Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 648/2004
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I 648/04

Urteil vom 9. Mai 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

M.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich
Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 23. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene M.________ arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im
Jahre 1991 zunächst vorwiegend als Serviceangestellte. Seit 1996 litt sie an
Schulter- und Rückenbeschwerden. In der Folge wurden ihr diverse Stellen
wegen längeren krankheitsbedingten Absenzen oder Einschränkungen gekündigt.
Ab 1. Juli 1998 bis Ende Mai 1999 arbeitete sie als Reinigerin und
Restaurantaushilfe in der Wäscherei Z.________. Ab 1. Juni 1999 bezog sie
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Seit 1. August 1999 war sie im
Zwischenverdienst teilzeitlich als Raumpflegerin und als Hauswartin tätig. Am
7. Oktober 2000 erlitt sie einen Autounfall, bei dem sie sich ein leichtes
Brillenhämatom, eine Kontusio nasi und Distorsio am Übergang der Hals-, Brust
und Lendenwirbelsäule sowie eine leichte Hirnerschütterung zuzog. Sie meldete
diesen Unfall am 13. November 2000 der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der sie über die Arbeitslosenkasse
versichert war. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Vom 6. Juni bis 6. Juli 2001 weilte die
Versicherte zur Behandlung in der Rehaklinik X.________. Mit Verfügung vom
18. Februar 2002 verneinte die SUVA eine weitere Leistungspflicht ab 31.
Januar 2002.
Nachdem sich M.________ am 14./24. Januar 2002 zum Leistungsbezug angemeldet
hatte, erlitt sie am 18. Oktober 2002 einen weiteren Autounfall. Die
IV-Stelle Bern holte u.a. ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation
(MEDAS), Spital Y._______, vom 20. Mai 2003 (inkl. Psychiatrisches
Zusatzgutachten vom 20. Februar 2003) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt
vom 23. Juli 2003 ein. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 verneinte sie den
Rentenanspruch. Zur Begründung führte sie aus, ohne Behinderung könnte die
Versicherte ein Einkommen von jährlich Fr. 43'896.-, mit Behinderung ein
solches von Fr. 32'922.- erzielen, was einen Invaliditätsgrad von 25 %
ergebe. Mit Einsprache reichte der Versicherte einen Bericht des Dr. med.
H.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 18. Dezember 2002 ein.
Die IV-Stelle holte bei der MEDAS Ergänzungen zum Gutachten ein, die am 23.
Januar und 23. März 2004 erstattet wurden. Mit Entscheid vom 25. März 2004
wies sie die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 23. August 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente; eventuell
sei das kantonale Gericht anzuweisen, ein neues MEDAS-Gutachten einzuholen.
Sie reicht ein Arztzeugnis vom 23. September 2004 und einen Bericht vom 1.
Oktober 2004 des Dr. med. S.________, Allgemeinmedizin, Schmerztherapie,
Anästhesie, ein.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 präzisiert die Versicherte ihr
Rechtsbegehren dahingehend, dass die IV-Stelle, eventuell das kantonale
Gericht, anzuweisen sei, ein neues MEDAS-Gutachten einzuholen. Weiter legt
sie einen Bericht des Psychiaters Dr. med. G.________ vom 29. Januar 2005
auf.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damit ist teilweise ein
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1.
Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Da der
Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht
rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis
31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen
Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren
Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2002 geltenden Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden
Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach
der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember
2002 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art.
16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig
sind auch die Erwägungen über die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren
Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis) und die
Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren
Lohns (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie die von diesen
zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3). Gleiches gilt
hinsichtlich der Rechtsprechung zum invaliditätsbegründenden Charakter
psychischer Gesundheitsschäden und der zu diesen gehörenden somatoformen
Schmerzstörungen (BGE 130 V 396 ff. und 352 ff.), zur Aufgabe des Arztes im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie zum Beweiswert
eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b/bb sowie cc; RKUV 2003 Nr. U
487 S. 345 Erw. 5.1). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung hat
der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3
%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine
Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der
Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

2.3 Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG)
und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen
und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle
Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis
3.6).

3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Rahmen der
Grad der Arbeitsfähigkeit.

3.1 Die MEDAS stellte im Gutachten vom 20. Mai 2003 folgende Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
(chronisches cervicobrachiales und lumbosacrales Schmerzsyndrom mit
sekundärer Generalisierung); Dysthymia (ICD-10: F34.1; vgl. Psychiatrisches
Zusatzgutachten vom 20. Februar 2003). Die subjektive Schmerzempfindung sei
sehr gross. Die Versicherte sei laufend bemüht, die Schmerzen illustrativ
darzustellen, indem sie diese durch Stöhnen verbalisiere und mit Mimik sowie
Berührung an den aktuell maximal schmerzhaften Stellen unterstreiche.
Auffallend sei die Diskrepanz zwischen der in der Untersuchung möglichen und
der spontanen Gelenkbeweglichkeit. Die Versicherte könne Spontanbewegungen
ausführen, die in der Untersuchung mit grössten Schmerzen verbunden seien und
abgebrochen werden müssten. So sei die schmerzbedingte Bewegungseinschränkung
zumindest teilweise durch Aggravation zu erklären und nicht somatischen
Ursprungs. Die rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. A.________ vom
22. Januar und 19. März 2003 habe muskuläre Verspannungen und durch
Gegenspannungen verminderte Mobilität der Wirbelsäule, jedoch keine Hinweise
für eine entzündliche rheumatologische Erkrankung gezeigt. Die
neurochirurgische Beurteilung durch Dr. med. H.________ vom 17. Dezember 2002
habe auch keine neurologischen Befunde erkennen lassen. Aktuell werde von
einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom ausgegangen, wobei zu bemerken
sei, dass abgestellt auf die Anzahl positiv befundener Tenderpoints durchaus
die Definition eines Fibromyalgiesyndroms erfüllt sei; wegen der zusätzlichen
Beobachtung einer stark eingeschränkten allgemeinen Mobilität (zumindest
während der Untersuchung) und der generalisierten Schmerzen trete diese
Diagnose aber zu Gunsten der Ersteren in den Hintergrund. In der Diagnostik
sei ein positiver Titer für antinukleäre Antikörper (ANA) aufgefallen;
allerdings seien die subsets negativ gewesen, weshalb daraus keine weiteren
diagnostischen Schlüsse gezogen würden. Zu erwähnen sei auch, dass die
Versicherte genetisch keine HLA-B27-Trägerin sei und somit trotz der
angegebenen Steifigkeit bei ebenfalls fehlenden klinischen und radiologischen
Zeichen eine Spondylarthrose nicht in Betracht komme. Weiter wurde
ausgeführt, die Versicherte leide an leichter depressiver Verstimmung und
leicht vermindertem Antrieb. Schlechte Schlafqualität führe zu einer leicht
verminderten geistigen wie auch körperlichen Leistungsfähigkeit. Es bestünden
keine Einschränkungen der körperlichen Funktionen. In der bisherigen
Reinigungstätigkeit bestehe momentan eine schmerzbedingte, um 50 %
verminderte Leistungsfähigkeit. Sie entstehe einerseits durch das nötige
Einlegen von schmerzbedingten Pausen, die Entspannung der Muskulatur und
andererseits durch umständliches Umgehen von schmerzreichen Positionen in für
die Arbeit weniger effiziente Stellungen. Leichte Tätigkeiten mit wechselnden
Positionen, das Heben und Tragen von Lasten bis zu 4-5 kg wenige Male täglich
und kurze Gehstrecken (langsam) seien der Versicherten zumutbar. Es sollten
häufige Positionswechsel möglich sein. Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern,
über Kopf oder in gebückter Haltung, in Zugluft und flinke Handbewegungen
seien nicht mehr zumutbar. Wegen der Schmerzen und möglicherweise auch wegen
des schlechten Schlafes sei vorläufig von einer um 25 % verminderten
Leistungsfähigkeit auszugehen. Vor kurzem sei erneut eine schmerzmodulierende
antidepressive medikamentöse Therapie bei Dr. med. A.________ eingeleitet
worden. Als zusätzlicher, noch nicht versuchter Therapieansatz werde eine
Rehabilitation in einer psychosomatisch orientierten Klinik vorgeschlagen.
Der Erfolg könne frühestens nach einem Jahr beurteilt werden. Eventuell
könnte durch eine Steigerung des Selbstwertgefühls, durch Ausübung einer
Tätigkeit, die der Versicherten Wertschätzung entgegenbringe, allmählich auch
eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht werden (positive Spirale). Es
bestehe weiterhin eine gute Konzentrationsfähigkeit, die genutzt werden
könnte.

3.2 Im Rahmen dieser Begutachtung wurden in somatischer Hinsicht am 17.
Januar 2003 der Allgemeinstatus und die Laborwerte erhoben sowie
Röntgenaufnahmen der LWS und HWS in zwei Ebenen und der Iliosacralgelenke
nach Barsony vorgenommen. In psychiatrischer Hinsicht erstattete Dr. med.
B.________ ein Gutachten vom 20. Februar 2003. Weiter wurden
Kernspintomographien der HWS vom 13. März 2003 und der LWS vom 2. Mai 2003
durchgeführt.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass diese Expertise für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten
begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden sollte.

4.
4.1 Die Versicherte macht geltend, im Rahmen der MEDAS-Begutachtung sei sie
nur von der damals in Ausbildung befindlichen Frau Dr. med. R.________, vom
Oberarzt Dr. med. C.________ und vom Psychiater Dr. med. B.________
untersucht worden. Die Expertise sei aber zusätzlich vom Chefarzt Prof. Dr.
med. P.________ und vom Direktor der Psychiatrischen Poliklinik Prof. Dr.
med. F.________ unterzeichnet worden. Diese hätten sie jedoch nie gesehen und
zur Expertise daher nichts beitragen können. Expertisen dürften nicht zu
Delegationsarbeiten verkommen, für welche die Professoren Rechnung stellten,
die aber von Ober- und Assistenzärzten vorgenommen würden.
Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Zum Einen ist es zulässig, dass der Chef-
oder leitende (Ober-)Arzt einer Klinik für Kontrolluntersuchungen sowie die
Erstellung von medizinischen Berichten Mitarbeiter beizieht. Man kann vom für
das Gutachten verantwortlichen Arzt nicht verlangen, dass er selber alle
Untersuchungen vornimmt. Der Beweiswert eines Arztberichtes ist nicht
vermindert, wenn er unter Beizug ausgewiesener Mitarbeiter erstattet wird
(Urteil M. vom 24. Juli 2002 Erw. 2.2, U 87/01). Zum Anderen ist es üblich,
dass Gutachten, die ganz oder teilweise von Assistenz- oder Oberärzten
verfasst werden, von diesen und dem leitenden Arzt, Chefarzt oder
Klinikdirektor gemeinsam unterzeichnet werden (Urteil P. vom 23. Januar 2002
Erw. 1b, U 205/01; Kind, So entsteht ein medizinisches Gutachten, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in
der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 52 ff.).
4.2 Die Versicherte wendet weiter ein, sie sei im Rahmen der
MEDAS-Begutachtung nicht richtig untersucht worden. Am ersten Tag habe sie
sich nur eine halbe Stunde bei Dr. med. C.________ im Beisein von Frau Dr.
med. R.________ aufgehalten. Am zweiten Tag sei sie beim Psychiater Dr. med.
B.________ gewesen, der ihr nur drei - belanglose - Fragen gestellt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten setzt sich sowohl in somatischer
als auch in psychiatrischer Hinsicht einlässlich mit dem Gesundheitszustand
und seiner Entwicklung auseinander. Von einer ungenügenden Evaluation der
medizinischen Grundlagen kann nicht die Rede sein. Es genügt den
rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen und ist auch inhaltlich
überzeugend (Erw. 3.2 hievor).

4.3 Der von der Beschwerdeführerin bereits vorinstanzlich vorgebrachte
Einwand, die MEDAS habe zu Unrecht keinen Neurologen, Neuropsychiater,
Rheumatologen und Neurochirurgen beigezogen, ist vom kantonalen Gericht
gestützt auf die Stellungnahmen der MEDAS vom 23. Januar und 23. März 2004 zu
Recht als unbegründet taxiert worden. Abgesehen davon hat die MEDAS Berichte
des Neurochirurgen Dr. med. H.________, Bern vom 18. Dezember 2002
(betreffend Untersuchung vom 17. Dezember 2002) und des Rheumatologen Dr.
med. A.________ vom 22. Januar, 19. März und 12. Mai 2003 beigezogen (Erw.
3.1 hievor). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.

4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei Dr. med. A.________ sei sie bloss
drei- bis viermal gewesen. Seine Medikamentenbehandlung habe mitnichten
geholfen. Als sie ihm gesagt habe, die Medikamente hülfen nicht, habe er sie
mit Verbalattacken zur angeblichen Psychosomatikerin erklärt und ihr eine
Spritze mit einem ihr unbekannten Medikament gegeben. Danach habe sie zwei
Tage und Nächte durchgeschlafen. Die Behandlung dieses Arztes sei
katastrophal und die Beziehung zu ihm nachhaltig gestört gewesen. Er dürfe in
der Beurteilung keinen entscheidenden Platz einnehmen.
Dazu ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten die diagnostischen Angaben
des Dr. med. A.________ zwar festhält und mit den selber erhobenen Befunden
als vereinbar erklärt, jedoch der Beurteilung nicht entscheidend zu Grunde
legt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihre Vorbringen über ihr
gestörtes Verhältnis zu Dr. med. A.________ und die Erfolglosigkeit seiner
Behandlung für die Beurteilung von Belang sein sollten.

4.5 Die Versicherte macht geltend, die Expertise erwähne eine nachhaltige
Fibromyalgie (Tenderpoints), die gegenüber der allgemeinen Immobilität im
Hintergrund stehe. Die Ursache der Immobilität bleibe offen. Es wäre aber
nützlich und sinnvoll, wenn sie vom Spezialisten untersucht würde. Indessen
ist nicht einsichtig, inwiefern diese Vorbringen für die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend sein sollen, zumal die
Bewegungseinschränkung zumindest teilweise durch Aggravation zu erklären ist
(Erw. 3.1 hievor).
Eine weitere Abklärung der Immobilität erübrigt sich. Denn von
diesbezüglichen Untersuchungen wären allenfalls nähere Erkenntnisse in Bezug
auf ihre Ursache, nicht aber hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist
jedoch einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich
unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit
Hinweisen; Urteil G. vom 28. Juni 2004 Erw. 6.1.2, I 740/03; Meyer-Blaser,
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 12 mit
Hinweis). Diesbezüglich ist die MEDAS-Expertise hinreichend.

4.6 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, in der Expertise fehle ein
Hinweis auf die Internationale Klassifikation psychischer Störungen nach
ICD-10, weshalb sie im Internet selber habe nachsuchen müssen, was mit der
Diagnose der Dysthymia gemeint sein könnte. Es wäre aber die Aufgabe der
Expertise gewesen, den Gesundheitsschaden nachvollziehbar zu erklären.
Dem ist entgegenzuhalten, das im psychiatrischen Zusatzgutachten der MEDAS
vom 20. Februar 2002 die Dysthymia korrekt mit der Klassifikation ICD-10
F34.1 aufgeführt wird. Die Störung wird zudem in Übereinstimmung mit der
ICD-10 als seit längerer Zeit andauernde leichte depressive Verstimmung
umschrieben. Auch diesbezüglich stellt die MEDAS-Expertise eine
rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage dar. Entgegen dem Vorbringen der
Versicherten wird darin insbesondere nicht ausgeführt, die psychische
Belastung sei Ursache und nicht Folge der physischen Beschwerden.

4.7 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die MEDAS-Expertise sei hinsichtlich
der Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich. Einerseits werde
angegeben, sie sei ab 7. Oktober 2000 zu 50 % bis 100 % krank geschrieben und
ihre Leistungsfähigkeit sei um 50 % schmerzbedingt vermindert. Abschliessend
werde jedoch angegeben, sie sei zu 25 % in der Leistungsfähigkeit
eingeschränkt. Die erste Angabe bezieht sich jedoch auf die bisherige
Tätigkeit als Reinigungsangestellte und die zweite auf eine leidensangepasste
Arbeitstätigkeit. Ein Widerspruch liegt nicht vor.

4.8 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, zwischen der
Erstattung des Gutachtens (20. Mai 2003) und dem Erlass des
Einspracheentscheides (25. März 2004) liege fast ein Jahr. Dies sei zu lange,
zumal die MEDAS selber vorgeschlagen habe, nach einem Jahr solle eine
Neubeurteilung erfolgen.

4.8.1 Die MEDAS führte aus, vor kurzem sei eine Therapie bei Dr. med.
A.________ eingeleitet worden. Weiter schlug sie eine Rehabilitation in einer
psychosomatisch orientierten Klinik vor. Sie legte dar, deren Erfolg könne
frühestens in einem Jahr beurteilt werden (Erw. 3.1 hievor). Gleichzeitig gab
die MEDAS an, auf Grund der langjährigen Problematik mit Chronifizierung
würden die Schmerzen kaum vollständig verschwinden, weshalb mit einer
andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei.
Die Rehabilitation in einer Klinik, von der sich die MEDAS allenfalls eine
Verbesserung der Situation versprach, wurde auf Grund der Akten nicht
durchgeführt. Wie indessen die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Einspracheentscheid nicht
mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) erstellt.

4.8.2 Der von der Versicherten mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aufgelegte Bericht des Dr. med. S.________, bei dem sie seit 17. März 2004 in
Behandlung ist, enthält die Diagnose (Hernie discale depuis 1996;
Fibromyalgie 1998; Accident de voiture en 2000 et 2002; Dépression), die
Aufzählung der verabreichten Medikamente und die Feststellung, auf Grund
periodischer Schmerzen müsse er der Versicherten eine generelle
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bis 80 % attestieren. Aus diesen
Angaben ist auf keine wesentliche Verschlimmerung zu schliessen.

4.8.3 Der von der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2005 nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels
eingereichte Bericht des Psychiaters Dr. med. G.________ vom 29. Januar 2005
könnte nur berücksichtigt werden, wenn er neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthielte und
damit eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnte (BGE 127 V 353).
Dies ist - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - nicht der Fall.
Dr. med. G.________, bei dem sich die Versicherte seit April 2004 in
psychiatrischer Behandlung befindet, diagnostizierte anhaltende
rezidivierende agitiert-depressive Störungen bei chronifizierten multiplen
Schmerzbeschwerden (Fibromyalgie-Syndrom) in schwieriger psychosozialer
Lebenssituation (mangelhafte hiesige Integration, chronische
Schmerzerkrankung, ausgeprägter Kinderwunsch mit Kinderlosigkeit,
Arbeitslosigkeit mit daraus resultierender zunehmender finanzieller Knappheit
sowie schwere Ehebeziehungsproblematik). Weiter führte er aus, die anhaltende
recht schwierige psychosoziale Lebenssituation sei von entscheidender
Bedeutung für die Persistenz der krankhaft-invalidisierenden Symptomatik. Die
Versicherte sei seit April 2004 zu 50 %, phasenweise zu 100 % arbeitsunfähig.
Sie sei zeitweise sogar in ihren Haushaltarbeiten überfordert und benötige
immer wieder die Hilfe ihres Ehemannes.
Dr. med. G.________ äusserte sich mithin einzig zum Gesundheitszustand nach
Erlass des Einspracheentscheides (25. März 2004), was keinen Anlass für eine
abweichende materiellrechtliche Beurteilung in diesem Prozess bietet (BGE 129
V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1). Soweit er die schwierigen psychosozialen Umstände
als entscheidend für die Beschwerdensymptomatik bezeichnete, ist darauf
hinzuweisen, dass psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren vom
sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus grundsätzlich unbeachtlich sind
(vgl. BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5, 127 V 299 Erw. 5a, je mit Hinweisen; Urteil
K. vom 24. Februar 2005 Erw. 2, I 810/04).

5.
Der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich ist in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbestritten geblieben und gibt auf Grund der
Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, sodass sich weitere Ausführungen dazu
erübrigen (BGE 110 V 53).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: