Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 619/2004
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I 619/04

Urteil vom 10. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Arnold

F.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 17. August 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1950 geborene, aus dem Kosovo stammende F.________ war vom 1. Mai
1989 bis 31. Mai 1999 als Betriebsmitarbeiterin bei der Firma C.________ AG
angestellt. Auf die Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 25. Januar 1999) hin,
worin sie seit Februar 1998 auftretende Rücken- und Beinschmerzen nannte,
klärte die IV-Stelle des Kantons Aargau die medizinischen und
beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Die Verwaltung holte u.a. einen
Bericht der letzten Arbeitgeberin (vom 18. Februar 1999) sowie ein Gutachten
der Klinik Z.________ (vom 2. Juni 2000) ein, um am 25. August 2000 den
Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender
Erwerbsunfähigkeit (von 31 %) verfügungsweise zu verneinen. Die hiegegen
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit -
unangefochten gebliebenem - Entscheid vom 25. April 2001 ab.

A.b Am 5. März 2002 meldete sich F.________, nunmehr anwaltlich vertreten,
erneut zum Leistungsbezug an. Sie behauptete eine wesentliche
Verschlechterung der physischen und psychischen Gesundheit, welche durch von
ihr nachzureichende oder von Amtes wegen einzuholende medizinische Berichte
belegt werden könne. Von der IV-Stelle am 9. Juli 2002 aufgefordert, bis Ende
August 2002 entsprechende Arztberichte einzureichen, ansonsten gegebenenfalls
auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde, liess F.________ das
Arztzeugnis des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 13. August 2002
zu den Akten geben. In einer vom 26. Juli 2002 datierenden Eingabe offerierte
sie u.a. die Befragung der Haushalthilfe sowie des behandelnden Psychiaters
Dr. med. H.________. Am 4. September 2002 reichte sie den Bericht des
Rehazentrums X.________ (vom 7. August 2002) ein, wo sie vom 5. bis 26. Juni
2002 stationär behandelt worden war. Im Anschluss an die Stellungnahme des
internen medizinischen Dienstes (vom 11. März 2003) verfügte die IV-Stelle am
17. März 2003, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003 fest, nachdem
zwischenzeitlich der Bericht des Kantonsspitals Y.________, Rheumaklinik und
Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. März 2003
eingereicht worden war.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, der u.a.  ein
ärztliches Zeugnis des Rehazentrums X.________ (vom 26. Juni 2002) beilag,
wonach für die Dauer des Klinikaufenthaltes vom 5. bis 26. Juni 2002 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 17. August 2004).

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
stellen, "die angefochtene Verfügung (sei) aufzuheben und das Verfahren zur
verbesserten medizinischen Klärung zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, auf das gestellte Revisionsgesuch ordnungsgemäss einzutreten";
weiter "sei eine ganze Rente zuzusprechen"; ferner beantragt sie die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die IV-Stelle enthält sich einer Stellungnahme. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung
vom 5. März 2002 hin zu Recht nicht eingetreten ist (Verfügung vom 17. März
2003, bestätigt im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003). Prozessthema
bildet die Frage, ob glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist, dass sich
die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit Erlass der einen
Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 25. August 2000 in für den Anspruch
auf eine entsprechende Dauerleistung erheblicher Weise geändert haben. Soweit
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, ist
auf die Rechtsvorkehr mangels Zulässigkeit nicht einzutreten.

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Weil die
gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Regelungen zur
Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art. 41 IVG, aufgehoben auf den 31.
Dezember 2002) einschliesslich der auf Verordnungsstufe normierten
Prüfungspflichten der Verwaltung - sowie auf Beschwerde hin der Gerichte -
hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 IVV [in der bis
31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] und Art. 87 Abs. 4 IVV) ohne
substantielle Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur
(vgl. etwa BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 264 Erw. 3 sowie 114 Erw. 2b, je mit
Hinweisen) über den 1. Januar 2003 hinaus grundsätzlich weiterhin (vgl. BGE
130 V 343 ff. Erw. 3.5; Urteile L. vom 30. Dezember 2004, I 671/04, Erw. 1.2
und Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04, Erw. 2.1).
2.2 Ob dies auch für die in BGE 130 V 64 formulierten Grundsätze zur
Beweisführungslast der versicherten Person hinsichtlich der behaupteten
massgeblichen Tatsachenänderung und insbesondere zur sachverhaltsmässigen
Grundlage bei der richterlichen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung
gilt, nachdem unter Geltung des ATSG für die Beurteilung eines Falles in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen
Einspracheentscheids (statt wie bisher der Verwaltungsverfügung)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (vgl. statt vieler: BGE 130 V 464
mit Hinweis auf BGE 121 V 366 Erw. 1b), kann aus folgendem Grund offen
bleiben:

Die Verwaltung hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2002 in Übereinstimmung
mit BGE 130 V 64 angewiesen, bis Ende August 2002 die behauptete
anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch
entsprechende Arztberichte zu belegen, ansonsten auf die Neuanmeldung nicht
eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin innert Frist einzig
das Arztzeugnis des Dr. med. K.________ (vom 13. August 2002) zu den Akten
gegeben. Dieses erschöpft sich darin, ohne nähere Grundangabe eine
vollständige Arbeitsfähigkeit ab 11. März 1998 (bei Behandlungsbeginn am 18.
März 1998) zu bescheinigen und vermag daher den fraglichen Beweis offenkundig
nicht zu erbringen. Indem die Beschwerdeführerin den am 4. September 2002,
somit an sich verspätet eingereichten Bericht des Rehazentrums X.________
(vom 7. August 2002) ihrem medizinischen Dienst (am 13. Februar 2003) zur
Stellungnahme vorlegte und ihn in der Folge im Rahmen der
Nichteintretensverfügung (vom 17. März 2003) berücksichtigte, ist sie von der
am 9. Juli 2002 verfügten Fristansetzung abgewichen. Kommt die Verwaltung wie
im hier zu beurteilenden Fall im Verfügungs- wie im Einspracheverfahren (wo
insbesondere der Bericht der Rheumaklinik Y.________ vom 25. März 2003 als
nicht stichhaltig gewürdigt wurde) auf die von ihr gesetzte Frist zur
Einreichung von Beweismitteln zurück, sind die nachträglich eingereichten und
im Verwaltungsverfahren miteinbezogenen Arztberichte im Beschwerdefall auch
im kantonalen sowie im letztinstanzlichen Prozess zu berücksichtigen.

3.
3.1 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung
nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 117 V 200 Erw. 4b,
109 V 114 Erw. 2a, 123 Erw. 3b und 264 Erw. 3, jeweils mit Hinweisen). Aus
dem Normzweck ergibt sich, dass die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen hat,
ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe
Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 114 Erw. 2b, 123 Erw. 3b und 264
Erw. 3, je mit Hinweisen).

Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht als Beweis nach dem
im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) zu verstehen. Die
Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 272), indem nicht im Sinne eines
"vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung
begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen
Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr
genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich
unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 3 IVV weniger strengen
Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen
Beweis - das Gericht immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet,
wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen
sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise
auszuschliessen ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S.
135; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auf., S. 323, Anmerkung
27).

3.2 Zieht man in Betracht, dass zwischen der einen Rentenanspruch
verneinenden ersten Verfügung vom 25. August 2000 und der
Nichteintretensverfügung vom 17. März 2003, bestätigt im Einspracheentscheid
vom 10. Dezember 2003, ein grosser Zeitraum liegt, sind an die
Glaubhaftmachung im hier zu beurteilenden Fall keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen.

4.
4.1
4.1.1Im für das erste Verwaltungsverfahren entscheidwesentlichen Gutachten
der Klinik Z.________ (vom 2. Juni 2000) wurden insbesondere ein chronisches
lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit ausgeprägter
Symptomausweitung bei Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule mit
abgeflachten physiologischen Krümmungen und muskulärer Insuffizienz sowie
rezidivierende Kopfschmerzen und ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom
diagnostiziert. In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit, welche sich die
Verwaltung zu eigen machte, äusserte sich die Gutachterin Frau Dr. med.
I.________ dahingehend, aus rheumatologischer Sicht seien körperlich leichte
Arbeiten im Umfang von 6 Stunden täglich zumutbar. Unter
psychosomatisch/psychiatrischem Blickwinkel ergebe sich keine weitergehende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten,
dass in den Berichten des Rehazentrums X.________ (vom 7. August 2002) und
der Rheumaklinik Y.________ (vom 25. März 2003) aus rheumatologischer Sicht
im Vergleich zur Expertise vom 2. Juni 2000 im Wesentlichen gleich lautende
Diagnosen gestellt werden.

4.1.2 Nicht vollends zu überzeugen vermag die Stellungnahme des medizinischen
Dienstes der Verwaltung (vom 11. März 2003), welche diese für die Begründung
ihrer Nichteintretensverfügung vom 17. März 2003 herangezogen hat: Laut den
verwaltungsinternen Ärzten ergibt sich aus dem Bericht des Rehazentrums
X.________ (vom 7. August 2002) keine zusätzliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit; es bestünden unverändert Endphasenschmerzen, wobei breite
physikalische Massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken
und Therapiemassnahmen gut vertragen würden. Letzteres steht in einem
gewissen Widerspruch zum fraglichen Bericht des Rehazentrums X.________,
worin vom fehlenden Nutzen konservativer physikalischer Therapie die Rede ist
und deshalb die Neuevaluation der Indikation einer operativen Behandlung des
Rückenleidens empfohlen wird. Hinzu tritt, dass die Verwaltung ihren
medizinischen Dienst um Stellungnahme dazu anfragte, ob der Bericht des
Rehazentrums X.________ eine Verschlechterung beweise bzw. nachweise, während
im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens allein zu prüfen ist, ob eine
anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft
dargetan wurde (Erw. 3.1). Laut Bericht des Rehazentrums X.________ (vom 7.
August 2002) leidet die Beschwerdeführerin nebst den genannten somatischen
Beeinträchtigungen an einem "subdepressiven Zustandsbild". Im Bericht wird
die Arbeitsfähigkeit bei Austritt mit "0 % bis auf weiteres" umschrieben, was
die Vorinstanz ihrerseits offenkundig versehentlich als eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit auffasste (vgl. kantonaler Entscheid, Erw. 5a).

4.1.3 Für den Ausgang des Verfahrens tritt entscheidend hinzu, dass im
Bericht der Rheumaklinik Y.________ vom 25. März 2003 unter Hinweis auf seit
Dezember 2002 exazerbierende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen entlang der
lateralen Ober- und Unterschenkel beidseits aus rheumatologischer Sicht eine
50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten ausgewiesen wird.
Dies nachdem Ärzte der gleichen Klinik in ihrem Bericht vom 2. Juni 1999
(gleich wie die später verfasste Expertise der Klinik Z.________ vom 2. Juni
2000) sich noch dafür ausgesprochen haben, die Rückenbeschwerden liessen eine
körperlich leichte Tätigkeit im Umfang von täglich rund sechs Stunden zu.

4.2 Da eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht
ist (vgl. Erw. 3 hievor), geht die Sache zurück an die Verwaltung, damit sie
die Neuanmeldung vom 5. März 2002 materiell prüfe. Die Beschwerdegegnerin
wird dabei die gesundheitlichen Verhältnisse in physischer wie in psychischer
Hinsicht berücksichtigen, nachdem im Bericht des Rehazentrums X.________ vom
7. August 2002 nebst den somatischen Beschwerden ein "subdepressives
Zustandsbild" diagnostiziert wurde. Beeinträchtigungen der psychischen
Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine
Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG
bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten
Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte;
das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V
165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c
in fine sowie namentlich BGE 130 V 352).

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Beschwerdeführerin hat im
letztinstanzlichen Prozess teilweise obsiegt, weshalb ihr eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 1 - 3 in Verbindung mit
Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist insoweit
gegenstandslos, als die Beschwerdeführerin letztinstanzlich mit ihren
Anträgen durchdringt; soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle
Anträge gestellt werden, ist die Rechtsvorkehr offensichtlich unzulässig
(vgl. Erw. 1 hievor) und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372
Erw. 5b, je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
17. August 2004 und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003 aufgehoben,
und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit
sie die Neuanmeldung vom 5. März 2002 materiell prüfe.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos ist.

5.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über den Anspruch auf eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses neu zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: