Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 651/2004
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I 651/04

Urteil vom 28. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Weber Peter

M.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marcus
Andreas Sartorius, Bälliz 32, 3600 Thun,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 6. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. August 1999 hatte die IV-Stelle Bern
den Anspruch der 1952 geborene M.________ auf eine Rente der
Invalidenversicherung abgewiesen. Am 17. Februar 2003 meldete sich die
Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an,
nachdem sie sich aufgrund ihrer Rückenbeschwerden einer Operation unterziehen
musste. Nach ergänzenden erwerblichen und medizinischen Abklärungen,
insbesondere einer Begutachtung durch Dr. med. H.________, Spezialarzt für
orthopädische Chirurgie FMH (vom 20. Februar 2004), lehnte die IV-Stelle den
Anspruch der Versicherten auf eine Rente gestützt auf einen ermittelten
Invaliditätsgrad von 35 % erneut ab (Verfügung vom 8. April 2004). Daran
hielt die Verwaltung nach Beizug einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. med.
H.________ (vom 19. Mai 2004) mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab (Entscheid vom 6. September 2004).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2003 zu
bezahlen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum Anspruch auf eine
Invalidenrente (28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden
Fassung), zum Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit.b IVG) sowie zum
für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129
V 222, 128 V 174) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt mit Bezug auf die
Ausführungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin und zur Bedeutung
ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw.
4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI
2001 S. 113 f. Erw. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 Erw. 5.1). Darauf wird
verwiesen.

1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur
altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar
ist.

2.
Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht fest, dass sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten
Verfügung vom 17. August 1999 verschlechtert und sich die Arbeitsfähigkeit
reduziert hat. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Unbestritten
und medizinisch übereinstimmend sind zudem die diagnostizierten körperlichen
Leiden, insbesondere das Vorliegen eines chronischen lumbalen
Schmerzsyndroms. Strittig und zu prüfen bleibt hingegen die darauf basierende
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.

2.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des orthopädischen Chirurgen Dr. med.
H.________ vom 20. Februar 2004 und gelangte zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit während 6 Stunden
mit verminderter Leistungsfähigkeit arbeiten könne, was gemessen an einer
betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von total 41.7 Stunden (im Jahr 2002)
einem Pensum von 72 % entspreche. Demgegenüber vertritt die
Beschwerdeführerin den Standpunkt, ihre derzeitige Tätigkeit in der Küche im
Restaurant C.________ sei optimal auf ihre gesundheitliche Situation
angepasst und sie könne diese maximal zu 30 % ausüben.

2.2 Dr. med. H.________ kommt in seinem Gutachten vom 20. Februar 2004 zum
Schluss, die bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die
tiefsitzenden Rückenschmerzen, welche das Hauptproblem darstellten, hätten in
der bisherigen Tätigkeit starke belastungsabhängige Schmerzen zur Folge.
Diese Arbeit sei noch 3 Stunden täglich möglich, wobei eine verminderte
Leistungsfähigkeit bezüglich des Arbeitstempos, besonders bei Wechsel der
Position, wie auch beim Bücken und Stehen bestehe. Die aktuelle Tätigkeit
(als Küchenhilfe) von 33 1/3 % beurteilt der Experte nur als möglich, weil
diese vom jetzigen Arbeitgeber verständnisvoll unterstützt werde und optimal
organisiert werden könne unter Vermeidung der schmerzauslösenden Belastungen.
Er stellt jedoch fest, dass die Versicherte ihre verbleibenden Fähigkeiten in
einer andern Tätigkeit besser verwerten könnte. Als noch zumutbare Arbeiten
bezeichnet er dabei, "das Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg,
Gehstrecken bis 1 km, Stehen an Ort ca. 15 Minuten, bei Gewichtsverlagerung
bis 1 Stunde und Sitzdauer von 1 Stunde". Diesen Anforderungen sollte der
Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht genügen. Dabei hält der Experte den
Beeinträchtigungen optimal angepasste Tätigkeiten unter Wechselbelastung als
über 6 Stunden pro Tag für zumutbar, wobei eine verminderte
Leistungsfähigkeit bezüglich des Arbeitstempos beim Wechsel vom Sitzen zum
Stehen und Gehen bestehe und monotone Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit
Rotation des Rumpfes sowie in Bodennähe ungünstig seien. Als unzumutbar
beurteilt er das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und auf unebenem Gelände.
Wichtig wäre nach Auffassung des Experten zudem eine längere dazwischen
geschaltete Pause. Auf Rückfrage der Verwaltung hielt er in seiner
Stellungnahme vom 19. Mai 2004 an der Beurteilung der restlichen
Arbeitsfähigkeit fest und führte aus, dass die Versicherte derzeit eine
unangepasste, nicht optimale Tätigkeit bis zu 3 Stunden täglich durchführen
könne. Eine optimal angepasste Tätigkeit (wie beschrieben), mit einer länger
dazwischen geschalteten Pause, könne 6 Stunden pro Tag ausgeübt werden.

2.3 Mit der Vorinstanz erfüllt das Gutachten des Dr. med. H.________ die nach
der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden
Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) und
vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die Einwendungen der
Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, Zweifel daran aufkommen zu lassen.
Insbesondere ist im Gutachten selbst kein Widerspruch zu erkennen. Zwar
beurteilt Dr. med. H.________ die Bedingungen für die Ausübung der aktuellen
Tätigkeit in der Restaurantküche als optimal, hält hingegen diese Art der
Arbeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht
für die geeignete, was er denn auf Rückfrage hin explizit bestätigte. Mit der
Vorinstanz wird die Schlüssigkeit des Gutachtens zudem auch nicht durch das
beschwerdeweise eingereichte Zeugnis des Hausarztes Dr. med. G.________ (vom
8. Juli 2004) oder den Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für
orthopädische Chirurgie (vom 8. Juli 2004), welcher die Versicherte am Rücken
operiert hatte, in Frage gestellt. Beide Mediziner attestierten eine
Arbeitsfähigkeit von bis zu 30 % im Restaurationsbetrieb, was dem Gutachten
nicht entgegensteht. Dr. med. S.________ spricht überdies allgemein von einer
Arbeitfähigkeit von maximal 30 %, ohne dies jedoch näher zu begründen. Er
führt lediglich aus, gemäss eigenen Angaben der Versicherten seien die
Arbeitsbedingungen im Gastbetrieb fast optimal, mit häufigem Stellungswechsel
sowie guter Unterstützung der Mitarbeitenden. Dr. med. G.________ hält im
Zeugnis vom 8. Juli 2004 zwar ausdrücklich fest, dass die bisherige Arbeit
für die Art der Beschwerden/Diagnose nahezu ideal sei. Unter bisheriger
Tätigkeit führt er jedoch "Service-Personal im Landgasthof" an, was mit Blick
auf die medizinische Aktenlage nicht überzeugt. Entgegen den Erwägungen der
Vorinstanz wird von Seiten des Dr. med. H.________ zwar nicht ausführlich
begründet, weshalb die Tätigkeit im Restaurant ungünstig sei. Es ergibt sich
jedoch aus dem Gutachten. Aus der Schilderung der Tätigkeiten als Küchenhilfe
in der Anamnese "kalte Teller und andere Speisen vorbereiten, Rüsten,
Abwaschen, Putzen etc." und der Beschreibung der noch zumutbaren
Verrichtungen "Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg, Gehstrecke bis 1 km,
Stehen an Ort ca. 15 Minuten, bei Gewichtsverlagerung bis zu 1 Stunde und
Sitzdauer 1 Stunde" ist dies ersichtlich und nachvollziehbar. Dass die
aktuell ausgeübte Küchenarbeit trotz optimalen Bedingungen genau den vom
Gutachten verlangten Anforderungen entspricht, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht, kann nicht gesagt werden. So bezeichnete sie beispielsweise
selbst als Hauptproblem das Stehen und das Putzen in Bodennähe. Wie sich aus
den Angaben in der Sozialanamnese ergibt, kann sie als Küchenhilfe jedoch nur
beim Rüsten sitzen, ansonsten muss sie hauptsächlich stehen.

Wenn die Beschwerdeführerin überdies geltend macht, solche Tätigkeiten, wie
sie der Experte schildere, existierten nicht, kann ihr ebenfalls nicht
gefolgt werden. Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), bei welchem
unterstellt wird, dass die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen (zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes:
BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen), stehen der
Beschwerdeführerin genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und
Überwachungstätigkeiten offen, die trotz der ausgewiesenen gesundheitlichen
Beeinträchtigung ausgeübt werden könnten, sodass nicht von realitätsfremden
und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so
eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch
nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw.
4a). So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt denn nicht
um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich
zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner
Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen,
umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02). Mit der Vorinstanz ist daher
gestützt auf das überzeugende Gutachten davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in einer den Beeinträchtigungen optimal angepassten
Tätigkeit während 6 Stunden bei verminderter Leistungsfähigkeit arbeiten kann
und daher eine zumutbare wirtschaftliche Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit im Umfange von 72 % besteht.

3.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit.

3.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren
Einkommens (Valideneinkommen) ging das kantonale Gericht zu Recht davon aus,
dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin im
Gastgewerbe tätig wäre. Da ihr Lohn in den letzten Jahren vor Wiedereintritt
der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit erheblichen Umsatzschwankungen unterlag,
wie die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, setzte das kantonale Gericht das
Valideneinkommen korrekt aufgrund der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) fest. Es
ging dabei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin
über keine Ausbildung verfügt, zutreffend vom Durchschnittslohn der Frauen im
Gastgewerbe, Anforderungsniveau 4 aus, welcher gemäss Tabelle TA1 der LSE
2002 Fr. 39'624.- im Jahr betrug. Umgerechnet auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit im Gastgewerbe von 42,2 Stunden - entgegen der
Vorinstanz ist nicht die allgemeine wöchentliche Normalarbeitszeit von 41,7
Stunden massgebend - sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2003
(vgl. Die Volkswirtschaft 2004, Heft 12, S. 95, Tabelle B 10.3,
Nominallohnindex für Frauen) resultiert ein Valideneinkommen von Fr.
42'495.-.
3.2 Da die aktuelle Arbeit der Beschwerdeführerin in der Küche des
Restaurants keine ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste
Tätigkeit darstellt (vgl. Erw. 2.3 hievor), wurde das Invalideneinkommen zu
Recht anhand der LSE-Tabellenlöhne festgesetzt. Dabei legte die Vorinstanz
der Berechnung den in der Tabelle TA1 der LSE 2002 für einfache und
repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Frauen im privaten Sektor
aufgeführten standardisierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'820.-
zugrunde, welcher angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche
Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden einem Jahreseinkommen von Fr.
47'788.- respektive unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 72 %
einem solchen von Fr. 34'407.- entspricht. Davon gewährte sie einen
behinderungsbedingten Maximalabzug von 25 %, womit den leidensbedingten
Einschränkungen und dem verminderten Arbeitstempo gehörig Rechnung getragen
wurde. Daraus resultierte ein Einkommen von Fr. 25'805.-. Unter
Berücksichtigung der  Nominallohnentwicklung per 2003 (vgl. Die
Volkswirtschaft 2004, Heft 12, S. 95, Tabelle B 10.3, Nominallohnindex für
Frauen; BGE 129 V 408) ergibt sich entgegen der Vorinstanz, welche
fälschlicherweise den Reallohnindex zugrunde legte, ein etwas höheres
Invalideneinkommen von Fr. 26'232. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich
im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 42'495.- ein
rentenausschliessender Invaliditätgrad von 38,28 % oder gerundet 38 % (vgl.
BGE 130 V 121) ergibt.

3.3 Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen
nicht zu einem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere lässt sich nicht
beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
von einfachen und repetitiven Tätigkeiten  ausging. Entgegen den Einwendungen
der Beschwerdeführerin sind diese Art der Arbeiten aufgrund der Einschätzung
des Experten nicht ausgeschlossen, hält er doch lediglich monotone
Verrichtungen in Zwangshaltungen für ungünstig, was mithin nicht alle
repetitiven Tätigkeiten umschliesst. Zudem kann nicht mit Fug behauptet
werden, dass solche Arbeiten stets ständiges Sitzen oder Stehen voraussetzen,
vielmehr werden damit auch wechselbelastende Tätigkeiten erfasst.

Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss geltend macht, das
(hypothetische) Invalideneinkommen dürfe nicht höher angesetzt werden als das
(effektive) Valideneinkommen, gilt festzustellen, dass dabei
fälschlicherweise von der Annahme ausgegangen wird, eine versicherte Person
erziele ohne Invalidität stets den ihr höchstmöglichen Lohn. Dies trifft
indes nicht zu (Urteil P. vom 14. Januar 2002 Erw. 2b, I 460/00, auch zum
Folgenden). Es ist durchaus möglich, dass eine versicherte Person vor
Eintritt des Gesundheitsschadens einer weniger gut entlöhnten Tätigkeit
nachging und damit weniger verdiente, als ihr eigentlich möglich und zumutbar
gewesen wäre. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist dieser Umstand
nur dann beachtlich, wenn nicht aus freien Stücken eine weniger gut entlöhnte
Tätigkeit ausgeübt wird, sondern wenn besondere invaliditätsfremde Gründe
vorliegen, welche der Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese
vermindern, wie beispielsweise der ausländerrechtliche Status als
Asylbewerber (Urteil A. vom 7. März 2001 Erw. 2b, U 132/00), und dadurch
bereits ohne Invalidität nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt
wird (vgl. ZAK 1989 S. 457 Erw. 3b, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5a und
b). Anhaltspunkte für derartige Umstände werden weder geltend gemacht, noch
ergeben sie sich aus den Akten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: