Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 632/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 632/04

Urteil vom 23. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

B.________, 1951, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 25. August 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1951 geborene B.________, verheiratet und Mutter dreier 1972, 1975
und 1978 geborener Kinder, war vom 21. April 1987 bis 31. Dezember 1998 zu
einem Pensum von rund 50 % als Lageristin bei der Firma R.________ tätig. Vom
1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 bezog sie auf der Basis einer
Vermittlungsfähigkeit für ein 50 %-Pensum Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. Am 29. August 2000 meldete sie sich unter Hinweis
auf seit längerer Zeit bestehende Rückenbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
zog einen Bericht der Dres. med. I.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 20.
Oktober 2000 (samt Austrittsberichten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
Z.________ vom 16. Oktober 1996 und 15. April 1997) sowie den Schlussbericht
der IV-Berufsberatung vom 22. Dezember 2000 bei. Gestützt darauf verfügte sie
am 12. März 2001 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % - die
Zusprechung einer ganzen Rente rückwirkend ab 1. August 1999.

A.b Anlässlich eines im Februar 2003 angehobenen Revisionsverfahrens holte
die IV-Stelle einen Verlaufsbericht der Dres. med. I.________ vom 5. Juni
2003 ein. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 hob sie ihren Verwaltungsakt vom
12. März 2001 zufolge einer fehlerhaften Invaliditätsbemessung
wiedererwägungsweise auf und setzte, unter Zugrundelegung eines
Invaliditätsgrades von nurmehr 57 %, die bisherige ganze Rente per Ende des
der Verfügungszustellung folgenden Monats auf eine halbe herab. Daran hielt
sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein Bericht der Frau Dr. med.
K.________ vom 24. Januar 2004 eingereicht wurde, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 25. August 2004).

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die
Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente, eventuell die Vornahme
ergänzender medizinischer Abklärungen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - Erstere
unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid - auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Die damit einhergehenden verfahrensrechtlichen
Neuerungen, welche vorbehältlich abweichender Bestimmungen des IVG (Art. 2
ATSG in Verbindung mit Art. 1 IVG) auch für das Invalidenversicherungsrecht
gelten, sind mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang
anwendbar (BGE 130 V 135 Erw. 2.3 in fine mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, welche Bestimmung einen im
Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen, von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsatz gesetzlich verankert (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit
Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich
2003, Rz 18 zu Art. 53), kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Diese Regelung geht der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG (in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; vgl. nunmehr Art. 17 Abs. 1 ATSG [BGE
130 V 349 ff. Erw. 3.5]) vor. Sind die Voraussetzungen für die Wiedererwägung
gegeben, kann die Verwaltung daher unter diesem Titel eine Rentenverfügung
oder einen Einspracheentscheid auch dann abändern, wenn die
Revisionsvoraussetzungen nach Art. 41 IVG bzw. Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
erfüllt sind (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung massgeblichen
Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den
Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1.
Januar 2003: vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG),
die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]),
die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28
Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG [seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 IVG
in Verbindung mit Art. 16 ATSG]) sowie die Revision der Invalidenrente (bis
31. Dezember 2002: Art. 41 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG [und Art. 87 ff. IVV, in den bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]). Richtig sind auch die
Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 f. Erw. 3c, 105 V 158
f. Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70
Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur
altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8
des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit
Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann,
da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer
Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu
befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs.
1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem
In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht
zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen
ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG,
sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner
handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in
aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG
und ergibt sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen
zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität
(Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich
übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und
3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils
dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V
30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).

3.
Nachdem die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung im
vorliegend zu beurteilenden Fall ohne Weiteres erfüllt ist, da eine
periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 480 Erw.
1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c), bleibt zu prüfen, ob das
Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung
vom 12. März 2001 gegeben ist. Bejahendenfalls wäre diese, wie vom kantonalen
Gericht und der IV-Stelle angenommen, der Wiedererwägung zugänglich, welche
der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss
unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts [BGE 117 V
17 Erw. 2c mit Hinweis]) dient.

3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf
eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so
zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer
voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem
Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher
besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung
zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn
sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder
wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der
Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr.
28 S. 158 Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
(beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt, deren Beurteilung in
Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen,
Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach-
und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil B.
vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2 mit Hinweisen; RKUV 1998 Nr. K 990
S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). Dies
bedeutet indes nicht, dass die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei
der Invaliditätsbemessung, namentlich die Vornahme eines Einkommensvergleichs
im Rahmen der allgemeinen Bemessungsmethode, im Einzelfall durch eine auf
Ermessen beruhende Invaliditätsschätzung ersetzt werden dürfte. Die Ausübung
von Ermessen bleibt auf die Konkretisierung einzelner begrifflicher Elemente
der Invalidität beschränkt (Urteile A. vom 7. Dezember 2004, I 410/04, Erw.
4.1 und B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2, je mit Hinweisen; vgl.
auch Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der
Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der
Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.).
3.2
3.2.1Die Dres. med. I.________ beurteilten die Beschwerdeführerin in ihrem
Bericht vom 20. Oktober 2000 als zu 50 % in der bisherigen Beschäftigung (als
Lageristin) eingeschränkt. Körperlich leichte Tätigkeiten mit häufigem
Positionswechsel erachteten sie für ca. vier bis fünf Stunden pro Tag
zumutbar, wobei auch in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte
Leistungsfähigkeit von etwa 25 % bestehe. Auf Grund dieser Angaben zog der
IV-Berufsberater in seinem Bericht vom 22. Dezember 2000 den Schluss, dass in
der zuletzt bis Ende 1998 zu einem Pensum von 50 % ausgeübten Tätigkeit als
Lageristin eine Leistungsfähigkeit von insgesamt 25 % vorliege, während eine
leidensadaptierte Arbeit im Umfang von noch ca. 35 % zuzumuten sei. Ausgehend
von einem um 65 % reduzierten Leistungsvermögen in einer leichten Tätigkeit
ermittelte die Beschwerdegegnerin daraufhin das dem Einkommensvergleich
zugrunde zu legende Invalideneinkommen, wobei sie vom errechneten Wert
nochmals einen Abzug von 15 % zufolge der mit der Tätigkeitsumstellung sowie
der Teilzeitarbeit zu erwartenden zusätzlichen Verdiensteinbusse vornahm.
Diese Vorgehensweise überzeugt nicht, wie das kantonale Gericht in allen
Teilen schlüssig erkannt hat und auf dessen Erwägungen denn auch
vollumfänglich verwiesen werden kann. Namentlich lässt die Tatsache, dass die
Dres. med. I.________ eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von
zusätzlich ungefähr 25 % attestierten, nicht ohne weiteres auf ein insgesamt
zumutbares Arbeitspensum in einer leidensadaptierten Tätigkeit von lediglich
35 % bzw. 37,5 % (vgl. die Stellungnahme des medizinischen IV-Dienstes vom 9.
September 2003) schliessen. Zum einen ist weder erkennbar, inwiefern die
Beschwerdeführerin in einer ihrem Gesundheitszustand bereits angepassten
Beschäftigung (körperlich leicht, häufiger Positionswechsel) noch zusätzlich
eingeschränkt sein sollte, und zum anderen wäre, sofern die Versicherte
leidensbedingt dennoch eine weitere Lohnminderung zu gewärtigen hätte, diesem
Umstand im Rahmen eines Abzugs vom tabellarisch errechneten
Invalideneinkommen (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc)
Rechnung zu tragen. Mit der Festsetzung des zumutbaren Arbeitspensums auf 50
%, welches zudem der Einschätzung der Ärzte der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik Z.________ gemäss deren Austrittsbericht vom 16.
Oktober 1996 wie auch der gegenüber den Behörden der Arbeitslosenversicherung
angegebenen Vermittlungsfähigkeit (vgl. die Meldung der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 13. September 2000) entspricht, wird
ferner angesichts einer durch die Dres. med. I.________ maximal zugestandenen
täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden, welche bei einer betriebsüblichen
wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit von rund 42 Stunden einem Pensum von
annähernd 60 % gleichkäme, auch eine allfällige weitergehende
Leistungsminderung berücksichtigt. Der vorinstanzliche Einwand der
Versicherten, der ursprünglich auf 70 % veranschlagte Invaliditätsgrad sei
auf der Grundlage einer telefonischen Auskunft der Frau Dr. med. K.________,
wonach keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, ermittelt worden, findet in den
Akten sodann keine hinreichende Stütze, zumal es auch der Eingabe der Ärztin
vom 24. Januar 2004 an entsprechenden Angaben mangelt.

Die Annahme einer um 65 % verminderten Leistungsfähigkeit im Rahmen einer
leidensadaptierten Tätigkeit, welche letztendlich zur Zusprechung einer
ganzen Rente geführt hat, kann mithin nicht als rechtsprechungsgemäss
zulässige Ermessensausübung durch die Verwaltung (vgl. Erw. 3.1 hievor)
gewertet werden und ist, da demnach als qualifiziert unrichtig und
rechtsfehlerhaft im wiedererwägungsrechtlichen Sinne anzusehen, entsprechend
zu berichtigen.

3.2.2 Unter Zugrundelegung der in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12.
März 2001 für den Einkommensvergleich ermittelten, im Rahmen des
zuzugestehenden Ermessensspielraumes nicht zu beanstandenden
Vergleichseinkommen resultiert in Berücksichtigung des nunmehr korrekt
definierten Zumutbarkeitsprofils (50 %iges Arbeitspensum in einer
leidensangepassten Tätigkeit) - in Übereinstimmung mit den Angaben im
Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 - ein Invaliditätsgrad von 58 %
(Valideneinkommen: Fr. 42'085.-; Invalideneinkommen: Fr. 17'886.10 [Fr.
42'085.- : 2 abzüglich 15 %]; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121), welcher
lediglich Anspruch auf eine halbe Rente zu begründen vermag.

4.
Zu prüfen bleibt, ob sich die Verhältnisse seither in revisionsrechtlich
erheblicher Weise verändert haben. Unstreitig ist dabei nach Lage der Akten,
namentlich dem Schlussbericht des IV-Berufsberaters vom 22. Dezember 2000, zu
Recht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen
sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie auch im Zeitpunkt des
Revisionsverfahrens vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre. Die
Invaliditätsbemessung hat demnach auch für das Jahr 2003 auf der Basis eines
Einkommensvergleichs zu erfolgen.

4.1
4.1.1Es wird grundsätzlich von keiner Seite bestritten, dass seit Erlass der
ursprünglichen, eine ganze Invalidenrente ab 1. August 1999 zusprechenden
Verfügung vom 12. März 2001 bis zum massgebenden Zeitpunkt des die
Wiedererwägungsverfügung vom 9. Oktober 2003 bestätigenden
Einspracheentscheides vom 23. Dezember 2003 keine im Sinne des Art. 41 IVG
oder Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Verschlechterung oder Verbesserung des
Gesundheitszustands eingetreten ist. Während Vorinstanz und Verwaltung dafür
halten, dass die Beschwerdeführerin - gestützt auf die Angaben der Dres. med.
I.________ vom 20. Oktober 2000 (samt Austrittsberichten der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik Z.________ vom 16. Oktober 1996 und 15. April 1997) und
5. Juni 2003 - damals wie heute unverändert als für leichte Tätigkeiten mit
häufigem Positionswechsel im Rahmen eines Arbeitspensums von vier bis fünf
Stunden täglich einsatzfähig zu betrachten sei, bringt die Versicherte,
insbesondere unter Verweis auf die Aussagen der Frau Dr. med. K.________ in
deren Bericht vom 24. Januar 2004, vor, weder bei der erstmaligen
Rentenzusprechung noch im Zeitpunkt der aktuellen Neubeurteilung in der Lage
gewesen zu sein, einer regelmässigen erwerblichen Beschäftigung nachzugehen.
Auch wenn mithin unterschiedliche Betrachtungsweisen bezüglich des Ausmasses
der ursprünglichen und heute vorhandenen Arbeitsfähigkeit vorliegen, sind
sich die Verfahrensbeteiligten doch einig darüber, dass keine
revisionsrechtlich erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse
eingetreten ist.

4.1.2 Daran ändert die im Bericht der Dres. med. I.________ vom 5. Juni 2003
neu erwähnte Diagnose einer Heberden-Arthrose (Fingergelenksarthrose) nichts,
vermag diese das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nach den Angaben
der behandelnden Ärzten, bestätigt durch die Stellungnahme des medizinischen
Dienstes der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2003, nicht zusätzlich zu
schmälern. Die Aussage der Frau Dr. med. K.________ im Bericht vom 24. Januar
2004, wonach die Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit mit häufigem
Positionswechsel lediglich noch während zwei bis drei Stunden täglich mit
einer um 60 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszuführen in der Lage sei,
beruht sodann auf einer in ihren Grundzügen gleichen Diagnose, wie sie die
Dres. med. I.________ am 5. Juni 2003 erhoben haben, die aber weiterhin von
einer zumutbaren Arbeitsausübung im bisherigen Rahmen ausgehen. Die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kann indessen keinen Anlass für eine Rentenrevision bilden (BGE
115 V 313 Erw. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Soweit die Ärztin nebst dem lumbalbetonten Panvertebralsyndrom bei
degenerativen Veränderungen und Fehlform der Wirbelsäule zusätzlich eine
generalisierte Fibromyalgie diagnostiziert, fehlt es diesbezüglich an einer
damit korrelierenden Befunderhebung. So kann dem Bericht insbesondere keine
Beschreibung entnommen werden, welche sieben der 14 sogenannten Tenderpoints,
die definitionsgemäss für eine Fibromyalgie druckschmerzhaft sein müssen
(Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, 260. Aufl., Berlin/New
York 2004, S. 568 f. zu "Fibromyalgie"), der Versicherten Beschwerden
bereiten. Zum andern bewegt sich die Annahme einer um 50 % verminderten
Arbeitsfähigkeit, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, in einem
Bereich, welcher bei der Diagnose einer Fibromyalgie gewöhnlich angenommen
wird (Urteil B. vom 9. August 2000, I 432/99, Erw. 3a). Anzufügen bleibt,
dass die Einschätzung durch Frau Dr. med. K.________ auf einer Untersuchung
sowie einem Gespräch mit der Versicherten und deren Tochter vom 19. Januar
2004 basiert und damit ohnehin nicht den im vorliegenden Fall für die
Beurteilung relevanten Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom
23. Dezember 2003) beschlägt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1,
je mit Hinweisen).

Es ist somit auch für die der erstmaligen Rentenzusprechung folgenden Zeit
von einem zumutbaren Leistungsvermögen von 50 % auszugehen. Von zusätzlichen
Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht, wie sie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragt werden, sind nach dem
Gesagten weder für den ursprünglichen noch den aktuellen Zeitpunkt neue
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte
Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. mit Hinweisen auf BGE 124 V 94
Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).

4.2
4.2.1Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
reduzierten Arbeitsfähigkeit ist zur Bestimmung des Valideneinkommens - wie
bereits anlässlich der ersten Rentenbemessung - die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S.
43) beträgt der Totalwert für im privaten Sektor einfache und repetitive
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3820.- monatlich oder Fr.
45'840.- jährlich. Entgegen der Sichtweise des kantonalen Gerichts ist nicht
auf die im Textilgewerbe ausgewiesenen Löhne, sondern auf den statistischen
Totalwert abzustellen, da die auf Ende 1998 erfolgte Kündigung des
Anstellungsverhältnisses als Lageristin bei der Textilfirma R.________ auf
innerbetriebliche Umstrukturierungen und nicht auf gesundheitliche Gründe
zurückzuführen war (vgl. Arbeitgeberbericht vom 12. September 2000 samt
Kündigungsschreiben vom 7. Januar 1998). Die Wahrscheinlichkeit der
Wiederaufnahme einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gesunde in einem
Textilbetrieb erscheint vor diesem Hintergrund eher gering. In Nachachtung
der 2002/2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Gehältern von
Arbeitnehmerinnen (1,6 %; Die Volkswirtschaft, Ausgabe 1/2 2005, S. 103,
Tabelle B10.3; BGE 129 V 408) resultiert - aufgerechnet auf die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (2002; Die
Volkswirtschaft, a.a.O., S. 102, Tabelle B9.2, Total [die Angaben für 2003
sind noch nicht erhältlich]) - ein massgebliches Valideneinkommen von Fr.
48‘552.80.
4.2.2 Dem Invalideneinkommen ist alsdann ebenfalls der tabellarische Ansatz
von Fr. 48'552.80 zugrunde zu legen und in Anbetracht eines weiterhin
zumutbaren Arbeitspensums von 50 % auf Fr. 24'276.40 zu kürzen. Das kantonale
Gericht hat den Abzug vom Tabellenlohn, der eine Schätzung darstellt und
rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist (BGE 126 V 81 Erw. 6), wiederum
auf 15 % beziffert, was namentlich mit Blick auf die auch in einer
leidensadaptierten Tätigkeit zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
allenfalls zu erwartenden Lohnbenachteiligungen im Rahmen der richterlichen
Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung gibt (vgl.
Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Das Invalideneinkommen beläuft
sich mithin auf Fr. 20'634.95.
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 57 % (zur Rundung: BGE 130 V 123 Erw. 3.2 in fine),
sodass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Auch die erwerblichen
Gegebenheiten bieten mithin keine Handhabe für eine revisionsweise
Neufestsetzung der Rentenverhältnisse.

5.
Es bleibt festzuhalten, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der
Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist
(vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV). Aus diesem Grund und mangels
Meldepflichtverletzung wirkt die Wiedererwägung ex nunc et pro futuro, wovon
Verwaltung und Vorinstanz zu Recht ausgingen; sie zieht demnach nicht die
Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht
bezogenen Leistung nach sich (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG in Verbindung
mit Art. 49 IVG [je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; seit 1. Januar
2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG; BGE 119
V 432 Erw. 2, 110 V 301 Erw. 2a).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, Aarau, und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.