Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 630/2004
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I 630/04

Urteil vom 5. Januar 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer

M.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg
Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 26. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene M.________ arbeitete zuletzt seit Januar 1994 in der Firma
L.________ AG als Bauarbeiter/Hilfsmaschinist. Am 30. Oktober 1995 zog er
sich bei einem Sturz vom Gerüst eine Luxation der rechten Schulter zu. Im
Dezember 1995 nahm er die Erwerbstätigkeit zu 50 % wieder auf, stürzte am 11.
Januar 1996 indessen erneut auf der Baustelle, wobei er sich eine Kontusion
der Halswirbelsäule, der linken Schulter und einen Abriss des distalen
Ansatzes des Trizepsmuskels links zuzog. Nach dem zweiten Unfall nahm der
Versicherte die Arbeit nicht mehr auf und meldete sich am 26. Juli 1996 wegen
Schulter- und Armverletzung beidseits, Nacken- und Rückenbeschwerden sowie
Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle Nidwalden zog verschiedene Arztberichte, auch aus dem Verfahren der
SUVA, bei und liess den Versicherten in der Beruflichen Abklärungsstelle
(BEFAS) in X.________ beurteilen. Mit Verfügung vom 27. Juni 1997 verneinte
sie den Leistungsanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 20. Oktober 1997
ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die von M.________ erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, als es mit Urteil vom 19.
November 1998 den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung
aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, im Sinne der
Erwägungen, nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu verfüge. In der
Folge holte die IV-Stelle das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS) vom 5. August 1999 ein. Gestützt darauf wies sie das
Leistungsbegehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
11. November 1999 ab.

Am 30. Juli 2001 reichte M.________ erneut ein Gesuch zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung ein und machte eine Verschlechterung der
physischen und psychischen Gesundheit geltend. Die IV-Stelle zog verschiedene
medizinische Berichte bei und beauftrage die MEDAS mit einem
polydisziplinären Gutachten, welches am 30. Juni 2003 erging. Mit Verfügung
vom 25. August 2003 verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente unter
Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 26 %. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003 fest.

B.
Die von M.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 26. Juli 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, es sei ihm
eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit
nachträglicher Eingabe vom 18. Oktober 2004 reicht er das von ihm in Auftrag
gegebene Gutachten des Orthopäden Dr. med. B.________ vom 15. Oktober 2004
ein.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 30. Juli 2001
eingetreten, indem sie Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die Hand
genommen hat. Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 41 IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) zu beurteilen, ob
sich der Grad der Invalidität seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 11. November 1999 bis zum Einspracheentscheid vom
17. Dezember 2003 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) in einer für den
Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit
Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b). An der Massgeblichkeit dieser
altrechtlichen Grundsätze hat das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000,
der dazugehörenden Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sowie der damit in
Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den
1. Januar 2003 hin nichts geändert (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.3).
1.2 Intertemporalrechtlich bedeutsam ist, dass nicht integral die bei Erlass
des Einspracheentscheides am 17. Dezember 2003 massgebenden Bestimmungen
Platz greifen. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist nicht anwendbar, weil keine
laufenden Leistungen im Sinne des Gesetzes vorliegen. In Nachachtung der
allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei
einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der
materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw.
1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; BGE 130 V 445), ist bei der
erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die Zeit bis 31.
Dezember 2002 auf Grund der altrechtlichen Normenlage und ab diesem Zeitpunkt
nach derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt Nebenerlassen)
eingetreten ist. Dies fällt materiellrechtlich freilich nicht ins Gewicht,
weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (samt Nebenerlassen)
hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision
keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der
altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie
vor beachtlich bleibt (BGE 130 V 345 Erw. 3).

1.3 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen
und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art.
28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung]), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28
Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen), zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und
Gutachten (125 V 352 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Sowohl die zum bisherigen Begriff der Invalidität in der
Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung wie auch die zur
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (Art. 28
Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; vgl. BGE 128 V 30 Erw.
1 mit Hinweisen) behalten unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre
Gültigkeit (BGE 130 V 345 Erw. 3).

1.4 Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März
2003 (4. IV-Revision) sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom
17. Dezember 2003 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 356 Erw.
1).

2.
2.1 Gemäss Gutachten der MEDAS vom 30. Juni 2003 leidet der Versicherte - wie
schon im Zeitpunkt der Begutachtung vom 5. August 1999 - unter einer
schmerzhaften Funktionsbehinderung der rechten Schulter, an einem chronischen
lumbospondylogenen Syndrom und an einem chronischen Zervikalsyndrom. Dabei
habe sich der körperliche Zustand seit 1999 leicht verschlechtert, indem aus
rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte bis höchstens
mittelschwere Tätigkeit in Wechselposition und ohne stärkere Belastung des
rechten Armes die Arbeitsfähigkeit nicht mehr 100 %, sondern nur noch 80 %
betrage. Neurologisch sei keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ein reaktiver ängstlich-dysphorischer
Zustand nachweisen, der jedoch keine Invalidität im
invalidenversicherungsrechtlichen Sinne darstelle.

2.2 Das kantonale Gericht würdigte die Expertise der MEDAS vom 30. Juni 2003
als voll beweiskräftig und ging gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme
zur Arbeitsfähigkeit davon aus, hinsichtlich einer körperlich leichten bis
höchstens mittelschweren Tätigkeit mit Wechselposition und ohne Arbeiten auf
Schulterhöhe oder darüber, ohne Heben und Tragen von Gewichten mit dem
rechten Arm sowie ohne ständig repetitive manuelle Arbeiten bestünde eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %.

2.3 In somatischer Hinsicht werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine
Einwände gegen das diesbezüglich in Anbetracht der übrigen medizinischen
Unterlagen nicht zu beanstandende MEDAS-Gutachten vorgebracht. Hingegen
wendet sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben des Dr. med.
B.________ vom 13. August 2004 und dessen Gutachten vom 15. Oktober 2004
sowie das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ vom 27.
September 2004 gegen die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erfolgte
psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. A._______, deren Beweiswert im
Folgenden zu prüfen ist.

3.
3.1 Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches
Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und
nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im
Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen,
desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung
von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische
Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden
soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf,
sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum
Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare
andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit
vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen
oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem
Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität
gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde
erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre
hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein
invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine
psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage
zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens
willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem
geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a).

3.2 Dr. med. A.________ diagnostizierte in seinem zuhanden der MEDAS
erstatteten psychiatrischen Konsilium vom 15. Juni 2003 ein reaktives
ängstlich-dysphorisches Zustandsbild unter belastenden Lebensumständen
(ICD-10 Z 63.7). Beim Versicherten handle es sich um eine psychisch
weitgehend unauffällige Person. Eine gerichtliche Odyssee während der letzten
acht Jahre habe jedoch zu reichlich Frustration bis hin zur Verzweiflung
geführt, welche aber nicht über jenes Mass hinausgehe, das ein psychisch
gesunder Mensch unter ähnlichen Bedingungen empfinden würde. Völlig
unbefriedigend seien die sozialen Umstände, was zu einem reaktiv
dysphorischen Erscheinungsbild mit innerer Unruhe und Schlafstörungen führe,
verbunden mit Träumen, welche auf die situationsbedingt ängstliche psychische
Verfassung hinwiesen. Die Familie in Bosnien erwarte eine finanzielle
Unterstützung, welche der Versicherte nicht erbringen könne, da er in der
Schweiz keine Arbeitsbewilligung besitze. Wenn die äusseren Umstände
eliminiert werden könnten, sei eine rasche psychische Gesundung zu erwarten.
In diesem Sinne sei eine Invalidität im invalidenversicherungsrechtlichen
Sinne zu verneinen. Eine schwere depressive Störung, wie sie Dr. med.
S.________ im Zeugnis vom 28. Januar 2003 erwähne, könne er nicht
feststellen. Die Angstgefühle stünden in direktem Zusammenhang mit der
drohenden Ausweisung. Beziehungsideen, wie sie Dr. med. R.________ im
Konsilium aus dem Jahre 1999 beschrieben habe, seien aus der schwierigen
Lebenssituation heraus verständlich und hätten keinen direkten
Krankheitswert. Während des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs habe sich
der Versicherte in keiner Weise auffällig gezeigt. Hinweise auf ein abnormes
Schmerzverhalten waren nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer schien nach
Feststellung des Psychiaters motiviert, seinen körperlichen Möglichkeiten
entsprechend beruflich tätig zu sein.

3.3 Die psychiatrische Beurteilung des Dr. med. A.________ ist für die
streitigen Belange umfassend, beruht diesbezüglich auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie leuchtet im Sinne der inneren
Schlüssigkeit und Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen.
Unter diesen Umständen ist der psychiatrischen Beurteilung volle Beweiskraft
zuzuerkennen (BGE 125 V 352 Erw. 3a), sofern keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 353 f.).
3.4 Im Austrittsbericht vom 14. Januar 2002 diagnostizierten die Ärzte der
Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ nach einem stationären
Aufenthalt eine Depression und psychosoziale Belastungssituation. Sie
empfahlen die Wiederaufnahme einer leichten bis mittelschweren körperlichen
Arbeit, da eine solche auf den Verlauf eine positive Wirkung haben könne und
der zunehmenden Vereinsamung des Patienten entgegenzuwirken vermöchte. Der
Versicherte habe sich diesbezüglich klar motiviert gezeigt. Indem sie in
diesem Sinne die Wiedereingliederung befürworten, messen die Ärzte der
psychischen Problematik keine invalidisierende Wirkung zu, weshalb der
Bericht das Gutachten der MEDAS nicht entkräftet.

3.5 Dr. med. B.________ nimmt im Bericht an den Hausarzt vom 13. August 2004
aus orthopädischer Sicht Stellung. Obwohl er offenbar gegenüber dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mündlich erklärt hat, es liege ein
schwerwiegender depressiver Zustand vor, finden psychische Probleme im
Bericht selber keine Erwähnung. Auch das nachträglich eingereichte Gutachten
des Dr. med. B.________ vom 15. Oktober 2004 enthält keine Hinweise auf eine
psychisch bedingte Beeinträchtigung.

3.6 Dr. med. S.________, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juli 2002 in
psychiatrischer Behandlung steht, gibt im Bericht an den Hausarzt vom 28.
Januar 2003 an, der Versicherte fühle sich nicht imstande, eine Arbeit
auszuüben. Er wirke sehr depressiv, innerlich verspannt, ängstlich und
misstrauisch. Die Diagnose lautete auf schwere depressive Störung mit
Angstgefühlen und Beziehungsideen bei einem sozial isolierten Immigranten und
chronifiziertes Schmerzsyndrom. Der Zustand sei nach zwei Arbeitsunfällen
entstanden, nach welchen sich der Patient nicht mehr fähig gefühlt habe, eine
Arbeit zu verrichten, und zunehmend in eine soziale Isolation geraten sei.
Derzeit sei er aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig. Es wäre
indessen von Vorteil, wenn der isolierte Versicherte durch eine Tätigkeit in
einem geschützten Rahmen seine Kontakte wieder finden könnte. Gemäss
Schreiben des Psychiaters vom 27. September 2004 liegt die psychische Störung
in einer paranoiden Persönlichkeitsstruktur begründet und wird durch die
zunehmende soziale Isolation verstärkt. Seit der Untersuchung durch Dr. med.
R.________ im Zusammenhang mit dem MEDAS-Gutachten vom 5. August 1999 hätten
sich die Symptome verstärkt. Der Versicherte sei noch einsamer und
misstrauischer geworden und die depressiven Symptome hätten an Intensität
gewonnen. Er sei gar nicht imstande, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine
stationäre psychiatrische Behandlung sei nach einer Woche abgebrochen worden,
weil die Ärzte zufolge Sprachschwierigkeiten keinen Zugang zum Versicherten
gefunden hätten.
Auch die Gutachter der MEDAS messen dem psychischen Beschwerdebild im Kapitel
4. Diagnosen Krankheitswert zu. Sie betrachten dieses aber nicht als
invalidisierend im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 3.1). Damit steht
die Betrachtungsweise des Dr. med. S.________ nur scheinbar in Widerspruch.
Im Schreiben vom 27. September 2004 befürwortet dieser nämlich, nach einer
stationären psychiatrischen Behandlung, die Einleitung von beruflichen
Massnahmen, um dem Versicherten unter fachkundiger Hilfe den beruflichen
Einstieg in eine seiner körperlichen Behinderung angepasste Tätigkeit zu
ermöglichen. Eine berufliche Eingliederung würde jedoch keinen Sinn machen,
wenn vom Versicherten trotz des Leidens, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, nicht willensmässig erwartet werden könnte zu
arbeiten. Auch die Angaben des Dr. med. S.________ stellen somit keine
Indizien dar, welche gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen
Beurteilung durch die MEDAS sprechen, zumal es zu berücksichtigen gilt, dass
die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.7 Das nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Gutachten des Dr. med.
B.________ vom 15. Oktober 2004 ist nicht geeignet, am Ergebnis des
MEDAS-Gutachtens etwas zu ändern. Es nimmt nur aus orthopädischer Sicht
Stellung und enthält keine psychiatrische Diagnose. Ihm sind keine neuen
erheblichen Tatsachen zu entnehmen, und es handelt sich auch nicht um ein
entscheidendes Beweismittel im Sinne des Revisionsgrundes des Art. 137 lit. b
OG, weshalb diese ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels
nachgereichte ärztliche Stellungnahme im vorliegenden Verfahren unbeachtlich
zu bleiben hat (BGE 127 V 357 Erw. 4).

4.
4.1 Das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) haben Verwaltung
und Vorinstanz gestützt auf die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberfirma vom
17. Juli 2003 auf Fr. 53'408.- im Jahr 2003 festgesetzt. Dies ist nicht
streitig und lässt sich auch nicht beanstanden.

4.2 Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse
im Zeitpunkt des allfälligen Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Validen-
und Invalideneinkommen sind in jedem Fall auf den gleichen Zeitpunkt hin zu
erheben, und allfällige rentenwirksame Änderungen des Vergleichseinkommens
sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1
und 4.2).
4.3 Mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer
ermittelten Verwaltung und Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Recht
aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung in Anwendung der Tabelle, die den monatlichen Bruttolohn
(Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes
und Geschlecht im privaten Sektor angibt, unter Zugrundelegung des vierten
(niedrigsten) Anforderungsniveaus (einfache und repetitive Tätigkeiten) und
Umrechnung des Monats- in das Jahreseinkommen mit dem Faktor 12, wobei der
Betrag zusätzlich von einer 40-Stundenwoche auf eine betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft
2004, Heft 1, S. 94 Tabelle B9.2) aufzurechnen ist. Geht man von der Erhebung
2002 aus, belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Anforderungsniveau 4)
beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden im Jahre 2002 auf Fr. 4557.-, was bei Annahme einer
durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden ein Gehalt von monatlich Fr. 4750.- und jährlich Fr. 57'008.- ergibt.
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.4 % (Die
Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95 Tabelle B10.2) entspricht dies für 2003 Fr.
57'806.-. Da der Versicherte nur zu 80 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag
entsprechend zu kürzen, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 46'244.- führt.

4.4 Was den leidensbedingten Abzug betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass
gemäss Rechtsprechung persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten
wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des
Lohnes haben können (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc). Der deswegen bei der Bemessung
des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte
Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25 %. Es ist vielmehr
anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob und in
welchem Mass das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE
126 V 79 Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine
Schätzung dar. Bei der Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der
Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall
getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.
Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6).

Mit dem von Verwaltung und kantonalem Gericht auf 15 % festgesetzten
leidensbedingten Abzug wurden die massgebenden Faktoren genügend
berücksichtigt. Für eine Erhöhung des Abzuges liegen keine triftigen Gründe
vor. Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 39'307.- (Fr. 46'244.- x 85 %).

4.5 Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens auf der einen und
des Valideneinkommens von Fr. 53'408.- auf der andern Seite resultiert ein
Invaliditätsgrad von 26 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). IV-Stelle und
kantonales Gericht haben demnach einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
zu Recht verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: