Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 66/2004
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I 66/04

Urteil vom 26. August 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Widmer

E.________ 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Gomm,
Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 10. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
E.  ________ (geboren 1966) war seit 1990 als Sachbearbeiterin bei der
C.________ AG angestellt. Nach einem Verkehrsunfall mit Thoraxkontusion und
Distorsion der Halswirbelsäule am 2. Juli 1992, für dessen Folgen die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt die gesetzlichen Leistungen
erbrachte, war sie im Rahmen eines Rückfalls während längerer Zeit in ihrer
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, worauf sie auf den 30. Juni 1994 von der
Arbeitgeberfirma entlassen wurde.

Gestützt auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. September 1994 sowie
Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sprach die IV-Stelle
des Kantons Aargau E.________ rückwirkend für die Zeit vom 1. November 1994
bis 31. Dezember 1995 eine ganze (Invaliditätsgrad 100 %) und mit Wirkung ab
1. Januar 1996 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 %
zu (Verfügung vom 12. Juli 1999). Ab 1. Oktober 1999 arbeitete die
Versicherte teilzeitlich im Sekretariat/Empfang bei der Schule X.________. Am
14. März 2002 wurde sie Mutter eines Sohnes. Auf Ende September 2002)
kündigte die Schule X.________ das Anstellungsverhältnis aus wirtschaftlichen
Gründen. Die Verwaltung leitete im Jahre 2001 eine Rentenrevision ein, in
deren Verlauf sie die hauswirtschaftlichen Verhältnisse an Ort und Stelle
abklären liess (Bericht vom 9. September 2002). Die IV-Stelle, welche davon
ausging, dass E.________ ohne Invalidität zu 80 % erwerbstätig wäre und zu 20
% im Haushalt arbeiten würde, ermittelte in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 22 %, worauf sie die bisher
ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Januar 2003 auf Ende
Februar 2003 revisionsweise aufhob. Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle
mit Entscheid vom 5. Mai 2003 an ihrem Standpunkt fest.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher E.________ beantragen
liess, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr ab 1. März 2003
weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 10. Dezember 2003).

C.
Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des
Einspracheentscheides sei ihr ab 1. März 2003 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für
den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend
zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG in der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Zu einer Rentenrevision Anlass geben
kann u.a. auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 117 V 199 Erw. 3b; AHI
1997 S. 288 Erw. 2b).
Art. 17 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 bestimmt, dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert.
Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind materielle Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und
festgesetzten Forderungen nicht anwendbar.

1.2  Im vorliegenden Fall geht es um eine seit 1. Januar 1996 laufende
Invalidenrente, welche von der Verwaltung mit Verfügung vom 29. Januar 2003
revisionsweise auf Ende Februar 2003 aufgehoben wurde. Ob bei dieser
Konstellation auf Grund von Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG die altrechtliche
Revisionsbestimmung (Art. 41 IVG) zur Anwendung gelangt, weil von einer
laufenden Leistung auszugehen ist, oder ob entsprechend dem allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei
Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung stand
(BGE 127 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen), Art. 17 Abs. 1 ATSG massgebend ist,
kann offen bleiben. Denn das Institut der Revision von Invalidenrenten in
Art. 17 Abs. 1 ATSG wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da keine davon abweichende Ordnung
beabsichtigt war, ist auch die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich
anwendbar (zur Publikation in BGE 130 V bestimmtes Urteil A. vom 30. April
2004, I 626/03).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art.
28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. auch
den im Wesentlichen gleichlautenden Art. 28 Abs. 2 IVG, der durch Art. 16
ATSG keine inhaltliche Änderung erfahren hat: erwähntes Urteil A. vom 30.
April 2004, I 626/03), bei nicht Erwerbstätigen nach der spezifischen Methode
(Art. 27 IVV) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten
Bemessungsmethode (Art. 27bis Abs. 1 IVV), wiedergegeben. Darauf kann
verwiesen werden.

3.
3.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Invalidität der
Beschwerdeführerin nach der gemischten Methode mit Anteilen von 80 %
Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt zu bemessen ist und die Arbeitsunfähigkeit
in einer leidensangepassten ausserhäuslichen Tätigkeit 50 % beträgt. Ebenso
ist unbestritten, dass als hypothetisches Einkommen ohne Invalidität
(Valideneinkommen) der von der Versicherten bei der C.________ mit einem
Pensum von 80 % zuletzt verdiente Lohn einzusetzen ist, der sich im Jahr 2003
auf Fr. 46'020.- belaufen hätte. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe
des Invalideneinkommens.

3.2  Diesbezüglich stellte die Vorinstanz auf das Einkommen ab, das die
Versicherte im Jahr 2001 bei der Schule X.________ erzielt hatte (Fr.
25'080.- bei einem Arbeitspensum von 51,3 %; entsprechend Fr. 39'111.- bei
einem Pensum von 80 %), weil sie an dieser Stelle, die sie aus
wirtschaftlichen Gründen verloren hatte, optimal eingegliedert gewesen sei.
In erwerblicher Hinsicht resultiere aus dem Vergleich des zumutbaren
Invalideneinkommens von Fr. 27'377.80 (0,7 x Fr. 39'111) mit dem
Valideneinkommen von Fr. 46'020.- eine Einbusse von 40,51 %.

3.3 Mit Vorinstanz und Beschwerdeführerin kann der Ermittlung des
Invalideneinkommens der Verdienst zu Grunde gelegt werden, den die
Versicherte nach Eintritt der Invalidität zuletzt an der Schule X.________
erzielt hat, da die entsprechende Tätigkeit ihrer konkreten
beruflich-erwerblichen Situation entspricht (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa).
Dass sie diese Stelle verloren hat, steht der Berücksichtigung des
entsprechenden Einkommens nicht entgegen, da die Kündigung auf
wirtschaftliche Gründe (Restrukturierung) und nicht auf fehlende Eignung oder
gesundheitliche Überforderung zurückzuführen war.
Nicht gefolgt werden kann hingegen der Berechnungsweise des kantonalen
Gerichts, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird.

Auszugehen ist davon, dass die Versicherte im Jahre 2001 bei der Schule
X.________ mit einem Teilpensum von 51,3 % ein Erwerbseinkommen von Fr.
25'080.- erzielte. Umgerechnet auf ein Arbeitspensum von 50 % würden sich
ihre Einkünfte bei dieser Tätigkeit auf Fr. 24'440.- belaufen. Da ihr aus
ärztlicher Sicht eine Erwerbstätigkeit im Ausmass von 50 % einer
Vollzeitsbeschäftigung zumutbar wäre, ist der Betrag von Fr. 24'440.- als
Invalideneinkommen heranzuziehen. Eine weitere Umrechnung erübrigt sich
entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Ein Vergleich des
Invalideneinkommens von Fr. 24'440.- mit dem Valideneinkommen von Fr.
46'020.- ergibt einen Minderverdienst von Fr. 21'580.-, entsprechend einer
Erwerbseinbusse von 46,89 % (Fr. 21'580.- x 100 : 46'020). Gewichtet mit 80 %
resultiert im erwerblichen Bereich somit eine Behinderung von 37,51 % (46,89
x 80 %). Zusammen mit der von der Vorinstanz auf 18 % bezifferten
Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich, die bei einer Gewichtung von 20
% einer Beeinträchtigung von 3,6 % entspricht, ergibt sich somit ein
Invaliditätsgrad von gesamthaft rund 41 % (zur Rundung vergleiche BGE 130 V
121).

Ob der Beschwerdeführerin für das hier massgebende Jahr 2003 infolge Teuerung
ein geringfügig höherer Lohn anzurechnen wäre, kann offen bleiben. Denn auch
bei einem um 2 % höheren Invalideneinkommen ergäbe sich ein Invaliditätsgrad
von 40 % (Invalideneinkommen Fr. 24'929.- [Fr. 24'440.- : 100 x 102];
Valideneinkommen Fr. 46'020.-; Erwerbseinbusse 36,66 % [80 % von 45,8 %] plus
gewichtete Einschränkung im Haushaltbereich von 3,6 % = 40 %).

3.4 Da sich bei korrekter Berechnung auch in Berücksichtigung der vom
kantonalen Gericht ermittelten Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich
von 18 % (gewichtet: 3,6 %) ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt, kann
von einer Überprüfung der einzelnen Positionen des Betätigungsvergleichs
abgesehen werden, zumal ein weiterhin den Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente begründender Invaliditätsgrad eine Einschränkung im
Haushaltbereich von mindestens 50 % voraussetzen würde, was auch nach den
Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ausgeschlossen werden kann.

3.5  Die Änderung des Status der Beschwerdeführerin und der damit verbundene
Wechsel von der Einkommensvergleichs- zur gemischten
Invaliditätsbemessungsmethode hat demnach - bei in gesundheitlicher Hinsicht
unveränderten Verhältnissen - eine im Sinne von Art. 41 IVG
revisionserhebliche Verminderung des Invaliditätsgrades von 53 auf 41 % zur
Folge. Die Versicherte kann daher ab 1. März 2003 anstelle der zuvor
ausgerichteten halben nur noch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
beanspruchen.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2003 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. Mai 2003
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März
2003 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.

2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil  wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie-
und Handelskammer, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: