Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 662/2004
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I 662/04

Urteil vom 15. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Polla

R.________, 1952, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 14. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene R.________ meldete sich am 17. April 2002 bei der IV-Stelle
des Kantons Zürich unter Hinweis auf eine bestehende Skoliose zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2002 verneinte die IV-Stelle
den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es
die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2002 aufhob und die Sache zur
Abklärung der Haushaltsverhältnisse und erneuten Entscheidung an die
IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 17. April 2003). Die IV-Stelle verneinte
den Rentenanspruch verfügungsweise am 5. Januar 2004 wiederum, woran sie auf
Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 31. März 2004).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in Ermittlung eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades
von 29,2 % ab (Entscheid vom 14. September 2004).

C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei
ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu gewähren.
Während die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 31. März 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die
zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen
zustehen. Dabei geht es sowohl um die Wahl der richtigen Bemessungsmethode
als auch - nach Massgabe der zutreffenden Methode - um die Höhe des
Invaliditätsgrades, wobei diese Fragen ohne Bindung an den kantonalen
Rückweisungsentscheid vom 17. April 2003 zu beurteilen sind (nachstehende
Erw. 3).

1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen
Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen,
über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis 31.
Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen
Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung (BGE 130 V 445
Erw. 1 mit Hinweis). Somit sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003
(4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG
anwendbar.

1.3 Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich
in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG.
Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität
(Art. 8), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann
folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2
und 3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils
dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V
30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung
betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von
Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten,
anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149
Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31
Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September
2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen
Versicherten beizuziehende gemischte Methode (vgl. namentlich BGE 125 V 146;
BGE 130 V 393; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die
Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: in HAVE 2004 S. 316 f.
zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in
fine).

2.
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf den Einspracheentscheid der
Verwaltung die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. von Art. 5 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung),
namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG
in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31.
Januar 2002 in Kraft gestanden Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je
in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; ab 1.
Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8
Abs. 3 ATSG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten
Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31.
Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2
IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen; ab
1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2
IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; ab 1. Januar 2004: Art. 28
Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28
Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Korrekt
sind sodann die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70
Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen.

3.
Da für den Verfahrensausgang ohne Belang, wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt, kann hinsichtlich der Frage der Bindungswirkung des (in
Rechtskraft erwachsenen) Rückweisungsentscheids des
Sozialversicherungsgerichts vom 17. April 2003 offen bleiben, ob die
vorinstanzliche Auffassung zutrifft, dass eine materielle Rechtskraft dieses
Entscheids einer neuerlichen Überprüfung der Invaliditätsfrage bezüglich der
anzuwendenden Bemessungsmethode und des Umfangs der Arbeitsfähigkeit
entgegensteht oder ob das kantonale Gericht und/oder das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Rahmen des zweiten, durch die Rückweisung ausgelösten
Verfahrens frei waren, über den Invaliditätsgrad als Ganzes zu befinden,
womit keine grundsätzliche Verbindlichkeit der Erwägungen bezüglich einzelner
Rentenelemente für das kantonale Gericht bei einem Rückweisungsentscheid an
die Verwaltung bestünde (zum Ganzen: Urteil M. vom 3. November 2003 [I 5/03]
mit Hinweisen).

4.
Unter den Verfahrensbeteiligten bestritten und vorab zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voll- oder lediglich
teilzeitlich - wovon Vorinstanz und Verwaltung ausgingen - einer erwerblichen
Beschäftigung nachginge.

4.1 Wie der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 29. April 2002 zeigt,
war die Versicherte zumindest seit 1995 nicht- oder nur teilerwerbstätig,
wobei sie auch im Rahmen ihrer Arbeitslosigkeit im Jahre 1998 bis 1999 dem
Arbeitsmarkt lediglich im Umfang von 50 % zur Verfügung stand, wie die
Arbeitslosenkasse GBI, Horgen, am 13. Mai 2002 bestätigte. Dies obwohl das
damalige Alter des im gleichen Haushalt mit der Versicherten lebenden Sohnes
mit Jahrgang 1986 eine ganztägige Arbeit zugelassen hätte und die Beschwerden
(bei bereits seit Kindheit bestehender Skoliose) erst anlässlich eines am 17.
Mai 2001 erlittenen Arbeitsunfalls exacerbierten. Wenn die Vorinstanz,
insbesondere gestützt auf den Bericht des Kinderheims G.________ vom 28.
April 2002, wo die Versicherte vom 1. Juli 1999 bis 31. Mai 2001 als
Reinigungsfrau 5 Stunden pro Tag arbeitete, was - bei einer betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden - ein 55,6%iges Pensum ergibt, davon
ausging, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auch ohne Gesundheitsschaden im ermittelten Umfang teilerwerbstätig wäre, ist
dagegen nichts einzuwenden.

4.2 Aus den Ausführungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Dezember 2003
ist sodann zu entnehmen, dass die Versicherte weiterhin stundenweise, wenn
auch in bescheidenem Umfang, durch die Firma E.________ vermittelte
Reinigungsarbeiten verrichtet. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes
vom 20. Februar 2004 wird zudem die im Bericht festgehaltene Aussage, die
Beschwerdeführerin würde eigenen Angaben gemäss bei guter Gesundheit aus
finanziellen Gründen weiterhin in ihrem angestammten Pensum im Kinderheim
G.________ tätig sein, nochmals bestätigt. Die Sachverhaltsdarstellung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Versicherte aus arbeitsmarktlichen
Gründen zu einem Teilpensum gezwungen gewesen wäre, es jedoch ihrer Absicht
entsprochen hätte, vor dem Unfall vollzeitig erwerbstätig zu sein, findet
indes nirgends eine Stütze. Entgegen der Auffassung der Versicherten kommt
daher nicht ein Einkommensvergleich, sondern die gemischte Methode zur
Anwendung, weil nicht erstellt ist, dass sie aufgrund der Kriterien von BGE
125 V 150 Erw. 2c ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Das
Abstellen auf bloss glaubhaft gemachte Sachverhaltsbehauptungen ist im Lichte
des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht
gerechtfertigt (vgl. BGE 121 V 209 Erw. 6b).

5.
Im Weiteren ist zu prüfen, wie hoch der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als Hausfrau ist.

5.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand und der ihr noch zumutbaren
Arbeitsfähigkeit ist unbestritten, dass sie seit Kindheit an einer
ausgeprägten, thorakolumbalen idiopathischen, rechtskonvexen Skoliose von 65°
leidet. Dr. med. M.________, Oberarzt und Leiter der Wirbelsäulenchirurgie an
der orthopädischen Klinik X.________, stellte am 12. Juni 2001 zudem
sekundäre degenerative Veränderungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule
fest, wobei die geschilderten Beschwerden bei Belastung und bei schwerer
körperlicher Arbeit glaubhaft seien. Die Versicherte sei daher für schwere
körperliche Arbeit dauernd zu 100 % arbeitsunfähig, während für leichte
körperliche Arbeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Umfang
von 50 % bestehe. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deckt sich mit den
übrigen medizinischen Unterlagen, wenn auch einzig Dr. med. B.________,
Spezialarzt FMH für Nerochirurgie, am 26. November 2002 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie das kantonale Gericht in seinem Entscheid
vom 17. April 2003 hiezu richtigerweise bemerkte, äusserte sich der Arzt aber
nicht bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit und verwies hinsichtlich
der Frage der dauerhaften Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf notwendige
arbeitsmedizinische Abklärungen. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades
ist somit von einer zumutbaren, dem Leiden angepassten, leichten körperlichen
Tätigkeit von 50 % (gemäss medizinischer Beurteilung der Klinik X.________
vom 30. April und 8. Mai 2002) auszugehen. Nichts anderes ergibt sich,
entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand, aus der für die
"Zürich-Versicherung" durch die Dres. med. A.________ und U.________,
geführten Krankenkarte, welche ebenfalls eine 50%igen Arbeitsfähigkeit für
leichte körperliche Arbeit attestierten.

5.2
5.2.1Das kantonale Gericht errechnete anhand der Lohnangaben im Bericht des
Kinderheims G.________ vom 28. April 2002 bei einem monatlichen Verdienst von
Fr. 2674.- ein Einkommen von Fr. 34'612.- im Jahr 2001, was sich, in
Berücksichtigung eines leicht reduzierten 13. Monatslohns im Vorjahr, nicht
beanstanden lässt. Weiter hat es korrekterweise den Jahreslohn an die vom
Jahr 2001 auf 2002 eingetretene Nominallohnentwicklung von 1,8 % angepasst
(Lohnentwicklung 2002, Tabelle T1.93, S. 30), woraus ein hypothetisches
Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 35'235.- resultiert.

5.2.2 Richtigerweise wurde sodann das hypothetische Invalideneinkommen unter
Beizug der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
erhoben. Gemäss LSE 2002 belief sich der durchschnittliche Frauenlohn nach
Tabelle 1 für einfache, repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auf Fr.
3820.-. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7
Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2] und bei einer
50%igen Tätigkeit ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 23'894.- (Fr.
3820.- x 12 : 40 x 41,7). Angesichts der behinderungsbedingten
Einschränkungen und den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die
massgebliche Rechtsprechung (BGE 126 V 75 ff.) der vom kantonalen Gericht
vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % gerechtfertigt, womit der
Versicherten noch zumutbar ist, ein Erwerbseinkommen von Fr. 20'310.- zu
erzielen. Im erwerblichen Bereich ergibt sich demnach im Vergleich von
Validen- und Invalideneinkommen im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns
(BGE 128 V 174, 129 V 222) eine Invalidität von 42,4 %.

5.3
5.3.1Die Einschränkung im Haushaltsbereich wurde im Bericht der IV-Stelle vom
16. Dezember 2003 mit 12,3 % ermittelt. Eine Überprüfung der verschiedenen
Haushaltstätigkeiten ergibt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen
beachtet wurden, aber aufgrund der konkreten Verhältnisse (die Versicherte
bewohnt mit ihrem 1986 geborenen Sohn eine 1 ½ Zimmer-Wohnung, sodass seine
Mithilfe der Beschwerdeführerin korrekterweise angerechnet wurde) einzig im
Bereich Ernährung (Gewichtung zu 43 %) zu 10 % und im Bereich Wohnungspflege
(welcher mit 20 % gewichtet wurde) zu 40 % Einschränkungen vorliegen, wobei
die Fachperson bei der Wohnungspflege berücksichtigte, dass es der
Versicherten manchmal an Energie für die täglichen Putzarbeiten fehle. Wie
die Vorinstanz ausführlich darlegte, worauf verwiesen wird, gibt die vom
Abklärungsdienst vor Ort getätigte Einschätzung zu keiner Einwendung Anlass.

5.3.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind unbehelflich.
Auch wenn ihr Sohn als 18-Jähriger keine "Mutter-Kind-Betreuung" mehr
braucht, zeigt der Abklärungsbericht, dass die Versicherte dennoch einen
Haushalt zu versehen hat, womit richtigerweise für diesen Bereich ein
Betätigungsvergleich vorgenommen wurde. Nicht näher legt die Versicherte dar,
inwiefern dieser Bericht, welcher gemäss der Abklärungsperson mit der
Versicherten besprochen wurde und zudem - auch in Berücksichtigung der
medizinischen Befunde - plausibel erscheint, nicht ihren Angaben entsprechen
soll, weshalb nicht darauf einzugehen ist, zumal sie dies erstmals
letztinstanzlich einwendet und keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der
Abklärungsresultate vorliegen (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit Hinweisen).

5.4 Gewichtet man die Behinderung im erwerblichen Bereich und im Haushalt
gemäss der hypothetischen Aufgabenverteilung im Gesundheitsfall, ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von 29 % (42,4 % x 0,56 + 12,3 % x 0,44; zur Rundung:
BGE 130 V 121).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: