des im Gesundheitsfall
vorgesehenen 40 %-Pensums auf Fr. 16'531.20 (40 % von Fr. 41'328.-) fest.

Als trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbares
Einkommen (Invalideneinkommen) ermittelte die IV-Stelle aufgrund der ärztlich
bestätigten Restarbeitsfähigkeit von 30 % den Betrag von Fr. 12'398.40 (30 %
von 41'328.-). Die Differenz von Fr. 4132.80 zum Valideneinkommen von Fr.
16'531.20 entspricht einer behinderungsbedingten Erwerbseinbusse von 25 %
und, nach Umrechnung auf das ohne Behinderung wahrgenommene Arbeitspensum von
40 %, einem Behinderungsgrad von 10 % im Erwerbsbereich.

4.3 Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert ein
Invaliditätsgrad von (jeweils gerundet) 48 % für die Zeit vom 18. Juni 2001
bis September 2002 (7.8 % im Haushalt + 40 % im Erwerbsbereich) und von 18 %
(7.8 % + 10 %) für die Zeit ab Oktober 2002.

4.4 Das Vorgehen der Verwaltung entspricht, wie das kantonale Gericht richtig
erkannt hat, in allen Teilen Gesetz und Praxis. Was hiegegen vorgetragen
wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Den im fachärztlichen
Gutachten vom 27. September 2002 einlässlich beschriebenen
gesundheitsbedingten Einschränkungen wurde bei der Bemessung des
Invalideneinkommens angemessen Rechnung getragen. Da hiefür die Verhältnisse
im konkreten Anstellungsverhältnis herangezogen wurden, was unter den
gegebenen Umständen zulässig ist, sind auch die auf die Verwendung von
Tabellenlöhnen bezogenen Einwendungen der Versicherten im kantonalen und
letztinstanzlichen Verfahren nicht stichhaltig. Dies gilt vor allem auch für
das Vorbringen, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (hiezu BGE 126
V 75).

Im Übrigen führt eine zur Plausibilitätskontrolle durchgeführte Ermittlung
des Invalideneinkommens ab Oktober 2002 anhand statistischer Lohnangaben zu
keinem anderen Resultat. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) betrug der auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhende
standardisierte  Bruttolohn der Frauen im Gastgewerbe auf dem (niedrigsten)
Anforderungsniveau 4 - wobei mit Blick auf die absolvierte Ausbildung auch
das nächsthöhere Niveau diskutierbar wäre - im Jahr 2002 Fr. 3302.- pro Monat
(LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1), was bei der betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 42.2 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/04, S. 94 Tabelle
B9.2) und auf zwölf Monate gerechnet Fr. 41'803.30 ergibt. Ein
leidensbedingter Abzug wäre auf höchstens 10 % anzusetzen. Dies führt bei dem
ab Oktober 2002 gesundheitlich zumutbaren Pensum von 30 % zu einem Einkommen
von Fr. 11'286.90 (41'803.30 x 0.9 x 0.3). Aus der Gegenüberstellung mit dem
Valideneinkommen von Fr. 16'531.20 (Erw. 4.2.2 hievor) resultiert eine
behinderungsbedingte Lohneinbusse von Fr. 5244.30, entsprechend 31.7 %. Aus
der Anrechnung dieser Einschränkung auf den Anteil Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall von 40 % folgt ein Behinderungsgrad von 12.68 % in diesem
Betätigungsfeld. Zusammen mit der Behinderung im Haushalt von 7.8 % beläuft
sich der Invaliditätsgrad somit auf (gerundet) 20 %, was keinen
Rentenanspruch begründet.

5.
Aufgrund des Gesagten hat die IV-Stelle zu Recht eine Viertels- resp.
Härtefallrente zugesprochen und diese infolge rentenrevisionsrechtlich
relevanter Änderung des Invaliditätsgrades befristet.

Das kantonale Gericht ist beim Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom
Einspracheentscheid abgewichen. Zur Begründung führt es aus, es könne nicht
von einem stabilen Charakter des Leidens ausgegangen werden. Daher sei die
anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach
drei Monaten, d.h. ab 1. Januar 2003, zu berücksichtigen und nicht bereits ab
1. Oktober 2002, wie von der Verwaltung entschieden.

Dieser - von keiner Seite beanstandeten - Beurteilung kann mit Blick auf die
im Gutachten vom 27. September 2002 für die absehbare Zukunft prognostizierte
weitere gesundheitliche Verbesserung beigepflichtet werden. Der angefochtene
Entscheid ist somit in allen Teilen rechtens.

6.
Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 bleibt von Amtes wegen zu
prüfen, ob ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegt, welcher den Anspruch auf
eine halbe anstelle der Viertelsrente begründet (Art. 28 Abs. 1bis IVG, in
Kraft gewesen bis Ende 2002; vgl. Erw. 1 hievor). Die Akten werden hiefür der
Verwaltung überwiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Akten werden der IV-Stelle Bern überwiesen zur Prüfung des Härtefalles im
Sinne der Erwägungen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Gastrosuisse,
Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.