Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 687/2004
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I 687/04

Urteil vom 24. März 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Grünvogel

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1949, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Giovanni Schramm, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 18. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1949 geborene G.________ war seit 1987 beim Spital X.________ als
Raumpflegerin teilzeitlich erwerbstätig. Am 27. Juni 2002 meldete sie sich
unter Hinweis auf eine Lumbalskoliose bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nahm medizinische und
erwerbliche Abklärungen vor. Auch liess sie die Einschränkungen im Haushalt
prüfen. Mit Verfügung vom 14. August 2003 verneinte sie den Anspruch auf eine
Invalidenrente, wobei sie von einer Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit
von 80 % und Haushalt von 20 %, einer Einbusse im Erwerbsbereich von 40 %
sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 21 %, somit von
einer gewichteten Gesamtinvalidität von 37 % (40 x 0.8 + 21 x 0.2) ausging.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 hielt die IV-Stelle an ihrer
Auffassung fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 gut und hob den
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 mit der Feststellung auf, G.________
habe mit Wirkung ab 1. Februar 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
In den Erwägungen führte das Gericht aus, die Abklärungen an Ort und Stelle
über die Einschränkung im Bereich Haushalt würden nicht für sämtliche
Bereiche überzeugen, und schätzte deshalb die Beeinträchtigungen in den
Arbeitsbereichen "Wohnungspflege" und "Wäsche und Kleiderpflege" selbst, was
neu zu einer Einschränkung im Haushalt von insgesamt 30,54 % führte. Für den
Bereich Erwerbstätigkeit bei einer leidensangepassten Beschäftigung
errechnete das Gericht einen Invaliditätsgrad von rund 55 % und schloss
dergestalt auf eine gewichtete Invalidität von 50 % (55 x 0.8 + 30.54 x 0.2).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.

G. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die
zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute
hat.

1.1 Die Rentenfrage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im
Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG,
sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig
verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend
- für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und
ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnung (BGE 130 V 445). Keine
Anwendung finden dagegen die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4.
IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.

1.2 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und
Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] sowie die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG;
ab  1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), bei im
Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs.
3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je
in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und bei
teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter
Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001
bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und
Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassungen]).

1.3 Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich
in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG.
Inhaltlich ergibt sich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität
(Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich
übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird,
keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V
30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung
betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von
Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten,
anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149
Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31
Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September
2004, I 249/994, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen
Versicherten beizuziehende gemischte Methode (vgl. namentlich BGE 125 V 146;
BGE 130 V 393; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die
Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: BGE 130 V 394 Erw. 3).

2.
Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des Invaliditätsgrades der bis vor Eintritt
des Gesundheitsschadens einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 80 % einer
Vollzeitstelle nachgehenden Versicherten zu Recht die gemischte Methode
angewandt, was denn auch nicht bestritten ist.

2.1 Für den erwerblichen Teil zog das kantonale Gericht zur Bestimmung des
Invalideneinkommens mangels tatsächlich ausgeübter Tätigkeit richtigerweise
die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
2002 bei und wählte als Ausgangspunkt den in Tabelle TA1 ausgewiesenen
Durchschnittslohn einer im privaten Sektor einfache und repetitive
Tätigkeiten ausführenden Frau (Fr. 3820.-). Diesen glich es der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden an, reduzierte
ihn anschliessend um die von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit
in einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit von 50 %, ehe der im Vergleich zu
einer gesunden Person zu erwartenden lohnmässigen Benachteiligung mit einem
weiteren Abzug von 10 % Rechnung getragen wurde, was zu einem hypothetischen
Verdienst mit Gesundheitsschaden für das Jahr 2002 von Fr. 21'402.- führte.
Übersehen hat das Gericht dabei einzig, dass die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit im Jahre 2002 41,7 Stunden und nicht - wie von ihr angenommen -
41,5 Stunden betrug (Die Volkswirtschaft 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2). Daraus
ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'505.- (3820 x 12 Monate x 41,7
Stunden / 40 Stunden / 2 x 0.9).
Weitere Abzüge sind von diesem Betrag indessen entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung keine mehr vorzunehmen.
Nicht einsichtig ist insbesondere, weshalb dieser Betrag entsprechend dem
Teilzeitpensum der Versicherten als Gesunde weiter reduziert werden sollte,
gehen die Ärzte doch davon aus, dass sie für leichtere Arbeiten mit der
Möglichkeit regelmässiger Positionswechsel ohne Lastentragen zu 50 %
arbeitsfähig sei, wobei sich diese 50 % auf eine Vollzeitstelle beziehen.

2.2 Was das Valideneinkommen anbelangt, zog die Vorinstanz nicht den zuletzt
vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten, auf eine
Vollzeitstelle aufgerechneten Jahresverdienst von Fr. 46'961.- (37'569 / 4 x
5) bei, sondern stellte ebenfalls auf den, der durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit angepassten tabellarischen Durchschnittslohn aus dem Jahre
2002 von Fr. 47'559.- (richtig: 47'788.-) ab.
Zur Begründung führte das Gericht an, der zuletzt tatsächlich erzielte
Verdienst läge leicht unter dem tabellarischen Durchschnittslohn, ohne dass
sich Anhaltspunkte dafür fänden, dass sich die Versicherte aus freien Stücken
mit einem bescheideneren Einkommen hätte begnügen wollen als dem
Durchschnittslohn; ein blosser Stellenwechsel hätte es der Beschwerdegegnerin
erlaubt, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, weshalb darauf abzustellen
sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck des
Valideneinkommens ist es, den hypothetischen Verdienst zu bestimmen, den die
Person als Gesunde überwiegend wahrscheinlich tatsächlich erzielt hätte. Vom
zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst ist nur abzuweichen, wenn konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Einkommenssituation wahrscheinlich
auch tatsächlich verändert hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b; vgl.
auch BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1, 128 V 30 Erw. 1). Gegenteiliges würde in
letzter Konsequenz dazu führen, einen von den tatsächlichen erwerblichen
Verhältnissen losgelösten Invaliditätsgrad zu bestimmen, was der Konzeption
der Invalidenversicherung, Erwerbseinbussen auszugleichen (Art. 1a lit. b
IVG), zuwiderlaufen würde. Anhaltspunkte, dass die Versicherte die seit 1987
inne gehaltene Arbeitsstelle ausgerechnet bei Eintritt des
Gesundheitsschadens hätte wechseln wollen, finden sich keine, weshalb vom
tatsächlichen Verdienst, aufgerechnet auf eine Vollzeitstelle, auszugehen
ist.

2.3 Vom Anliegen, ein möglichst den hypothetischen Verhältnissen ohne
Gesundheitsschaden nahe kommendes Einkommen zu bestimmen, abzugrenzen ist die
Frage, inwieweit invaliditätsfremde Faktoren bei der Invaliditätsbemessung zu
berücksichtigen sind. Diese sind entweder sowohl beim Validen- als auch
Invalidenverdienst oder bei keinen der beiden zu berücksichtigen (BGE 129 V
225 Erw. 4.4, SVR 2004 UV Nr. 12 S. 45 Erw. 6.2, je mit Hinweisen). Ein
freiwilliger Verzicht auf einen höheren oder maximal erzielbaren Verdienst
zählt nicht dazu: Während die Versicherte als Gesunde frei in der
Ausgestaltung ihrer Erwerbstätigkeit ist bzw. war, gebietet die
Schadenminderungspflicht nach Eintritt des Gesundheitschadens, eine aus
erwerblicher Sicht optimale Umsetzung der Resterwerbsfähigkeit.
Invaliditätsfremde Faktoren sind erst zu berücksichtigen, wenn sie sich
einkommensmässig deutlich manifestieren, anderenfalls sie nicht als
ausreichend ausgewiesen gelten können (vgl. etwa die von der Vorinstanz
zitierten Urteile G. vom 24. September 1999, I 186/99, und B. vom 1. März
2002, I 443/01, in welchen der tatsächlich erzielte Lohn 15 % bzw. 16 % unter
dem branchenüblichen Verdienst gelegen hatte; siehe sodann SVR 2004 UV Nr. 12
S. 45 Erw. 6.2 und Urteil B. vom 4. August 2002, I 342/01, Erw. 4b/dd). Bei
einer Differenz von bloss Fr. 827.- im Jahr oder knapp 2 % zwischen dem
tatsächlichen Verdienst und dem um die durchschnittliche Arbeitszeit
bereinigten Tabellenlohn kann davon aber keine Rede sein. Es fehlt mit
anderen Worten an Anhaltspunkten für lohnwirksame invaliditätsfremde
Faktoren, die bei der Invaliditätsbemessung einer besonderer Berücksichtigung
bedürften. Soweit daher die Vorinstanz mit dem Abstellen auf den tabellarisch
ausgewiesenen Durchschnittsverdienst derartiges beabsichtigte, fehlt es
hierfür an einer Handhabe.
Dergestalt ergibt sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 54,21 %
(1- 21'505 / 46'961).

3.
Für die Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich liess die IV-Stelle die
Versicherte am 8. Juli 2003 vor Ort abklären, was zu einer  Einschränkung von
21,43 % führte. Die Vorinstanz weicht in den Bereichen "Wohnungspflege" und
"Wäsche und Kleiderpflege" vom Abklärungsbericht sinngemäss mit der Begündung
ab, die von ärztlicher Seite attestierten Rückenbeschwerden seien von der
Abklärungsperson nicht ausreichend beachtet worden. In Berücksichtigung der
von der Vorinstanz für diese Bereiche neu eingesetzten Werte ergibt sich für
den Haushalt eine Einschränkung vom 30,54 %. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die IV-Stelle an den Ergebnissen des
Abklärungsberichts fest.

3.1 Den Abklärungspersonen der IV-Stelle kommt auf Grund ihrer Stellung und
Erfahrung regelmässig ein nicht zu unterschätzendes Gewicht zu bei der
Festlegung der Invalidität im Haushaltsbereich, zumal sie zur Objektivität
verpflichtet sind. Ein Gericht sollte daher im Beschwerdefall nicht ohne
hinreichende Gründe von deren Einschätzung abweichen. Dies gebietet
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher
am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
Indessen ist auch erforderlich, dass die Abklärungen auf einer möglichst
breiten Wissensbasis beruhen, worunter auch die medizinisch-theoretische
Einschätzung von ärztlicher Seite zur Restarbeitsfähigkeit und die damit
verbundene Umschreibung der leidensangepassten Tätigkeit zu zähen ist. Denn
diese erlaubt es der Abklärungsperson, die subjektiv gefärbten Schilderungen
der Versicherten zur verbliebenen Leistungsfähigkeit und die eigene
Wahrnehmung dazu besser einzuordnen. Wirkt als Berichterstatterin eine
qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen
Person hat und sind die Angaben der die Pflege Leistenden berücksichtigt,
wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufgezeigt sind,
greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur
ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Vorausgesetzt ist
allerdings, dass der Berichtstext plausibel, begründet und detailliert
bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der
Behandlungs- und Grundpflege ist und in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben steht (BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2, 128 V 93, je mit
Hinweisen; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2).
3.2 Dass sich die Versicherte bei Dr. B.________ in ärztlicher Behandlung
befand, war der Abklärungsperson bekannt, wie sich deren Bericht entnehmen
lässt. Unklar ist indessen, ob ihr auch die ärztlichen Einschätzungen zur
Restarbeitsfähigkeit und die Umschreibung einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit bekannt waren, sodass gesagt werden könnte, ihre auf einem
persönlichen Gespräch mit der Versicherten und Abklärungen vor Ort beruhende
Einschätzung schliesse das Wissen um die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit mit ein, worunter insbesondere auch die Einschätzung von Dr.
F.________, Spital S.________, vom 10. Januar 2003 fällt, wonach die
Versicherte für Reinigungstätigkeiten im beruflichen Bereich vollständig
arbeitsunfähig sei. Andererseits würde sich die Einschätzung der
Abklärungsperson nicht von vornherein als falsch erweisen, wenn sie von der
Stellungnahme des Dr. F.________ keine Kenntnis gehabt hätte. Denn die sich
auf die Erwerbstätigkeit beziehende, generell-abstrakte Einschätzung des
Arztes vermag den anhand der konkreten Verhältnissen vor Ort und unter
Einschluss der zumutbaren Unterstützung durch Wohnpartnern vorzunehmenden
Betätigungsvergleich nicht zu ersetzen (vgl. Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff
der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung,
namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St.
Gallen 2003, S. 55 f.; AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; vgl. auch BGE 130 V 100 Erw.
3.3.1 in fine). Auch wurde die Abklärungsperson nachweislich immerhin von der
Versicherten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie die bisherige Tätigkeit als
Reinigungsfrau nicht mehr ausführen könne.
Ob in der Einschätzung von Dr. F.________ hinreichende Gründe zu finden sind,
um von der Einschätzung der Abklärungsperson insbesondere im von der
Vorinstanz vorgenommenen Ausmass abzuweichen (70%iger an Stelle 40%iger
Einschränkung im Bereich "Wohnungspflege" sowie 50 % anstatt 20 %
Leistungseinbusse im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege"), erscheint äusserst
fraglich, da - wie im Abklärungsbericht aufgezeigt - eine Vielzahl schwerer
Arbeiten in zumutbarer Weise durch den im Haus lebenden Sohn übernommen
werden (können). Auch entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass in einem
Zweipersonenhaushalt ohne Kleinkind - abgesehen von der Bettwäsche - in
erster Linie kleinere und damit leichtere Wäschestücke anfallen, welche
keineswegs gesamthaft, sondern Stück für Stück der Wäschetrommel entnommen
und in den Tumbler gelegt werden können und damit - obwohl nass - nicht
besonders schwer wiegen. Auch kann die Wäsche - falls sie luftgetrocknet wird
- an einer portablen, kleinen Wäschehängevorrichtung mit stufenloser
Höhenverstellung in unmittelbarer Nähe der Waschmaschine angebracht werden,
was den Rücken ebenfalls minimal belastet. Insoweit ist der Begründung der
Vorinstanz insbesondere bezüglich des Aufgabenbereichs "Wäsche und
Kleiderpflege" weitgehend die Grundlage entzogen, zumal die Abklärungsperson
auch die leidensbedingte Verlangsamung und damit die zusätzlichen Mühen beim
Bügeln als bei der Einschätzung ausdrücklich mit berücksichtigt erwähnt.
Gesamthaft gesehen erscheint das Ausmass der von der Vorinstanz vorgenommen
Erhöhungen der einzelnen Einschränkungsgrade als nicht (hinreichend)
begründbar.

3.3 Ob eine gerichtliche Ermessenskorrektur überhaupt angezeigt war, braucht
letztlich nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Gesamtinvalidität
der Beschwerdegegnerin so oder anders im zu einer Viertelsrente oder zu einer
halben Rente im Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art.
28bis IVV (je in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen)
berechtigenden Umfang vorliegt: Folgt man der als zu grosszügig zu
bezeichnenden vorinstanzlichen Einschätzung der Einschränkung im
Haushaltsbereich von 30,54 %, führt dies bei einem Anteil der
Haushaltsarbeiten von 20 % am gesamten Aufgabenbereich zu einer Einschränkung
von insgesamt maximal 49,48 % (30.54 x 0.2 + 54.21 x 0.8). Dieser ohnehin zu
hoch liegende Endwert ist nach Massgabe der in BGE 130 V 121 enthaltenen
Regeln auf 49 % zu runden, welcher Wert den Invaliditätsgrad ausmacht. Wird
dagegen im Haushalt eine Einschränkung von 21,43 % angenommen, beträgt der
Invaliditätsgrad gesamthaft 48 % (21.43 x 0.2 + 54.21 x 0.8 = 47.65).

4.
Für die Zeit vom von der Vorinstanz nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG korrekt festgelegten Rentenbeginn ab 1. Februar 2003 bleibt durch die
Verwaltung von Amtes wegen zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Härtefall
vorlag, welcher den Anspruch auf eine halbe Rente begründet (Art. 28 Abs.
1bis IVG, in Kraft gewesen bis Ende 2003). Die IV-Stelle wird dabei
gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass Art. 28 Abs. 1bis IVG
anlässlich der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 aufgehoben worden ist, wobei
im Rahmen der entsprechenden Übergangsbestimmungen (lit. d) die
Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten normiert wurde
(vgl. zum Ganzen: AS 2003 3837 ff. [3844 und 3851]).

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang entsprechend hat die
nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin der Versicherten für das
letztinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten
(Art. 159 Abs. 3 OG). Da die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren
- dort noch als Beschwerdeführerin aufgetreten - eventualiter das beantragt
hatte, was nunmehr endgültig gesprochen wird, hält die im vorinstanzlichen
Verfahren ihr zugesprochene Parteientschädigung bestand.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffer 1
des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18.
Oktober 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen
vom 30. Oktober 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente (bei
Vorliegen eines Härtefalls auf eine halbe Rente) der Invalidenversicherung
hat. Die Sache wird zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: