Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 647/2004
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I 647/04

Urteil vom 14. Oktober 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Weber
Peter

B.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, Stampfenbachstrasse 151, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 25. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1976 geborene B.________ erlitt am 29. September 1998 bei seiner Arbeit
als Möbeltransporteur einen Sturz und zog sich dabei eine Verletzung des
rechten Handgelenks (Traumatisierung) zu. Es wurde eine Pseudoarthrose Os
scaphoideum rechts bei Status nach älterer Scaphoideumfraktur (Velosturz im
Jahre 1995) und eine posttraumatische Inkongruenz des distalen
Radioulnargelenks rechts diagnostiziert. Da die Schmerzen anhielten, musste
sich der Versicherte diversen Operationen unterziehen. In der Zeit vom 19.
September bis 5. Oktober 2001 hielt er sich zudem stationär in der Rehaklinik
X.________ auf. Vom 26. August bis 25. November 2002 erfolgte auf
Veranlassung der Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung in der
Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ (Bericht vom 9. Januar 2003).
Mit Verfügung vom 21. Februar 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom
25. Februar 2004, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
dem Versicherten - nebst einer Integritätsentschädiung - ab 1. Dezember 2002
eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 46 % zu. Die hiegegen
erhobene Beschwerde ist beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau noch
hängig.
Am 18. Januar 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Nach Einholung medizinischer Berichte und Beizug der
Unfallakten der SUVA sowie nach Durchführung einer beruflichen Abklärung vom
26. August bis 25. November 2002 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte
Y.________ (Bericht vom 9. Januar 2003) verfügte die IV-Stelle des Kantons
Aargau am 19. Juni 2003 rückwirkend ab 1. Oktober 1999 bis 30. November 2002
eine ganze Invalidenrente (nebst entsprechenden Zusatz- und Kinderrenten).
Für die Zeit ab 1. Dezember 2002 sprach sie eine unbefristete halbe
Inalidenrente (wiederum nebst entsprechenden Zusatz- und Kinderrenten) als
Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher unter Beilage eines Schreibens
des Prof. Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Praxis für
Schmerztherapie (vom 9. Februar 2004), eines gleichentags ergangenen Berichts
der Frau Dr. med. Z.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
sowie einer Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. K.________, Allgemeine
Medizin FMH (vom 23. Januar 2004), auch für die Zeit ab 1. Dezember 2002 eine
ganze Invalidenrente beantragt wurde, wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau ab, wobei es von einer halben Invalidenrente basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 51 % ausging (Entscheid vom 25. August 2004).

C.
Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, mit den
Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei nicht nur
für die Zeit ab 1. Oktober 1999, sondern auch ab 1. Dezember 2002 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen, wobei die IV-Stelle anzuweisen sei, den
monatlichen Betrag der Invalidenrente zu berechnen. Ferner wird um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6,
7 und 8 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2004 geltenden Fassung) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Gleiches gilt mit Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw.
5b mit Hinweisen, vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1).
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen
Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit
stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, ist - den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31.
Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und
dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 446 Erw. 1) zu entscheiden.
Dasselbe gilt für die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des
IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die
damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.

1.3 Zu betonen bleibt, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht ist. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu
sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die
Abklärungspflicht bezieht sich auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über
den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen
haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a mit Hinweis; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999
IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Von zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen kann
abgesehen werden, wenn davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2003
AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Diese
haben, soweit zumutbar, namentlich jene Tatsachen und Beweismittel zu nennen,
die nur ihnen bekannt sind, sowie diejenigen, aus denen sie für sich Rechte
oder sonstige Vorteile ableiten. Soweit die Beschaffung von Unterlagen für
die Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, diese den Behörden aber
ohne weiteres zur Verfügung stehen, genügt eine Partei ihrer
Mitwirkungspflicht, wenn sie entsprechende Beweis- oder Editionsanträge
stellt (Urteil K. vom 22. September 2004, I 190/04).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 1. Dezember 2002
weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, wie er
geltend macht, oder ob ihm lediglich eine halbe Invalidenrente zusteht, was
dem Standpunkt der Vorinstanz entspricht. Unbestritten ist dabei, dass der
Versicherte auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr 100 %
arbeitsfähig ist. Streitig ist hingegen die Höhe der verbliebenen
Leistungsfähigkeit und dabei insbesondere die Frage, ob nebst den von der
Vorinstanz anerkannten somatischen Leiden zusätzlich psychische Beschwerden
bzw. chronische Schmerzen zu berücksichtigen sind.

2.1 Das kantonale Gericht ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf den
Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes vom 13. Februar 2002 und den Bericht
der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ vom 9. Januar 2003 von einer
dem Beschwerdeführer zumutbaren medizinisch-theoretischen und praktisch
erprobten Arbeitsfähigkeit im Umfange von 55 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit seit 1. Dezember 2002 (nach Beendigung des Abklärungsaufenthaltes)
aus. Dabei stellte sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Standpunkt,
dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichten zusätzlichen ärztlichen
Unterlagen - das Schreiben des Prof. Dr. med. A.________ (vom 9. Februar
2004) sowie der Kurzbericht der Psychiaterin Dr. med. Z.________ (vom 9.
Februar 2004) - erst nach dem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004
erstellt wurden und daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Dem
kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Zwar ist mit der Vorinstanz
tatsächlich vom Gesundheitszustand auszugehen, wie er sich im bzw. bis zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheides, der rechtsprechungsgemäss die zeitliche
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefungis bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1
mit Hinweisen) darstellte. Indes kann daraus nicht der Schluss gezogen
werden, dass alle medizinischen Berichte, die nachträglich verfasst wurden,
nicht relevant sind. Vielmehr sind nachträgliche Berichte dann unerheblich,
wenn sie keine Bedeutung für die Zeit vorher haben. Dies ist vorliegend
jedoch nicht der Fall. Prof. Dr. med. A.________ spricht in seinem Schreiben
vom 9. Februar 2004 von einem Zeitraum von sechs Jahren, in denen sich die
chronischen Schmerzen im rechten Vorderarm und in der Hand entwickelt haben.
Zudem stellte er eine Depression fest, welche er als Folge der chronischen
Schmerzen beurteilte. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass
eine Depression, die am 9. Februar 2004 beschrieben wurde, - falls
tatsächlich vorhanden - bereits auch am 12. Januar 2004, dem Zeitpunkt des
Einspracheentscheides, bestand. Dies gilt gleichermassen für die Beschwerden,
welche im Bericht der Psychiaterin Dr. med. Z.________ vom 9. Februar 2004
festgehalten wurden. Sie stellte folgende Diagnosen: " - Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), (DSM-IV 309.81) - depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Schmerzsyndrom bei Status nach sechs
chirurgischen Eingriffen - massive psychosoziale Überlastungssituation".
Gestützt darauf beurteilte sie den Versicherten als zu 100 % arbeitsunfähig.
Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass diese beschriebenen
psychischen Krankheiten nicht von einem Tag auf den andern entstanden sind,
sondern eine Vorgeschichte haben. Bereits im Einspracheverfahren hatte er
unter Beilage eines Untersuchungsberichts des Schmerzspezialisten Prof. Dr.
med. A.________ (vom 6. Mai 2003), welcher eine Chronifizierung der Schmerzen
feststellte, Dauerschmerzen geltend gemacht, auf psychische Beschwerden und
chronische Schmerzen hingewiesen und ein Gutachten beantragt betreffend die
psychische Komponente der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie über die
Auswirkungen des schwierigen Heilungsverlaufs und der Dauerschmerzen auf die
Psyche. Der in diesem Bericht vorgeschlagene Therapieversuch wurde im Übrigen
von der SUVA durch Gewährung einer Kostengutsprache unterstützt (Schreiben
vom 13. Juni 2003). Ferner hatte der Versicherte in der Einsprache die
Überweisung durch den behandelnden Arzt an die Psychiaterin Dr. med.
Z.________ erwähnt. Schliesslich war bereits im Bericht der Rehaklinik
X.________ vom 20. November 2001 von leichten myofazialer Schmerzausbreitung
über die Extensorenmuskulatur des Unterarms bis Schultermuskulatur die Rede.

2.2 Bei dieser Ausgangslage geht es nicht an, wenn die Vorinstanz gestützt
auf den Abschlussbericht der SUVA vom 13. Februar 2002 und den
anschliessenden Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ vom
9. Januar 2003, welche sich zur Schmerzproblematik nicht äussern, ohne
ergänzende Abklärungen eine Restarbeitsfähigkeit von 55 % ab 1. Dezember 2003
annimmt. Weder Verwaltung noch Vorinstanz sind ihrer aus dem
Untersuchungsgrundsatz fliessenden Verpflichtung zur umfassenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts gehörig nachgekommen (vgl. Erw. 1.3
hievor). Auf Grund der Parteivorbringen und der sich aus den Akten ergebenden
Anhaltspunkte bestand hinreichend Anlass zu zusätzlichen Untersuchungen
hinsichtlich der geltend gemachten Schmerzproblematik und der psychischen
Beschwerden.

2.3 Mithin steht fest, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend
abgeklärt wurde. Die medizinische Aktenlage erlaubt keine schlüssige
Beurteilung der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Hinsichtlich der geltend gemachten Schmerzproblematik und der psychischen
Beschwerden ist mit dem Beschwerdeführer ein interdisziplinäres Gutachten
einzuholen. Bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit sind sämtliche
relevanten somatischen und psychischen Beschwerden zu berücksichtigen. Erst
auf Grund eines schlüssigen Gutachtens lässt sich alsdann zuverlässig
beurteilen, ob allenfalls chronische Schmerzen bestehen, deren Überwindung
wie geltend gemacht wird, nicht im Willensbereich des Beschwerdeführers
liegen und ihn mithin dauernd an der Arbeitsleistung hindern. In diesem
Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der
invalidisierenden Wirkung von Schmerzstörungen eine gesamthafte Prüfung der
Sachlage nach den in BGE 130 V 352 formulierten Kriterien voraussetzt (BGE
131 V 49 ff.) und dabei eine fachärztliche Stellungnahme zum psychischen
Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen
Leistungspotenzial eine unabdingbare Grundlage bildet (vgl. BGE 130 V 355 f.
Erw. 2.2.5).

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist
sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2004
und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. Januar
2004 aufgehoben werden und die Sache zu ergänzender Abklärung im Sinne der
Erwägungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischem Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Oktober 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: