Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 678/2004
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I 678/04

Urteil vom 15. Juli 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Attinger

W.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Lukas Denger,
Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 15. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene W.________ lebte von 1978 bis Oktober 1996 in Ägypten, wo
sie sich, ohne eine Berufsausbildung absolviert zu haben, im Fremdenverkehr
betätigte, indem sie ein Touristencamp führte sowie mehrtägige Reisen
organisierte und begleitete. In die Schweiz zurückgekehrt, hatte sie
verschiedene Stellen inne, so als Mitarbeiterin in einer Kantine, als
Aussendienstmitarbeiterin in der Kosmetikbranche, als Lagermitarbeiterin in
einem Modehaus, als Reiseberaterin sowie als Tagesmutter. Von November 2000
bis Mai 2001 besuchte sie an einem Abend pro Woche einen Computerkurs, und
erlangte (mit dem Prüfungsprädikat "sehr gut") das Diplom
"Informatik-Anwenderin SIZ". Bereits am 2. Januar 2001 hatte sie bei einer
Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten. In deren
Folge entwickelte sich ein persistierendes belastungsabhängiges
zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei segmentalen Funktionsstörungen im
Bereiche der oberen HWS als Kofaktor und eingeschränkter Belastbarkeit
(Arztberichte von Dr. R.________, Spezialist für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 5. März und 24. August 2001 sowie vom 2. September 2002).
Noch während des vom 18. August 2001 bis 27. April 2002 absolvierten, 250
Lektionen umfassenden Lehrgangs zur Erlangung des Diploms "Office Supporterin
SIZ" arbeitete die Versicherte ab August 2001 bis Ende April 2002 als
Teilzeitangestellte bei der Kursanbieterin, und zwar zunächst in der
Administration, später als Lehrerin. Die im Mai 2002 vom Schweizerischen
Informatik-Zertifikat (SIZ) durchgeführte zweitägige Prüfung bestand die
Versicherte nicht. Seit August 2002 ist sie Gesellschafterin und
Arbeitnehmerin (Geschäftsführerin und EDV-Kursleiterin mit einem
Teilzeitpensum) der X.________ GmbH.

Schon im Juni 2002 hatte sie sich zum Rentenbezug bei der
Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 bzw.
Einspracheentscheid vom 5. März 2004 sprach die IV-Stelle Bern W.________
unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von (aufgerundet) 44 % ab 1.
Mai 2002 eine ordentliche Viertelsrente der Invalidenversicherung nebst einer
entsprechenden Zusatzrente für den Ehegatten sowie drei Viertels-Kinderrenten
zu. Während sich die Hauptrente auf Fr. 338.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 346.-)
und die Zusatzrente für den Ehemann auf Fr. 102.- (ab 1. Januar 2003: Fr.
104.-) pro Monat beliefen, betrugen die wegen Überversicherung gekürzten
Kinderrenten monatlich je Fr. 77.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 79.-).
Berechnungsgrundlage bildeten ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 33'372.- (Wert 2002) bzw. Fr. 34'182.- (Wert 2003/04)
sowie die Teilrentenskala 40.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2004
teilweise gut und sprach W.________ für das Jahr 2002 drei gekürzte
Viertels-Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 78.- (anstatt Fr. 77.-) pro
Monat und für 2003/04 solche von monatlich je Fr. 80.- (statt Fr. 79.-) zu.
Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung
einer höheren Rente (als der anerkannten Viertelsrente) sowie auf Ausrichtung
ungekürzter Kinderrenten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene
Entscheid sei mit Bezug auf die Kürzung der Viertels-Kinderrenten bereits
deshalb aufzuheben, weil das kantonale Gericht "auf die beschwerdeweise
aufgeworfene Grundsatzfrage der Zulässigkeit einer Kürzung der Kinderrenten
angesichts der fehlenden gesetzlichen Grundlage (...) inhaltlich nicht
eingegangen" sei. Die blosse ("unkommentierte") wörtliche Wiedergabe von Art.
54bis AHVV (in der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 33bis IVV)
stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der
Begründungspflicht) dar. Aus den an die Darlegung von Art. 54bis AHVV
anschliessenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich indessen,
dass die Vorinstanz die Auffassung vertritt, hinsichtlich der Kürzung von
Viertels-Kinderrenten wegen Überversicherung liege keine Verordnungslücke
vor, weil sich die Beträge der gekürzten Renten den vom BSV herausgegebenen,
auf Delegation an den Bundesrat (Art. 30bis AHVG) und Subdelegation an das
genannte Bundesamt (Art. 53 Abs. 1 AHVV) beruhenden verbindlichen
Rententabellen entnehmen liessen. Damit ist das kantonale Gericht seiner
Begründungspflicht gemäss Art. 61 lit. h ATSG (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V
181 Erw. 1a und 183 Erw. 2b; SZS 2001 S. 563 Erw. 3b; Kieser, ATSG-Kommentar,
Rz 107 zu Art. 61 in Verbindung mit Rz 23 zu Art. 49) hinreichend
nachgekommen. Von einer Gehörsverletzung kann somit keine Rede sei. Die Frage
der materiellrechtlichen Begründetheit des vorinstanzlichen Standpunkts wird
in Erw. 4 hienach erörtert.

2.
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über
die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis
Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4,
128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Hierauf wird
verwiesen.

Im angefochtenen Entscheid wurde auch zutreffend festgehalten, dass bei der
Festsetzung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen
werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999
Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa).

3.
Unter den Verfahrensbeteiligten ist - abgesehen von der Frage der
Kinderrentenkürzung - letztinstanzlich nur mehr streitig, welche
Erwerbseinkommen der Bemessung der Invalidität zugrunde zu legen sind, mithin
welche Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2002 zusteht.

3.1 Was das trotz der verbliebenen Leistungsbeeinträchtigung noch erreichbare
Invalideneinkommen anbelangt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von
einem Jahressalär von Fr. 39'000.- auszugehen, welches die Versicherte als
Geschäftsführerin und Kursleiterin bei der X.________ GmbH
unbestrittenermassen seit dem Jahre 2002 zu erzielen im Stande ist. Dass die
Beschwerdeführerin, die - wie erwähnt - überdies Gesellschafterin der GmbH
ist, an dieser Stelle die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft und einen ihrer Arbeitsleistung angemessenen Lohn
erhält, liegt nicht im Streite. Hingegen machte die Versicherte bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend, es liege kein "besonders stabiles
Arbeitsverhältnis" im Sinne der angeführten Rechtsprechung (vorstehende Erw.
2 in fine) vor, weil die bisherige Geschäftspartnerin bereits im 60.
Altersjahr stehe und beabsichtige, sich aus dem Unternehmen zurückzuziehen.
Das Weiterbestehen der X.________ GmbH sei somit keineswegs gesichert. Das
erwähnte Kriterium gemäss Rechtsprechung BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 ist
indessen im vorliegenden Fall angesichts der arbeitgeberähnlichen Stellung
der Beschwerdeführerin und mit Blick auf den offenbar bis heute nicht
erfolgten Austritt der zweiten Gesellschafterin als erfüllt zu betrachten
(zumindest im hier relevanten Zeitraum bis zum Einspracheentscheid). Unter
den gegebenen Umständen wäre es jedenfalls verfehlt, die konkrete
beruflich-erwerbliche Situation der Versicherten ausser Acht zu lassen und
stattdessen - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - auf
Tabellenlöhne abzustellen. Ebenso wenig kommt ein "leidensbedingter Abzug von
20 Prozent" vom tatsächlich erzielten Verdienst in Frage.

3.2 Mit Bezug auf das sog. Valideneinkommen macht die Beschwerdeführerin
zunächst geltend, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte sie die Prüfung
zur Erlangung des Diploms "Office Supporterin SIZ" geschafft, weshalb sie ab
Mai 2002 bei Ausübung einer entsprechenden anspruchsvollen Ganztagstätigkeit
als Unselbstständigerwerbende einen Lohn gemäss Anforderungsniveau 2 der LSE
("Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten") im Bereich
Informatikdienste/Dienstleistungen für Unternehmen erzielen würde. Ob der
Misserfolg in der genannten Prüfung tatsächlich auf die gesundheitliche
Beeinträchtigung zurückzuführen ist, mag hier offen bleiben: Selbst wenn die
Versicherte ab Mai 2002 Inhaberin des angestrebten Diploms gewesen wäre,
hätte sie mit Blick auf ihre geringe Erfahrung im neuen Berufszweig (wie
bereits dargelegt, besuchte sie ab November 2000 erstmals an einem Abend pro
Woche einen Informatik-Anwenderkurs) auch bei vollständiger Gesundheit kein
Einkommen erzielen können, welches über dem von der Vorinstanz auf der
Grundlage des Anforderungsniveaus 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse
vorausgesetzt") nach der LSE 2002 ermittelten Jahressalärs von Fr. 67'767.-
liegt (Zentralwert für Frauen in Informatikdiensten/Dienstleistungen für
Unternehmen von Tabelle TA 1 des Anhangs von monatlich Fr. 5417.-;
Mitberücksichtigung des Umstandes, dass diesem statistischen Monatslohn eine
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welche etwas tiefer ist als
die im Jahre 2002 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im
zutreffenden Berufszweig von wöchentlich 41,7 Stunden [Die Volkwirtschaft,
2005 Heft 6, S. 82, Tabelle B 9.2]).

Das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Valideneinkommen
von jährlich über Fr. 80'000.- erscheint nur schon deshalb als unrealistisch,
weil die Beschwerdeführerin vor dem invalidisierenden Unfall noch nie ein
Jahreseinkommen erzielt hatte, welches auch nur die Hälfte des letztgenannten
Betrages erreichte. Soweit die Versicherte schliesslich verlangt, es sei zur
Ermittlung des Valideneinkommens der an der X.________ GmbH tatsächlich
erzielte Verdienst von jährlich Fr. 39'000.- (d.h. das Invalideneinkommen
gemäss Erw. 3.1 hievor) einfach zu verdoppeln, übersieht sie, dass dem
genannten Jahressalär (zumindest bis Herbst 2003) nicht etwa eine hälftige,
sondern bloss eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag (Arztbericht Dr.
R.________ vom 2. September 2002). Die Umrechnung auf ein Vollpensum würde
mithin zu einem Jahreseinkommen von Fr. 65'000.- führen (Fr. 39'000.- : 6 x
10), was im Bereich des hievor auf LSE-Grundlage ermittelten Lohnes läge.
Entscheidend ist indessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen
Angaben ohne Gesundheitsschaden in unselbstständiger Stellung als Office
Supporterin arbeiten würde. Den Entschluss, zusammen mit einer
Geschäftspartnerin eine Computerschule zu übernehmen und als Gesellschafterin
der neu gegründeten GmbH in der Funktion als Geschäftsführerin und
EDV-Kursleiterin tätig zu sein, habe sie (nur) gefasst, weil sie "als
lediglich Teilarbeitsfähige und mit ihrer stark schwankenden
Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt massiv benachteiligt" gewesen sei
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 9 und 11). Unter diesen Umständen braucht
nicht abgeklärt zu werden, ob die X.________ GmbH die Versicherte ohne
Invalidität überhaupt ganztägig beschäftigen könnte. Ebenfalls offen bleiben
kann die (letztinstanzlich unter Hinweis auf eine Taggeldabrechnung des
Unfallversicherers vom 17. September 2004 und eines jeweils von der
Hausärztin Dr. S.________ ab Januar 2004 ausgefüllten "Unfallscheins UVG"
aufgeworfene) Frage, ob der von der Beschwerdeführerin an ihrer
Computerschule unbestrittenermassen nach wie vor erzielte Verdienst von Fr.
39'000.- pro Jahr ab Ende November 2003 mit einer Arbeitsfähigkeit von nur
mehr 50 % (statt der bisherigen 60%igen Leistungsfähigkeit) erreicht wird.

3.3 Aus der Gegenüberstellung des Fr. 67'767.- betragenden Valideneinkommens
und des Invalideneinkommens von Fr. 39'000.- resultiert ein Invaliditätsgrad
von 42 %. Wie IV-Stelle und kantonales Gericht zu Recht festgestellt haben,
hat die Versicherte demnach ab 1. Mai 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung.

4.
Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als sich die in Erw. 1
hievor dargelegte Auffassung der Vorinstanz nicht halten lässt. Die ihm vom
Gesetzgeber in Art. 30bis AHVG eingeräumte Kompetenz zur Aufstellung
verbindlicher Tabellen zur Ermittlung der Renten hat der Bundesrat dem BSV
übertragen (Art. 53bis Abs. 1 AHVV). Eine weiter gehende Befugnis, namentlich
eine solche zur Festlegung von Kürzungsgrenzwerten bei Kinderrenten, ist
damit nicht verbunden.

Im kürzlich ergangenen, zur Publikation in BGE 131 V vorgesehenen
Grundsatzurteil E. vom 29. Juni 2005, I 208/04, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Zusammenhang mit der Kürzung von Kinderrenten wegen
Überversicherung erkannt, dass sich der geltenden IVV (bzw. dem IVG) keine
Antwort auf die sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage entnehmen
lässt, welche Kürzungsgrenzen bei Bruchteilsrenten der Invalidenversicherung
zu beachten sind. Das letztinstanzliche Gericht hat diese planwidrige
Unvollständigkeit in richterlicher Lückenfüllung im Sinne einer früheren, vom
Bundesrat versehentlich aufgehobenen Verordnungsbestimmung (Art. 33bis Abs. 2
IVV in der vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung)
korrigiert und festgestellt, dass bei einem Anspruch auf Viertels-, halbe
oder Dreiviertels-Kinderrenten der für die entsprechende ganze Invalidenrente
massgebende Kürzungsgrenzwert mit dem Faktor 0.25, 0.5 oder 0.75 vervielfacht
wird. Im zitierten Grundsatzurteil wurde erwogen, es könne nicht auf die
jeweilige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse abgestellt werden, weil im
Rahmen der Kinderrentenkürzung eben nicht von der allgemeinen
Überentschädigungsgrenze des mutmasslich entgangenen Verdienstes auszugehen
(und allenfalls ein zumutbarer Resterwerb anzurechnen) ist. Vielmehr findet
ein unter Umständen davon stark abweichender Grenzwert eigener Art
Berücksichtigung. Im vom Bundesrat verfolgten Gesamtkonzept, wonach sich die
Kürzungsgrenze stets nach dem jeweiligen Verhältnis der der versicherten
Person zustehenden (ungekürzten) Rente zur ganzen Vollrente auf der Grundlage
eines übereinstimmenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
richtet (Art. 54bis Abs. 4 AHVV in Verbindung mit Art. 33bis IVV; früherer,
auf Ende 1996 hin versehentlich aufgehobener Art. 33bis Abs. 2 IVV), würde
der auch in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Bezugsgrösse
für die Kürzung von Viertels-Kinderrenten postulierte 40%ige
Mindestinvaliditätsgrad für die entsprechende Rentenberechtigung ein
systemfremdes Element darstellen.

Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Multiplikation des
erhöhten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowohl mit dem
(hier unbestrittenen) Faktor 0,9091 (zur Berücksichtigung von Beitragslücken
gemäss Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 4 AHVV und Art. 33bis
IVV) als auch mit dem Faktor 0,25 als rechtens. Es muss daher mit den vom
kantonalen Gericht anhand der jeweils zutreffenden Rententabellen des BSV für
2001/02 und 2003/04 ermittelten gekürzten Viertels-Kinderrenten sein Bewenden
haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Juli 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.