Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 616/2004
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I 616/04

Urteil vom 28. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Ackermann

G.________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 26. August 2004)

Sachverhalt:

A.
G. ________, geboren 1952, ist seit 1981 als selbstständigerwerbender
Landwirt tätig. Im September 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall; die dabei
zugezogene Hüftverletzung rechts hatte die Einsetzung einer Totalendoprothese
zur Folge. Am 30. August 2001 meldete sich G.________ bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle Luzern einen
Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 24. September 2001 (mit
medizinischen Vorakten) einholte. Weiter nahm die Verwaltung Abklärungen in
erwerblicher Hinsicht vor und veranlasste in diesem Rahmen insbesondere einen
Abklärungsbericht Landwirtschaft des Dr. S.________, Agronom & dipl.
Forsting. ETH, vom 3. April 2002. Nach erfolgtem Vorbescheid verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2002 den Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung, da die landwirtschaftliche Abklärung einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ergeben habe.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 26. August 2004 ab, nachdem es unter anderem einen
Ergänzungsbericht des Dr. S.________ vom 19. August 2002, einen Bericht des
Dr. med. E.________ vom 7. April 2003 sowie ein (zuhanden der
Unfallversicherung erstelltes) Gutachten der Klinik und Poliklinik für
Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 8. August 2003 zu den
Akten genommen hatte.

C.
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei
ihm ab dem 1. September 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst
Kinderzusatzrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
oder die Verwaltung zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme
verzichtet.

D.
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht G.________ ein (zuhanden
des privaten Unfallversicherers erstelltes) Aktengutachten des Dr. med.
P.________, Facharzt für Chirurgie, vom 8. November 2004 ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und am 1. Januar 2004
die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Mit diesen Gesetzen sind zahlreiche
Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Mai 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

1.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art.
28 Abs. 2 IVG), die Ausscheidung der durch die Mitarbeit der übrigen
Familienglieder erwirtschafteten Einkommensbestandteile bei Landwirten (Art.
25 Abs. 2 IVV) sowie das ausserordentliche Bemessungsverfahren des erwerblich
gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) -
dessen Voraussetzungen gerade auch bei Landwirten gegeben sein können (BGE
104 V 137 Erw. 2c) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

2.1 Das kantonale Gericht nimmt einen Betätigungsvergleich vor, stellt dabei
auf den landwirtschaftlichen Abklärungsbericht des Dr. S.________ vom 3.
April 2002 sowie dessen Ergänzung vom 19. August 2002 ab und verneint das
Bestehen einer rentenberechtigenden Invalidität. Es weist insbesondere darauf
hin, dass der Versicherte den Bestand seiner Mutterkühe zwar
invaliditätsbedingt von 22 auf 19 Stück verringert habe, was jedoch nicht
gravierend ins Gewicht falle. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer keinen Vollerwerbsbetrieb führe und keiner
Nebenbeschäftigung nachgehe, obwohl ihm dies zeitlich möglich wäre, was er
sich insofern anrechnen lassen müsse, als er mehr Zeit für die Hofarbeiten
habe.

2.2 Aufgrund der Akten ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und
Verwaltung die Invaliditätsbemessung nicht mittels Einkommensvergleichs,
sondern anhand eines Betätigungsvergleichs vorgenommen haben. Dies ist denn
auch nicht bestritten.

2.3 Der Versicherte bringt zunächst vor, dass Dr. S.________ kein neutraler
Experte sei, sondern nur die Interessen der Verwaltung vertrete. Weiter habe
Dr. S.________ am Karfreitag angerufen und einen Termin für den nächsten Tag
vereinbart; den Beizug einer Vertrauensperson an der Besprechung habe er
nicht akzeptiert.

Im Ergänzungsbericht vom 19. August 2002 hat Dr. S.________ explizit
ausgeführt, er habe es "noch nie akzeptiert", dass "zum Beispiel" der
Buchhalter eines Versicherten an der Abklärung teilnehme. Es kann offen
bleiben, ob eine Abklärungsperson die Teilnahme von Vertrauenspersonen (wie
z.B. den Buchhalter eines Landwirtes) zu akzeptieren hat oder nicht, denn der
Beschwerdeführer hat der Durchführung der Abklärung ohne Beizug weiterer
Personen letztlich zugestimmt und hat auch nicht geltend gemacht, wen er
konkret für die Abklärung hätte beiziehen wollen (sondern sprach im
vorinstanzlichen Verfahren jeweils nur unbestimmt von einer "Person des
Vertrauens"). Dasselbe gilt letztlich für die kurzfristig erfolgte und an
einem hohen kirchlichen Feiertag vereinbarte Terminfestsetzung für die
landwirtschaftliche Abklärung. In dieser Hinsicht ist allerdings zu bemerken,
dass ein weniger kurzfristig anberaumter Abklärungstermin dem Versicherten
die Möglichkeit gibt, sich die Sache vorher zu überlegen und an der Abklärung
"mitzudenken", während er im anderen Fall doch eher überrumpelt sein dürfte.

Es finden sich aber weder im Abklärungsbericht von April 2002 noch im
Ergänzungsbericht von August 2002 Hinweise, dass sich Dr. S.________ nicht
neutral verhalten hätte; konkrete Hinweise werden in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht vorgebracht. Allein aus der
unterschiedlichen Auffassung zwischen dem Experten und dem Versichertem kann
im Übrigen nicht auf eine parteiische Abklärung geschlossen werden; die
materielle und formelle Prüfung der entsprechenden Berichte bleibt
selbstverständlich vorbehalten.

2.4 Eine landwirtschaftliche Abklärung an Ort und Stelle ist geeignet, die
dem Beschwerdeführer nicht mehr möglichen resp. die noch zumutbaren Arbeiten
festzulegen (auch wenn dies in der Folge nicht so umgesetzt wird). Für den
Beweiswert eines solchen Abklärungsberichtes sind - analog zur Rechtsprechung
zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a - verschiedene
Faktoren zu berücksichtigen: Die Abklärungsperson muss fachlich qualifiziert
sein und die örtlichen Verhältnisse kennen; weiter muss der Bericht in
Kenntnis der medizinisch indizierten Einschränkungen und Behinderungen
verfasst worden sein. Der Experte hat die Angaben des Betroffenen zu
berücksichtigen, wobei abweichende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Abklärungsbericht muss schliesslich umfassend und einleuchtend sein sowie
begründete, mit den Abklärungen übereinstimmende Schlussfolgerungen
aufweisen. Sind diese Anforderungen erfüllt, greift der Richter nur dann in
das Ermessen des Gutachters ein, wenn klare und offensichtliche
Fehleinschätzungen oder Widersprüche vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als der Richter (Urteil F. vom 26. April 2002, I 352/01).

2.5 Dr. S.________ ist eine fachlich kompetente Abklärungsperson und kennt
infolge seiner Abklärung die örtlichen Verhältnisse auf dem Hof des
Versicherten; weiter waren ihm auch die medizinisch indizierten
Einschränkungen bekannt. Im Abklärungsbericht vom 3. April 2002 hat der
Experte zwar keine abweichenden Meinungen des Beschwerdeführers aufgezeigt,
jedoch hat er sich in dieser Hinsicht im Ergänzungsbericht vom 19. August
2002 ausführlich geäussert. Sowohl der Abklärungs- wie auch der
Ergänzungsbericht sind umfassend und einleuchtend; die Schlussfolgerungen
sind begründet und stimmen mit den erhobenen Abklärungen überein. Vorinstanz
und Verwaltung haben deshalb grundsätzlich zu Recht auf diese Einschätzungen
des Dr. S.________ abgestellt.

Anzufügen bleibt das Folgende:
- Der Beschwerdeführer hat zwar nachgewiesen, dass sein Stall für 24
Mutterkühe geplant und auch von der zuständigen Behörde für diese Anzahl
Tiere bewilligt worden ist. Dennoch ergibt sich aufgrund der Steuerabschlüsse
für die Jahre 1997 bis 2000, dass der Versicherte bereits im Jahr 1997 den
Bestand seiner Mutterkühe von 23 auf 22 Stück reduziert und bis ins Jahr 2000
gehalten hat. In diesem Jahr folgte eine Verringerung auf 20 Stück, während
Dr. S.________ im Jahr 2002 noch 19 Mutterkühe vorgefunden hat. Es ist in der
Folge von einem Ausgangsbestand von 22 Tieren auszugehen, da die im Jahr 1997
- d.h. zwei Jahre vor dem Unfall - erfolgte Verringerung um eine Mutterkuh
nicht invaliditätsbedingt gewesen ist. Dass der Stall ursprünglich für 24
Tiere gebaut worden ist, ändert daran nichts. Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass Dr. S.________ in seinem Abklärungsbericht die invaliditätsbedingte
Verringerung der Mutterkühe von 22 auf 19 Einheiten bereits berücksichtigt
hat. In dieser Hinsicht bringt der Versicherte vor, die Reduktion um drei
Mutterkühe sei erheblich und als gravierend zu betrachten. Er übersieht
dabei, dass hier ein Betätigungsvergleich erfolgt und die Einschränkung
mithin nach Massgabe der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
erwerblichen Situation zu bestimmen ist (BGE 128 V 31 Erw. 1): Eine Reduktion
des Mutterkuhbestandes um drei Tiere mag zwar wertmässig sowie im Hinblick
auf landwirtschaftliche Zahlungen ins Gewicht fallen, jedoch macht es für die
hier massgebende Leistungsfähigkeit keinen allzu grossen Unterschied, ob 22
oder 19 Mutterkühe zu versorgen sind.
- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, Dr.
S.________ habe im Abklärungsbericht den Unterhalt von Maschinen, Geräten und
Gebäuden nicht erwähnt und sei auch in seiner Stellungnahme von August 2002
mangels Kenntnis der Grundlagen darauf nicht eingegangen; es seien deshalb
weitere Abklärungen notwendig. Im Ergänzungsbericht vom 19. August 2002 hat
der Experte jedoch klar und überzeugend festgehalten, dass im
Abklärungsbericht von April 2002 der Unterhalt von Maschinen und Geräten den
jeweiligen Arbeitsgängen zugeordnet worden ist. Betreffend Gebäudeunterhalt
hat sich Dr. S.________ im Ergänzungsbericht allerdings nicht geäussert; es
kann jedoch offen bleiben, ob der Experte diese Arbeiten unter der Rubrik
"Restarbeiten" berücksichtigt hat oder nicht, da ihnen keine
entscheidwesentliche Bedeutung zukommt, liegt doch hier eine relativ geringe
Gesamteinschränkung im Betrieb von 25 % sowie eine prozentmässig geringe
Bedeutung des Gebäudeunterhalts im Rahmen des Betriebs eines Bauernhofes vor.
- Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte im Rahmen der
Schadenminderungspflicht gehalten ist, allenfalls die Betriebsabläufe zu
verändern. Wenn er dies nicht macht - was seinem eigenen Entscheid überlassen
bleibt -, kann er sich in der Folge nicht auf eine Einschränkung im
entsprechenden Ablauf berufen. So grast der Beschwerdeführer z.B. "zwecks
Schonung des Geländes und der besonderen Tierpflege" auch bei trockenem
Wetter täglich eine halbe Portion ein; aufgrund der Akten erscheint dieser
Vorgang jedoch nicht als notwendig (z.B. wegen zu weit entfernt liegender
Weiden), so dass eine Einschränkung in diesem Bereich nicht als
invaliditätssteigernd berücksichtigt werden kann.

2.6 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird schliesslich vorgebracht, es
lägen sich widersprechende ärztliche Einschätzungen über die Arbeitsfähigkeit
vor, gehe doch die Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des
Spitals X.________ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Landwirt aus,
während sie gleichzeitig eine um 30 bis 40 % reduzierte Leistungsfähigkeit
als Landwirt und eine Arbeitsfähigkeit von 60 % annehme; durch weitergehende
Abklärungen seien diese Unklarheiten zu beseitigen.

In dem vom Versicherten erwähnten, zuhanden des privaten Unfallversicherers
erstellten Bericht vom 8. August 2003 werden die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Zahlen tatsächlich angeführt.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt jedoch kein Widerspruch vor:
Zunächst wird im Arztbericht unter "Beurteilung" die subjektive anamnestische
Annahme des Versicherten, er könne etwa ein halbes Arbeitspensum als Landwirt
leisten, wiedergegeben, während die sich daran anschliessende Einschätzung
einer Reduktion um 30 bis 40 % resp. einer Arbeitsfähigkeit als Landwirt im
Umfang von etwa 60 % die eigene Auffassung des begutachtenden Arztes des
Spitals X.________darstellt. Die Auffassung des Hausarztes Dr. med.
E.________, der in seinen Berichten vom 24. September 2001 und 7. April 2003
jeweils von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht, steht nicht im
Widerspruch zur Auffassung des Spitals X.________, da der Hausarzt selber
eine spezialärztliche Beurteilung als notwendig erachtet und damit zu
erkennen gibt, dass seine Einschätzung nicht definitiv aufzufassen ist.

Schliesslich und vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass hier die
Invaliditätsbemessung anhand des Betätigungsvergleiches vorgenommen wird
(vgl. Erw. 2.2 hievor). Der Invaliditätsgrad ist deshalb nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der
konkreten erwerblichen Situation festzulegen; es ist also anhand des
Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen und diese
sodann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten.
Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines
Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine
Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (BGE 128 V 31 Erw. 1).
Damit haben die medizinisch-theoretischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit
im Rahmen des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens keine
entscheidwesentliche Bedeutung, weil es in diesem Zusammenhang (als Grundlage
der wirtschaftlichen Gewichtung) auf die leidensbedingten Beeinträchtigungen
in den einzelnen Teilbereichen gemäss Betätigungsvergleich ankommt (Urteil K.
vom 11. November 2004, I 613/03; vgl. auch AHI 2001 S. 161 Erw. 3c).
Vorbehalten bleibt selbstverständlich der Fall, dass die medizinischen
Abklärungen konkret Zweifel am Abklärungsbericht wecken, was hier jedoch
nicht der Fall ist. Weitere Abklärungen sind nicht nötig.

2.7 Es fällt auf, dass Vorinstanz und Verwaltung für die Bemessung des
Invaliditätsgrades direkt auf den Abklärungsbericht des Dr. S.________
abgestellt haben. Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht in dieser Weise
vorzugehen, sondern die durch den Betätigungsvergleich ermittelte
leidensbedingte Behinderung ist im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung
besonders zu gewichten. Dabei wird den einzelnen Teiltätigkeiten ein Lohn-
respektive Verdienstansatz zugeordnet, welcher nach Möglichkeit statistischen
Angaben zu entnehmen ist (BGE 128 V 32 f. Erw. 4b). Zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades wird der Anteil jeder einzelnen Teiltätigkeit mit der in
ihr gegebenen Arbeitsunfähigkeit sowie dem ihr entsprechenden Lohnansatz
multipliziert, und die Ergebnisse werden addiert. Das Resultat ist
anschliessend durch die Summe der mit dem jeweiligen Lohnansatz
multiplizierten Anteile der Teiltätigkeiten (ohne Berücksichtigung der
Behinderung) zu dividieren (vgl. zum Ganzen die Formel in BGE 128 V 33 Erw.
4c sowie Urteil K. vom 11. November 2004, I 613/03).

Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme einer konkreten
Gewichtung kann hier jedoch ausnahmsweise unterbleiben, da klar davon
auszugehen ist, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert
(vgl. das analoge Vorgehen in BGE 105 V 155 Erw. 2b). Denn der Anteil der
Arbeiten, die zumutbarerweise noch verrichtet werden können, beträgt -
verglichen mit der Leistungsfähigkeit ohne leidensbedingte Behinderung und
gewichtet im Hinblick auf die erwerbliche Auswirkung auf das
Geschäftsergebnis - sicher mehr als die 60 % dessen, was der Beschwerdeführer
ohne Gesundheitsschaden zu bewältigen vermöchte. Dieses Ergebnis wird dadurch
bestätigt, dass Arbeiten als Betriebsleiter regelmässig mit vergleichsweise
hoher Wertschöpfung verbunden sind und ihnen ein höherer Verdienstansatz als
der landwirtschaftlichen Arbeit selbst zukommt (vgl. BGE 128 V 33 Erw. 4b, 34
Erw. 4d sowie Urteile F. vom 2. Juli 2004, I 279/03, und M. vom 2. Mai 2003,
I 258/02). Genau diese, erwerblich stark ins Gewicht fallenden und hier
invaliditätsbedingt vollumfänglich möglichen, Tätigkeiten als Betriebsführer
sind im Rahmen der von Dr. S.________ aufgestellten Tabelle nicht
berücksichtigt. Im Hinblick auf die Schadenminderungpflicht ist weiter zu
beachten, dass der Versicherte gehalten ist, diese Büroarbeiten selber zu
erledigen, während seine Ehefrau, die diese Tätigkeiten heute überwiegend
macht, dafür andere Arbeiten auf dem Bauernhof übernimmt. Weiter ist zu
beachten, dass der Versicherte - trotz landwirtschaftlichen Teilpensums -
keinem Nebenerwerb nachgeht, so dass in dieser Hinsicht gar keine zu
gewichtende Einschränkung vorliegen kann. Es ist somit von einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von klar unter 40 % auszugehen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: