Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 686/2004
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I 686/04

Urteil vom 8. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Amstutz

D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann,
Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 24. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene, zuletzt vom 20. April 1998 bis 31. Juli 1999
(Stellenverlust "mangels Arbeit") im Stellenvermittlungsbüro X.________,  als
Büromitarbeiterin tätig gewesene D.________ meldete sich am 15. Dezember 2000
(Posteingang) unter Hinweis auf Lungenprobleme sowie Beinleiden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und
beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle Bern D.________ - insbesondere
gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle Basel (MEDAS; Zentrum für Medizinische Begutachtung [ZMB]),
vom 7. März 2003 - mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 rückwirkend ab 1.
Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 50 %).

Unter Hinweis auf weitere Arztberichte (vom 14. März [Allg. Medizin], 4.
August [Notfallmedizin], 14. August [Orthopädische Chirurgie], 20. August
[Diagnostische Radiologie] und 27. August 2003 [Orthopädische Chirurgie],
alle Inselspital Bern) sowie eine bevorstehende Herzkatheteruntersuchung am
6. Januar 2004 beantragte D.________ einspracheweise die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente. Dies wurde - auch unter Berücksichtigung weiterer
Berichte (vom 24. März, 25. Juni und 5. Dezember 2004 [alle Kardiologie]
sowie vom 25. März 2004 [Orthopädische Chirurgie], alle Inselspital Bern) -
mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2004 abgelehnt.

B.
Hiegegen liess D.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 14. Juli 204 sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Verwaltung zurückzuweisen, eventualiter die IV-Stelle Bern zu verpflichten,
ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; zur Begründung reichte sie neu
die Berichte des Prof. Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Dermatologie,
Spital Z.________, vom 12. August 2004, des Dr. med. A.________, vom 11.
August 2004 sowie der Frau Dr. med. G.________, Spezialärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2004 ein. Mit Entscheid vom
24. September 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die
Beschwerde ab.

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % zu bezahlen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Invalidenrente auf der
Grundlage eines Invaliditätsgrades von "mindestens 60%". Mit Blick auf den im
Zuge der 4. IV-Revision (beschlossen am 21. März 2003, AS 2003 3837 ff.)
geänderten, für die Zeit ab dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2004 hier
anwendbaren (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis und BGE 129 V 4 Erw. 1.2,
169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen [betreffend zeitlich massgebender
Sachverhalt]; BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 und Urteil Z. vom 26.
Oktober 2004 [I 457/04] Erw. 2.2 [betreffend intertemporales Recht]) Art. 28
Abs. 1 IVG verlangt sie mithin die Ausrichtung mindestens einer
Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004; insoweit ist das gemäss Art. 132 in
Verbindung mit 103 lit. a OG für die Legitimation zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorausgesetzte schutzwürdige Interesse an der
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ohne Weiteres zu bejahen. Da der
Antrag der Beschwerdeführerin darüber hinaus für den gesamten, hier zur
Diskussion stehenden Zeitraum die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
miteinschliesst und damit über ein blosses Feststellungsbegehren hinausgeht,
ist - auch angesichts der materiellrechtlichen Einheit des den
Verfahrensgegenstand bildenden Rechtsverhältnisses - vollumfänglich auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.
Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitfrage
massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 4 und Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in der vor
dem 1. Januar 2003 gültig gewesenen sowie der seit 1. Januar 2003
[Inkrafttreten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1] bzw. seit 1.
Januar 2004 [4. IV-Revision; vgl. Erw. 1 hievor] geltenden Fassung;
intertemporalrechtlich vgl. die zur Publikation im der Amtlichen Sammlung
bestimmten Urteile M. vom 5. Juli 2004 [I 690/03] Erw. 1.2.1 und 1.2.2 und Z.
vom 26. Oktober 2004 [I 457/04] Erw. 2.2), zutreffend dargelegt. Ebenfalls
richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zum Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten, zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff.
Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) und zum Verzicht auf unnötige
Beweisvorkehren (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450;
AlfredKölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; vgl. auch
BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344
Erw. 3c  mit Hinweis; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; BGE 124 V
94 Erw.  4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis [zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene,
weiterhin geltende Rechtsprechung]). Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig und zu prüfen ist der Umfang der der Beschwerdeführerin ab 1.
Oktober 2001 zustehenden Invalidenrente, insbesondere der für die
Invaliditätsbemessung relevante Grad der (Rest-)Arbeitsfähigkeit.

3.1 Gestützt auf die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 14. Juli 2004, insbesondere in Würdigung des als
beweistauglich eingestuften MEDAS-Gutachtens vom 7. März 2003, sind
Vorinstanz und Verwaltung im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einer -
auch im bisherigen Tätigkeit zumutbarerweise verwertbaren -
Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Die Einschränkung des
Leistungsvermögens sei dabei nicht auf die somatischen Befunde (namentlich
rezidivierende Lungenembolien bei Status nach wiederholten Thrombophlebitiden
und Trombophilie, Status nach Lungentuberkulose, Erythema nodosum
[Knotenrose] chronicum migrans), sondern auf die im MEDAS-Gutachten
fachärztlich diagnostizierte generalisierte Angststörung sowie depressive
Störung ("gegenwärtig leichte depressive Episode bei Status nach
rezidivierenden Lungenembolien und schwieriger psychosozialer
Belastungssituation") zurückzuführen.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie aus rein körperlicher
Sicht zu 100 % einsatzfähig ist. Sie macht jedoch geltend, in Würdigung der
gesamten Aktenlage sei von einer psychisch bedingten 100 % -igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

3.2.1 Im vorinstanzlich als ausschlaggebend erachteten MEDAS-Gutachten vom 7.
März 2003 führt der Psychiater Dr. med. H.________ aus, auf dem Boden einer
potentiell lebensbedrohlichen somatischen Erkrankung (namentlich wiederholte
Lungenembolien) habe sich bei der Versicherten eine heute als generalisierte
Angststörung imponierende psychische Erkrankung entwickelt, welche
ursprünglich wohl als Anpassungsstörung bei schwerer körperlicher Erkrankung
zu sehen war. Aufgrund der langen Krankheitsdauer mit Verschärfung und
Akzentuierung des Symptombildes seit circa zwei Jahren müsse heute jedoch von
einer generalisierten Angsstörung ausgegangen werden, welche auch Zeichen
einer somatoformen und hypochondrischen Störung zeige und zweifellos
Krankheitswert aufweise. Gegenüber der Ängstlichkeit der Versicherten eher im
Hintergrund stehe daneben eine aktuell als leicht einzustufende depressive
Phase. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die generalisierte Angststörung "zwar
nicht dauernd, jedoch repetitiv für Stunden, Tage oder eventuell gar Wochen
massiv eingeschränkt". Gestützt auf diese psychiatrische Stellungnahme
gelangte die interdisziplinär zusammengesetzte MEDAS-Kommission für
medizinische Begutachtung zum Schluss, das psychische Leiden schränke die
Arbeitsfähigkeit "intermittierend ganz erheblich ein"; es sei davon
auszugehen, dass die Versicherte in einem Angstzustand nicht arbeitsfähig
sei, andererseits bestünden nach deren eigenen Angaben auch Phasen, in
welchen sie sich ganz gesund fühle. Gesamthaft betrage die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit als Angestellte eines Temporärbüros sowie in
jeder anderen Beschäftigung 50 %.

3.2.2 Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird,
ermangelt die numerische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % einer
nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung. Auch wenn anerkannt wird,
dass ärztliche Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit naturgemäss mit
Ermessenszügen behaftet sind, leuchtet nicht ein, weshalb aus einer
"intermittierend ganz erheblichen" bzw. einer "repetitiv für Stunden, Tage
oder eventuell gar Wochen massiven" Einschränkung des Leistungsvermögens ein
Arbeitsunfähigkeitsgrad von genau 50 % resultieren soll. Mit der
Beschwerdeführerin ist zu vermuten, dass die MEDAS-Ärzte das arithmetische
Mittel zwischen vollständig fehlendem und vollem Leistungsvermögen gewählt
haben. Eine derartige Schätzung aber bietet im hier zu beurteilenden Fall
keine hinreichend verlässliche, schlüssige Grundlage für die rechtliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Gerade weil die Leistungsfähigkeit der
Versicherten offenbar starken Schwankungen unterworfen ist und sich daraus
besondere Schwierigkeiten bei der prozentualen Festlegung des
Arbeitsunfähigkeitsgrades ergeben, ist hierbei - wie der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren eingewendet hatte
(Schreiben vom 20. Januar 2004) - der Beizug der seit längerer Zeit
behandelnden Psychiaterin, Frau Dr. med. G.________, unumgänglich. Indem die
Verwaltung dies unterliess und sich hinsichtlich der psychischen Leiden auf
die bis anhin einzige, bereits mehr als ein Jahr zurückliegende und nach dem
unter Erw. 3.2.1 hievor Gesagten nicht vollends beweiskräftigen Einschätzung
des MEDAS-Gutachters Dr. med. H.________ stützte, hat sie - in Verletzung des
im Sozialversicherungsverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes
(vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) - den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt.

3.2.3 Zufolge Untätigkeit der Verwaltung brachte die Versicherte anlässlich
der vorinstanzlichen Beschwerdeerhebung von sich aus die Berichte der Frau
Dr. med. G.________ vom 12. August 2004 und des Dr. med. A.________ vom 11.
August 2004 (behandelnde Ärzte) bei. Diese sind entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen beweisrechtlich beachtlich.  Die nur wenige Wochen nach dem
Einspracheentscheid verfassten Stellungnahmen weisen nicht nur einen (auch
vorinstanzlich anerkannten) engen Sachzusammenhang zur beurteilenden
Streitrage auf. Bezug nehmend auf die bereits über längere Zeit andauernde,
persönliche Behandlung und den "seit mehreren Jahren anhaltenden Zustand" (so
ausdrücklich der Bericht vom 12. August 2004), berühren sie direkt den
zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids
(BGE 130 V 140 Erw. 2.1), weshalb sie - ohne dass dies in zeitlicher Hinsicht
einer Ausdehnung des Verfahrens gleichkommt (vgl. BGE 130 V 138) - im Rahmen
der richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

Die von Frau Dr. med. G.________ unter Hinweis auf einen bereits länger
bestehenden Angstzustand sowie eine aktuell im Vordergrund stehende
depressive Haltung attestierte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (bestätigt im
Bericht des Dr. med. A.________) steht offenkundig in Widerspruch zu den
Schlussfolgerungen im fast eineinhalb Jahre zuvor verfassten MEDAS-Gutachten
vom 7. März 2003. Zwar ist auch die psychiatrische Einschätzung von Frau Dr.
med. G.________ mit gewissen beweisrechtlichen Mängeln behaftet, zumal die
von ihr - in weiten Teilen übereinstimmend mit dem MEDAS-Gutachten -
erwähnten Leiden wie Ängste und Panikzustände, depressive Störungen mit
chronischen Beschwerden, somatoformen Symptome wie Atemnot und stenokardiale
Beschwerden, ferner Tendenzen zu selbstzerstörerischen, selbstdemütigenden
und entehrenden Aktionen (Wunsch, sich die Haare kahl zu schneiden) sowie der
Hinweis auf eine Art "posttraumatische Belastungsstörung" (mit Symptomen wie
Angstträume, Herzklopfen, Vermeidung von Anlässen, Interessenlosigkeit,
Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Schreckhaftigkeit) einer
nachvollziehbaren diagnostischen Einordnung entbehren und daher keine
hinreichend klare Unterscheidung zwischen psychischen Leiden mit anerkanntem
Krankheitswert einerseits und (aus rechtlicher Sicht)  invaliditätsfremden
Faktoren erlauben. Entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht ohne Weiteres auf den Bericht
abgestellt werden. Da aber nichts dafür spricht, dass es sich bei der in
Einklang mit Dr. med. A.________ bescheinigten 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit
um ein nachträgliches Gefälligkeitsattest der Vertrauensärztin handelt,
vermag er ernsthafte, hier nicht zu beseitigende Zweifel an der Einschätzung
im MEDAS-Gutachten vom 7. März 2003 zu begründen bzw. zu bekräftigen (vgl.
Erw.3.2.2 hievor).

3.3 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt hinsichtlich der psychisch
bedingten Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist
daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen
Abklärungen treffe. Namentlich ist eine erneute, im Sinne obiger Erwägungen
präzisierte Stellungnahme bei Frau Dr. med. G.________ sowie - im Falle eines
Arztwechsels - bei der aktuell behandelnden Fachperson einzuholen und den
MEDAS-Gutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten, verbunden mit der
Aufforderung, die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % näher zu
begründen. Die Fachärzte der Psychiatrie werden sich zudem zu der im Bericht
des Dr. med. A.________ vom 11. August 2004 aufgeworfenen und zur Abklärung
empfohlenen Frage zu äussern haben, ob die bei der Beschwerdeführerin
festgestellten Symptome nach ihrer Einschätzung durchwegs auf ein
eigentliches psychisches Krankheitssubstrat zurückzuführen sind, oder aber
teilweise medikamentöse Nebenwirkungen (mit oder ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit)  darstellen, die mit geeigneten Massnahmen voraussichtlich
gelindert werden könnten.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG)

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2004 und
der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Bern vom 14. Juli 2004
aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit
diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons
Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: