Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 606/2004
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I 606/04

Urteil vom 13. Januar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Bucher

B.________, 1945, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 14. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 5. Juni 2003 (I 734/02) verneinte das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Bestätigung einer leistungsablehnenden Verfügung der
IV-Stelle Glarus vom 27. November 2001 und des diese betreffenden Entscheids
des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 24. September 2002 einen
Rentenanspruch von B.________ für den Zeitraum bis zum Erlass der
Verwaltungsaktes.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2004, an welcher sie mit Einspracheentscheid vom
17. Februar 2004 festhielt, trat die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung des
Versicherten vom Juli 2003 nicht ein mit der Begründung, er habe nicht
glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität seit dem Erlass der
Verfügung vom 27. November 2001 in einer für den Anspruch erheblichen Weise
verändert habe.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 14. September 2004
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (einschliesslich beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht am 24. September und am 11. Oktober 2004 eingegangener
Ergänzungen) beantragt B.________, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides eine Viertels- oder halbe
Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Er vertritt die Auffassung,
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei durch den im
Einspracheverfahren eingereichten Bericht des Spitals X.________ vom 1.
Dezember 2003 glaubhaft gemacht worden, und wirft dem kantonalen Gericht vor,
die Akten nicht gelesen zu haben.
Die IV-Stelle Glarus sieht unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort im
kantonalen Verfahren von der Einreichung einer Stellungnahme ab. Auch das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Vorab ist der Beschwerdeführer, dessen Eingaben Ausführungen ungebührlichen
Inhalts aufweisen, darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren der
prozessuale Anstand zu wahren ist und dass nach Art. 30 Abs. 3 OG
ungebührliche Eingaben unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung
zurückzuweisen sind. In Anbetracht der besonderen Umstände und dessen, dass
es sich um einen Grenzfall handelt, wird vorliegend auf diese Massnahme
verzichtet.

2.
Mit seinem Vorwurf, die Vorinstanz habe die Akten nicht gelesen, rügt der
Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Bestandteil des in Art. 29
Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildenden (BGE 129 I
236 Erw. 3.2), für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in
Art. 61 lit. h ATSG ausdrücklich erwähnten (vgl. Urteil E. vom 30. November
2004, U 300/03, Erw. 2.1) Begründungspflicht, was das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Übrigen von Amtes wegen prüft (BGE 120 V 362 Erw. 2a,
119 V 216 Erw. 5a; SZS 45/2001 S. 563 Erw. 3a). In Anbetracht der formellen
Natur des rechtlichen Gehörs, die dazu führt, dass dessen Verletzung
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (BGE 127 V
437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen), ist vorab zu prüfen, ob die
Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus formellen Gründen ans
erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen ist.

3.
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen,
die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung bzw. ihr Urteil stützt (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a;
SVR 2002 IV Nr. 22 S. 67 Erw. 5a; SZS 45/2001 S. 563 Erw. 3b).
Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern kann
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; SVR 2002 IV Nr. 22 S. 67 Erw. 5a; SZS
45/2001 S. 564 Erw. 3b). In diesem Rahmen darf sie sich aber nicht damit
begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich
zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Vielmehr hat sie ihre Überlegungen der
betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei
ausdrücklich mit den Einwänden auseinander zu setzen oder aber zumindest die
Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen
kann (BGE 124 V 182 Erw. 2b; SZS 45/2001 S. 564 Erw. 3b).
Die gerichtliche Begründungspflicht verlangt auch nicht, dass sich das
angerufene Gericht mit jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinander
setzt. Es genügt, wenn aufgrund des angefochtenen Entscheids, in seiner
Gesamtheit betrachtet, die Gewähr dafür besteht, dass das Gericht vom
fraglichen Aktenstück Kenntnis genommen und es bei seiner Entscheidfindung
mit berücksichtigt hat (nicht veröffentlichte Urteile I. vom 2. September
2004, U 170/04, und D. vom 17. Juni 2003, U 1/03).

4.
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wird auf eine Neuanmeldung
nach wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades erfolgter rechtskräftiger
Ablehnung eines früheren Rentenantrags nur dann eingetreten, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert, mithin dass eine für den Rentenanspruch
erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat (Art.
87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 130 V 72 Erw. 2.2).
Unter Glaubhaftmachen in diesem Sinne ist nicht ein Beweis nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind herabgesetzt, indem nicht im Sinne
eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden
braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung tatsächlich eine
relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen
lassen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 Erw. 2.2, 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c/aa).
Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der
versicherten Person (sofern nicht von vornherein davon auszugehen ist, dass
allfällige von der betroffenen Person in Aussicht gestellte Beweisvorkehren
nicht geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen) eine angemessene
Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen verbunden mit der
Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei
(BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5; Urteile E. vom 16. Januar 2004, I 52/03, Erw. 2.2,
S. vom 2. Dezember 2003, I 67/02, Erw. 4).

4.2 Der Versicherte wies im der IV-Stelle am 18. Juli 2003 zugegangenen
Anmeldeformular ausdrücklich auf Beschwerden am rechten Knie hin. Er stellte
innerhalb der ihm unter Androhung des Nichteintretens zur Glaubhaftmachung
einer erheblichen Änderung angesetzten, mehrmals - letztmals bis am 1.
Dezember 2003 - erstreckten Frist mit der Verwaltung am 21. November 2003
zugegangenem Schreiben eine bildgebende Untersuchung dieses Gelenks in
Aussicht. Diese fand am 1. Dezember 2003 im Spital X.________ statt. Der
entsprechende Bericht gleichen Datums wurde der IV-Stelle jedoch erst nach
Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2004 als Beilage zur Einsprache vom 12.
Februar 2004 zugestellt, in welcher der Versicherte nebst dem Hinweis auf die
Untersuchung vom 1. Dezember 2003 erwähnte, er werde anfangs März ein Zeugnis
seines Hausarztes erhalten. Der das rechte Knie betreffende Bericht des
Spitals X.________ vom 1. Dezember 2003 beschreibt unter anderem eine
hochgradige Meniskuskonsumierung und -lazeration sowie einen mittelgradigen
Gelenkerguss, wohingegen in der der Verfügung vom 27. November 2001 zugrunde
liegenden Expertise des Ärztlichen vom 1. Juni 2001 (rheumatologisches
Teilgutachten des Dr. med. W.________ vom 18. Mai 2001) kein Erguss
festgestellt und Meniskuszeichen eindeutig verneint worden waren. Im
vorinstanzlichen Verfahren wies der Versicherte in einem dem
Beschwerdeschreiben beiliegenden "Zusatzschreiben Situationsveränderungen"
ausdrücklich auf die Untersuchung des rechten Knies vom 1. Dezember 2003 hin.

4.3 Für den angefochtenen Entscheid ausschlaggebend war die Frage, ob eine
erhebliche Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden war. Das
kantonale Gericht erklärte dazu (Erw. III/3 des vorinstanzlichen Entscheids):
"Bei der dritten, vorliegend zur Diskussion stehenden Anmeldung für
Leistungen der Invalidenversicherung vom 14. Juli 2003 ... führte B.________,
wie bereits bei der zweiten Anmeldung vom 25. Juni 1999 ..., die bei seinen
Autounfällen vom 4. November 1995 und vom 17. Juni 1999 erlittenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Begründung für das Rentenbegehren an.
Über die erwähnte zweite Anmeldung wurde aber bereits im Rahmen der Verfügung
vom 27. November 2001 ... materiell (mit-)entschieden und diesbezüglich ein
Rentenanspruch verneint. Gegenüber dieser in der Folge sowohl vom
Verwaltungsgericht am 24. September 2002 als auch vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht am 5. Juni 2003 geschützten Beurteilung des Sachverhalts
durch die IV-Stelle, welche auf umfassenden Abklärungen der gesundheitlichen
Situation des Versicherten beruhte, vermag er mit der dritten Anmeldung vom
14. Juli 2003 keine erhebliche Änderung seines Gesundheitszustands glaubhaft
zu machen. Kommt hinzu, dass diese Neuanmeldung kaum mehr als einen Monat
nach der höchstrichterlichen Abweisung seines Begehrens erfolgte und
gegenüber der zweiten Anmeldung keinerlei neuen Gesichtspunkte nennt.
Angesichts dessen trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung zum
Leistungsbezug vom 14. Juli 2003 ... richtigerweise nicht ein, und die
Beschwerde ist abzuweisen."
4.4 Das von der Vorinstanz verwendete Argument des geringen zeitlichen
Abstandes des neuen Rentengesuchs zur letzten Beurteilung beschlägt nur den
Grad der Glaubhaftmachung und bringt lediglich zum Ausdruck, dass das
kantonale Gericht hinsichtlich der Anforderungen an die Glaubhaftmachung
einen strengen Massstab angelegt hat. Nach der Rechtsprechung ist nämlich bei
der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft
sind, unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 114 Erw. 2b; so
auch Erw. III/2b des vorinstanzlichen Entscheids). Dabei ist die Vorinstanz
bei der Bestimmung des anzulegenden Massstabes von einem unzutreffenden
Kriterium ausgegangen. Es kommt entgegen ihrer Auffassung nicht auf den
zeitlichen Abstand zu einem die ablehnende Verwaltungsverfügung bestätigenden
gerichtlichen Entscheid (hier vom 5. Juni 2003) an, sondern auf jenen zur
letzten leistungsablehnenden Verwaltungsverfügung (hier vom 27. November
2001; vgl. z. B. Urteil G. vom 9. August 2004, I 716/03, Erw. A und 4.3 in
Verbindung mit BGE 130 V 70 Erw. 6.2); denn wenn nach der Rechtsprechung die
letzte rechtskräftige materielle Ablehnung des Leistungsbegehrens als
Vergleichsbasis für die Prüfung einer (weiteren) Neuanmeldung dient (BGE 130
V 73-77 Erw. 3; SVR 2004 IV Nr. 42 S. 136 Erw. 2.1), so ist dabei nicht der
Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung einer leistungsablehnenden
Verwaltungsverfügung, sondern jener des Erlasses dieser Verfügung massgebend
(vgl. z. B. Urteil L. vom 30. Dezember 2004, I 671/04, Erw. A und 3.3, B. vom
13. September 2004, I 84/04, Erw. A und 3 Ingress, und G. vom 9. August 2004,
I 716/03, Erw. A und 4.3), der in zeitlicher Hinsicht die Grenze der
richterlichen Beurteilung bildete (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 und 231 Erw. 1.1),
sodass über allfällige zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der
Verwaltungsverfügung und jenem der Urteilsfällung eingetretene
Sachverhaltsänderungen noch nicht entschieden wurde (vgl. Erw. 1 und 5 des
den Beschwerdeführer betreffenden Urteils vom 5. Juni 2003, I 734/02).

4.5 Nachdem das Argument des zeitlichen Abstandes des neuen Gesuchs zur
früheren Beurteilung nur die an die Glaubhaftmachung zu stellenden
Anforderungen betrifft und somit nicht erklärt, warum die Glaubhaftmachung
nach dem dafür konkret anzulegenden Massstab verneint wird, entbehrt die
vorinstanzliche Feststellung, der Versicherte habe eine erhebliche Änderung
seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht bzw. keinerlei neuen
Gesichtspunkte angeführt, jeglicher Begründung. Der angefochtene Entscheid
begnügt sich mit anderen Worten mit der Feststellung, das für das Eintreten
auf eine Neuanmeldung vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Glaubhaftmachung sei
nicht erfüllt, ohne die Überlegungen namhaft zu machen, die das Gericht zu
dieser Feststellung geführt haben. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit
dem einzigen Aktenstück, welches als Grundlage für die Bejahung der
Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung in Frage kommt - dem Bericht
des Spitals X.________ vom 1. Dezember 2003 -, und dem sinngemäss aus dem
"Zusatzschreiben Situationsveränderungen" hervorgehenden (vgl. Titel des
Schreibens) diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers, eine erhebliche
Veränderung sei mit diesem ärztlichen Befund glaubhaft gemacht worden. Eine
ausdrückliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Frage, ob das
Tatbestandsmerkmal der Glaubhaftmachung durch diesen Arztbericht erfüllt ist,
wäre indessen unabdingbar gewesen. Deren Fehlen führt dazu, dass im Dunkeln
bleibt, ob die Vorinstanz die Erfüllung dieses Kriteriums aus dem Grunde
verneint hat,
- weil sie die Auffassung vertritt, es seien erst zu spät neue Gesichtspunkte
 genannt und eine Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht
 worden, der Bericht vom 1. Dezember 2003 sei somit aus zeitlichen
Grün- den nicht zu berücksichtigen, oder aber deshalb,
- weil sie im Bericht vom 1. Dezember 2003 nicht wenigstens gewisse
An- haltspunkte für eine erhebliche Veränderung sieht, diesem mithin die
Ge- eignetheit für die Glaubhaftmachung einer solchen Veränderung
abspricht,   oder schliesslich aus dem Grunde,
- weil sie sowohl ein rechtzeitiges Aktivwerden des Versicherten als auch
 das inhaltliche Genügen des Berichts für nicht gegeben erachtet.
Unter diesen Umständen kann man sich kein Bild über die Tragweite des
angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheides machen, weshalb dieser der
Begründungspflicht nicht genügt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Letzteres gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass der - von der
Vorinstanz wahrscheinlich stillschweigend gewürdigte (vgl. "nach
Einsichtnahme in die eingereichten Akten - des Beschwerdeführers: Bf. act.
1-19" auf S. 2 des vorinstanzlichen Entscheids), was aber für dieses
entscheidende Aktenstück nicht genügt - Bericht vom 1. Dezember 2003 nicht
nur in den Urteilserwägungen, sondern auch in der Sachverhaltsdarstellung
nicht eigens Erwähnung fand.

4.6 Da der angefochtene Entscheid hinsichtlich der entscheidenden Frage der
Glaubhaftmachung (abgesehen von der nur das Mass der Glaubhaftmachung
betreffenden und von einer unrichtigen zeitlichen Vergleichsbasis ausgehenden
Aussage) jegliche Begründung vermissen lässt, kann nicht von einer nicht
besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen
werden, die einer Heilung im letztinstanzlichen Prozess zugänglich wäre (BGE
127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 Erw. 2, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Die Sache geht demzufolge an die Vorinstanz zurück, damit diese über die
gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 gerichtete Beschwerde mit
rechtsgenüglicher Begründung neu entscheide. Falls das kantonale Gericht
anders als im aufzuhebenden Entscheid vom 14. September 2004 neu zum Schluss
kommt, der Versicherte habe eine erhebliche Veränderung (rechtzeitig)
glaubhaft gemacht, wird es seinerseits den Einspracheentscheid vom 17.
Februar 2004 aufheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung
vom Juli 2003 an die IV-Stelle zurückweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 14. September 2004
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: