Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 620/2004
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I 620/04

Urteil vom 28. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 17. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. September 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau
dem 1962 geborenen S.________ bei einem Invaliditätsgrad von (abgerundet) 40
% rückwirkend für die Zeit ab 1. Februar 1999 bis 29. Februar 2000 eine
Viertelsrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente sowie -
unter Annahme eines Härtefalles - ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente
mit Zusatzrente für die Ehefrau und nunmehr zwei Kinderrenten zu. Ein am 10.
Februar 2003 gestelltes, mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
begründetes Revisionsgesuch lehnte sie mit Verfügung vom 16. Juni 2003 ab.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. März 2004 fest. Noch während
des Einspracheverfahrens hatte sie am 7. Januar 2004 die laufende halbe
Invalidenrente im Hinblick auf die mit der 4. IV-Revision zum 1. Januar 2004
erfolgte Abschaffung der Härtefallrente verfügungsweise ab 1. Januar 2004 auf
eine Viertelsrente herabgesetzt.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2004 erhobene Beschwerde wies
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. August 2004
ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und wie schon im
kantonalen Verfahren die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Februar
2003 beantragen; eventuell sei "eine Berufserprobung bzw. eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit ... durchzuführen." Als zusätzliches
Beweismittel reicht er ein Gutachten des Dr. med. P.________ von den Externen
Psychiatrischen Diensten  vom 17. September 2004 ein.

Die IV-Stelle sieht unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid von
einer Stellungnahme zur Sache ab. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprache vom 11. September 2002 bis zum
Einspracheentscheid vom 17. März 2004 eine für den Leistungsanspruch
relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, wobei
vom Beschwerdeführer einzig eine Zunahme der psychisch bedingten
Beeinträchtigung geltend gemacht wird.

2.
2.1 Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, finden - nachdem der
beanstandete Einspracheentscheid am 17. März 2004 ergangen ist - bei der
Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche sowohl die Bestimmungen
des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) als
auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder
geänderten Normen Anwendung (vgl. BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425
Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).

2.2 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz auch die Begriffe der Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1
IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30
Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bestimmungen über die
Rentenrevision (Art. 17 ATSG) einschliesslich der dazu - noch unter der
Herrschaft des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen alt Art. 41 IVG -
ergangenen, weiterhin massgebenden (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) Rechtsprechung
(BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw.
1a, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30, je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw.
3c, 105 V 158 Erw. 1) und der nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen
Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352
ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; vgl. auch Peter Omlin, Die
Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995,
2. Aufl. 1999, S. 296 ff.; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 230).

2.3 Mit der 4. IV-Revision fiel die bis dahin in Härtefällen auch bei
Invaliditätsgraden von weniger als 50 % möglich gewesene Ausrichtung einer
halben statt bloss einer Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1bis IVG in der bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) dahin, sofern der Leistungsbezüger im
Monat vor dem In-Kraft-Treten der neuen Fassung von Art. 28 IVG Anspruch auf
eine jährliche Ergänzungsleistung hatte (vgl. lit. d Abs. 2 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [e contrario]). Im
Hinblick darauf verfügte die IV-Stelle am 7. Januar 2004 noch während des
hängigen Einspracheverfahrens eine Rentenherabsetzung rückwirkend per 1.
Januar 2004, worüber hier nicht zu befinden ist. Dies geschah allein auf
Grund der geänderten gesetzlichen Grundlage und unabhängig von allfälligen
revisionsbegründenden Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhaltes.
Hinsichtlich der im noch nicht abgeschlossenen Einspracheverfahren
beantragten Rentenerhöhung nach alt Art. 41 IVG resp. - ab 1. Januar 2003 -
Art. 17 ATSG zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit
nichts entschieden.

3.
3.1 Der erstmaligen Rentenzusprache am 11. September 2002 lag in erster Linie
das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung
(MEDAS) in den Universitätskliniken Basel vom 31. Dezember 2001 zu Grunde.
Darin wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine
leidensangepasste Tätigkeit auf Grund der Beschwerden am Achsenskelett sowie
der Psychopathologie auf 70 % veranschlagt. Anlässlich der dort
durchgeführten interdisziplinären Abklärungen wurden unter anderem auch die
psychiatrischen Fachärzte Dr. med. T.________ und Dr. med. V.________ sowie
Assistenzarzt med. prakt. H.________ beigezogen, welche sich zum psychischen
Gesundheitszustand des Versicherten äusserten. Im psychiatrischen
Teilgutachten vom 12. September 2001 wurden denn auch eine
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und Probleme in Verbindung mit der
sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8) diagnostiziert. Zudem war von einer seit
längerer Zeit anhaltenden depressiven Symptomatik leichten Grades die Rede.
Dafür, dass diese Befunde in der MEDAS-Expertise vom 31. Dezember 2001 im
Rahmen der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit keinen Niederschlag
gefunden hätten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Entgegen der Argumentation
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann denn auch nicht gesagt werden, bei
der erstmaligen Rentenzusprache vom 11. September 2002 seien einzig die
festgestellten somatischen Leiden berücksichtigt worden. Daran ändert nichts,
dass allein aus rheumatologischer Sicht schon eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit
attestiert wurde, gilt es doch im Rahmen einer interdisziplinären Abklärung,
das Leistungsvermögen gesamthaft zu quantifizieren, sodass - wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - die in den einzelnen medizinischen
Gebieten erkannten Beeinträchtigungen nicht einfach addiert werden können. Im
Übrigen wären allfällige der Rentenverfügung vom 11. September 2002
anhaftende Mängel seinerzeit auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen
gewesen. Es geht nicht an, darauf erst im Rahmen eines späteren
Revisionsverfahrens zurückzukommen.

3.2 Zur Begründung seines am 10. Februar 2003 und damit nur wenige Monate
nach der Rentenverfügung vom 11. September 2002 eingereichten
Revisionsgesuchs berief sich der Beschwerdeführer auf einen Kurzbericht
seines Hausarztes Dr. med. O.________, vom 3. März 2003. Gemäss diesem Attest
soll der Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache vom 11. September 2002
zunehmend depressiv geworden sein; er gehe regelmässig in psychiatrische
Behandlung bei Dr. med. P.________ von den Externen Psychiatrischen Diensten,
zeige zunehmend Somatisierungstendenzen und eine depressive Entwicklung und
klage praktisch über Beschwerden sämtlicher Organe. Der Hausarzt war der
Ansicht, der Patient könne in diesem Zustand zur Zeit nicht arbeiten, weshalb
er ihn ab 1. Januar 2003 bis auf weiteres krank geschrieben habe. Er empfahl
der IV-Stelle, diesbezüglich direkt mit Dr. med. P.________ Kontakt
aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund geht der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf, den
Hausarztbericht vom 3. März 2003 unbeachtet gelassen zu haben, fehl.
Angesichts der knappen, medizinisch nicht weiter erläuterten Erklärungen des
Dr. med. O.________ hat sich bereits die IV-Stelle - der Anregung des
Hausarztes folgend - an die Externen Psychiatrischen Dienste des Kantons
gewandt und die Stellungnahmen des Dr. med. P.________ vom 20. März und 12.
Mai 2003 eingeholt. Im vorinstanzlichen Verfahren ist dann noch ein
zusätzlicher Bericht des Dr. med. P.________ vom 19. August 2003 aufgelegt
worden. Zudem lag der vorliegend zur Diskussion stehenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein aktuelleres Dokument dieses Arztes vom 17.
September 2004 bei. Dass das kantonale Gericht in seinem Entscheid den
ausführlicheren Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. med.
P.________ mehr Beachtung schenkte als dem Kurzbericht des Dr. med.
O.________ vom 3. März 2003, gibt zu keinen ernsthaften Beanstandungen
Anlass, zumal Letzterer denjenigen des bei den Externen Psychiatrischen
Diensten tätigen Facharztes nicht widerspricht, für sich allein genommen
jedoch kaum aussagekräftig ist.

3.3 Von Dr. med. P.________ lag bereits im Zeitpunkt der erstmaligen
Rentenzusprache vom 11. September 2002 eine Stellungnahme vor, in welcher der
Arzt am 14. Juli 1999 ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit
Suizidgedanken und somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert und ab
Behandlungsbeginn am 28. Dezember 1998 bis auf weiteres eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Im Bericht vom 20. März 2003 wird
demgegenüber nebst einem agitiert depressiven Zustand (F32.11) mit geringer
Frustrationstoleranz ein chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen von anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen (F45.4) festgehalten. Zudem finden eine
psychosoziale Überlastungssituation bei fehlender Tagesstruktur, finanziellen
Problemen, Eheschwierigkeiten und wenig sozialen Kontakten (Z56; Z60; Z63)
Erwähnung. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit veranschlagt Dr.
med. P.________ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter ab 12.
November 1999 bis auf weiteres auf 100 % und für eine geeignete Tätigkeit mit
Gelegenheit für Wechselpositionen und Vermeiden von Heben schwerer Lasten für
die Zeit ab 15. Februar 2002 auf 50 %. Weiter führt er aus, initial wäre aus
psychiatrischer Sicht z.B. eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen während
ca. 4 Stunden/Tag zumutbar. Ergänzend gibt er am 12. Mai 2003 auf
entsprechende Rückfrage der IV-Stelle an, es handle sich dabei nicht um einen
endgültigen Zustand, der eine Vollberentung nach sich ziehen würde; eine
Beschäftigung für 4 Stunden im geschützten Rahmen sei eher im Sinne eines
Arbeitstrainings bzw. eines einfachen, lockeren beruflichen Wiedereinstiegs
ins Berufsleben vorgeschlagen worden; ob das überhaupt möglich wäre bei der
schlechten Selbstprognose des Patienten und wie es dann praktisch an einem
solchen Arbeitsplatz gehen würde, könne nicht im Voraus prognostiziert
werden.
Zunächst fällt auf, dass Dr. med. P.________ die Arbeitsfähigkeit im März
2003 gleich hoch einschätzt wie für die Zeit vor der erstmaligen
Rentenzusprache. Schon dies spricht gegen eine wesentliche, sich auf den
Rentenanspruch auswirkende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Ausdrücklich festgehalten wird denn auch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die nunmehr aus psychiatrischer Sicht geltende
50 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits seit dem 15. Februar 2002. Damit
ist nicht einsehbar, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der
Rentenzusprache vom 11. September 2002 in für die Leistungsfähigkeit
relevanter Weise verschlechtert haben sollte. Dies wäre aber unabdingbare
Voraussetzung für eine Rentenrevision. Schliesslich unterscheidet sich auch
die psychiatrische Diagnosestellung im März 2003 nicht wesentlich von
derjenigen im Bericht vom 14. Juli 1999. Dr. med. P.________ bezeichnete den
Gesundheitszustand denn auch stets als stationär. Nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der diagnostizierten
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche allein - worauf bereits das
kantonale Gericht hingewiesen hat - nach neuerer Rechtsprechung, abgesehen
von hier nicht gegebenen Ausnahmen, in der Regel keine lang dauernde, zu
einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit  bewirkt (BGE
130 V 353 ff. Erw. 2.2.3).
3.4 Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen vollumfänglich darin
beizupflichten, dass eine revisionsrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist. Daran vermögen weder die
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch das erst
letztinstanzlich beigebrachte Attest des Dr. med. P.________ vom 17.
September 2004, welches hinsichtlich des Beschwerdebildes und des
Leistungsvermögens keine neuen Erkenntnisse vermittelt, etwas zu ändern.

4.
Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach "eine Berufserprobung bzw.
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit" durchzuführen sei,
wurde erstmals im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellt. Nachdem die
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten indessen schon vor der erstmaligen
Rentenzusprache durch die MEDAS wie auch durch den Berufsberater der
Invalidenversicherung geprüft worden sind und nach dem Gesagten keine
wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszumachen ist,
besteht - auch unter Berücksichtigung der von Dr. med. P.________ gemäss
Auskunft vom 12. Mai 2003 als sinnvoll erachteten, zeitlich auf vier Stunden
täglich reduzierten Beschäftigung in geschütztem Rahmen im Sinne eines
Arbeitstrainings oder eines einfachen, lockeren beruflichen Wiedereinstiegs -
kein Anlass zur Anordnung der beantragten weiteren Abklärungen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: