Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 625/2004
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I 625/04

Urteil vom 3. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Bollinger

A.________, 1954, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 7. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene A.________ meldete sich am 10. Juli 2002 unter Hinweis auf
einen Sehnenriss an der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern holte einen Bericht des Dr.
med. C.________, Orthopädie/Traumatologie am Spital Z.________, vom 24. Juli
2002 ein und führte erwerbliche Abklärungen durch. In der Folge veranlasste
sie ein Gutachten im Institut B.________ vom 8. April 2003 und sprach
A.________ mit Verfügung vom 15. April 2003 Berufsberatung und Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung der
IV-Stelle zu. Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte sie mangels
rentenbegründender Invalidität am 5. Juli 2003 ab und hielt mit
Einspracheentscheid vom 2. Februar 2004 an ihrer Verfügung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
am 7. September 2004 ab.

C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die
Vermittlung zumutbarer Arbeit oder die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie
die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen
Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit
liegen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden, beurteilt sich
die Rentenfrage für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen
Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen
Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 329 und 445). Ebenfalls Anwendung finden,
wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, die auf den 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch
die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003
(4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.

1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft
dies den Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG;
ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG). Darauf wie auch auf die korrekten Erwägungen zur Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b) sowie zur gerichtlichen Beweiswürdigung
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V
352 Erw. 3a mit Hinweis) wird verwiesen.

1.3 Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität
(Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten,
welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
vorzunehmen ist (Art. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu
den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen
entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden
(BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass
der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG - und mithin auch
die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 und 3 ATSG - im
Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen
Gesundheitsschaden erweitert worden ist, nichts (Urteil H. vom 8. Februar
2005, I 495/04).

2.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt die Versicherte auch mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die IV-Stelle habe ihr eine zumutbare Arbeit
zu vermitteln. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom
2. Februar 2004, mit welchem die IV-Stelle einzig über den Rentenanspruch
entschieden hat. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist in diesem
Verfahren ausschliesslich darüber zu befinden, ob und allenfalls in welcher
Höhe der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht. Bezüglich
allfälliger Eingliederungsmassnahmen fehlt es an einer
Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit
Hinweisen), weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
eingetreten werden kann. Im Übrigen hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15.
April 2003 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht.

3.
3.1 Die Versicherte macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend
abgeklärt worden. Sie leide an Arthrose im Becken, habe eine Titanplatte im
rechten Handgelenk und eine Platte in der linken Schulter, welche starke
Schmerzen verursache. Überdies werde sie durch Bewegungseinschränkungen an
beiden Händen beeinträchtigt und habe inzwischen auch psychische Probleme.

3.2 Anlässlich der Begutachtung im Institut B.________ wurde die
Beschwerdeführerin umfassend untersucht. Hinweise auf Arthrose im Becken
fanden sich nicht; eine Untersuchung der Hüften beidseits ergab keine
pathologischen Befunde und die Versicherte konnte sämtliche Bewegungen
(Flexion/Extension und Abduktion) schmerzfrei durchführen. Bezüglich der
Hände stellten die Ärzte - in Kenntnis der vorangegangenen
Verkürzungsoperation am rechten Unterarmknochen mit verbleibender Platte -
eine freie Beweglichkeit beider Hand- und sämtlicher Fingergelenke, einen
kräftigen Händedruck, einen vollständigen Faustschluss, vollständiges
Fingerspreizen sowie eine unauffällige periphere Sensibilität und Zirkulation
fest. Die im Vordergrund stehenden Schmerzen in der linken Schulter sind
ausführlich dokumentiert. Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Diagnose
gestellt werden, Gutachter Dr. med. H.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, gelangte zum Schluss, die Versicherte sei gesund und
uneingeschränkt arbeitsfähig.

Unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere
der Schulterbeschwerden und des Status nach Ulna-Verkürzungsosteotomie bei
TFCC-Problematik erachteten die Ärzte die bisherige Tätigkeit in einem
grossen Baucenter mit Gartenbereich nurmehr zu (maximal) 50 % zumutbar,
attestierten hingegen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit mit praktisch ausschliesslich hängenden Armen. Von dieser
Einschätzung abzugehen besteht bezogen auf den hier massgeblichen Zeitpunkt
des Einspracheentscheides (2. Februar 2004; BGE 122 V 423 Erw. 4a mit
Hinweis) keine Veranlassung. Dies gilt umso mehr, als die bereits im Jahre
1991 und später wiederum im Jahre 2003 aufgetretene Lumbalgie jeweils
lediglich kurzzeitiger ärztlicher Behandlung bedurfte (Zeugnis des Dr. med.
R.________, FMH für Neurochirurgie, vom 21. August 2003) und sich bezüglich
weitergehender Beschwerden in den Akten keinerlei Hinweise finden. Gegenteils
stellten die Ärzte sowohl bezüglich der Schulterschmerzen (Bericht des Dr.
med. C.________, Spital Z.________, vom 24. Juli 2002) als auch in
psychischer Hinsicht (psychiatrisches Konsilium vom 17. März 2003) eine
(grundsätzlich) gute Prognose. Eine erhebliche Verschlechterung der
Beschwerden zwischen der Begutachtung im Institut B.________ (am 19. Februar
2003) bis zum Erlass des Einspracheentscheides (am 2. Februar 2004) ist
deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich. Sollte sich die gesundheitliche
Situation nach Erlass des Einspracheentscheides verschlimmert haben, ist es
der Versicherten unbenommen, dies im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu
machen. Für weitere Abklärungen betreffend die Zeit bis 2. Februar 2004
besteht keine Veranlassung (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10
S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).

4.
Gegen die Festsetzung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs werden keine Einwände erhoben. Auch aus den Akten ist
nichts ersichtlich, was zu einer anderen Beurteilung führen würde. Vorinstanz
und Verwaltung haben das Leistungsbegehren der Versicherten mangels
rentenbegründender Invalidität somit zu Recht abgewiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: