Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 684/2004
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I 684/04

Urteil vom 24. Juni 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Weber Peter

G.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas
Gafner, Nidaugasse 24, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 15. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene G.________, gelernter Maurer, arbeitete von 1985 bis 1996
als Kundenmaurer bei der Firma B.________ AG in X.________. Aufgrund
erheblicher Rückenbeschwerden meldete er sich am 25. November 1996 zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Berufsberatung und
Umschulung an. Mit Verfügung vom 6. August 1999 sprach die IV-Stelle Bern dem
Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Allrounder
mit Schwerpunkt Küche in einem Restaurant zu. Am 21. Juli 2000 wurde
ergänzend eine Umschulung zum Koch gewährt und am 12. September 2002 die
Weiterführung der Kochlehre verfügt. Nachdem diese Ausbildung aufgrund
beruflicher und gesundheitlicher Probleme nicht abgeschlossen werden konnte,
beantragte die Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle die Prüfung
der Rentenfrage (Schlussbericht vom 20. Dezember 2002).

Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen, insbesondere des Beizugs eines
Berichts des Dr. med. I.________, Oberarzt an der Neurochirurgischen Klinik
des Spitals X.________ (vom 17. März 2003), und einer zusätzlichen
Stellungnahme (vom 5. Juni 2003), liess die IV-Stelle G.________ durch Dr.
med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, begutachten (Expertise
vom 1. August 2003). Gestützt darauf lehnte sie den Anspruch des Versicherten
auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % mit
Verfügung vom 12. August 2003 ab. Auf Einsprache hin, mit welcher ein
erneuter Bericht des Dr. med. I.________ (vom 26. August 2003) und ein
Bericht des Dr. med. T.________, Oberarzt der Klinik für Orthopädische
Chirurgie, Zentrum Y.________ (vom 26. November 2003), eingereicht worden
war, hielt die Verwaltung an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom
27. Februar 2004).

B.
Die dagegen unter Beilage eines ärztlichen Attests des Dr. med. E.________,
Arzt für Allgemeine Medizin FMH (vom 19. März 2004), erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hinsichtlich der im
Einspracheverfahren nicht zuerkannten unentgeltlichen Verbeiständung gut, im
Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 15. September 2004).

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei eine angemessene
Invalidenrente auszurichten. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die Bestimmungen über
den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Grundsätze über die
Invaliditätsbemessung (BGE 104 V 135, vgl. auch 128 V 30 Erw. 1) zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch die Anwendung der
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IV-Revision, AS
2003 3837; BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Anzumerken ist, dass die von der
Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. dazu BGE 130 V 352 Erw. 3.6).

Schliesslich bleibt zu ergänzen, dass einer rückwirkend verfügten abgestuften
und/oder befristeten Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V
125), wobei sich der Zeitpunkt der Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung und in diesem Rahmen insbesondere die massgebende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

3.
3.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des verbleibenden
Leistungsvermögens in erster Linie auf das Gutachten der Frau Dr. med.
L.________ vom 1. August 2003, worin unter Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit von einem belastungs- und stellungsabhängigen
lumbovertebralen Schmerzsyndrom die Rede ist und der Verdacht auf beginnende
Polyneuropathie erwähnt wird, was jedoch weiteren Abklärungen bedürfe.

In der abschliessenden Beurteilung hält die Expertin fest, der Versicherte
gebe stellungs- und belastungsabhängige lumbale Schmerzen an, welche
radiologisch ein Korrelat fänden in der statisch ungünstigen Situation mit
links konvexer Torsionsskoliose, lumbosakraler Übergangsanomalie,
Hyperlordose sowie der Hypermobilität LWK 4 und 5. Die degenerativen
Veränderungen würden die untere LWS und beide Iliosakralgelenke betreffen und
seien mässig ausgeprägt. Zudem äussert sie den Verdacht auf eine beginnende
Polyneuropathie, welche jedoch zurzeit die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich
beeinflusse. Sie kommt zum Schluss, dass dem Versicherten aufgrund der
statisch sehr ungünstigen Situation des lumbalen Wirbelsäulenabschnittes die
Tätigkeit eines Maurers gar nicht und diejenige eines Kochs nur teilweise
zumutbar ist (zu viel Stehen und Gewicht heben). Eine angepasste Tätigkeit
muss nach Einschätzung der Expertin unbedingt einen regelmässigen, bei
sitzender Position stündlichen Positionswechsel ermöglichen; Gewichte heben
ist auf 10 kg zu beschränken. Arbeiten in gebückter Stellung und mit längerem
Gehen auf unebenem Gelände sowie Leitern oder Treppen steigen sind gemäss
Gutachterin zu vermeiden. Die Stehdauer sollte durch Herumgehen aufgelockert
werden, die Gehstrecke sei nicht wesentlich eingeschränkt. Eine angepasste
Tätigkeit umfasst nach ihrer Beurteilung mithin Arbeiten mit Gewichten bis 10
kg, ohne gebückte Stellung und ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände oder
Leitern besteigen. Eine solche leidensadaptierte Tätigkeit bezeichnet sie als
ganztags mit entsprechender Stundenzahl zumutbar. Infolge möglicher kurzer
Pausen könne eine Leistungseinbusse von maximal 20 % auftreten.

3.2 Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden; zudem ist es in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a). Damit kommt ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353
Erw. 3b/bb). Mit der Vorinstanz ist darauf abzustellen.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.
Insbesondere erweist sich das Gutachten nicht als widersprüchlich. Zwar
führte Dr. med. L.________ unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf beginnende Polyneuropathie auf und sah
diesbezüglich einen weiteren Abklärungsbedarf. Im Rahmen ihrer
abschliessenden Beurteilung, wo sie Befunde und Diagnosen würdigte, stellte
sie jedoch explizit fest, dass dieser Befund die Arbeitsfähigkeit zur Zeit
nicht wesentlich beeinflusst. Im Übrigen wurde dieser Diagnoseverdacht in den
nachfolgenden Arztberichten nirgends mehr erwähnt. Von der Einholung eines
diesbezüglich ergänzenden medizinischen Gutachtens, wie geltend gemacht, sind
keine Entscheid relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Was die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten ärztlichen Stellungnahmen
anbelangt, insbesondere den Bericht des Dr. med. T.________ vom 26. November
2003, den Bericht des Dr. med. I.________ vom 26. August 2003 und das Attest
des Dr. med. E.________ vom 19. März 2004, gilt festzustellen, dass diese
allesamt in Unkenntnis des Gutachtens vom 1. August 2003 ergangen sind und
insofern der teilweise festgestellte zusätzliche Abklärungsbedarf ohne
weiteres erklärbar ist. Im Übrigen ist keinem der ärztlichen Schreiben ein
Hinweis zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Sie sind nicht
geeignet, Zweifel am schlüssigen Gutachten aufkommen zu lassen. Im Schreiben
vom 26. November 2003 spricht Dr. med. T.________ als neues Leiden von einer
beginnenen Coxarthrose beider Hüfte, hält jedoch fest, dass zur Zeit aber
sicher muskuläre Schmerzen im Bereich der Glutealmuskulatur und Schmerzen im
Verlaufe des Nervus ischiaticus sowie der Iliosakralgelenke im Vordergrund
ständen. Damit ist mit der Verwaltung davon auszugehen, dass die erst
beginnende Coxarthrose noch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat.
Daran ändert auch das Attest des Dr. med. E.________ vom 19. März 2004
nichts, welches überdies nach dem Einspracheentscheid erging und mit der
Vorinstanz grundsätzlich nicht zu beachten ist. Von einer wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (vgl. Erw. 1.2 hievor) kann nicht gesprochen werden.
Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine leichte seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit mit einer maximalen
Leistungseinbusse von 20 % ausführen kann. Von zusätzlichen medizinischen
Abklärungen sind für den massgebenden Beurteilungszeitraum keine relevanten
neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).

3.3 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid in Bestätigung der
Verwaltung für den Einkommensvergleich von einer zumutbaren vollen
Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende und angepasste Tätigkeiten aus
und berücksichtigte die im Gutachten angeführte Leistungseinbusse von 20 %
beim behinderungsbedingten Abzug. Sie stellte sich auf den Standpunkt, im
Ergebnis sei es nicht von massgebender Bedeutung, ob von einer Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, oder ob die gleiche Leistungseinbusse
beim behinderungsbedingten Abzug zu berücksichtigen sei. Dem kann in
grundsätzlicher Hinsicht nicht beigepflichtet werden, selbst wenn sich im
Ergebnis vorliegend nichts ändert. Die Einschätzung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit gehört zum Aufgabenbereich des Mediziners. Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglicher welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002
S. 70 Erw. 4b/cc). Erst im Rahmen der Bestimmung der erwerblichen
Auswirkungen der ärztlich festgestellten Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit, was in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung und im
Beschwerdefall in denjenigen des Richters fällt, stellt sich die Frage eines
möglichen Abzuges vom statistischen Lohn. Ein Abzug vom statistischen Lohn
von insgesamt höchstens 25 % dient dazu, den verschiedenen Merkmalen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die das
Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen. Dabei hat ein
Abzug nur zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
ein Versicherter wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale
seine gesundheitsbedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg verwerten
kann (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 75 ff. mit Hinweisen).

4.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
verminderten Arbeitsfähigkeit.

4.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren
Einkommens (Valideneinkommens) ging die Vorinstanz von den Einkünften aus,
die der Versicherte bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Firma B.________
AG, durchschnittlich erzielen würde, was in Berücksichtigung der
Lohnentwicklung bis zum Jahre 2002 Fr. 65'655.50 ergab. Dies ist nach Lage
der Akten nicht zu beanstanden und blieb denn auch unbestritten.

4.2 Das Invalideneinkommen setzte das kantonale Gericht zu Recht (BGE 129 V
475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) gestützt auf die
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) fest. Es legte der Berechnung zutreffend den
standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei Arbeitszeit von 40
Wochenstunden) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven
Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle TA1 der
LSE 2002 von Fr. 4'557.- zugrunde, was umgerechnet auf die betriebsübliche
durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die
Volkswirtschaft 2004, Heft 12, S. 94, Tabelle B 9.2) den Betrag von Fr.
57'008.10 ergab. Bei einer zu berücksichtigenden Restarbeitsfähigkeit von 80
% (vgl. hievor Erw. 3.2) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von
Fr. 45'606.48. Nachdem die vielfältigen Rücken- und Hüftbeschwerden und die
Notwendigkeit, regelmässig Ruhepausen zur Entlastung des Rückens einzulegen,
mit der Reduktion der Arbeitsfähigkeit um höchstens 20 % bereits gehörig
berücksichtigt wurden, bleibt kein Raum für einen zusätzlichen
leidensbedingten Abzug. Auch die übrigen Abzugvoraussetzungen (BGE 126 V 80
Erw. 5b/bb und cc ; AHI 2002 S. 69 ff. Erw. 4b) sind nicht gegeben, womit von
einem Invalideneinkommen von Fr. 45'606.50 auszugehen ist. In
Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr.
65'655.50; Invalideneinkommen: Fr. 45'606.50) resultiert ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 31 %, womit der
angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden, da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Andreas
Gafner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: